Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
3. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0422.3KART1098.25.00
G r ü n d e :
A.
Die Parteien streiten um den Ausschluss des Gebots der Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 1. August 2025.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung einer Windenergieanlage im Ge biet der Sie nahm an der von der Bundesnetzagentur durchge
führten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin
1. August 2025 mit einem Gebot und einem Gebotswert von
Im Rahmen der Gebotsabgabe war von ihr eine Sicherheit in Höhe zu leisten. Deshalb fügte sie ihrem Gebot eine Bürgschaftserklärung vom 7. Juli 2025 über diesen Betrag bei. Allerdings hatte die nicht das von der Bundesnetzagentur zum Gebotstermin auf ihrer Internetseite veröffentlichte Bürgschaftsformular mit Versionsdatum „23. Mai 2025“ verwendet, das ihr die Beschwerdeführerin auch hatte zukommen lassen. Auf der In 3
ternetseite ist dieses Formular unter dem (hier auszugsweise wiedergegebenen) Hin weis „Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden. Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürg schaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen. Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden: …“ über einen weiter führenden Link abrufbar. Die nutzte stattdessen das nachfolgend abgebildete Bürgschaftsformular mit Versionsdatum „17. Juli 2023“:
Die beiden Versionen unterscheiden sich ausschließlich in folgenden Punkten: Die Be zeichnung „Version 17.07.2023“ wurde auf Seite 1 des neuen Bürgschaftsformulars ersetzt durch „Version 23.05.2025 - FXVBF“ und auf Seite 2 durch „Version 23.05.2025“. Das Kästchen „Zuschlagsnummer (sofern vorhanden)“ auf Seite 2 wurde in der neuen Formularversion gänzlich gestrichen. Das Kästchen „Gebotsnummer (so fern vorhanden)“ auf Seite 2 wurde in der neuen Formularversion zu „Gebotsnummer (sofern benötigt)“ mit dem ergänzenden „Hinweis: Die Gebotsnummer wird benötigt, sofern eine Zuordnung zum Gebot ohne diese nicht gewährleistet werden kann.“. Der Text oberhalb des letzten auf Seite 2 befindlichen Rahmens wurde von „Stempel des Kreditinstituts oder des Kreditversicherers“ geändert in „ggf. Stempel des Kreditinsti tuts oder des Kreditversicherers“.
In dem Ausschreibungsverfahren konnten, wie im Einzelnen aus der auf der Internet seite der Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de) veröffentlichten Bekanntgabe der Zuschläge ersichtlich, 376 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 3.447.956 kW bezuschlagt werden. Der Zuschlagswert des höchsten im Ausschreibungstermin be zuschlagten Gebots beträgt
Mit Bescheid vom 24. September 2025 schloss die Bundesnetzagentur das Gebot der
Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren aus. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführerin habe keine taugliche Sicherheit geleistet und gegen die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Formatvorgaben verstoßen. Sie habe für die erfor derliche Sicherheit das Bürgschaftsformular in der Version vom 17. Juli 2023 verwen det, obwohl für den Ausschreibungstermin eine Version des Formulars vom 23. Mai 2025 veröffentlicht worden sei.
Im Folgenden nahm die Beschwerdeführerin mit der in Rede stehenden Anlage u.a. am Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 1. Februar 2026 teil. Für ihr Gebot über eine Gebotsmenge von bei einem Gebotswert von erhielt sie - wie von der Bundesnetzagentur am 31. März 2026 auf ihrer Internetseite veröffentlicht - den Zuschlag . Da bei behielt sich die Bundesnetzagentur den Widerruf des Zuschlags für den Fall vor, dass sie im hiesigen Beschwerdeverfahren zu einer Zuschlagserteilung verpflichtet wird.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde macht die Beschwer deführerin geltend, dass ihrem zulässigen Gebot ein Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 sei nicht gegeben. Sie habe die Sicherheit gemäß § 31, § 36a EEG 2023 zum Gebotstermin vollständig ge leistet. Wie von § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023 gefordert, handele es sich um eine unwi derrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die ein Kre ditinstitut oder ein Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers aus gestellt habe. Auch erfülle die Bürgschaft die Anforderungen aus § 31 Abs. 4 EEG 2023, da sie in deutscher Sprache verfasst sei und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbar keit und Anfechtbarkeit nach § 770 BGB erklärt worden sei. Die Höhe der Bürgschaft entspreche der gesetzlichen Vorgabe aus § 36a EEG 2023. Ein etwaiger Verstoß ge gen Formatvorgaben sei schließlich von § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 nicht erfasst.
Ohnehin liege ein solcher Verstoß aber auch nicht vor und es sei deshalb auch der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 nicht einschlägig. Der Bundesnetz agentur komme nicht die Befugnis zu, verbindliche Formatvorgaben bezüglich der im Ausschreibungsverfahren zu erbringenden Sicherheit aufzustellen. Jedenfalls aber ge nüge ihr Gebot mitsamt der Bürgschaft den Formatvorgaben der Bundesnetzagentur.
Inwieweit es sich bei einer von der Bundesnetzagentur gemachten Vorgabe um eine verbindliche Formatvorgabe handele, sei durch Auslegung zu ermitteln. Bei dieser Auslegung seien Sinn und Zweck von Formatvorgaben in den Blick zu nehmen. Ins besondere dürften Formatvorgaben keinen reinen Selbstzweck darstellen und unab hängig von ihrer materiell-rechtlichen Relevanz zu Gebotsausschlüssen führen. Eben dies wäre der Fall, wenn bereits die Verwendung des Bürgschaftsformulars in der Ver sion vom 17. Juli 2023 als Verstoß gegen eine Formatvorgabe der Bundesnetzagentur anzusehen wäre. Denn das verwendete Bürgschaftsformular sei sowohl materiellrechtlich als auch in der Formatierung vollkommen identisch mit der Version vom 23. Mai 2025. Die vorgenommenen Änderungen seien rein redaktioneller Natur und beträfen Felder, die im gegebenen Fall gar nicht auszufüllen gewesen seien bzw. - betreffend die Änderung des Textes zum Stempel des Kreditinstituts - ausgefüllt wor den seien. Entsprechend habe die Verwendung der älteren Version des Bürgschafts formulars den Prüfaufwand der Bundesnetzagentur ersichtlich nicht erhöht.
Auch Sinn und Zweck des Ausschreibungsverfahrens (kosteneffizienter Klimaschutz) und gesetzeshistorische Gründe (Gesetzgeber habe Ausschlüsse aus formellen Grün den ausdrücklich reduzieren wollen) verlangten, Vorgaben der Bundesnetzagentur so auszulegen, dass Ausschlüsse aus formellen Gründen möglichst vermieden würden. Die staatlichen Kosten der Förderung stiegen, umso mehr (günstige) Gebote aus for malen Gründen ausgeschlossen würden. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der EEG-Ausschreibungen bezweckt, die formalen Anforderungen im Vergleich zu den vorangegangenen Ausschreibungen nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) zu verringern.
Darüber hinaus seien Ausschlüsse von Ausschreibungsverfahren aufgrund reiner For malien - wie von der Bundesnetzagentur in anderen Verfahren selbst vorgebracht - als bloße juristische Förmelei unverhältnismäßig, und zeige ein Vergleich mit dem klassischen Vergaberecht, dass Gebote nicht bereits wegen unbeachtlicher Fehler rein formaler Natur ohne Weiteres ausgeschlossen bzw. Anträge abgelehnt werden dürf ten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 24. September 2025 mit dem Geschäftszeichen zum Ausschluss ihres Gebots vom Zu
schlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Windenergieanlagen an
Land zum Gebotstermin 1. August 2025 aufzuheben und
die Bundesnetzagentur zu verpflichten, ihr den Zuschlag gemäß ihrem Gebot vom 1. August 2025 zu erteilen.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Gebotsausschluss und führt zur Begründung an, die Beschwerde führerin habe gegen die zulässige und wirksam bekanntgemachte Formatvorgabe, das Bürgschaftsformular in der Version vom 23. Mai 2025 zu verwenden, verstoßen. In der Folge sei der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 zwingend gegeben. Ließe sie die Verwendung des Bürgschaftsformulars in der Version vom 17. Juli 2023 zu, führte dies zu dem nicht hinnehmbaren Umstand, dass Angaben in der verwendeten älteren Version zwingend, in der verwendeten neueren Version je doch nicht erforderlich seien. Die Formatvorgabe stelle auch keinen bloßen Formalis mus dar, sondern diene dem Schutz der Bieter vor widersprüchlichen (und damit dis kriminierenden) Anforderungen an das Ausfüllen der benötigten Formulare.
Darüber hinaus sei das Gebot der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen, da sie keine taug liche Sicherheit geleistet habe. Die Sicherheiten könnten gemäß § 31 Abs. 3 EEG 2023 durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Ver wendung des von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formulars oder durch Zah lung eines Geldbetrages auf das von der Bundesnetzagentur eingerichtete Verwahr konto bewirkt werden. Die Bürgschaftserklärung entspreche zwar den Anforderungen des § 31 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 EEG 2023. Das zur Abgabe dieser Erklärung verwendete Formular habe indes wegen Verstoßes gegen Formatvorgaben nicht ver wendet werden dürfen und könne deshalb im Ausschreibungsverfahren nicht berück sichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anla gen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Ver handlung vom 22. April 2026 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde ge mäß § 83a Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 statthaft. Danach sind gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Dem hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Antragsfassung Rechnung getragen.
Die Beschwerde ist zudem am 24. Oktober 2025 nicht nur innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG form- und fristgerecht beim Beschwerdegericht einge legt, sondern am 21. November 2025 überdies fristgemäß begründet worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verpflichtungsbeschwerde ist nach § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 -
EnVR 101/18, juris Rn. 11; Senat, Beschl. v. 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], BeckRS 2020 38567 Rn. 34). Maßgeblich für den Erfolg der Beschwerde ist mithin, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsverstoß aufzeigen kann, der zu einer mate riellen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung geführt hat, und dass ihr ohne die sen Fehler ein Zuschlag hätte erteilt werden müssen (BT-Drs. 18/8860, S. 247 f.; Greb in: BeckOK EEG, 18. Ed. Stand 01.11.2025, § 83a Rn. 5; Siegel, Ineffektiver Rechts schutz? Zum Rechtsschutz bei Ausschreibungen nach § 83a EEG 2017, IR 2017, 122, 124). Dies ist ihr im Streitfall gelungen.
1. Der Ausschluss des Gebots der Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren ist rechtswidrig. Weder lag der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 vor, noch war das Gebot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 wegen Nichter bringung der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
a) Die Bundesnetzagentur schließt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den § 30 und § 30a EEG 2023 nicht vollständig eingehalten wurden.
In Betracht kommt im Streitfall allein ein Verstoß gegen Formatvorgaben der Bundes netzagentur gemäß § 30a EEG 2023, der im Ergebnis aber zu verneinen ist.
aa) Nach § 30a Abs. 1 EEG 2023 darf die Bundesnetzagentur für die Ausschreibungs verfahren Formatvorgaben machen.
(1) Dabei entspricht es der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass die Bundes netzagentur Formate nicht nur für die Gebote selbst, sondern auch für andere im Zu sammenhang mit dem EEG-Ausschreibungsverfahren stehende Schriftstücke, wie z.B. der Bürgschaftserklärung, vorgeben kann (Salje, EEG 2023, 10. Aufl. 2023, § 30a Rn. 7; Baumann/Strauß in: Baumann/Gabler/Günter, EEG, 1. Aufl. 2019, § 31 Rn. 11;
Dieser Auffassung ist beizutreten, da sie dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Hatte es in § 30a Abs. 1 EEG 2017 noch geheißen „Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote müssen die sen Formatvorgaben entsprechen.“, ist mit Art. 1 Nr. 7 des Energiesammelgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549, 2552) der 2. Halbsatz gestrichen worden, was mit „entstandener Verwirrung“ begründet wurde. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu ausdrücklich weiter, dass nicht nur Gebote, sondern auch die anderen bei der Gebotsabgabe einzureichenden Schriftstücke den von der Bundesnetzagentur gemachten Formatvorgaben entsprechen müssen, damit die Behörde das Verfahren rasch und rechtssicher abschließen kann (BT-Drs. 19/5523, S. 72; siehe auch BT-Drs. 20/8557, S. 91).
Das hiergegen vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, für § 33 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 gäbe es bei dieser Sichtweise im Falle des Stellens einer Bürgschaft keinen Anwendungsbereich mehr, trägt nicht. Zum einen läuft die Vorschrift, wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, nicht gänzlich leer, sondern kommt im Falle der Leistung einer Geldzahlung weiterhin zur Anwendung. Aber auch im Falle des Stellens einer Bürgschaft kann sie zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn die Bundesnetz agentur nicht von ihrer Befugnis - eine Verpflichtung trifft sie insoweit gerade nicht - Gebrauch gemacht hat, Formate für die Bürgschaftserklärung vorzugeben.
In der Folge ist, auch wenn nur der Gebotsbezug der Formatvorgaben in § 30a
Abs. 1 EEG 2017 gestrichen wurde, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 hingegen unverändert geblieben ist, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verbindlichkeit für alle Formatvorgaben und nicht nur für das Gebotsformular wollte und damit auch der zwingende Ausschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 für die Nichteinhaltung aller Formatvorgaben gilt.
(2) Der Begriff der Formatvorgabe ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach dem Du den ist der Begriff „Format“ (auch) ein Synonym für „Form“ (duden.de, Abruf am 19.02.2026) und erfährt damit ein weites Begriffsverständnis, das sowohl die äußere als auch die inhaltliche Form umfassen kann (vgl. zu Formatvorgaben nach § 34 Abs. 1 FFAV bereits BGH, Beschl. v. 01.09.2020 - EnVR 104/18, juris Rn. 30; Senat, Beschl. v. 05.09.2018 - VI-3 Kart 69/17 [V], juris Rn. 44 ff.).
Ein solch grundsätzlich weites Begriffsverständnis ist auch teleologisch geboten, wie die Begründungen der miteinander korrespondierenden Vorschriften in der Freiflä chenausschreibungsverordnung bzw. dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zeigen. For matvorgaben dienen danach der rechtssicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote und der Vereinfachung des Verfahrens für Bieter und ausschreibende Stelle (FFAV, S. 90 zu § 34 Abs. 1 FFAV) und sind für die Durchführung eines mas sentauglichen Verfahrens unabdingbar (zu § 30a EEG BT-Drs. 18/8860, S. 204; vgl. hierzu auch Boewe/Nuys in: BeckOK EEG, 18. Ed. 01.11.2025, § 30a Rn. 44; Kerth in: BerlK-EnR, 5. Aufl. 2022, § 30a EEG 2021, Rn. 3; Huerkamp in: Theobald/Kühling, Energierecht, 132. EL November 2025, § 30a EEG 2023 Rn. 3).
Nach diesem Begriffsverständnis der Formatvorgabe im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG
2023 ist in der Verlautbarung der Bundesnetzagentur, es seien die (nachfolgend zum Herunterladen bereitgestellten) Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwen den, nicht aber solche Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröf fentlichten Formularen abwichen, eine Formatvorgabe im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu sehen.
(3) Diese wurde auch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Bundesnetzagentur hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite be kanntzumachen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EEG 2023 muss die Bekanntma chung der Ausschreibung Angaben über die Formatvorgaben, die nach § 30a Abs. 1 EEG 2023 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, enthalten. Dem ist die Bundesnetzagentur gerecht worden. In der am 27. Juni 2025 erschienenen Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens zum Gebotstermin
1. August 2025 hat sie auf ihrer Internetseite unter der Überschrift „Formatvorgaben“ u.a. die vorstehend wiedergegebenen Vorgaben gemacht und unter der Überschrift „Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden“ neben dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Gebotsformular u.a. das Bürg schaftsformular in der Version vom 23. Mai 2025 zum Herunterladen bereitgestellt.
bb) Indem die Beschwerdeführerin ihrem Gebot ein von der aus
gefülltes Bürgschaftsformular in der Version vom 17. Juli 2023 und nicht in der Version vom 23. Mai 2025 beigefügt hat, hat sie aber nicht gegen diese Formatvorgabe der Bundesnetzagentur verstoßen. Eine Auslegung der Formatvorgabe führt vielmehr zu dem Schluss, dass das Bürgschaftsformular in der Version vom 17. Juli 2023 nicht dergestalt von dem in der Version vom 23. Mai 2025 abweicht, als dass zwingend die neuere Version hätte verwendet werden müssen.
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung der Reichweite einer Formatvorlage deren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen und hierbei zu berück sichtigen ist, dass Formatvorgaben keinen Selbstzweck darstellen, sondern zum rei bungslosen und massenverfahrenstauglichen Ablauf des Ausschreibungsverfahrens beitragen und der rechtssicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote sowie der Vereinfachung des Verfahrens sowohl für die ausschreibende Stelle als auch für den Bieter dienen müssen (Beschl. v. 05.04.2023 - VI-3 Kart 34/22 [V], juris Rn. 35). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat weiter entschieden, dass diese Erwägungen nicht nur für die Auslegung der Reichweite einer - etwa durch den Hin weis auf die Rechtsfolge einer Missachtung - eindeutig als solche erkennbaren For matvorgabe, sondern auch für die Prüfung gelten, ob ein Ausfüllhinweis der Bundes netzagentur als verbindliche Formatvorgabe i.S.d. § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifi zieren ist. Der Gesetzgeber habe, so die damalige Begründung des Senats, mit § 32 EEG 2023 im Vergleich zur FFAV die formellen Anforderungen an Gebote deut lich reduziert, um die Zahl der Gebotsausschlüsse zu verringern (BT-Drs. 18/8860,
S. 203). Diese Absicht würde konterkariert, wenn man sämtliche Vorgaben in den von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formularen unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Relevanz stets als verbindliche Formatvorgabe einordnen würde (Beschl. v. 26.03.2025 - VI-3 Kart 230/23, juris Rn. 102).
(2) Bei Übertragung dieser Erwägungen auf den Streitfall durfte ein Bieter bei verstän diger Würdigung der in Rede stehenden Vorgabe der Bundesnetzagentur davon aus gehen, dass die Verwendung des Bürgschaftsformulars in der Version vom 17. Juli 2023 keinen Verstoß hiergegen darstellen würde.
Die Vorgabe der Bundesnetzagentur zielte ihrem Wortlaut nach darauf ab, dass For mulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden seien, nicht aber solche, die von diesen abwichen. Eine Auslegung dahingehend, dass eine Abweichung in diesem Sinne bei Verwendung einer anderen als der aktuellsten Formularversion vorliegt, ohne dass es auf das Ausmaß und den Gehalt der Unterschiede zwischen den Versi onen ankommt, hätte zur Konsequenz, dass ein Verstoß gegen die Formatvorgabe auch bei äußerst geringfügigen inhaltlichen und sogar bei rein optisch-gestalterischen Unterschieden zwischen den Versionen anzunehmen wäre und zu einem Ausschluss des Gebots führen würde. Ein solches Ergebnis liefe indes dem eindeutigen gesetz geberischen Ziel, Gebotsausschlüsse aus formalen Gründen zu verringern, und der Konzeption des Ausschreibungsverfahrens als Mittel zur kosteneffizienten Förderung erneuerbarer Energien zuwider. Dem kann die Bundesnetzagentur nicht entgegenhal ten, dass sie einen Bedarf für die Änderung vorgegebener Formulare nur bei einem entsprechenden sachlichen Anlass annimmt. Maßgeblich ist, ob sich aus dem Ver gleich der Formularversionen für die Prüfung der Gebote relevante Abweichungen er geben. Diese können in inhaltlichen Unterschieden bei den abgeforderten Angaben oder auch in einer wesentlichen gestalterischen Veränderung der aktuellen Version -
z.B. eine abweichende Reihenfolge der abgefragten Angaben - bestehen.
Derartige für die Gebotsprüfung und damit die Entscheidung über den Zuschlag rele vante Abweichungen zwischen der aktuellen und der verwendeten Formularversion liegen im Streitfall nicht vor. Die zwischen den beiden Formularversionen bestehenden Differenzen gehen über geringfügige Unterschiede nicht hinaus. Sie sind weitestge hend rein redaktioneller Natur, führen allenfalls zu einer geringfügigen Reduzierung
der Anforderungen an die Bürgschaftserklärung und begründen keinen erhöhten Prüfaufwand der Bundesnetzagentur. Ein Bieter konnte deshalb berechtigterweise da von ausgehen, dass es sich bei der alten Formularversion um kein im Sinne der For matvorgabe von der neuen Formularversion abweichendes Formular handelt.
Die veränderte Versionsbezeichnung hat keinerlei materiell-rechtliche Relevanz für die Zuschlagserteilung. Die Versionsbezeichnung mag der Bundesnetzagentur dazu dienen, das Formular als von ihr aufgesetzt zu identifizieren. Dies trifft aber auf beide Versionsbezeichnungen zu. Beide Formularversionen stammen aus der Feder der Bundesnetzagentur. Sie weiß, welche Veränderungen sie vorgenommen hat und dass diese im Streitfall allenfalls zu einer geringfügigen Reduzierung der Anforderungen an die Bürgschaftserklärung geführt haben, keinesfalls aber zu deren Verschärfung. Ein erhöhter Prüfaufwand geht mit dieser Abweichung mithin nicht einher.
Die Streichung des Feldes „Zuschlagsnummer (sofern vorhanden)“ ist ebenfalls von rein redaktioneller Natur. Bereits mit Art. 11 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze vom 16. Juli 2021 war die bis dahin gemäß § 37a Abs. 1 Satz 2 EEG i.d.F. bis 26. Juli 2021 in Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments bestehende Unter scheidung in Erst- und Zweitsicherheit entfallen, die Sicherheit mithin in allen Fällen vollständig bis zum Gebotstermin zu leisten. Das Feld „Zuschlagsnummer (sofern vor handen)“ war somit schon seit nahezu vier Jahren ohne jegliche praktische Relevanz, da ein Zuschlag im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung zwangsläufig nicht vorliegen konnte. Entsprechend wurde es hier auch nicht von der Bürgin ausgefüllt. Der Anpas sung der alten Formularversion kommt daher nur eine klarstellende Funktion vergleich bar einer (unbeachtlichen) orthografischen Verbesserung zu.
Soweit das Feld „Gebotsnummer (sofern vorhanden)“ in der neuen Formularver sion zu „Gebotsnummer (sofern benötigt)“ wurde und um den „Hinweis: Die Gebots nummer wird benötigt, sofern eine Zuordnung zum Gebot ohne diese nicht gewähr leistet werden kann.“ ergänzt wurde, handelt es sich letztlich um eine schlichte Umfor mulierung der bereits im Formular vom 17. Juli 2023 vorgesehenen Abfrage, ohne dass damit inhaltliche Auswirkungen oder Veränderungen verbunden gewesen wären.
In beiden Bürgschaftsformularen knüpft die Abfrage der Gebotsnummer ersichtlich an
Ziffer 2.1 des Gebotsformulars an, wonach Bieter bei der Abgabe von mehr als einem Gebot zu einem Gebotstermin ihre Gebote in einer bestimmten Art und Weise num merieren müssen. Gibt ein Bieter zu einem Gebotstermin mehrere Gebote ab, dann hat er - so die Vorgabe der Bundesnetzagentur - je Gebot eine Sicherheit zu stellen. Die Angabe der jeweiligen Gebotsnummer ist in diesem Zusammenhang regelmäßig erforderlich, um, wie es § 31 Abs. 2 EEG 2023 gesetzlich vorschreibt, das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig zu bezeichnen. Ist eine Gebotsnummer somit notwendigerweise vorhanden, dann wird sie auch benötigt. Mit der Änderung der alten Formularversion geht daher für diesen Fall lediglich eine sprachliche Präzisierung ein her, weil nunmehr ein ausdrücklicher Hinweis darauf gegeben wird, dass es eines An lasses für die Angabe der Gebotsnummer bedarf. Die Angabe der Gebotsnummer in der Bürgschaftserklärung wäre aber in diesem Fall sowohl nach der alten Formular version als auch nach der neuen zwingend erforderlich.
Ob in dem Fall, in dem ein Bieter seinem Gebot eine Gebotsnummer zuweist, obwohl er in einem Ausschreibungsverfahren nur ein einziges Gebot abgibt und damit nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur im Gebotsformular dazu an sich gar nicht ver pflichtet wäre, diese vom Bieter „vergebene“, aber tatsächlich nicht benötigte Gebots nummer in das Bürgschaftsformular eingetragen werden muss, lässt sich weder an hand der alten noch der neuen Formularversion eindeutig beantworten, sondern bleibt der Prüfung des konkreten Einzelfalls vorbehalten. Die sprachliche Präzisierung die ses Formularfeldes hat mithin den Prüfaufwand der Bundesnetzagentur insoweit nicht verringert.
Die Frage, ob eine Zuordnung der Bürgschaftserklärung zum Gebot trotz fehlender Angabe der freiwillig vergebenen Gebotsnummer zweifelsfrei möglich ist, stellt sich nach der neuen Formularversion nicht weniger, als sie sich bei der alten Formularver sion gestellt hätte. Denn auch diese Formatvorgabe war, wie vorstehend ausgeführt, im Lichte ihrer erkennbaren Anknüpfung an Ziffer 2.1 des Gebotsformulars entgegen ihres Wortlauts einschränkend dahin auszulegen, dass es eine Notwendigkeit für die Angabe der Gebotsnummer geben muss, das bloße Vorhandensein einer vom Bieter vergebenen Gebotsnummer mithin insoweit nicht allein ausschlaggebend ist.
(d) Lediglich die Änderung betreffend den Text zum Stempel des Kreditinstituts bzw. des Kreditversicherers hat zu einer mehr als redaktionellen Änderung der Formular version geführt. So sieht die aktuelle Formularversion vom 23. Mai 2025 vor, dass das Bürgschaftsformular fakultativ („ggf.“) mit dem Stempelabdruck des Kreditinstituts oder des Kreditversicherers zu versehen ist, während dies in der alten Formularversion vom 17. Juli 2023 noch obligatorisch war. Die aktuelle Formularversion stellt damit gerin gere Anforderungen an die Bürgschaftserklärung.
Dieser Unterschied stellt aber keine relevante Abweichung im Sinne der Formatvor gabe der Bundesnetzagentur dar. Der Aufbau des Formulars ist in der neuen Version unverändert geblieben. Das für den Stempelabdruck vorgesehene Feld befindet sich an unveränderter Stelle und sieht vor, dass - wie im Streitfall auch geschehen - an dieser Stelle ein Stempelabdruck der Bürgin aufgebracht werden darf (nur eben nicht mehr muss, wie nach der alten Version). Die Änderung ist damit marginal, ein mit der Verwendung der alten Formularversion einhergehender erhöhter Prüfungsaufwand für die Bundesnetzagentur entsprechend nicht ersichtlich.
Der Einwand der Bundesnetzagentur, die Zulassung auch des Bürgschaftsformulars in der Version vom 17. Juli 2023 hätte zur nicht hinnehmbaren Folge, dass Angaben in der älteren Version zwingend, in der neueren Version jedoch nicht erforderlich seien, verfängt nicht. Es geht im Streitfall nicht darum, dass die Bundesnetzagentur für die Ausschreibung unterschiedliche Formulare zulässt und es damit allein von der Aus wahl des Formulars durch den Bieter abhängt, ob bestimmte Angaben zwingend sind oder freigestellt bleiben. Vielmehr geht es darum, ob ein Bieter einer (einzigen und einheitlichen) Formatvorgabe der Bundesnetzagentur durch Verwendung einer älteren Formularversion gerecht werden kann. Dies ist für den Streitfall zu bejahen.
b) Es liegt auch nicht der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 vor. Hiernach schließt die Bundesnetzagentur Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn bis zum Gebotstermin die Sicherheit nicht vollständig geleistet worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Sicherheit rechtzeitig und vollständig erbracht.
Die ihrem Gebot beigefügte Bürgschaftserklärung der erfüllt die
gesetzlichen Anforderungen. Wie von § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023 vorausgesetzt, han delt es sich um eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die ein den Vorgaben des § 31 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 entsprechendes
Kreditinstitut, , zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers, der
, ausgestellt hat. Sie wurde, wie von § 31 Abs. 4 Satz 1 EEG 2023
vorgeschrieben, in deutscher Sprache verfasst und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbar keit und Anfechtbarkeit nach § 770 BGB erklärt. Die Beschwerdeführerin hat die Bürg schaftserklärung bis zum Gebotstermin und damit rechtzeitig an die Bundesnetzagen tur übergeben. Auch die Höhe der Bürgschaft erfüllt die gesetzliche Vorgabe aus § 36a EEG 2023.
Die Auffassung der Bundesnetzagentur, für die vollständige Leistung der Sicherheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 genüge nicht, dass die Sicherheit den gesetzlichen Vorgaben entspreche, die Bürgschaftserklärung habe vielmehr auch un ter zwingender Verwendung des von ihr bereitgestellten Formulars abgegeben werden müssen, anderenfalls sei die Sicherheitsleistung als nicht bewirkt anzusehen, begeg net Bedenken. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit aber nicht, da die Beschwerdeführerin nicht gegen die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur ver stoßen hat.
aa) Bei der die Bürgschaftserklärung betreffenden Formatvorgabe der Bundesnetz agentur dürfte es sich bereits nicht um ein Wirksamkeitserfordernis handeln.
Aus dem Wortlaut des § 31 EEG 2023 lässt sich auf ein dahingehendes Erfordernis nicht schließen. An keiner Stelle der Vorschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass die Verwendung eines etwaig von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Bürgschaftsfor mulars Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erbringung der Sicherheitsleistung ist.
Gegen ein dahingehendes Verständnis sprechen in systematischer Hinsicht auch der
Regelungsgehalt des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 einerseits und der des § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 andererseits. Das Gesetz unterscheidet in § 33 EEG
2023 zwischen der nicht vollständigen Einhaltung etwaiger Formatvorgaben der Bun desnetzagentur nach § 30a EEG 2023 und der nicht vollständigen Leistung der Sicher heit. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, hätte er die Wirksamkeit der Sicherheitsleistung von der Einhaltung etwaiger dahingehender Formatvorgaben der Bundesnetzagentur abhängig machen wollen, dies in § 31 EEG 2023 zum Aus druck gebracht hätte. Hieran fehlt es. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesetzgeber bei der Änderung des § 31 Abs. 4 EEG mit Gesetz vom 8. Mai 2024 zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Aus baus photovoltaischer Energieerzeugung (BGBl. 2024 I Nr. 151), bei der das bis dahin dort vorgesehene Schriftformerfordernis aus Gründen der Verfahrensvereinfachung gestrichen wurde, dessen bewusst war, dass die Bundesnetzagentur auch bezüglich der Bürgschaft Formatvorgaben nach § 30a Abs. 1 EEG macht und die Erklärungen per Formular vorgibt (BT-Drs. 20/8657, S. 91).
Dafür, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Sicherheitsleistung durch Bürg schaft abschließend in § 31 EEG 2023 geregelt sind, lassen sich auch Sinn und Zweck der Norm anführen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 ist Sicherungszweck, die je weiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 EEG 2023 zu sichern. Es bedarf mithin eines gültigen Bürgschaftsvertrages, §§ 765, 766 BGB, mag es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Bürgschaft i. S. d.
§ 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023 auch um ein Sicherungsmittel eigener Art handeln und die Bürgschaft an die Regelungen des BGB und der ZPO (nur) angelehnt sein (BT-Drs. 18/8860, S. 206). Wegen der sehr vielfältig auszugestaltenden Bürgschaftsformen ver engen nun § 31 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 EEG 2023 den als Sicherheit im Sinne des EEG zulässigen Bürgschaftstyp auf bestimmte Merkmale (z.B. unwiderruflich, unbe dingt und unbefristet, zahlbar auf erstes Anfordern, Verzicht auf Einrede der Voraus klage, Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit) und stellen besondere Anforderungen an den ausstellenden Bürgen (nur Kreditinstitut oder Kre ditversicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat). Dass entgegen der damit einhergehenden Formfreiheit der Bürg schaftserklärung gemäß § 350 HGB durch etwaige Formatvorgaben der Bundesnetz agentur ein Wirksamkeitserfordernis (und nicht allein ein Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023) aufgestellt werden soll, ist zumindest zweifelhaft.
bb) Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage indes nicht, da die Be schwerdeführerin, wie vorstehend unter a) ausgeführt, nicht gegen Formatvorgaben der Bundesnetzagentur verstoßen hat.
2. Das Gebot der Beschwerdeführerin war schließlich auch nicht gemäß § 36c Nr. 1 EEG 2023 deswegen vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, weil sie zwi schenzeitlich - im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens - mit der in Rede stehenden Anlage an einem weiteren Ausschreibungsverfahren erfolgreich teilgenommen hat.
Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsbeschwerde grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver handlung (vgl. nur Laubenstein/Bourazeri in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 83 Rn. 20). Der Ausschlussgrund des § 36c Nr. 1 EEG 2023 ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass hiervon (nur) solche Gebote für Windenergieanlagen an Land erfasst sind, für die bereits in früheren Ausschreibungsrunden ein Zuschlag auf der Grundlage des Nachweises der Genehmigung nach dem Bundes-Immissions schutzgesetz erteilt wurde (zu § 36d EEG 2017: BT-Drs. 18/8832, S. 213; so auch Schulz in: BeckOGK EEG, Stand 01.06.2025, § 36c Rn. 1; Eckenroth in: BeckOK EEG,
18. Ed. Stand 01.11.2025, § 36c Rn. 2; Schulz in: BerlK-EnR, 5. Aufl. 2022, § 36c EEG 2021, Rn. 1). Die hiesige Fallkonstellation ist damit von § 36c Nr. 1 EEG 2023 nicht adressiert.
3. Die Beschwerdeführerin hätte zudem für ihr Gebot einen Zuschlag erhalten, wäre dieses nicht zu Unrecht vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden, da der höchste bezuschlagte Gebotswert betragen hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Erfolg hat, sind der Bundesnetzagentur die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der An gelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO und berechnet sich nach der vom Senat in
ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten im Ausschreibungsverfahren nach dem EEG angewandten Formel (vgl. u.a. Senat, Beschl. v. 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 [V], juris Rn. 67 ff.):
Gebotswert in Euro/kWh x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 2000 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (Gewinn)
Hiernach errechnet sich ein Beschwerdewert in Höhe von x x 2.000 x 20 x 0,05).
Hinsichtlich des angesetzten Gebotswerts war gemäß § 40 GKG nicht wertmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfah rens in einer nachfolgenden Ausschreibungsrunde ein Zuschlag zu einem niedrigeren Gebotswert erteilt worden ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 - EnVR 101/18,
BeckRS 2020, 8744 Rn. 32; Senat, Beschl. v. 30.11.2022 - VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 73).
D.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Ent scheidung nicht zugelassen, weil die hierfür in § 86 Abs. 2 EnWG normierten Voraus setzungen nicht vorliegen. Insbesondere erkennt der Senat keine grundsätzliche Be deutung der Sache, da es sich um die Auslegung einer Formatvorgabe in einem be sonderen Einzelfall handelt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die streitentscheidenden Rechtsfragen in einer unbestimmten Vielzahl anderer Fälle stel len könnten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesge richt Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zuge lassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord nung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbe sondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qua lifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu be gründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesge richtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung be antragt wird.
Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei ei nem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regu lierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbe schwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).