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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
1. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0422.VI.KART7.25V.00
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin veröffentlicht unter dem Titel „Z. …“ (fortan Z. Bericht) regelmäßig aggregierte Preisnotierungen mit weiteren Informationen zum Großhandel mit Diesel, Benzin und Heizöl für 11 Regionen Deutschlands und bundesweit. Die Preisnotierungen beruhen auf freiwilligen Meldungen von Marktteilnehmern zu Transaktionen, Geboten und Angeboten. Der Z. Bericht enthält keine Angaben zu Einzeltransaktionen und beteiligten Unternehmen. Er wird von Marktteilnehmern und auch von Unternehmen aus anderen Branchen, etwa von Banken, Presse- und Rundfunkunternehmen, sowie von in- und ausländischen und internationalen Behörden und Institutionen, etwa von Ministerien, dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission, genutzt, die ihn entgeltlich abonnieren.
Das Bundeskartellamt hat in der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen „Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ festgestellt, dass der Wettbewerb auf mehreren Märkten entlang der Wertschöpfungskette von der Erzeugung und dem Import von Mineralölprodukten bis zum Handel mit Diesel, Benzin und Heizöl gestört sein könnte. Es hat daraufhin am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung (fortan auch: aF) zur Prüfung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und zur Prüfung von den betroffenen Unternehmen ggf. vorzuschreibenden Abhilfemaßnahmen eingeleitet (Az. V-26/25).
Zur Sachaufklärung hat das Amt am 27. Mai 2025 einen Auskunftsbeschluss erlassen, mit dem es der Beschwerdeführerin die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben hat. Ebenfalls am 27. Mai 2025 hat das Amt einen weiteren, an die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, die C. mit Sitz in London, gerichteten Auskunftsbeschluss erlassen.
Die Beschwerdeführerin und ihre Muttergesellschaft haben gegen die ihnen jeweils am 2. Juni 2025 zugestellten Auskunftsbeschlüsse gemeinsam am 27. Juni 2025 Beschwerde eingelegt. Während das Beschwerdeverfahren der hier betroffenen Beschwerdeführerin beim Senat weiterhin unter dem Az. VI-Kart 2/25 (V) geführt wird, hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2025 die Beschwerde der Muttergesellschaft gegen den an sie gerichteten Auskunftsbeschluss zur Verhandlung und Entscheidung in einem eigenen - seither unter dem Az. VI-Kart 6/25 (V) geführten - Verfahren abgetrennt.
In ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin gegen den gegen sie ergangenen Auskunftsbeschluss Beschwerde eingelegt, „soweit der Beschluss in Frage B.6. des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers und des meldenden Unternehmens, seine Rolle im Hinblick auf die Meldung und die meldende natürliche Person betrifft“. Sie hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 pseudonomysierte Auskünfte zu Frage B.6 des Auskunftsbeschlusses erteilt.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin mit weiterem Schriftsatz vom 1. August 2025 zusätzlich, den gegen sie ergangenen Auskunftsbeschluss aufzuheben, „soweit der Beschluss in Frage C.1 die Herausgabe der die Bildung der elf Regionen in Deutschland betreffenden Strategiepapiere, Präsentationen und Vorlagen an die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und der C. sowie sämtlicher Unterlagen aus gegebenenfalls erfolgten Marktkonsultationen in ungeschwärzter Form verlangt, d.h. ohne die darin stellenweise enthaltenen Quellenangaben bzw. Informationen, die der Identifikation der Quelle dienen, zu bereinigen, und stattdessen eine Übermittlung in geschwärzter Form, d.h. ohne die darin stellenweise enthaltenen Quellenangaben bzw. ohne Informationen, die der Identifikation der Quelle dienen, zuzulassen“. Die Beschwerdeführerin meint, sie habe den Auskunftsbeschluss bereits bei Beschwerdeeinlegung umfassend angefochten, soweit dieser die Offenlegung ihrer journalistischen Quellen verlange. Jedenfalls handele es sich um eine zulässige Beschwerdeerweiterung. Vorsorglich beantragt die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist.
Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 im vorliegenden Verfahren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt, dem neben dem ursprünglichen Beschwerdeantrag (gegen das Auskunftsverlangen unter der Frage B.6) auch die später um die Anfechtung des Auskunftsverlangens unter Frage C.1 ergänzte Fassung des Beschwerdeantrags zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin hält den Auskunftsbeschluss im angefochtenen Umfang wegen unzureichender Begründung im Hinblick auf eine Prüfung ihrer Grundrechte für formell rechtswidrig, darüber hinaus für unverhältnismäßig. Die geforderte Preisgabe ihrer Quellen sei nicht erforderlich und verletze die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 12 GG und Art. 10 EMRK geschützten Presse-, Medien- und Berufsfreiheit sowie in ihrem Recht auf Geheimnisschutz aus Art. 8 EMRK. Dem Auskunftsersuchen stehe auch ein Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entgegen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Vollziehung des Auskunftsersuchens hätte für sie eine unbillige Härte zur Folge, weil ihr durch den Vertrauensverlust ihrer Quellen ein irreversibler Schaden drohe. Darüber hinaus sei § 32f GWB verfassungswidrig.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der am 27. Juni 2025 eingelegten Beschwerde [VI-Kart 2/25 (V)] gegen den nach § 59 GWB ergangenen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 27. Mai 2025 (V-26/25) im Umfang der Beschwerde anzuordnen, d.h. soweit der Beschluss
a. in Frage B.6 des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers und des meldenden Unternehmens sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) und die meldende natürliche Person betrifft,
b. in Frage C.1 die Herausgabe von Strategiepapieren, Präsentationen und Vorlagen an die Geschäftsführung sowie sämtliche Unterlagen aus gegebenenfalls erfolgten Marktkonsultationen in ungeschwärzter Form, d.h. ohne die darin stellenweise genannten Quellen und Informationen, die der Identifikation dieser Quellen dienen, zu bereinigen, verlangt.
Das Bundeskartellamt beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit der Antrag Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses betrifft, hält das Amt ihn bereits deshalb für erfolglos, weil die Beschwerde insoweit verfristet eingelegt und unzulässig sei. Im übrigen meint das Amt, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt. Dies gelte entsprechend für einen etwaigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Daher drohe der Beschwerdeführerin durch die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses auch keine unbillige Härte. Diese habe auch keine ausreichenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32f GWB dargelegt. Das Amt hält die bisher von der Beschwerdeführerin zu Frage B.6 erteilten Auskünfte nicht für ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde hat Erfolg, soweit diese sich gegen Frage B.6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts richtet. Keinen Erfolg hat der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde dagegen im Hinblick auf Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses.
Das Bundeskartellamt hat den angefochtenen Auskunftsbeschluss auf § 59 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung (fortan auch: aF) gestützt. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 66 Abs. 1 GWB ergibt, hat die Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss der Kartellbehörde nach § 59 GWB keinen Suspensiveffekt. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB). Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Beschwerde sich gegen Frage B.6 des Auskunftsbeschlusses richtet, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (dazu nachfolgend unter 2.). Ob deren Vollziehung für die Beschwerdeführerin auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, kann dahinstehen (dazu nachfolgend unter 3.). Im Hinblick auf Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor (dazu nachfolgend unter 4.).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen Teile von Frage B.6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts ist begründet, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auskunftsbeschlusses bestehen, und zwar im Hinblick auf das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts, die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens und dessen Angemessenheit im Hinblick auf das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 32f GWB aF - oder von § 32f GWB in der seit 1. April 2026 geltenden Fassung (fortan auch: neu) - kommt es deshalb nicht an.
Der Eilantrag der Beschwerdeführerin richtet sich dem Wortlaut nach dagegen, bei der Beantwortung der Frage B.6, d.h. bei der Angabe aller Meldungen zu Angeboten, Geboten, Transaktionen und sonstigen Informationen, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 betreffend den Handel mit Diesel, Heizöl und Benzin von Dritten erhalten hat, den Käufer, den Verkäufer, das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) und die meldende natürliche Person preisgeben zu müssen. Obwohl der Antrag sich dem Wortlaut nach auch gegen die Preisgabe der Rolle des meldenden Unternehmens im Hinblick auf die Meldung richtet, ist er dahin auszulegen, dass es der Beschwerdeführerin nur darum geht, Käufer, Verkäufer und das meldende Unternehmen sowie die meldende natürliche Person nicht benennen zu müssen, während sie keine Bedenken dagegen hat, allein die Rolle des meldenden Unternehmens preiszugeben, wenn Käufer, Verkäufer, meldendes Unternehmen und meldende natürliche Person nicht benannt werden müssen. Dies folgt daraus, dass der Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag regelmäßig nur eine Vertragspartei bekannt ist, die zugleich ihre Quelle ist, so dass - neben der Preisgabe des meldenden Unternehmens und der meldenden natürlichen Person - auch schon allein die Preisgabe der Vertragspartei zwingend zur Preisgabe der journalistischen Quelle führe. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 17. September 2025 (GA 176 f.) bei der pseudonymisierten Beantwortung der Frage B.6 mit Schreiben vom 24. Juli 2025 die Rolle des meldenden Unternehmens (Purchase/Sale) offengelegt und lediglich die Identität des meldenden Unternehmens, das gleichzeitig entweder Verkäufer oder Käufer ist, pseudonymisiert. Dem so auszulegenden Antrag war stattzugeben, ohne dass damit eine teilweise Antragszurückweisung verbunden ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB liegen dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Die angefochtene Verfügung wird damit keiner umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen. „Ernstliche Zweifel“ erfordern nicht die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Ob sich die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der kartellbehördlichen Verfügung aus tatsächlichen Gründen (z.B. einer unzureichenden Sachaufklärung) oder aus rechtlichen (verfahrens- oder materiell-rechtlichen) Erwägungen ergeben, ist unerheblich. Es reicht andererseits nicht aus, wenn die Sach- und Rechtslage bei der gebotenen vorläufigen Beurteilung offen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - KVR 78/23, juris Rn. 13 - Kartellbehördliche Zuständigkeit; Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 11 - Facebook I; Senat, Beschluss vom 10.05.2024 - VI-Kart 8/22 (V), juris Rn. 21).
Nach diesen Maßgaben bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des auf § 59 GWB gestützten Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts keine ernstlichen Zweifel mehr.
aa) Der Auskunftsbeschluss war allerdings wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 61 Abs. 1 S. 1 GWB formell rechtswidrig.
Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 GWB sind Verfügungen der Kartellbehörde (schriftlich) zu begründen. Der Begründungszwang dient in erster Linie dem Rechtsschutz des Betroffenen. Sowohl der Betroffene als auch das Beschwerdegericht sollen in die Lage versetzt werden, die kartellbehördliche Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend hat die Kartellbehörde analog § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe ihrer Entscheidung mitzuteilen und jedenfalls die wichtigsten entgegenstehenden Argumente der Betroffenen zu erörtern. Die Begründung muss dabei so vollständig sein, dass dem Adressaten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung möglich ist und er sich anhand der Begründung darüber schlüssig werden kann, ob er die kartellbehördliche Verfügung hinnehmen oder sie anfechten will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; KG, Beschluss vom 12.03.1997 - Kart 5/96, BeckRS 1997, 6218 Rn. 70). Diese allgemeinen Anforderungen an die Begründung gelten bei Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB neben der Bestimmung in Abs. 5, wonach in dem Beschluss Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sind sowie eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 31).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Auskunftsbeschluss nicht. Er enthält keine Begründung dafür, warum das Amt bei Frage B.6 im Rahmen der insgesamt abgefragten 17 Informationen zu jeder Meldung einer Transaktion betreffend den Handel mit Diesel, Heizöl und Benzin im Jahr 2024 auch die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers, des meldenden Unternehmens und der meldenden natürlichen Person für erforderlich hält, und darüber hinaus auch keine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Bundeskartellamts, das der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dient, und dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interesse am Schutz ihrer journalistischen Quellen, das den Schutz sowohl der deutschen Verfassung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) als auch den der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK) und der Unionsgrundrechte (Art. 11 GrCh) beanspruchen kann. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Vortrag in der Antragsschrift im Eilverfahren vom 24. Juli 2025 (GA 67), den das Bundeskartellamt nicht bestritten hat, nach Übersendung eines informellen Fragenkatalogs des Bundeskartellamts vom 11. März 2025 im Rahmen einer umfassenden Präsentation am 9. April 2025 „erneut und eindringlich auf die Bedeutung des Quellenschutzes für ihre journalistische Tätigkeit und letztlich ihr Geschäftsmodell“ hingewiesen. Es handelt sich hierbei um ein wesentliches Argument der Beschwerdeführerin, mit dem das Amt sich in seinem Auskunftsbeschluss zur Wahrung der Begründungspflicht hätte auseinandersetzen müssen.
bb) Dieses Versäumnis führt indes nicht zur Aufhebung des Auskunftsbeschlusses. Denn der Begründungsmangel ist gemäß § 56 Abs. 8 GWB i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass das Bundeskartellamt in seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 (GA 133 ff.) sowie in seinem weiteren Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 (GA 301 ff.) die gebotene Begründung nachgeholt und sich mit der Frage des Eingriffs in den Schutzbereich der betroffenen Rechte der Beschwerdeführerin und mit einer möglichen Rechtfertigung eines solchen Eingriffs, insbesondere auch mit der Erforderlichkeit der Preisgabe der Informationsquellen der Beschwerdeführerin, befasst hat. Hierdurch ist die erforderliche Begründung nachgeholt und der ursprüngliche Beschlussmangel behoben worden (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 18 - Außenwerbeflächen).
Es bestehen aber in materieller Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses hinsichtlich der mit Frage B.6 verlangten Identitätspreisgabe, so dass dieser insoweit wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
aa) Zweifel bestehen schon daran, ob das Bundeskartellamt in dem von ihm eingeleiteten Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF überhaupt einen Auskunftsbeschluss erlassen darf oder ob es jedenfalls derart umfangreiche Auskünfte einholen darf, wie es sie mit dem vorliegenden Auskunftsbeschluss verlangt, in dem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage B.6 von der Beschwerdeführerin die Angabe aller Transaktionen mit Heizöl, Diesel und Benzin verlangt wird, die ihr im Jahr 2024 von dritten Unternehmen gemeldet worden sind. Die gleichen Zweifel ergeben sich im Hinblick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu. Dies kann für die zu treffende Entscheidung aber im Ergebnis auf sich beruhen.
Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB, auf den das Bundeskartellamt seinen Auskunftsbeschluss stützt, kann die Kartellbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen eines von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens von Unternehmen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen zugänglich sind (§ 59 Abs. 1 S. 3 GWB). Die Vorschrift gilt grundsätzlich für konkrete Verwaltungsverfahren, die gegen bestimmte einzelne Unternehmen gerichtet sind, d.h. neben etwa Fusionskontrollverfahren im wesentlichen für Verwaltungsverfahren nach § 32 i.V.m. §§ 1, 19 - 21 GWB und Art. 101, 102 AEUV, und setzt bei letzteren den schlüssigen Anfangsverdacht eines Kartellrechtsverstoßes voraus. Voraussetzung ist, dass sich die Ermittlungen des Bundeskartellamts auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann; konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 11.06.2003 - Kart 7/03 (V), juris Rn. 11 - Stromcontracting). § 59 GWB gestattet dagegen grundsätzlich keine allgemeinen, nicht durch einen Einzelfall veranlassten Untersuchungen; die Norm verleiht kein allgemeines Enquête-Recht (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 59 Rn. 4; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 5; Quellmalz in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage 2025, § 59 GWB Rn. 5; Schneider in Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 14. Auflage 2022, § 59 GWB Rn. 12).
Von diesen Grundsätzen ging auch der Gesetzgeber der 7. GWB-Novelle 2005 aus, als er mit der Einführung der Möglichkeit von Sektoruntersuchungen in § 32e GWB in dessen Abs. 2 eine eigenständige Rechtsgrundlage für Auskunftsersuchen geschaffen und im damaligen Abs. 4 die entsprechende Geltung von § 59 GWB angeordnet hat. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es insoweit:
„Die Enquêteuntersuchung stellt eine Ergänzung der Befugnisse des Bundeskartellamts dar, die über die bisherigen Auskunftsrechte hinausgeht. Ein Auskunftsverlangen nach § 59 erfordert einen konkreten Anfangsverdacht für einen bestimmten Kartellrechtsverstoß. Dies gilt nicht für Ermittlungen nach § 32e. Bereits die Vermutung, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann Grundlage für eine Enquêteuntersuchung sein“ (BT-Drs. 15/3640 S. 34).
Auch bei der Erweiterung des § 32e GWB durch die 9. GWB-Novelle 2017 um den Tatbestand der verbraucherschutzrechtlichen Sektoruntersuchung im damaligen Abs. 5, in dem bestimmte Befugnisse nach § 59 GWB aF ausgenommen wurden, nahm der Gesetzgeber an, dass § 59 GWB den Anfangsverdacht eines konkreten Kartellrechtsverstoßes voraussetzt. Denn in der „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie“ (BT-Drs. 18/11446 S. 26) heißt es insoweit:
„Sektoruntersuchungen richten sich nicht gegen bestimmte Unternehmen. Ihre Einleitung bedeutet nicht, dass die befragten oder sogar sämtliche Marktteilnehmer eines konkreten Verstoßes verdächtigt werden. Das wird auch dadurch deutlich, dass für die Einleitung einer Sektoruntersuchung gerade kein Anfangsverdacht erforderlich ist. Vielmehr ist Voraussetzung, ebenso wie bei kartellrechtlichen Sektoruntersuchungen, dass Beschwerden, Hinweise oder andere Verdachtsmomente vorliegen. Untersuchungen ohne Anhaltspunkte und ins Blaue hinein sind ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI-Kart 5/07 - Außenwerbung).“
Unter diesen Umständen wäre es folgerichtig gewesen, wenn der Gesetzgeber der 11. GWB-Novelle 2023 mit der Einfügung von § 32f GWB, der dem Bundeskartellamt Befugnisse zu Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung verschafft, auch eine gesetzliche Grundlage für (weitere) Auskunftsersuchen des Bundeskartellamts normiert hätte, wenn im Rahmen eines auf diese Norm gestützten Verfahrens (weitere) Auskunftsbefugnisse bestehen sollen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren zu Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung nach § 32f GWB, namentlich bei dem hier vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zur Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs, nicht um eine weitere Enquêteuntersuchung im Sinne von § 32e GWB, sondern um ein Verfahren, das - vergleichbar mit einem Verfahren gemäß § 32 GWB wegen eines Kartellrechtsverstoßes - gegen konkrete Unternehmen zu richten ist; dies ergibt sich daraus, dass die Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF gemäß S. 2 aF und S. 3 aF gegenüber einem oder mehreren Unternehmen ergeht, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Das Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF setzt aber im Unterschied zu einem Verfahren nach § 32 GWB wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 19 - 21 GWB und Art. 101, 102 AEUV keinen Anfangsverdacht eines Kartellrechtsverstoßes voraus, sondern ist ausdrücklich subsidiär gegenüber den sonstigen Befugnissen nach Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; für seine Einleitung genügt der sich aus der vorangegangenen Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB ergebende Verdacht einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs durch ein oder mehrere Unternehmen.
An einer gesetzlichen Grundlage für (weitere) Auskunftsersuchen fehlt es indes in § 32f GWB. Dies kann darauf beruhen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens nach § 32f GWB (weitere) Auskunftsersuchen ausschließen wollte oder solche jedenfalls nicht für erforderlich gehalten hat. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll nämlich dadurch, dass gemäß § 32f Abs. 7 GWB Verfügungen des Bundeskartellamts nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung ergehen sollen, sichergestellt werden,
„dass die in der vorangegangenen Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den betroffenen Märkten oder Wirtschaftszweigen als Grundlage der Entscheidung hinreichend aktuell sind“ (BT-Drs. 20/6824 S. 18).
Weiter heißt es:
„Die im Rahmen der Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse kann das Bundeskartellamt im Anschlussverfahren nach § 32f - beispielsweise durch Beiziehung der Akten - heranziehen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 27).
Zwar wird anerkannt, dass „eine Aktualisierung der Daten im Rahmen des Verfahrens nach § 32f“ erforderlich sein könne, doch soll das „nur im Ausnahmefall“ der Fall sein (BT-Drs. 20/6824 S. 18). Auch ist bei solchen im Ausnahmefall gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierungen offenbar nicht an (weitere) Auskunftsersuchen gedacht, die in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht erwähnt werden, sondern an Anhörungen gemäß § 56 GWB (BT-Drs. 20/6824 S. 18, 27 f.), Beiladungen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB (BT-Drs. 20/6824 S. 28) und die in § 56 Abs. 7 S. 3 GWB aF vorgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 6 und Abs. 4 GWB aF (BT-Drs. 20/6824 S. 28). Zu der bei der Feststellung der Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zu treffenden Prognoseentscheidung, dass Maßnahmen nach Teil 1 des GWB voraussichtlich nicht ausreichen werden, heißt es ausdrücklich:
„Das Bundeskartellamt darf bei der Prognose („voraussichtlich“) auf die beim Bundeskartellamt zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Erkenntnisse zurückgreifen und muss keine weiteren Ermittlungen anstellen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 29).
Auch die auf weitergehende Verfahrensbeschleunigung gerichtete Neufassung von § 32f Abs. 3 S. 1 GWB spricht gegen die Zulässigkeit (weiterer) Auskunftsersuchen im Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. April 2026 § 32f Abs. 3 GWB geändert und dessen bisherige Sätze 1 bis 6 durch einen neuen Satz 1 ersetzt. § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu gilt gemäß der Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auch in solchen Verfahren, in denen - wie im vorliegenden - noch keine Verfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu lautet:
„Wenn eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt, kann das Bundeskartellamt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, gegenüber Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind.“
Hiermit werden nach der Begründung des Gesetzentwurfs das bisherige Verfahren zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 bis 5 GWB aF und das anschließende Verfahren zum Erlass von Abhilfemaßnahmen nach § 32f Abs. 3 S. 6 und Abs. 4 GWB aF „nunmehr in einem einstufigen Verfahren zusammengeführt“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14), und „somit ergeht gegenüber Unternehmen nur noch eine einheitliche Verfügung des Bundeskartellamts über die konkreten Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 oder 4“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14), die trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu („Wenn eine … Störung des Wettbewerbs … vorliegt“) die „Entscheidung über das Vorliegen einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs ein(schließt)“ (BT-Drs. 21/4744 S. 8, 14).
Zur Begründung für die Zusammenfassung des bisher zweistufigen Verfahrens zu einem einheitlichen Verfahren heißt es:
„Dies führt zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Dies ist zweckmäßig, da so die zugrundeliegenden Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung schneller verwertet werden können. So ist es dem Bundeskartellamt möglich, zeitnah auf dynamische Entwicklungen in den untersuchten Sektoren zu reagieren“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14 f.)
(5) Für die hier zu treffende Entscheidung kann aus den nachstehenden Gründen im Ergebnis dahinstehen, ob damit (weitere) Auskunftsersuchen in einem Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF - oder nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu - generell ausgeschlossen sind oder ob jedenfalls keine Rechtsgrundlage für ein derart umfassendes Auskunftsersuchen wie das vorliegende besteht (zweifelnd etwa auch Ackermann in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Dokumentenstand 110. Lieferung 2/2025, § 32f GWB Rn. 30). Denn mit dem vorliegenden Auskunftsersuchen aktualisiert das Amt nicht lediglich die in der vorangegangenen Sektoruntersuchung erhobenen Daten, sondern nimmt umfangreiche Ermittlungen neu auf, indem es mit Frage B.6 alle Transaktionen zu Heizöl, Diesel und Benzin erfragt, die der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 von dritten Unternehmen gemeldet worden sind, obwohl es ausweislich des angefochtenen Auskunftsbeschlusses (Rn. 21) bereits im Rahmen der vorangegangenen Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB die Beschwerdeführerin auf Auskunft über die im Januar 2023 eingegangenen Meldungen und Informationen in Anspruch genommen hat.
bb) Selbst wenn das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF - oder nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu - auf der Grundlage von § 59 GWB (weitere) Auskünfte von Unternehmen einholen kann, bestehen erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an der mit Frage B.6 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses verlangten Identitätspreisgabe. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Ermittlungskonzept und die Erforderlichkeit der verlangten Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person als auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit der Beschwerdeführerin.
Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegnet ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet ist und weil die Beschwerdeführerin als Adressatin einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht käme. Gleiches gilt mit Blick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
Bei der Prüfung des Ermittlungskonzepts ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Auch im Rahmen einer Sektoruntersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden gemäß §§ 32e Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. § 59 GWB die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Befugnis der Kartellbehörde ist damit durch das Ermittlungsziel - des von ihr geführten Verfahrens und des Auskunftsverlangens - und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im Kartellgesetz übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.; Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).
In einem Verwaltungsverfahren nach § 32 GWB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 19 - 21 GWB, Art. 101, 102 AEUV erfordert ein vertretbares Ermittlungskonzept einen schlüssigen Anfangsverdacht einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Vorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Ermittlungen der Kartellbehörde auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann. Konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen. Für die Frage der Schlüssigkeit ist von der Rechtsauffassung der Kartellbehörde zur Auslegung der Sachnorm auszugehen. Ernstliche Mängel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens liegen deshalb nicht schon dann vor, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jegliche Plausibilität fehlt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 6 f.; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06, juris Rn. 19).
Im Rahmen einer Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB ist es ausreichend, dass konkrete Umstände wie Beschwerden, Hinweise etc. den Verdacht begründen, der Wettbewerb im Inland könne möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht sein, wobei die Kartellbehörde insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Verdacht sich bereits gegen konkrete Unternehmen oder konkret gegen das Unternehmen richtet, dass zur Auskunftserteilung aufgefordert wird. Eine Enquêteuntersuchung ist aber rechtswidrig, wenn sie entweder ins Blaue hinein erfolgt oder die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Umstände die Vermutung einer möglichen Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs unter keinem Gesichtspunkt plausibel begründen können (vgl. zum Ganzen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07, juris Rn. 17- Außenwerbeflächen). Entsprechendes gilt für verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchungen nach § 32e Abs. 6 GWB (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 17 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung).
Soweit ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts in einem nach der Veröffentlichung eines Berichts nach § 32e Abs. 4 GWB zu einer Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB eingeleiteten Verfahren zur Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF in Betracht kommt, setzt nach den vorgenannten Maßstäben ein vertretbares Ermittlungskonzept für ein solches Auskunftsverlangen voraus, dass die vorausgegangene Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB konkrete Umstände ergeben hat, die den Verdacht begründen, dass eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt und dass ein oder mehrere Unternehmen durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Denn unter der Voraussetzung einer derartigen Wettbewerbsstörung kann das Bundeskartellamt gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 bis 3 GWB aF eine entsprechende Feststellungsverfügung gegenüber Unternehmen erlassen, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen, weshalb es für die Einleitung des Feststellungsverfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und dementsprechend auch für die Berechtigung zu (weiteren) Ermittlungen genügen muss, dass die vorangegangene Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB konkrete Verdachtsumstände für eine tatbestandsmäßige erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs und dafür ergeben hat, dass ein oder mehrere konkrete Unternehmen durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu dieser Störung erheblich beitragen. Das Feststellungsverfahren braucht sich dabei nicht gegen das auf Auskunft in Anspruch genommene Unternehmen zu richten, denn die Auskunftsbefugnisse nach § 59 GWB stehen der Kartellbehörde gegenüber den Adressaten unabhängig davon zu, ob sich das Verwaltungsverfahren gegen sie richtet oder nicht (vgl. Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 17).
Das Bundeskartellamt hat die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und den Erlass des angefochtenen Auskunftsbeschlusses unter dessen Ziff. I. damit begründet, dass die vorangegangene Sektoruntersuchung Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der Wettbewerb auf mehreren Märkten entlang der Wertschöpfungskette von der Erzeugung und dem Import von Mineralölprodukten bis zum Handel mit Diesel, Benzin und Heizöl gestört sein könne aufgrund eines erhöhten Risikos für gleichförmiges, koordiniertes Verhalten sowie Anreizen und Möglichkeiten zur unilateralen Beeinflussung von Preisnotierungen durch wesentliche Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl. Zudem seien in der Sektoruntersuchung Marktstrukturmerkmale festgestellt worden, die eine solche Störung begünstigen und ermöglichen können, etwa eine hohe Unternehmenskonzentration, die auf regionaler Ebene wahrscheinlich noch stärker ausgeprägt sei, bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen vertikal integrierten Mineralölkonzernen, zudem Marktzutrittsschranken und ein geringer Grad an Dynamik. Die durch die Preisnotierungsanbieter bewirkte zusätzliche Markttransparenz erleichtere kollusives Verhalten zusätzlich. Die hierdurch entstehenden Verhaltensspielräume würden auch nicht durch eine wirksame Nachfragemacht hinreichend kontrolliert. Die weiteren Ermittlungen dienten insbesondere der vertieften Prüfung, ob sich die in der Sektoruntersuchung abstrakt gezeigten Risiken einer Manipulierbarkeit von Preisnotierungen sowie das Risiko kollusiver Preissetzung auf den Spotmärkten auch tatsächlich bestätigen und ob die Auswirkungen einer etwaigen Störung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten mehr als nur geringfügig sind. Im Rahmen der Sektoruntersuchung hätten sich weder Hinweise auf konkrete Absprachen oder ein abgestimmtes Verhalten im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV gezeigt noch habe es konkrete Hinweise auf missbräuchliche Verhaltensweisen einzelner Unternehmen im Sinne der §§ 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV gegeben, weshalb die Beschlussabteilung beschlossen habe, das subsidiäre Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB aF einzuleiten. Unter Ziff. II a) Rn. 12 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses heißt es weiter:
„Die Befragung des Unternehmens erfolgt unabhängig davon, ob es zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise als Adressat einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 Satz 2-4 GWB in Betracht kommt. Die Auswahl von Adressaten erfordert zunächst eine weitere Aufklärung der möglichen Störung des Wettbewerbs. Sie bleibt ggf. einem späteren Verfahrensschritt vorbehalten.“
Dieses Ermittlungskonzept ist voraussichtlich nicht vertretbar, weil das Bundeskartellamt das von ihm eingeleitete Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nicht gegen konkrete Unternehmen, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten „wesentlichen Anbieter“, richtet, sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortsetzt und eine weitere Enquêteuntersuchung durchführt, indem es zunächst allgemein eine weitere Aufklärung der möglichen Störung des Wettbewerbs vornehmen und das Verfahren ggf. in einem späteren Verfahrensschritt gegen konkrete Unternehmen richten will. Das Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF ist aber schon dem Wortlaut der Norm nach keine weitere Enquêteuntersuchung, sondern es schließt sich an eine beendete Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB an und ist gegen konkrete Unternehmen zu richten. Dies folgt daraus, dass die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 GWB aF gegenüber Unternehmen zu erfolgen hat, die - in einem weiteren Abhilfeverfahren nach Abs. 3 S. 6 aF - als Adressaten für Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie gemäß § 32f Abs. 3 S. 3 GWB aF durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen. Es ist in § 32f Abs. 3 GWB aF dagegen nicht vorgesehen, das Verfahren zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung zunächst als Enquêteuntersuchung zu führen und es erst zu einem späteren Zeitpunkt gegen konkrete Unternehmen zu richten. Insoweit unterscheidet das Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF sich nicht von Verfahren nach § 32 GWB oder nach § 19a GWB, die sich ebenfalls gegen konkrete Unternehmen richten.
Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das vom Bundeskartellamt geführte Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB anzuwenden ist. Auch das - nunmehr einstufige - Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu ist gegen diejenigen konkreten Unternehmen zu richten, denen gegenüber - nunmehr in einer einheitlichen Verfügung - die Entscheidung über das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung und der Erlass von Abhilfemaßnahmen gemäß § 32f Abs. 3 und 4 GWB neu in Betracht kommt.
Soweit das Amt meint, die Beschwerdeführerin selbst könne ggf. zu einem späteren Zeitpunkt als Adressatin einer Feststellungsverfügung in Betracht kommen, liegt auch dem ein voraussichtlich nicht vertretbares Ermittlungskonzept zugrunde. Wie erwähnt, kann eine Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nur gegenüber solchen Unternehmen ergehen, die - in einem weiteren Abhilfeverfahren nach Abs. 3 S. 6 aF - als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen (S. 2 aF). Dies sind nur solche Unternehmen, die durch ihr Verhalten und kumulativ durch ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen (S. 3 aF), wobei bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (S. 4 aF). Adressat einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF kann daher nur ein Unternehmen sein, das auf dem betroffenen Markt, dessen Störung geprüft wird, oder ggf. auf vor- oder nachgelagerten oder mehrseitigen Märkten oder marktübergreifend von Bedeutung für die Marktstruktur ist und eine bestimmte Marktstellung hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es zum Merkmal der Marktstellung:
„Das Bundeskartellamt muss bei Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Auswahl der Adressaten, der Art der Abhilfemaßnahmen und ihrer Eingriffsintensität die Stellung des adressierten Unternehmens auf dem betroffenen Markt oder marktübergreifend berücksichtigen. Je stärker die Stellung des adressierten Unternehmens auf dem betroffenen Markt, desto eingriffsintensivere Abhilfemaßnahmen kann das Bundeskartellamt anordnen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 29).
Alledem ist zu entnehmen, dass das Unternehmen, das als Adressat einer Feststellungsverfügung - und später ggf. von Abhilfemaßnahmen - in Betracht kommt, auf den vorgenannten Märkten tätig sein muss. Hierfür sprechen auch die in § 32f Abs. 3 S. 7 GWB aF exemplarisch aufgeführten Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art, die vielfach einen Abbau von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber zum Ziel haben, und die in Abs. 4 als ultima ratio vorgesehene Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen sowie von Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersucht, ist die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterin tätig, auf dem auf der Nachfrageseite Unternehmen aus dem Energie- und Rohstoffsektor, aber auch Unternehmen aus anderen Branchen sowie nationale, ausländische und internationale Behörden und Institutionen gegenüberstehen. Sie ist nicht auf den vom Bundeskartellamt untersuchten Märkten tätig und kommt im Fall einer dort festzustellenden Wettbewerbsstörung daher nicht als Adressatin einer entsprechenden Feststellungsverfügung in Betracht.
An dieser Rechtslage ändert sich durch § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß der Übergangsregelung in § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das vom Bundeskartellamt geführte Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB anwendbar ist, nichts. Allerdings ist mit der Zusammenfassung der bisherigen Sätze 1 bis 6 des § 32f Abs. 3 GWB aF in § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu dem Wortlaut nach die Voraussetzung entfallen, dass die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung und Abhilfemaßnahmen nur gegenüber solchen Unternehmen in Betracht kommen, die durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu der Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen (S. 3 aF), und dass bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (S. 4 aF). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu:
„Mit der Neuregelung entfällt zudem die Anforderung, dass Unternehmen durch ihr Verhalten zur Störung des Wettbewerbs in ihrer konkreten Ausprägung wesentlich beitragen müssen. Auch diese Streichung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens“ (BT-Drs. 21/4744 S. 8)
und weiter:
„Mit der Neuregelung wird zudem die ursprünglich enthaltene Anforderung gestrichen, der zufolge die Unternehmen durch ihr Verhalten zur Störung des Wettbewerbs in ihrer konkreten Ausprägung wesentlich beitragen mussten. Eine derartige Anforderung an die Adressateneigenschaft wird in einem Strukturschutzinstrument wie dem § 32f GWB nicht als zielführend erachtet. Der Schutz von Unternehmen wird bereits über die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Störung des Wettbewerbs und die Auswahl der möglichen Abhilfemaßnahmen gewährleistet. Die Streichung dient zudem der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens“ (BT-Drs. 21/4744 S. 15).
Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass es auf eine gesonderte Feststellung, dass ein konkretes Unternehmen durch sein Verhalten zu der Wettbewerbsstörung wesentlich beiträgt, und möglicherweise auch - obwohl in der Entwurfsbegründung nicht erwähnt - auf die gesonderte Feststellung der Bedeutung des Unternehmens für die Marktstruktur, insbesondere seiner Marktstellung, wie sie bisher nötig waren, nicht mehr ankommen soll, weil das Bundeskartellamt ohnehin zu prüfen hat, ob es zur Beseitigung oder Verringerung der Wettbewerbsstörung erforderlich ist, dem konkreten Unternehmen bestimmte Abhilfemaßnahmen aufzugeben. Die Gesetzesänderung lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass das Bundeskartellamt nun etwa auch solchen Unternehmen Abhilfemaßnahmen aufgeben könnte, die auf den Märkten, auf denen eine Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu festzustellen ist, gar nicht tätig sind. Solches lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzentwurfsbegründung entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber die in § 32f Abs. 3 S. 7 GWB aF exemplarisch aufgeführten Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art, die vielfach einen Abbau von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber zum Ziel haben, und die in Abs. 4 als ultima ratio vorgesehene Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen sowie von Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB nicht verändert hat (vgl. zum Ganzen auch Ackermann, NZKart 2026, 157 ff. (158)). Überdies legt das Bundeskartellamt auch nicht dar, dass und warum es erforderlich sein könnte, statt den an einer möglichen Wettbewerbsstörung beteiligten Marktteilnehmern der auf einem anderen Markt tätigen Beschwerdeführerin Abhilfemaßnahmen aufzugeben, und solches ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel bestehen zudem im Hinblick auf die Erforderlichkeit der mit Frage B.6 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses verlangten Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person bezüglich aller Transaktionsmeldungen, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 von dritten Unternehmen erhalten hat.
Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte steht der Kartellbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Daher wird für die Überprüfung des Umfangs eines kartellbehördlichen Auskunftsverlangens gemäß § 59 GWB ein großzügiger Maßstab angelegt. Demnach ist es grundsätzlich Sache der Kartellbehörde, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten - aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht - zur Aufgabenerfüllung beitragen können und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 59 Abs. 3 S. 1 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).
Wenn § 59 GWB das Bundeskartellamt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder eines Verfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu zu (weiteren) Auskunftsverlangen ermächtigt, bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass das Amt die Beschwerdeführerin überhaupt erneut auf Auskunft über bei ihr eingegangene Transaktionsmeldungen dritter Unternehmen in Anspruch nimmt. Zwar liegen dem Bundeskartellamt ausweislich der Begründung in Rn. 21 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses aufgrund der durchgeführten Sektoruntersuchung die Daten zu bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Meldungen und Informationen bereits für den Monat Januar 2023 vor. Der Auskunftsbeschluss enthält auch keine plausible Begründung für die Wiederholung der Befragung. Das Amt hat angegeben, es wolle insbesondere ausschließen, „dass es sich bei den im Rahmen der Sektoruntersuchung exemplarisch erhobenen Daten für den Zeitraum Januar 2023 um eine nicht repräsentative Stichprobe handelte“, ohne jedoch Verdachtsmomente aufzuzeigen, aus denen sich ergeben könnte, dass und warum die bisher erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Das Amt hat die Wiederholung des Auskunftsverlangens aber mit seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 nachvollziehbar damit begründet, dass die im Rahmen der Sektoruntersuchung für den Monat Januar 2023 erfragten Meldungen [Inhalt anonymisiert], was vor dem Hintergrund des Verdachts der Preismanipulierbarkeit einzelner Preisnotierungen problematisch sei, da gerade die Verkäuferseite häufig ein hohes Interesse an einer hohen Preisnotierung haben dürfte (S. 25, GA 142).
Zweifel an der Erforderlichkeit des erneuten Auskunftsverlangens ergeben sich aber daraus, dass das Bundeskartellamt dieses nunmehr auf den Zeitraum eines ganzen Jahres erstreckt statt erneut auf einen Monat oder jedenfalls auf einzelne Monate. Ausweislich der Begründung unter Rn. 21 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses sollen die erfragten Informationen dem Amt „insbesondere eine verlässlichere Einschätzung der tatsächlich bestehenden Manipulationsmöglichkeiten“ und „einen umfassenden Überblick über die tatsächliche Datengrundlage der täglichen Preisnotierungen sowie die Anzahl der verschiedenen Informationsquellen“ geben. Es ist aber nicht ersichtlich, warum dieser Zweck eine Datenerhebung über den gesamten Zeitraum eines Jahres erfordern soll, denn die Preis- und Marktinformationen des Z. Bericht erscheinen täglich und - insbesondere im Hinblick auf Durchschnittspreise - bis zu monatlich, so dass zur Beurteilung der Manipulationsmöglichkeiten der veröffentlichten Preisnotierungen und weiteren Informationen, zur Beurteilung der Datengrundlage und der Anzahl der Informationsquellen die Angabe der Meldungen ausreicht, die die Beschwerdeführerin während des der Publikation vorangehenden und für diese relevanten Zeitraums von höchstens einem Monat erhalten hat. Das Amt begründet auch nicht, weshalb für die beabsichtigten Ermittlungen die Angabe von Daten erforderlich sein soll, die gemeldete Transaktionen vor oder nach dem Zeitraum betreffen, der für die einen bestimmten Monat erfassende Publikation der Beschwerdeführerin relevant ist. Auch macht das Amt nicht geltend, dass und warum für die zu treffende Entscheidung die Untersuchung aller 12 Monatszeiträume eines Jahres und der für diese relevanten Meldungen erforderlich sei.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Frage B.6 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses bestehen insbesondere, soweit das Amt damit bezüglich jeder einzelnen Meldung einer Transaktion betreffend Diesel, Benzin und Heizöl neben 14 weiteren Informationen wie insbesondere Zeitpunkt der Meldung, Art der Transaktion, Umschlagsort, zugeordnete Region, Volumen, Lieferzeitpunkt, Preis und Währung auch die Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person verlangt.
(aa) Das Bundeskartellamt hat in seinem Auskunftsbeschluss keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe des Namens von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person für seine Ermittlungen erforderlich sein soll. In seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 macht das Amt geltend, zur Prüfung der Möglichkeiten impliziter Kollusion und Preismanipulierung durch die Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl wolle es ermitteln, ob den Preisinformationen der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht eine ausreichende Anzahl an Informationsquellen und in qualitativer Hinsicht eine ausreichend breite Informationsbasis zugrunde liege (S. 7, GA 124; S. 22, GA 139). Da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass auch diejenigen Unternehmen, die Preise an die Beschwerdeführerin melden, als Adressaten von Abstellungsmaßnahmen in Betracht kommen, diene die Frage auch dazu, potentielle Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen zu ermitteln (S. 22, GA 139). Die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers und des meldenden Unternehmens sowie dessen Rolle bei der Meldung ermögliche dem Bundeskartellamt, zu ermitteln, ob die Preisnotierungen der Beschwerdeführerin auf einer hinreichenden Datenbasis in quantitativer und qualitativer Hinsicht beruhen (S. 22, GA 139). Für die Bestimmung der quantitativen Datenbasis könne auch die Anzahl der meldenden natürlichen Personen innerhalb eines Unternehmens relevant sein (S. 22 f., GA 139 f.). Die namentliche Benennung derjenigen Unternehmen, die Preisinformationen übermittelt haben, erlaube es dem Bundeskartellamt, die Melder zunächst im Hinblick auf ihre Rolle und Bedeutung für die deutschen Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht einzuordnen (S. 23, GA 140). Zudem ließen sich die auf der Großhandelsebene tätigen Unternehmen anhand ihres Tätigkeitsschwerpunktes in drei Gruppen unterteilen (Erzeuger, Importeure, sonstige Großhändler), die teilweise unterschiedliche Interessen verfolgten (S. 23, GA 140). Schließlich sei auch die Angabe der Rolle des Melders bei Transaktionen wichtig für die Ermittlung der Datenbreite, weil das Amt daraus Rückschlüsse darauf ziehen könne, welches Interesse der Melder mit der Meldung verfolge. So hätten Verkäufer häufig ein Interesse an der Meldung eines hohen Vertragsabschlusses, während Käufer an der Meldung eines günstigen Vertragsabschlusses interessiert seien (S. 23, GA 140). Für die quantitative Datenbasis könne es zudem relevant sein, ob innerhalb eines Unternehmens eine oder mehrere Personen Preisinformationen melden (S. 24, GA 141). Da es insoweit nur um die Anzahl der natürlichen Melder gehe, sei schon die anonymisierte Angabe der meldenden natürlichen Personen geeignet, um das mit der Frage verfolgte Ziel zu erreichen (S. 24, GA 141).
(bb) Hiermit lässt sich die Erforderlichkeit der Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person zu jeder gemeldeten Transaktion voraussichtlich nicht begründen.
((1)) Das Bundeskartellamt geht zutreffend davon aus, dass es für die Beurteilung einer impliziten Kollusion der Wettbewerber oder deren Möglichkeiten zu einer Preismanipulation auch darauf ankommt, ob den Preisinformationen der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht eine ausreichende Anzahl an Informationsquellen zugrunde liegt. Für den Fall eines von Wettbewerbern betriebenen Marktinformationssystems hat der Senat entschieden, dass Marktinformationsverfahren, bei denen sich Wettbewerber unter Einschaltung einer Meldestelle darüber informieren, zu welchen Preisen und Konditionen Geschäfte abgeschlossen oder Vertragsangebote abgegeben worden sind oder welche Mengen geliefert und welche Umsätze getätigt worden sind, dann kartellrechtlich unbedenklich sind, wenn lediglich Auskünfte über Durchschnittspreise und Durchschnittswerte erteilt werden und eine Identifizierung einzelner Kunden oder Lieferanten sowie Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsvorgänge ausgeschlossen sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 14). Im entschiedenen Fall reichte es aus, dass die Marktinformation auf den Meldungen von mindestens fünf unabhängigen Unternehmen beruhte, so dass eine Zuordnung der Information zu einzelnen Unternehmen oder einzelnen Geschäftsvorgängen ausgeschlossen war (Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 18 ff.). Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für ein solches Marktinformationssystem, weil das Bundeskartellamt nach seinen Ausführungen weder in der vorangegangenen Sektoruntersuchung noch im bisherigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF Verdachtsmomente dafür festgestellt hat, dass Marktteilnehmer im Sinne von § 1 GWB vereinbart haben, sich - etwa über die Publikationen der Beschwerdeführerin - über Preise oder sonstige Bedingungen zu informieren, sodass das Amt auch kein Verfahren nach § 32 GWB gegen solche Marktteilnehmer wegen eines Kartellrechtsverstoßes eingeleitet hat. Die Entscheidung gibt aber Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen Marktinformationen eine hinreichende quantitative Datenbasis zugrunde liegt, um wettbewerblich unbedenklich zu sein.
Danach ist für die Prüfung einer ausreichenden Datenbasis in quantitativer Hinsicht die Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person nicht erforderlich. Ausreichend ist die Angabe der Anzahl der meldenden Unternehmen im relevanten Erhebungszeitraum, die etwa dergestalt erfolgen kann, dass bei der Auskunft über die einzelnen Transaktionsmeldungen den unterschiedlichen meldenden Unternehmen jeweils ein festes Pseudonym zugeordnet wird, das keine Rückschlüsse auf den Namen des Unternehmens zulässt. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17. September 2025 bei der Pseudonymisierung der meldenden Unternehmen im Rahmen ihrer Auskunftserteilung vom 24. Juli 2025 verfahren (S. 5, GA 176).
Nach der oben erwähnten Entscheidung des Senats zum Fall eines von Wettbewerbern betriebenen Marktinformationssystems setzt die Annahme, die Meldungen von mindestens fünf Unternehmen reichten aus, um die in der Marktinformation angegebenen Durchschnittsdaten nicht entschlüsseln und auf einzelne Unternehmen oder Geschäftsvorgänge zurückführen zu können, voraus, dass mindestens fünf der meldenden Unternehmen nicht miteinander gesellschaftsrechtlich verbunden sind und dass auch keines dieser fünf Unternehmen für sich betrachtet mit irgendeinem anderen dem Informationssystem angeschlossenen Unternehmen verbunden ist. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass kein am Informationssystem teilnehmendes Unternehmen mit Hilfe gesellschaftsrechtlicher Informations- und Einsichtsrechte die von einem verbundenen Unternehmen gemeldeten Daten erfragen und so die von den anderen Unternehmen gemeldeten Daten entschlüsseln kann (Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 39). Dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall die Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person erforderlich sei, macht das Bundeskartellamt schon nicht geltend. Sofern es dem Amt darum geht, gesellschaftsrechtliche Verbindungen unter den meldenden Unternehmen zu identifizieren, um die quantitative Breite der Datenbasis beurteilen zu können, benötigt es hierfür auch nicht die verlangten Namen. Ausreichend wäre die Angabe, dass das meldende - pseudonymisierte - Unternehmen mit einem anderen - pseudonymisierten - Unternehmen verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist zu solchen Angaben auch in der Lage, denn sie hat nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17. September 2025 bei der Pseudonymisierung der meldenden Unternehmen im Rahmen ihrer Auskunftserteilung vom 24. Juli 2025 danach unterschieden, ob es sich um Konzernunternehmen oder sonst gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen handelt (S. 5, GA 176). Ob diese Angaben ausreichen oder für die Zwecke der Ermittlungen des Amts weiter zu spezifizieren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Soweit das Bundeskartellamt meint, dass es für die Beurteilung der quantitativen Datenbasis neben der Anzahl der meldenden Unternehmen auch darauf ankomme, ob innerhalb eines Unternehmens eine oder mehrere Personen Preisinformationen melden, nimmt das Amt schon selbst an, dass insoweit die Preisgabe der Namen der natürlichen Personen nicht erforderlich sei, da es nur um die Anzahl der natürlichen Melder gehe. Dann ist aber auch eine verschlüsselte Benennung der natürlichen Personen in dem Sinne, dass diesen jeweils ein fester Wert zugeordnet wird, wie das Amt in Fußnote 1 auf Seite 7 des Fragenkatalogs zu seinem Auskunftsbeschluss ausführt, nicht erforderlich. Das Amt vermag sich insoweit auch nicht darauf zu berufen, dass eine Verfolgung von Kartellrechtsverstößen in Betracht komme, weshalb die verschlüsselte Bezeichnung erforderlich sei, die Beschwerdeführerin den Schlüssel bis drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren und dem Bundeskartellamt erforderlichenfalls die Identität meldender Personen preiszugeben habe. Ein solches Auskunftsverlangen ist vom Ermittlungskonzept des Amts, das die Prüfung einer Wettbewerbsstörung durch ein oder mehrere Unternehmen gemäß § 32f Abs. 3 GWB betrifft, nicht gedeckt. Das Bundeskartellamt hat nach seinen Ausführungen weder in der vorangegangenen Sektoruntersuchung noch im bisherigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF Verdachtsmomente für einen Kartellrechtsverstoß festgestellt und daher auch kein Verfahren nach § 32 GWB eingeleitet. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 GWB gestattet es der Kartellbehörde aber nur, die in einem bei ihr anhängigen Verfahren erforderlichen Auskünfte einzuholen; sie erlaubt nicht, auf Vorrat Auskünfte einzuholen, die eventuell später für ein anderes Verfahren erforderlich werden können.
((2)) Auch die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Prüfung, ob den Preisinformationen der Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht eine ausreichend breite Informationsbasis zugrunde liegt, erfordert nicht die Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person, zumal es dem Bundeskartellamt nach seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 nicht um die Aufdeckung konkreter Manipulationsversuche geht (S. 26, GA 143). Soweit das Bundeskartellamt die meldenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Rolle und Bedeutung für die deutschen Märkte in sachlicher (Diesel, Benzin, Heizöl) und räumlicher Hinsicht (regional tätig, national tätig, international tätig) einordnen will, erfährt es die geforderten Angaben schon dadurch, dass die Beschwerdeführerin zu Frage B.6 des Auskunftsbeschlusses bei der Nennung jeder ihr von einem Unternehmen gemeldeten Transaktion auch anzugeben hat, ob diese sich auf Diesel, Benzin oder Heizöl bezieht, und welches der Umschlagsort und die zugeordnete Region sind. Den Antworten kann das Amt entnehmen, ob die - pseudonymisierten - meldenden Unternehmen auf den sachlichen Märkten für Diesel, Benzin oder Heizöl tätig sind und ob sie nur auf regionalen Märkten in Deutschland oder deutschlandweit tätig sind. Das Amt erläutert nicht, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum es darüber hinaus auf die internationale Tätigkeit der meldenden Unternehmen ankommen soll, zumal die Beschwerdeführerin nur Marktinformationen für den deutschen Markt veröffentlicht und das Bundeskartellamt nach seinen Ausführungen nur diesen untersucht.
Auch die vom Bundeskartellamt für erforderlich gehaltene Unterteilung der auf der Großhandelsebene tätigen Unternehmen in die Gruppen Erzeuger, Importeure und sonstige Großhändler, die teilweise unterschiedliche Interessen verfolgten, erfordert nicht die Preisgabe von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person, sondern lediglich die Angabe, welcher Gruppe das - pseudonymisierte - meldende Unternehmen angehört. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rolle des meldenden Unternehmens bei der Transaktion, um beurteilen zu können, ob eine ausgewogene Mischung an Meldungen von Verkäufern und Käufern vorliegt, und um zu gewährleisten, dass die Preisnotierungen keine systematischen Verzerrungen zugunsten der einen oder anderen Marktseite aufweisen. Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem meldenden Unternehmen der entsprechenden Transaktion um einen Verkäufer oder einen Käufer handelt, erfordert nicht dessen namentliche Benennung, sondern lediglich die Angabe, ob das meldende Unternehmen Verkäufer oder Käufer ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin gemäß ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17. September 2025 (S. 6, GA 177) in ihrer Antwort vom 24. Juli 2025 zu jeder gemeldeten Transaktion den Transaktionstyp (Purchase/Sale) angegeben.
Auch zur Beurteilung der individuellen Bedeutung des meldenden Unternehmens für den Markt (Größe, Umfang vertikaler Integration etc.) bedarf es keiner Namenspreisgabe. Sofern sich diese Eigenschaften nicht bereits aus der Anzahl und den Volumina der gemeldeten Transaktionen ergeben, können sie zusätzlich mitgeteilt werden, ohne dass das Unternehmen hierfür benannt werden müsste. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin bereits in ihrer - pseudonymisierten - Antwort vom 24. Juli 2025 verfahren, indem sie bei der Vergabe der Pseudonyme zwischen verschiedenen Eigenschaften der meldenden Unternehmen unterschieden und insgesamt sechs Kategorien gebildet hat, etwa für integrierte Mineralölkonzerne, andere Großhändler, mittelständische Händler etc. (Schriftsatz vom 17. September 2025, S. 5, GA 176). Ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Kategorienbildung ausreicht oder ob sie weiter zu spezifizieren ist und etwa erkennen lassen muss, ob ein vertikal integriertes Unternehmen auch auf dem Tankstellenmarkt tätig ist, bedarf hier nicht der Entscheidung.
((3)) Die Erforderlichkeit der vom Bundeskartellamt verlangten Namenspreisgabe lässt sich auch nicht damit begründen, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass auch diejenigen Unternehmen, die Preise an die Beschwerdeführerin melden, als Adressaten von Abstellungsmaßnahmen in Betracht kämen, und das Auskunftsverlangen diene daher auch dazu, potentielle Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen zu ermitteln. Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen können nach § 32f Abs. 3 S. 2 GWB aF nur solche Unternehmen sein, denen gegenüber das Bundeskartellamt zuvor im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF eine tatbestandsmäßige Störung des Wettbewerbs festgestellt hat. Deshalb ist dieses Feststellungsverfahren schon gegen diejenigen Unternehmen zu richten, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen. Auch nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das Verfahren nach §32f Abs. 3 GWB Anwendung findet, ist das Verfahren gegen diejenigen konkreten Unternehmen zu richten, denen gegenüber die Entscheidung über eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsstörung und entsprechende Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen.
((4)) Schließlich benötigt das Bundeskartellamt die Namen von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person auch nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Preismeldungen. Denn soweit das Amt im Rahmen seiner Ermittlungen, ob wesentliche Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl ihre Preissetzung über Preismeldungen koordinieren oder Preisnotierungen manipulieren, untersuchen möchte, ob Unternehmen unrichtige Preise melden oder etwa nur selektiv Transaktionen melden, kann es entsprechende Feststellungen nur treffen, wenn es von den Unternehmen die von diesen insgesamt vorgenommenen Transaktionen erfragt und diese mit den der Beschwerdeführerin gemeldeten Transaktionen vergleicht. Die Antworten der Unternehmen zu den von ihnen insgesamt vorgenommenen Transaktionen können aber auch anhand anderer Parameter als des Namens mit den der Beschwerdeführerin gemeldeten Transaktionen verglichen werden, insbesondere etwa anhand von Region, Ort, Produkt, Preis und Zeitpunkt der Meldung. Soweit solche Unternehmen Auskunftsersuchen nicht beantworten, wie es das Bundeskartellamt bei im Ausland ansässigen Importeuren befürchtet, kann ein Vergleich zwischen tatsächlichen und gemeldeten Transaktionen auch nicht mit einer Namenspreisgabe geführt werden.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergeben sich zudem daraus, dass das Auskunftsverlangen insoweit auch dann, wenn es erforderlich wäre, mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundrechtlich geschützte Pressefreiheit der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht verhältnismäßig, d.h. insbesondere nicht im engeren Sinne angemessen ist.
Nach § 59 Abs. 3 S. 1 GWB muss ein kartellbehördliches Auskunftsverlangen auch verhältnismäßig sein. Dabei führt der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
Auch soweit eine kartellbehördliche Ermittlungsmaßnahme nach §§ 57 ff. GWB, wie etwa auch ein Auskunftsverlangen gemäß § 59 GWB, in anderer Weise als durch den damit verbundenen Aufwand schutzwürdige Interessen des Adressaten berührt, muss es verhältnismäßig, insbesondere im engeren Sinne angemessen sein. Dies ist durch eine Abwägung zwischen den von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Rechtsgütern festzustellen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichtet sein muss. Dabei ist dem schutzwürdigen Interesse des Adressaten eines Auskunftsverlangens, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, der mit dem Auskunftsverlangen von der Kartellbehörde verfolgte Zweck gegenüberzustellen. Dieser besteht in der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des GWB. Für die vorzunehmende Abwägung gilt der Grundsatz, dass das öffentliche Interesse an der Ermittlungsmaßnahme zur Verfahrensförderung und damit zur effektiven Durchsetzung des Kartellrechts zur Gewährleistung der Wettbewerbsfreiheit wegen seiner erheblichen Bedeutung nicht von vornherein hinter einem grundrechtlich gebotenen Schutz des Adressaten zurückzustehen hat, während umgekehrt Interessen des Adressaten, die nur einfachrechtlichen Schutz beanspruchen können, nicht generell dem Sachaufklärungsinteresse weichen. Vielmehr müssen die privaten Interessen des Adressaten jeweils für sich mit dem öffentlichen Interesse an der Ermittlungsmaßnahme zur Sachverhaltsaufklärung abgewogen und miteinander soweit wie möglich in Einklang gebracht werden. Nur wenn sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ermittlungsmaßnahme ein größeres Gewicht haben als das private Interesse des Adressaten, kommt ihnen Vorrang zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 34-39 - Google-Offenlegung).
Auf Seiten des Bundeskartellamts ist bei der Abwägung der mit der Ermittlungsmaßnahme verbundene Zweck in Rechnung zu stellen. Dieser besteht bei einem Auskunftsverlangen nach § 59 GWB, wie erwähnt, in der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des GWB. Da auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Eingriffsnorm bei der Abwägung in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 38 - Google-Offenlegung), ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder bei dem nunmehr einstufigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu nicht um ein Verfahren zur Ermittlung eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder der § 19 GWB, Art. 102 AEUV handelt, sondern um ein subsidiäres Verfahren, mit dem dem Instrument der Sektoruntersuchung zu einer höheren Wirksamkeit verholfen werden soll, indem das Bundeskartellamt unterhalb der Schwelle der genannten Kartellrechtsverstöße liegende Wettbewerbsstörungen durch ein oder mehrere Unternehmen feststellen kann (BT-Drs. 20/6824 S. 2).
Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse generell und ungeachtet der Art der Tätigkeit des auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmens den Schutz sowohl der deutschen Verfassung (Art. 12 Abs. 1 GG) als auch den damit und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) übereinstimmenden Schutz der Unionsgrundrechte (Art. 17 Abs. 2 GrCh, Art. 16 GrCh) genießen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 35 m.w.N. - Google-Offenlegung). Denn soweit die mit einer Auskunftsanforderung geforderten Informationen etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen, ist bereits der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht berührt. Dies wäre erst der Fall, wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Offenlegung auch gegenüber Dritten verlangt. Denn erst durch die Kenntnisnahme Dritter kann die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb im Rahmen der beruflichen Betätigung am Markt beeinträchtigt werden. Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber etwa durch die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 48 - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 13; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 11).
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist bei der Abwägung aber deren in der deutschen Verfassung durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschütztes Grundrecht auf Pressefreiheit zu berücksichtigen, die auch den Schutz des einheitlichen Kommunikationsgrundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 57 - Caroline von Hannover) und der Medienfreiheit gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 19 - AnyDVD) genießt.
Das Bundeskartellamt hat durch die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin bei der Auskunft über die ihr im Jahr 2024 von dritten Unternehmen gemeldeten Transaktionen auch die Identität von Käufer, Verkäufer, meldendem Unternehmen und meldender natürlicher Person preiszugeben habe, in den Schutzbereich der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen.
(aa) Der Begriff der Presse ist weit und formal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff) und entwicklungsoffen (vgl. Sachs/Bethge, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 5 Rn. 68) auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12). Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Dementsprechend gewährleistet die Presse- und Rundfunkfreiheit den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).
Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und den Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 41 f. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 106 - Handy-Überwachung). Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt werden. Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 107 - Handy-Überwachung; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff).
(bb) Die Beschwerdeführerin ist als Verlagsunternehmen Grundrechtsträgerin der Pressefreiheit, und bei dem von ihr herausgegebenen Z. Bericht handelt es sich um ein geschütztes Presseerzeugnis.
((1)) Dass die Beschwerdeführerin als Verlag im Pressewesen tätig ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie nach ihren Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom 24. Juli 2025 (GA 59), denen das Bundeskartellamt nicht entgegengetreten ist, von Journalisten gegründet wurde, sich im Besitz von Journalisten befindet, von Journalisten geleitet wird und weltweit Hunderte Berichterstatter beschäftigt. Weiteres Indiz für die Pressetätigkeit ist die - vom Amt nicht bestrittene - Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in mehreren Presse- und Medienverbänden, darunter die Professional Publishers Association, das Committee to protect Journalists, das Chatham House und die U.S. Senate Press Gallery, ferner die Akkreditierung mehrerer ihrer Berichterstatter bei der Professional Publishers Association (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 14). Damit ist die Beschwerdeführerin Grundrechtsträgerin der Pressefreiheit, denn diese schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 43 - CICERO). Es kommt nicht darauf an, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin in Form einer GmbH betrieben wird. Grundrechtsträger der Pressefreiheit können neben natürlichen Personen auch juristische Personen oder Personengemeinschaften sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 47 - Verfassungsschutzbericht „Junge Freiheit“; Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64, juris Rn. 25 - Südkurier).
((2)) Bei dem von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Z. Bericht handelt es sich um ein geschütztes Presseerzeugnis. Die Annahme, die Publikation eines Druckerzeugnisses diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen ohne weiteres regelmäßig gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26). Diese Annahme trifft auch im Streitfall zu, denn im Z. Bericht werden Preisnotierungen und Analysen, Kommentare und andere Berichte publiziert, die die Preisentwicklungen erläutern und für die interessierte Öffentlichkeit einordnen. Dabei sind sowohl die in Textform erscheinenden Berichte das Ergebnis journalistischer Arbeit als auch die veröffentlichten Preisnotierungen. Denn letztere beruhen nach den Angaben der Beschwerdeführerin, denen das Bundeskartellamt nicht entgegengetreten ist, auf der von den Journalisten der Beschwerdeführerin vorgenommenen methodischen Analyse, Selektion, Validierung und Verifizierung der Informationen von zahlreichen Quellen aus dem Markt.
((3)) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 (7 C 26/17, juris Rn. 24 ff.) nicht begründen, dass die Veröffentlichung des z. Bericht keinem publizistischen Zweck diene. In diesem Urteil ging es um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch eines Unternehmens, dessen Gegenstand Entwicklung, Vertrieb und Durchführung von Datenbanksystemen und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Bereitstellung von Informations- und Softwaredienstleistungen waren und das seinen Kunden u.a. den Zugang zu Datenbanken anbot, in die es Informationen über Vergabeverfahren einstellte. Es handelte sich damit um ein Unternehmen, das einen vornehmlich außerpublizistischen Geschäftszweck verfolgte und nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnahm. Die in diesem Urteil angelegten Maßstäbe führen im vorliegenden Fall zur Einordnung der Publikation des Z. Bericht als Pressetätigkeit, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Verlagsunternehmen handelt und die Publikation von Journalisten der Beschwerdeführerin erstellt wird. Denn wie erwähnt, ist bei Presseunternehmen, Journalisten und Redakteuren ohne weiteres regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, eine Publikation diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26), und diese Annahme trifft - wie oben ausgeführt - auch im Streitfall zu.
((4)) Der von der Beschwerdeführerin publizierte Z. Bericht ist insgesamt von der Pressefreiheit geschützt. Eine Herausnahme der darin veröffentlichten Preisnotierungen aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit kommt entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts nicht in Betracht.
Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans und unterscheidet nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen einer Zeitung. Das folgt schon daraus, dass zur Pressefreiheit nicht nur die Bestimmung des Inhalts einer einzelnen Ausgabe oder des Themas eines einzelnen Artikels, sondern erst Recht die Grundentscheidung über Ausrichtung und Gestaltung des Publikationsorgans insgesamt gehört. Daher schützt die Pressefreiheit nicht erst die Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe reiner Nachrichten ohne eine Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und ohne eine Verwertung der Nachricht als Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung, weshalb etwa auch Anzeigen oder die Veröffentlichung von Leserbriefen von der Pressefreiheit umfasst sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung II; Beschluss vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 - Benetton-Werbung; Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64, juris Rn. 30 f. - Südkurier).
Nach diesen Maßgaben sind auch die im Z. Bericht veröffentlichten Preisnotierungen ohne weiteres von der Pressefreiheit umfasst. Das wäre nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon dann der Fall, wenn es sich dabei um die Weitergabe reiner Nachrichten handeln würde. Tatsächlich sind die Preisnotierungen sogar als eigene Meinungsäußerung einzustufen, weil sie sich nicht auf die Wiedergabe der von Informanten gemeldeten Preise beschränken, sondern nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, den das Bundeskartellamt nicht bestritten hat, das Ergebnis journalistischer Analyse und Bewertung der erhaltenen Informationen sind.
((5)) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach Auffassung des Amts die Abonnenten die Publikation der Beschwerdeführerin primär als Datenbank zur Erleichterung unternehmerischer Entscheidungen sehen und nicht wegen Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung beziehen, was sich auch im hohen Preis für ein Abonnement der Beschwerdeführerin zeige.
Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt etwa auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Von einer - an welchen Maßstäben auch immer - ausgerichteten Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff; BGH, Urteil vom 14.10.2010, I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 21 - AnyDVD).
Nach diesen Maßgaben gilt der Schutz der Pressefreiheit unabhängig vom Gegenstand der Berichterstattung und unabhängig davon, zu welchen - privaten, beruflichen, politischen etc. - Zwecken Leser sich aus einem Presseerzeugnis informieren. Deshalb kann es dem Charakter des Z. Bericht als Presseerzeugnis nicht entgegenstehen, dass Teile seiner Leserschaft auf den Märkten, die Gegenstand der Berichterstattung sind, unternehmerisch tätig sind und sich der publizierten Informationen zur unternehmerischen Entscheidungsfindung bedienen. Der Z. Bericht. wird zudem unstreitig gerade nicht nur von auf den entsprechenden Märkten tätigen Unternehmen abonniert, sondern auch von Unternehmen aus anderen Branchen, etwa von Banken, Presse- und Rundfunkunternehmen, sowie von in- und ausländischen und internationalen Behörden und Institutionen, etwa von Ministerien, dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission, die sich daraus zu den von ihnen jeweils verfolgten Zwecken und zur Erfüllung der von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben informieren.
Auch auf den Preis der Publikation kommt es für deren Einstufung als Presseerzeugnis nicht an. Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Druckerzeugnisses zur Presse ist nicht, ob es entgeltlich oder kostenlos abgegeben wird und auch nicht, zu welchem Entgelt es verkauft wird, sondern allein, dass es in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt, also einem publizistischen Zweck dient, was vorliegend der Fall ist; auf Vertriebsweg oder Empfängerkreis kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90, juris Rn. 26 - Werkszeitungen; BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/13, juris Rn. 13).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundeskartellamt angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (7 C 40/80, juris Rn. 13 ff.). Dort ging es um die Frage, ob eine vom Verband Deutscher Sportgeschäfte e.V. herausgegebene Druckschrift, die in erster Linie die Unterrichtung des Sportfachhandels über die Angebote der Sportartikelindustrie, über die Neuheiten auf dem Markt und über die modischen Trends bezweckte und damit einen geschäftlichen Zweck verfolgte, vom vergünstigten Porto des Postzeitungsdienstes ausgeschlossen werden durfte, weil sie die Voraussetzungen des § 5 PostZtgO nicht erfüllte, wonach die Vergünstigungen des Postzeitungsdienstes auf solche periodisch erscheinenden Druckschriften beschränkt waren, deren Herausgabezweck darauf gerichtet war, über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu informieren. Das Urteil betraf damit eine von einem Unternehmerverband herausgegebene Druckschrift, die sich speziell an Sportgeschäfte richtete, und die Frage, ob diese Druckschrift die Voraussetzungen einer einfachgesetzlichen Norm erfüllt. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob diese Druckschrift durch die grundgesetzliche Pressefreiheit gegen staatliche Eingriffe geschützt wäre, und enthält überdies keine Aussagen, denen sich entnehmen lassen könnte, dass ein von einem Presseverlag publiziertes Organ, das sich an eine prinzipiell unbegrenzte (Fach-)Öffentlichkeit richtet, wie der Z. Bericht, nicht von der Pressefreiheit geschützt sein könnte.
((6)) Schließlich kommt es für den Schutz der Pressefreiheit nicht darauf an, dass der Z. Bericht online publiziert wird. Denn die Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf die traditionelle Druckerpresse, sondern schützt auch elektronische Medien. Maßgeblich ist allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind deshalb dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den dafür maßgeblichen Kriterien zuzuordnen. Dementsprechend unterfällt die digitale Presse, soweit sie funktional den traditionellen Presseerzeugnissen vergleichbar ist, der Pressefreiheit. Für den verfassungsrechtlichen Schutz als Presse ist gleichfalls ohne Belang, ob die digitale Version ergänzende Texte zu einer Printversion enthält, das alleinige Format der Publikation ist oder der Alternativverbreitung der Printversion dient (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 22 - AnyDVD). Danach fällt der online publizierte Z. Bericht, der funktional einer Druckausgabe entspricht, ohne weiteres in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
(cc) Das Bundeskartellamt hat durch die Anordnung in Frage B.6 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses, dass die Beschwerdeführerin bei der Benennung aller Transaktionen zu Diesel, Heizöl und Benzin, die ihr im Jahr 2024 von dritten Unternehmen gemeldet worden sind, auch Käufer, Verkäufer, meldendes Unternehmen und meldende natürliche Person preiszugeben habe, in den Schutzbereich der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen.
((1)) Das Verlangen nach Preisgabe des meldenden Unternehmens greift in den von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und den Informanten ein. Dasselbe gilt für das Verlangen nach Preisgabe der meldenden natürlichen Person, und zwar auch unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin in Fußnote 1 auf Seite 7 des Auskunftsbeschlusses eingeräumten Möglichkeit, die meldende natürliche Person zu verschlüsseln, weil das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, den Schlüssel aufzubewahren und auf Verlangen die Identität der meldenden natürlichen Person preiszugeben. Schließlich stellt auch das Verlangen nach Preisgabe von Käufer und Verkäufer einen Eingriff in den Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und den Informanten dar. Denn wie die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgetragen hat, ist ihr regelmäßig nur eine Vertragspartei der Transaktion bekannt, die zugleich das meldende Unternehmen ist, so dass mit der Preisgabe der Vertragspartei zugleich der Informant offengelegt werden würde.
Überdies liegt in der vom Bundeskartellamt erstrebten Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 44 - CICERO; Urteil vom 12.03.2002 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 112 - Handy-Überwachung).
((2)) Bereits die Anordnung des Bundeskartellamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationsquellen preiszugeben habe, stellt den Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 28, 30; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 39 f. - CICERO). Weder lässt sich das Vorliegen eines Eingriffs mit der Begründung verneinen, die Beschwerdeführerin müsse die verlangten Auskünfte nicht erteilen, noch würden erst Vollstreckungsmaßnahmen des Bundeskartellamts den maßgeblichen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen. Denn bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen im Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts kann potentielle Informanten davon abhalten, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind, weil sie zu befürchten haben, dass die Beschwerdeführerin dem Auskunftsverlangen nachkommt. Bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen führt dazu, dass Informanten sich nicht mehr grundsätzlich auf die Wahrung ihrer Anonymität verlassen können und der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten gefährdet wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 31; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42, 44 - CICERO). Kein Widerspruch ergibt sich daraus, dass das Bestehen eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Beweisanordnung führt, sondern lediglich den Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Denn im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht, da das Bundeskartellamt keine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung gemäß § 57 Abs. 2 GWB angeordnet hat, und in § 59 GWB ist ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht für Presseangehörige nicht vorgesehen, weshalb schon die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationsquellen preiszugeben habe, den freien Informationsfluss zwischen Medien und Informanten gefährdet.
Die Abwägung zwischen den öffentlichen Ermittlungsinteressen des Bundeskartellamts und dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit ergibt, dass der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin voraussichtlich der Vorrang einzuräumen ist.
(aa) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts ergriffene Maßnahme die Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen. Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Pressefreiheit müssen ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsgutes zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 47 - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 115 - Handy-Überwachung).
(bb) Die Bestimmung des § 59 GWB, wonach die Kartellbehörde von Unternehmen die für ein von ihr geführtes Verwaltungsverfahren erforderlichen Auskünfte einholen kann, ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Insoweit hat Gleiches zu gelten wie etwa für die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Gesetze anerkannt sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 34; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 49 - CICERO). Auch bei der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Eingriffsnorm des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF handelt es sich um ein allgemeines Gesetz. Dasselbe gilt für § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
(cc) Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und zu der Frage, ob bestimmte Unternehmen hierzu gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF wesentlich beitragen, ebenso bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu mit dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Interesse der Beschwerdeführerin am Informantenschutz ist zu berücksichtigen, welche Zuordnungsentscheidung der Gesetzgeber bezüglich der betroffenen Interessen vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 120 ff. - Handy-Überwachung).
Die Bestimmung des § 59 GWB enthält zwar keine Regelung zum Schutz der publizistischen Betätigung. Zu beachten ist jedoch, dass die Kartellbehörde dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ermittlungen in einem Verwaltungsverfahren eine Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis durchführt, gemäß § 57 Abs. 2 GWB das die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen einschränkende Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sinngemäß zu beachten hat. Auch für das Kartellbußgeldverfahren hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zum Schutz von Medienangehörigen geschaffen und deren allgemeine Zeugnispflicht durch das gemäß § 46 Abs. 2 OWiG anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 und 3 StPO beschränkt. Soweit im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht von Medienangehörigen gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StPO entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung die bestimmten, dort aufgeführten Straftaten sind, kann der Zeuge nach S. 3 der Norm auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Informanten führen würde.
(dd) Dieser Vorrang, den der Gesetzgeber dem Interesse eines als Zeugen vernommenen Medienangehörigen am Informantenschutz gegenüber sowohl dem öffentlichen Ermittlungsinteresse der Kartellbehörde in einem Kartellverwaltungsverfahren und in einem Kartellbußgeldverfahren als auch gegenüber dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden selbst bei Verbrechen und bestimmten anderen schweren Straftaten eingeräumt hat, führt im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach dazu, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz der Pressefreiheit das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts überwiegt.
((1)) Dem steht nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 59 GWB eine Einschränkung der Auskunftspflicht Medienangehöriger nicht vorsieht. Denn die Be-stimmungen, die die Zeugnispflicht von Medienangehörigen einschränken oder zu deren Schutz Beschlagnahmeverbote enthalten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine abschließenden Regelungen. So bleibt etwa auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Deshalb reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 37). Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Anderenfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 61 - CICERO). Durch diese Rechtsprechung soll verhindert werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Journalisten einleitet, um das Zeugnisverweigerungsrecht zum Wegfall zu bringen, das diesen zustünde, wenn sie als Zeugen vernommen würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 62 - CICERO).
((2)) Aus der Vergleichbarkeit der Interessenlage folgt, dass im vorliegenden Fall das durch die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin geschützte Interesse daran, ihre Informanten nicht preisgeben zu müssen, das öffentliche Interesse des Bundeskartellamts an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung und des Beitrags bestimmter Unternehmen zu dieser (§ 32f Abs. 3 GWB aF) voraussichtlich überwiegt. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu. Den bei der Beschwerdeführerin tätigen Journalisten kommt im vorliegenden Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts eine Stellung zu, die der Sache nach mit einer Zeugenstellung vergleichbar ist. Zeugen sind natürliche Personen, die an einem Verfahren nicht selbst als Partei oder Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligt sind und die Auskunft über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge erteilen sollen, die sie wahrgenommen haben. So liegt es bei den Journalisten der Beschwerdeführerin, die Auskunft darüber erteilen sollen, welche Unternehmen und Personen ihnen Preisinformationen über erfolgte Transaktionen im Handel mit Diesel, Heizöl und Benzin gemeldet haben. Würde das Bundeskartellamt diese Journalisten zu diesen Tatsachen gemäß § 57 Abs 2 GWB als Zeugen vernehmen, könnten sie sich in sinngemäßer Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieser von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz würde unterlaufen werden, wenn die Journalisten der Beschwerdeführerin die begehrten Auskünfte deshalb erteilen müssten, weil sie nicht als Zeugen vernommen werden, sondern ein Auskunftsverlangen an die Beschwerdeführerin gerichtet wird.
Einer Vergleichbarkeit der bei der Beschwerdeführerin tätigen Journalisten mit Zeugen steht nicht entgegen, dass das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin und damit auch ihre Vertreter unmittelbar als Partei an dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder neu beteiligen kann. Dies ist nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, nicht als Adressatin einer Verfügung nach diesen Bestimmungen in Betracht kommt. Denn Adressaten einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF können gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF nur solche Unternehmen sein, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen, wobei gemäß S. 4 aF der Bestimmung insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist. Auch eine Verfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu kann nur gegenüber Unternehmen ergehen, die auf dem Markt, auf dem eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsstörung vorliegt, tätig sind. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als unabhängiges Presseunternehmen nicht auf den Märkten tätig, die das Bundeskartellamt untersucht, und kann daher nicht Adressatin einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder einer Verfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu sein. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Bundeskartellamt auf S. 9 seines Schriftsatzes vom 10. Oktober 2025 (GA 297) zitierten Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde AGCM, die sich - soweit ersichtlich - allein gegen die Kartellteilnehmer richtete, nicht aber gegen das Presseorgan, über das diese sich absprachegemäß über Preise ausgetauscht hatten.
Es kommt auch nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Presseangehörige sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Informanten berufen können, soweit es nicht um den redaktionellen Teil der Publikation, sondern etwa um Einsender von Anzeigen - wie z.B. einer Chiffreanzeige - geht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1989 - 1 BvR 33/87, juris Orientierungssatz 4; Beschluss vom 10.05.1983 - 1 BvR 385/82, juris Rn. 26 ff.). Denn im Streitfall geht es nicht um Einsender von Anzeigen, sondern allein um Informanten für den redaktionellen Teil.
((3)) Das öffentliche Interesse an einem wirksamen Wettbewerb auf den vom Bundeskartellamt vorliegend betrachteten Märkten mit all seinen positiven Effekten und die hohe gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Mineralölwirtschaft vermögen entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Das Ermittlungsinteresse des Amts kann keinen generellen Vorrang vor dem Interesse der Medien beanspruchen, sondern ist im Wege der Einzelfallabwägung mit diesem in Ausgleich zu bringen. Die Abwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Vorrang des Informantenschutzes. Denn das Bundeskartellamt müsste ein Zeugnisverweigerungsrecht der bei der Beschwerdeführerin tätigen Journalisten beachten, wenn es diese als Zeugen vernähme, so dass - bei gleichem Ermittlungsinteresse - die Entscheidung für ein Auskunftsverlangen gegenüber der Beschwerdeführerin statt einer Zeugenvernehmung der bei ihr tätigen Journalisten nicht zu einem Überwiegen des Ermittlungsinteresses führen kann. Es kommt hinzu, dass die Ermittlungen des Bundeskartellamts nicht etwa der Aufklärung eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder der §§ 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV dienen, sondern der Aufklärung einer unterhalb dieser Schwelle liegenden Wettbewerbsstörung, dass also die bisherigen Ermittlungen keinen Anfangsverdacht für eine Kartellabsprache bestimmter Marktteilnehmer oder für einen Marktmachtmissbrauch eines Marktbeherrschers ergeben haben und dass auch eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem Kartellrechtsverstoß oder einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder neu nicht in Rede steht, weil es sich bei ihr um ein unabhängiges, nicht auf den betroffenen Märkten tätiges Presseunternehmen handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundeskartellamt, wie oben ausgeführt, Ermittlungen dazu, ob Marktteilnehmer sich infolge einer zu geringen Zahl an Preismeldungen, falscher oder selektiver Preismeldungen parallel verhalten oder Preise manipulieren können, durch Befragung der betroffenen Unternehmen zu getätigten Transaktionen und Vergleich dieser Angaben mit den bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Meldungen führen kann und muss, um sichere und verlässliche Rückschlüsse ziehen zu können. Hierzu ist eine Preisgabe der Informanten der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.
Ohne Erfolg wendet das Bundeskartellamt ein, dass dieses Ergebnis Tür und Tor für Kartellrechtsverstöße öffnen würde und der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen über einen Dritten (Hub and Spoke-Kartelle) für Kartellbehörden faktisch nicht mehr aufklärbar wäre. Denn die Kartellbehörden sind nicht gehindert, wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV gegen die betroffenen Unternehmen zu ermitteln, wenn diese aufgrund einer Absprache eine Stelle gegründet haben, über die sie Preisinformationen austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 13 ff.), oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aufgrund einer Absprache mittels einer bereits bestehenden und unabhängigen Stelle über Preisinformationen austauschen. Handelt es sich bei der unabhängigen Stelle um ein Presseunternehmen, so ist allerdings dessen grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit zu beachten.
((4)) Ein Vorrang des Ermittlungsinteresses des Bundeskartellamts lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei dem Z. Bericht der Beschwerdeführerin um ein weniger schützenswertes Presseerzeugnis handele, dessen eindeutiger Schwerpunkt die Bereitstellung von Preisnotierungen sei, die von Marktteilnehmern genutzt würden, um damit ihre wirtschaftlichen Interessen zu fördern, und das vom Schutzzweck der Pressefreiheit weit entfernt sei. Die Publikation der Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, in allen ihren Teilen, auch im Hinblick auf die Preisnotierungen, von der Pressefreiheit geschützt, und der Schutz der Pressefreiheit kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Allerdings kommt es im Fall unterhaltender Beiträge, etwa über prominente Personen, bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover). Auch dann, wenn im vorliegenden Fall wegen des Informationsinteresses eine vergleichbare Abwägung zwischen dem Informantenschutz und dem Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts vorzunehmen wäre, was offen bleiben kann, würde diese zu einem Vorrang des Informantenschutzes führen. Denn das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin daran, weiterhin von einer Vielzahl von Quellen Informationen zu erhalten, um zutreffende und verlässliche Preisinformationen entwickeln und publizieren zu können, wird nicht dadurch gemindert, dass die auf den betreffenden Märkten tätigen Leser diese Informationen für ihre unternehmerischen Entscheidungen nutzen. Die Beschwerdeführerin ist auch zur zutreffenden und verlässlichen Information dieser Leser, die verschiedenen Marktstufen und verschiedenen Marktseiten angehören, auf ungehinderten Informationsfluss durch ihre Quellen angewiesen, darüber hinaus ebenso zur zutreffenden und verlässlichen Information ihrer übrigen Leserschaft, die aus Unternehmen, die auf anderen Märkten tätig sind, und aus öffentlichen Behörden und politischen Institutionen besteht.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem vom Bundeskartellamt zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1985 (KZR 4/84, juris Rn. 17 - Ideal-Standard) begründen. Im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein könne, dass es aber anders sei, wenn solche Äußerungen über eine bestimmte Meinungskundgabe hinaus dazu dienten, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Unternehmen einzugreifen, und wenn die Meinungsäußerungen lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt würden, was der Fall sei, wenn sie dazu dienten, den Wettbewerb von Installateuren durch Aufbau einer Frontstellung gegenüber einem Anbieter von Sanitärarmaturen zu fördern. Die Entscheidung verhält sich schon nicht zum Quellenschutz für den Fall, dass ein unter Verwendung der von den Quellen gelieferten Informationen publizierter Presseartikel nicht den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit beanspruchen kann. Überdies trägt das Bundeskartellamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Z. Bericht lediglich die Interessen einer Marktseite eines bestimmten Marktes zum Nachteil der Marktgegenseite fördern wolle, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich, weil sich die Publikation der Beschwerdeführerin ein eine unbegrenzte (Fach-)Öffentlichkeit richtet, nämlich neben den verschiedenen Marktseiten der Energie- und Rohstoffmärkte auch an Teilnehmer gänzlich anderer Märkte sowie an politische Akteure, und daher keinerlei Umstände dafür sprechen, es könne der Beschwerdeführerin statt zutreffender Information der interessierten Öffentlichkeit um einen Eingriff in den Wettbewerb bestimmter Unternehmen gehen.
((5)) Das Bundeskartellamt vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Preisgabe der Informanten der Beschwerdeführerin den generalpräventiven Zweck des Quellenschutzes nicht berühre, daher eine allgemeine Abschreckungswirkung für potentielle Informanten der Presse durch das Auskunftsverlangen nicht zu befürchten und die Funktionsfähigkeit der Presse durch eine Offenlegung der Preismelder nicht gefährdet sei. Denn die Presse- und Rundfunkfreiheit schützt gerade nicht nur in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks, sondern gewährt insbesondere den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen individuelle Freiheitsrechte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung). Aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt nur die Offenlegung derjenigen Unternehmen und Personen begehre, die Preise melden, während die Quellen für herkömmliche Informationen nicht offenzulegen seien, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin dieselben Informanten jeweils Preise von Transaktionen und weitere Marktinformationen mitteilen.
((6)) Dem Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts ist auch nicht deshalb Vorrang vor dem Quellenschutz einzuräumen, weil nicht zu erwarten sei, dass sich Unternehmen infolge der Offenlegung ihrer Identitäten als Melder zurückziehen könnten, zumal sie mit ihren Meldungen das eigennützige Ziel verfolgten, am Ende des Tages eine brauchbare und eventuell auch für das Unternehmen besonders vorteilhafte Preisnotierung zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung des Amts, die durch nichts belegt ist. Zur Begründung lässt sich insbesondere nicht anführen, dass im Rahmen der Sektoruntersuchung befragte Marktteilnehmer die Frage, ob sie grundsätzlich Preise an die Beschwerdeführerin oder andere Preisinformationsdienste melden, beantwortet hätten, denn weder können sich diese Unternehmen unmittelbar selbst auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen noch widerlegt dies die Gefahr, dass meldende Unternehmen sich als Informanten zurückziehen, wenn die Beschwerdeführerin deren Namen preisgeben würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin [Inhalt anonymisiert].
Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass den meldenden Unternehmen kein unmittelbarer Schaden infolge ihrer Offenlegung drohe, weil es dem Bundeskartellamt nicht darum gehe, die meldenden Unternehmen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbote zu überführen, sondern die für die Märkte relevanten Preisinformationssysteme besser beurteilen zu können, und weil das Amt zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet sei. Denn der durch die Pressefreiheit gewährleistete Quellenschutz greift nicht erst dann ein, wenn staatliche Stellen Ermittlungen gegen den Informanten führen oder dessen Identität veröffentlichen wollen, sondern er besteht für die Offenlegung des Informanten gegenüber staatlichen Stellen schlechthin, weil er den ungehinderten Informationsfluss zwischen den Medien und ihren Informanten bezweckt. Daher stellen etwaige Zusagen staatlicher Stellen, Ermittlungen gegen Informanten nicht führen zu wollen oder deren Identität nicht veröffentlichen zu wollen, bereits keine geeigneten Abwägungskriterien dar, die zu einem Überwiegen des staatlichen Ermittlungsinteresses gegenüber dem Quellenschutz führen könnten. Darüber hinaus besteht vorliegend durchaus die konkrete Gefahr, dass das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren gegenüber meldenden Unternehmen führt, weil das von ihm eingeleitete Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und ebenso das Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu gegen bestimmte Unternehmen zu richten ist, bei denen es sich auch um meldende Unternehmen handeln kann.
((7)) Ohne Erfolg beruft sich das Bundeskartellamt darauf, dass die Namen der meldenden Unternehmen weniger schützenswert seien als die Namen der meldenden natürlichen Personen, deren Angabe es nicht verlange. Es trifft bereits nicht zu, dass das Amt die Offenlegung der meldenden natürlichen Personen nicht verlangt, weil es einer Offenlegung gleichkommt, dass die Beschwerdeführerin die meldenden natürlichen Personen verschlüsselt angeben darf, den Schlüssel aber aufzubewahren und dem Bundeskartellamt auf Verlangen die Identität der natürlichen Personen preiszugeben hat. Aber auch wenn dem so wäre und das Amt allein die Preisgabe des meldenden Unternehmens verlangte, änderte dies am Ergebnis der Abwägung nichts, weil die vorliegend das Ermittlungsinteresse des Amts überwiegende Gefahr, dass die Informationsquellen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Offenlegung versiegen könnten und diese ihre Funktion mangels ausreichender Quellen nicht mehr in angemessener Weise erfüllten könnte, gleichermaßen besteht, wenn das meldende Unternehmen benannt werden muss. Dies gilt sowohl für einzelkaufmännische Unternehmen als auch für Personengesellschaften oder juristische Personen.
((8)) Schließlich ist nicht ersichtlich und wird vom Bundeskartellamt auch nicht näher begründet, warum sich aus den sogenannten IOSCO-Prinzipien, denen die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben folgt, ein Vorrang des Ermittlungsinteresses des Amts gegenüber dem Quellenschutz ergeben sollte, zumal diese Prinzipien nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in Fußnote 5 ihrer Antragsschrift (GA 64) unter Abschnitt 2.2.12(d) vorsehen, dass die internen Richtlinien der jeweiligen Unternehmen - gleichsam als Minimalstandard - den Schutz der Vertraulichkeit der an die Price Reporting Agency gemeldeten Informationen gewährleisten müssen.
3. Da vorliegend mithin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit diese sich gegen Frage B.6 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts richtet, schon deshalb anzuordnen ist, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerin auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB liegt vor, wenn die durch die Vollziehung drohenden Nachteile nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Verfügung und der Interessen des von ihr Betroffenen nicht zu rechtfertigen sind. Schwerwiegende Nachteile genügen für sich alleine für die Annahme einer unbilligen Härte nicht. Existenzbedrohungen brauchen dagegen im Allgemeinen nicht hingenommen zu werden. Auch irreparable Folgen können nur ausnahmsweise durch öffentliche Interessen aufgewogen werden. Bei der Abwägung der Interessen sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen. Ist eine Verfügung der Kartellbehörde kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wie es bei dem vorliegenden Auskunftsbeschluss der Fall ist, so ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung durch den Gesetzgeber vorausgesetzt und bedarf anders als bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartellbehörde nach § 67 Abs. 1 GWB keiner Begründung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 133 f. - Facebook I).
b) Nach diesen Maßgaben kommt allerdings in Betracht, die Offenlegung der Informanten der Beschwerdeführerin als eine für diese unbillige Härte zu bewerten, weil hierdurch das von der Pressefreiheit geschützte Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten irreparabel beschädigt würde und die Beschwerdeführerin befürchten müsste, dass ihre bisherigen Informanten sich zurückziehen und sie neue Informanten nicht gewinnen könnte. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mangels ausreichender Informationen aus dem Markt keine zutreffenden und verlässlichen Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte mehr publizieren könnte, ihre Leserschaft verlieren würde und daher die Publikation einstellen müsste. Diese Folgen wären voraussichtlich auch dann irreversibel, wenn die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegen würde, weil der Vertrauensverlust ihrer Quellen hierdurch nicht rückgängig zu machen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschwerdeführerin dann, wenn sie die von ihr verlangte Offenlegung ihrer Informationsquellen nicht vornimmt, hierzu vom Bundeskartellamt gemäß § 86a GWB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 2, §§ 11, 13, 14 VwVG nur durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds angehalten werden kann, gegen die sie gemäß § 18 VwVG um Rechtsschutz nachsuchen kann, oder vom Bundeskartellamt gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 81c Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GWB mit einer Geldbuße belegt werden kann, gegen die ihr ebenfalls Rechtsmittel zustehen. Ob unter diesen Umständen von einer unbilligen Härte auszugehen ist oder ob eine solche abzulehnen ist, weil der Beschwerdeführerin durch die Vollstreckung des Auskunftsverlangens allein finanzielle Nachteile drohen, die im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde schon wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung anzuordnen war.
Soweit die Beschwerde Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses betrifft, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden ist und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht vorliegen, so dass insoweit die Beschwerde unzulässig und der Auskunftsbeschluss bestandskräftig geworden ist.
Ist eine Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Verfügung mangels fristgerechter Einlegung unzulässig, so scheidet eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung gemäß § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB aus, weil eine spätere Aufhebung der Verfügung im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht in Betracht kommt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann in einem solchen Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB). Denn die von der Bestimmung erfasste unbillige Härte erfordert Nachteile, die über den eigentlichen Zweck der Verfügung hinausgehen und daher nicht durch deren Vollziehung als solche, sondern gerade durch die sofortige Vollziehung vor einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung entstehen, weshalb bei der Abwägung der Interessen auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 133 - Facebook I; Beschluss vom 26.01.2016 - KVZ 41/15, juris Rn. 31 - Energieversorgung Titisee-Neustadt). Da im Streitfall aber eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Beschwerdeverfahren wegen Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht kommt, hat die sofortige Vollziehung der Verfügung für die Beschwerdeführerin auch keine unbillige Härte zur Folge.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 74 Abs. 1 GWB auf Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses erweitert. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörde binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung der Verfügung beginnt, bei der Kartellbehörde oder dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeführerin hätte die Beschwerde gegen den ihr am 2. Juni 2025 zugestellten Auskunftsbeschluss daher bis zum 2. Juli 2025 einlegen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sich die von ihr am 27. Juni 2025 eingelegte Beschwerde aber ausschließlich insoweit gegen den Auskunftsbeschluss, „soweit der Beschluss in Frage B.6. des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers und des meldenden Unternehmens, seine Rolle im Hinblick auf die Meldung und die meldende natürliche Person betrifft“. Die Beschwerde ist mithin eindeutig begrenzt auf bestimmte Teile der Frage B.6 und weder umfassend gegen den gesamten Auskunftsbeschluss noch jedenfalls umfassend gegen den Auskunftsbeschluss, „soweit dieser die Offenlegung von journalistischen Quellen der Beschwerdeführerin verlangt“, wie diese mit Schriftsatz vom 1. August 2025 im Beschwerdeverfahren meint, eingelegt worden. Die Erweiterung der Beschwerde auf Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses erfolgte erst mit dem Schriftsatz vom 1. August 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 74 Abs. 1 GWB. Nichts anderes gilt, wenn man für die Erweiterung der Beschwerde auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2025 abstellt, mit dem diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde bezüglich der Fragen B.6 und C.1 des Auskunftsbeschlusses beantragt hat.
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerde auch nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 74 Abs. 1 GWB zulässigerweise auf Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses erweitern.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine zunächst begrenzt eingelegte Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Verfügung nach Ablauf der Beschwerdefrist erweitert werden kann, richtet sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nach den für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Zivil- und Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften der § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und § 124a Abs. 3 S.4 VwGO. Daher kommt es nicht darauf an, dass im Zivil- und Verwaltungsprozess grundsätzlich auch nach Ablauf der Berufungsfrist eine Erweiterung der Berufungsanträge möglich ist, wenn nicht zuvor ein teilweiser Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist, weil die Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils dessen Rechtskraft insgesamt hemmt (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 1173/20, juris Rn. 18; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 520 Rn. 38 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16.12.1959 - III C 252.58, BeckRS 1959, 103511; VGH München, Urteil vom 13.12.2011 - 11 B 11.2336, NVwZ-RR 2012, 436; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 124a Rn. 51 m.w.N.).
Maßgebend für die Frage, ob eine zunächst begrenzt eingelegte Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Verfügung nachträglich erweitert werden kann, ist vielmehr § 74 GWB und die dazu ergangene Rechtsprechung, wobei gegebenenfalls zusätzlich die Vorschrift des § 74 VwGO über die Frist für die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu in den Blick zu nehmen ist. Im Rahmen von § 74 GWB gilt, dass dann, wenn die Beschwerde zunächst zulässigerweise auf einen Streitgegenstand begrenzt wird, etwa weil die kartellbehördliche Verfügung teilbar ist, und sie nachträglich auf einen weiteren Streitgegenstand erweitert wird, die Einhaltung der Beschwerdefrist insoweit eigenständig zu prüfen ist. Ist die Beschwerdefrist in dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung dem Gericht gegenüber erklärt wird, abgelaufen, so ist die Beschwerdeerweiterung unzulässig, weil die kartellbehördliche Verfügung insoweit bestandskräftig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30.08.2004 - VI-Kart 21/03 (V), juris Rn. 16 - Argenthaler Steinbruch). Dasselbe gilt für die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach der VwGO. Auch im Verwaltungsprozess muss die Klagefrist des § 74 VwGO auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage eingehalten sein und kann dann, wenn ein Verwaltungsakt zulässigerweise nur zu einem Teil angefochten und die Klagefrist bereits verstrichen ist, die eingetretene teilweise Unanfechtbarkeit nicht durch nachträgliche Anträge beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1972 - III C 132.70, juris Rn. 27; Peters in BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand 01.10.2025, § 74 Rn. 28; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 74 Rn. 11; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand 47. EL Februar 2025, § 74 Rn. 39; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 6 2025, § 74 Rn. 52). Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2012 (EnVR 101/10, juris Rn. 26 ff. - E.ON Hanse AG), in dem es lediglich um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nach Ablauf der Begründungsfrist innerhalb des durch den Streitgegenstand vorgegebenen Rahmens auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen kann.
Da es sich bei Fragen B.6 und C.1 um jeweils selbständige Anordnungen des Auskunftsbeschlusses handelt, mit denen das Bundeskartellamt unterschiedliche Antworten - zu den gemeldeten Preisinformationen bei Frage B.6 und zu den Gründen für die Bildung der 11 Regionen in Deutschland bei Frage C.1. - verlangt, und der Auskunftsbeschluss mithin teilbar ist, ist die Beschwerde gegen Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses demnach wegen Versäumung der insoweit eigenständig einzuhaltenden Beschwerdefrist des § 74 GWB unzulässig.
Der Beschwerdeführerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Denn die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne der § 72 Nr. 2 GWB i.V.m. § 233 f. ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sie sich entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
aa) Nach § 72 Nr. 2 GWB gelten im kartellverwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Vorschriften der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist entsprechend. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie selbst, ihr gesetzlicher Vertreter (§ 51 Abs. 2 ZPO) oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) ohne Verschulden verhindert war, bestimmte Fristen einzuhalten, wobei ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens kommt es auf die übliche, gebotene und zumutbare Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts in der jeweiligen Prozesssituation an (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1984 - VII ZR 160/84, juris Rn. 8, 10). Der Prozessbevollmächtigte muss z.B. bei zweifelhafter Rechtslage bei der Fristwahrung den sicheren Weg gehen und einen Rechtsbehelf vorsorglich einlegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 06.03.2024 - XII ZB 408/23, juris Rn. 15).
bb) Nach diesen Maßgaben beruht das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht auch gegen Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses einzulegen, auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, welches diese sich entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Voraussetzungen des § 233 S. 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, liegen nicht vor, da dem Auskunftsbeschluss eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung angefügt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin, dass einer ihrer Redakteure im Rahmen der Vorbereitung der Beantwortung von Frage C.1 Dokumente aus einer Marktkonsultation gesichtet habe und dabei am 21. Juli 2025 auf eine E-Mail eines Marktteilnehmers gestoßen sei, der an der Marktkonsultation teilgenommen habe und eine journalistische Quelle der Beschwerdeführerin gewesen sei. Denn die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wussten, dass diese jedenfalls insoweit gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vorgehen wollte, als die Beantwortung der Fragen zur Preisgabe ihrer journalistischen Quellen führen würde, und haben dementsprechend fristgerecht Beschwerde gegen die betroffenen Teile von Frage B.6 eingelegt. Bei der gebotenen sorgfältigen Durchsicht des gesamten Auskunftsbeschlusses hätten sie erkennen können und müssen, dass auch bei der Beantwortung von Frage C.1 journalistische Quellen offenzulegen sein können. Denn mit Frage C.1, die sich auf die Gründe für die Bildung der 11 Regionen Deutschlands richtet, für die die Beschwerdeführerin Preisnotierungen veröffentlicht, verlangt das Bundeskartellamt ausdrücklich auch die Übersendung sämtlicher Unterlagen „aus gegebenenfalls erfolgten Marktkonsultationen“. Es war daher bei Anwendung der üblichen rechtsanwaltlichen Sorgfalt abzusehen, dass, wie es sich später auch herausgestellt hat, die Beschwerdeführerin im Rahmen solcher Marktkonsultationen Marktteilnehmer befragt hat, die ihre journalistischen Quellen sind. Unter diesen Umständen hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 74 Abs. 1 GWB auch gegen Frage C.1 des Auskunftsbeschlusses einlegen müssen.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 71 GWB, da das Verfahren nach § 67 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.01.2020 - VI-Kart 6/19 (V), juris Rn. 56 - Trockenbaustoffe).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
… … …
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann nur aus den in § 77 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.