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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.05.2026 – 2 U 92/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0521.2U92.24.00
I-2 U
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 3 643 40XXX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K 1, in deutscher Übersetzung als Anlage K 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 20.08.2014 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 20.08.2013 (US 201313970939) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 29.04.2020 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.03.2021 im Patentblatt bekannt gemacht. Eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) nach einem qualifizierten Hinweis vom 28.08.2024 (Anlage B 10) durch Urteil vom 20.01.2026 abgewiesen (3 Ni 3/24 (EP), Anlage K 24, nachfolgend: BPatGU).
Das Klagepatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, der unter anderem den in Schutzanspruch 1 beschriebenen Abstandshalter umfasst. Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 11 lauten in der in der Patentschrift angegebenen deutschen Übersetzung wie folgt:
„1. Abstandshalter, der eine obere Platte (77) auf Abstand von einer unteren Platte (77) hält, wobei die obere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, die untere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter (56, 101) rahmenförmig ist, einen Zwischenboden (61) mit einer Vielzahl von weiteren Löchern (62) zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen (86) aufweist, die in die Löcher (79) der oberen Platte (77) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter auf der Unterseite (80) der oberen Platte (77) mit der Oberseite (64) des Abstandshalters (56, 101) außerhalb der Löcher (79) in der oberen Platte (77) platziert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandshalter Verriegelungselemente (69 bis 72) auf dem oberen Rand aufweist, die mit Verriegelungselementen (84) auf der Unterseite der oberen Platte (77) verriegelt werden können, und der Abstandshalter (56, 101) mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte (77) bzw. auf Pipettenspitzen (86), die in der unteren Platte (77) gehalten werden, platziert ist.“
„11. Träger für Pipettenspitzen mit
- einem Rahmen oder Kasten (89), der vier Seitenwände aufweist,
- mehreren Platten (77) mit einer Vielzahl von Löchern (79) zum Einsetzen von
Pipettenspitzen (86),
- Pipettenspitzen (86), die in die Löcher (79) der Platten (77) eingesetzt sind,
- Mittel zum lösbaren Verbinden (82, 92) des Rahmens oder Kastens (89) mit einer Platte (77),
- einer unteren Platte (77), die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem
Rahmen oder dem Kasten (89) verbunden ist,
- einem Abstandshalter (56, 101) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, und
- einer oberen Platte (77), die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des
Abstandshalters (56, 101) abgestützt ist.“
Zum besseren Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre werden nachfolgend die Figuren 2, 7 und 10 der Klagepatentschrift eingeblendet, die allerdings keine Ausführungsformen der Erfindung zeigen (vgl. Anlage K 1 Abs. [0046]):
3 Abbildungen entfernt
Figur 2 zeigt eine Platte (21) mit einem im Wesentlichen brettförmigen Grundkörper (22), in dem eine Vielzahl von Löchern (23) angeordnet sind, die sich von der Unterseite (24) zur Oberseite (25) des Grundkörpers (22) erstrecken. In die Löcher (23) können Pipettenspitzen (36; in den abgebildeten Figuren nicht gezeigt) eingesetzt werden. Figur 7 zeigt einen rahmenförmigen Abstandshalter (47), wobei der Rahmen einen Zwischenboden (52) mit einer Vielzahl von (weiteren) Durchgangslöchern (53) umschließt. Von dem Rahmen erstrecken sich vier vertikale Seitenwände (48 bis 51) nach oben. Der Abstandshalter (47) kann mit seinem unteren Rand (54) auf die Oberseite einer Platte (21) aufgesetzt werden. Eine weitere Platte (21) kann auf den oberen Rand (55) des Abstandshalters (47) aufgesetzt werden. Figur 10 zeigt einen Rahmen mit mehreren Platten (21) und Abstandshaltern (47) in einer perspektivischen Ansicht von der Seite, wobei die unterste Platte auf einen Rahmen (1) aufgesetzt ist und die oberste Platte von einer Abdeckkappe (38) abgedeckt wird.
Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Geräte und Verbrauchsmaterial für Medizin und Wissenschaft, insbesondere Pipettenspitzen-Nachfüllsysteme. Unter anderem bietet sie unter der Bezeichnung „xxx“ ein Pipettenspitzen-Nachfüllsystem für verschiedene Pipettenspitzengrößen an (Ausführung mit blauen Pipettenspitzenträgern nachfolgend als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet).
Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zeigt ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform:
Abbildung entfernt
Die angegriffene Ausführungsform besteht aus insgesamt fünf Etagen von jeweils mit Pipettenspitzen bestückten Trägerplatten. Der unterste Träger sitzt auf einem transparenten Kasten, der so tief ist, dass die in den Träger eingesetzten Pipettenspitzen dessen Boden nicht berühren. Auf die unterste Platte folgt ein Abstandselement, das die hierauf aufgesetzte (obere) Platte auf Abstand von der unteren Platte hält. Der Abstandshalter umfasst einen Rahmen aus senkrecht stehenden, umlaufenden Seitenwänden und eine sich unmittelbar vom oberen Rand der Wände über die Ebene des Rahmens erstreckende Lochplatte. Diese Lochplatte weist eine Vielzahl von Löchern auf, die mit der Lochmatrix der oberen Platte fluchten, so dass die in die obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen durch die weiteren Löcher der Lochplatte des Abstandshalters hinduchragen. Die Beklagte hat ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform als Anlage B 6, die Klägerin eines als Anlage K 14 zu den Akten gereicht.
Die Klägerin sieht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland eine Verletzung der Klagepatentansprüche 1 und 11. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale dieser Patentansprüche unmittelbar wortsinngemäß. Insbesondere weise der Abstandshalter der angegriffenen Ausführungsform einen erfindungsgemäßen Zwischenboden auf. Ein solcher könne an jeder Stelle des Abstandshalters in einer horizontalen Ebene zwischen den Rahmenteilen angeordnet werden. Er müsse im zusammengebauten Zustand des Trägersystems nicht zwingend in einem bestimmten Abstand zu der oberen und/oder der unteren Platte platziert werden. Soweit das Klagepatent in funktionaler Hinsicht verlange, dass die weiteren Löcher im Zwischenboden dazu geeignet sein müssen, die Pipettenspitzen seitlich zu führen, gebe es keinen bestimmten (Mindest-) Grad einer solchen Führung vor. Allein maßgeblich sei daher, dass die Pipettenspitzen durch den Zwischenboden überhaupt seitlich geführt bzw. gestützt werden könnten. Unter Berücksichtigung der möglichen unterschiedlichen Positionierung des Zwischenbodens nehme der Fachmann in Kauf, dass die Stützfunktion mal stärker und mal weniger stark ausgeprägt sei. Auch ein wenig beabstandeter Stützpunkt wirke noch stabilisierend, indem das Schwenken bzw. der Schwenkradius - im Vergleich zu einer Vorrichtung ohne weiteren Stützpunkt - begrenzt werde. Im Übrigen beziehe sich die Führungsfunktion der weiteren Löcher des Zwischenbodens auf den Prozess des Übereinanderstapelns. Daher sei es bereits patentgemäß, wenn die seitliche Führung bei dem Zusammenbau der Vorrichtung erreicht werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform wirkten die weiteren Löcher des Zwischenbodens sowohl im zusammengebauten Zustand als auch während des Übereinanderstapelns der einzelnen Platten stabilisierend auf die Pipettenspitzen ein.
Die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung, hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des BPatG über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage beantragt hat, hat eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede gestellt. Diese verfüge nicht über einen patentgemäßen Zwischenboden. Ein solcher müsse zwingend einen deutlichen Abstand insbesondere zu dem oberen Rand der Seitenwände des Abstandshalters aufweisen, damit dessen Löcher ihrer erfindungsgemäßen Funktion nachkommen könnten, die Pipettenspitzen seitlich zu führen. Nur so könnten sich die Pipettenspitzen über ihre Länge an zwei axial beabstandeten Anlagepunkten abstützen („Zweipunktlagerung“), nämlich einem Anlagepunkt in der Trägerplatte und einem Anlagepunkt im Zwischenboden. Die angegriffene Ausführungsform hingegen weise keinen Abstand bzw. freien Zwischenraum zwischen der Lochplatte an der Oberseite des Abstandshalters und der oberen Platte auf. Vielmehr liege die Unterseite der oberen Platte unmittelbar auf der Oberseite der Lochplatte des Abstandshalters auf (ggf. abgesehen von dem fertigungs- und materialbedingten „Hängematteneffekt“ in der Mitte). Im zusammengebauten Zustand komme den Löchern des Abstandshalters daher keinerlei Funktion im Hinblick auf eine seitliche Führung der Pipettenspitzen zu. Die als Lochplatte ausgebildete Oberseite des Abstandshalters habe lediglich die Funktion, eine Verstrebung in der Ebene des Abstandshalters zu schaffen und so für eine bessere Stabilität des Rahmens des Abstandshalters zu sorgen. Die seitliche Führung der in die obere Lochplatte eingesetzten Pipettenspitzen werde bei der angegriffenen Ausführungsform allein dadurch bewirkt, dass es sich bei den Löchern der (relativ dicken) oberen Lochplatte um umfangseitig geschlossene Kanäle handele.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.11.2024 hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) einen Abstandshalter, der eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält, wobei die obere Platte eine Vielzahl von Löchern umfasst, wobei Pipettenspitzen in die Löcher eingesetzt sind, die untere Platte eine Vielzahl von Löchern umfasst, wobei Pipettenspitzen in die Löcher eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter rahmenförmig ist, einen Zwischenboden mit einer Vielzahl von weiteren Löchern zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen aufweist, die in die Löcher der oberen Platte eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter auf der Unterseite der oberen Platte mit der Oberseite des Abstandshalters außerhalb der Löcher in der oberen Platte platziert ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Abstandshalter Verriegelungselemente auf dem oberen Rand aufweist, die mit Verriegelungselementen auf der Unterseite der oberen Platte verriegelt werden können, und der Abstandshalter mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen, die in der unteren Platte gehalten werden, platziert ist; und
b) Träger für Pipettenspitzen mit einem Rahmen oder Kasten, der vier Seitenwände aufweist, mehreren Platten mit einer Vielzahl von Löchern zum Einsetzen von Pipettenspitzen, Pipettenspitzen, die in die Löcher der Platten eingesetzt sind, Mittel zum lösbaren Verbinden des Rahmens oder Kastens mit einer Platte, einer unteren Platte, die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmen oder dem Kasten verbunden ist, einem Abstandshalter nach Anspruch 1 des Klagepatents, und einer oberen Platte, die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des Abstandshalters abgestützt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre - der Beklagten - Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. die unter I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 24. April 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der erfindungsgemäße Zwischenboden des Abstandshalters müsse nicht zwingend in einem gewissen Abstand zu der oberen Trägerplatte angeordnet sein. Auch eine nur geringe seitliche Führung der Pipettenspitzen durch die weiteren Löcher des Zwischenbodens reiche aus, um ihrer Funktion nachzukommen, ein Auslenken der Pipettenspitzen beim Einsetzen sowie beim Stapeln der Platten zu vermeiden. Eine seitliche Führung sei auch dann gegeben, wenn sich der Zwischenboden ausgehend vom oberen Rand des Abstandshalters erstrecke und damit unmittelbar mit seiner Oberseite an der Unterseite der oberen Platte anliege, solange durch die Anordnung eine - wenn auch nur geringfügige - Verlängerung der Anlagefläche der Pipettenspitzen der oberen Platte geschaffen werde, die die Pipettenspitzen beim Einsetzen oder beim Aufeinanderstapeln der oberen Platte auf den Abstandshalter in ihrer vertikalen Position halten könne.
Hiernach weise die angegriffene Ausführungsform einen erfindungsgemäßen Zwischenboden auf. Selbst wenn man - dem Vortrag der Beklagten folgend - annehmen wolle, dass die Unterseite der Trägerplatte unmittelbar auf der Lochplatte des Abstandshalters aufliege, sei die Eignung der weiteren Löcher des Zwischenbodens zur seitlichen Führung gegeben, insbesondere durch die - wenn auch nur geringe - vertikale Verlängerung der Löcher der oberen Platte in Gestalt der umfangseitig geschlossenen Kanäle. Hiervon abgesehen sei die objektive Eignung der weiteren Löcher des Zwischenbodens zur seitlichen Führung der Pipettenspitzen jedenfalls im Fall eines Übereinanderstapelns des Abstandshalters und einer mit Pipettenspitzen bestückten oberen Platte gegeben, unabhängig davon, ob eine solche Stapelung bei der Herstellung oder Verwendung der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich erfolge.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:
Das Landgericht habe bei seiner Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 übersehen, dass die Figur 10 der Klagepatentschrift exakt der Figur 10 der aus dem Stand der Technik bekannten EP 2 210 668 A2 (Anlage K 5) entspreche. All das, was in dieser Entgegenhaltung zu Figur 10 gesagt werde, besitze damit auch für das Klagepatent Gültigkeit. Hiernach solle der Zwischenboden des Abstandshalters eine seitliche Auslenkung der Pipettenspitzen beim Hantieren der Platte mit eingesetzten Pipettenspitzen und/oder beim Entnehmen von Pipettenspitzen aus der Platte vermeiden (Anlage K 5 Abs. [0029], [0059]). Abstandshalter und Zwischenboden seien in der Entgegenhaltung den Platten stets so zugeordnet, dass zwischen dem Zwischenboden und den auf Abstand gehaltenen Platten ein solcher Abstand bestehe, der technisch notwendig sei, um die Pipettenspitzen in Längsrichtung an zwei Punkten zu stützen, also bestimmt zu lagern. Dabei sei Voraussetzung für die Vermeidung seitlicher Auslenkungen, dass ein erster Lagerpunkt in der Platte und ein zweiter Lagerpunkt im Zwischenboden existiere.
Das BPatG habe im Nichtigkeitsverfahren die objektive Aufgabe des Klagepatents dahingehend definiert, dass eine Vorrichtung zum platz- und materialsparendenden Stapeln von teilweise ineinander steckbaren Pipettenspitzen in mehreren Platten übereinander geschaffen werden solle, um die in eine Platte eingesteckten Pipettenspitzen bei der Übergabe von einem Stapel an einen Träger der Platte, nämlich in eine Box zur Entnahme der Pipettenspitzen, vor Verschmutzung zu schützen (Anlage B 10 Seite 3 Ziffer 2). Die Aufgabe unterteile sich in folgende Zielsetzungen: Einmal solle eine Platte mit den Pipettenspitzen ohne weiteres vom Stapel eines Nachfüllsystems abgenommen und an einen anderen Ort zur weiteren Handhabung verbracht werden können, nämlich zu einem Träger für die Platten. Das andere Mal sei Ziel der Schutz der Pipettenspitzen vor einer Verschmutzung bei diesem Transfer. Und zum Dritten sollten durch die seitliche Führung der Pipettenspitzen in den weiteren Löchern des Zwischenbodens diese so gehalten werden, dass sie „sicher in die obere Öffnung“ der Pipettenspitzen der darunter liegenden Platte hineingeführt werden könnten. Den Schutz vor einer Verschmutzung gewährleisteten der Abstandshalter mit seinen schützenden Seitenwänden, die Wände des Trägers (Box, Kasten), auf deren oberen Rand die Platte mit den Pipettenspitzen aufgesetzt werde, und schließlich das Vorsehen eines Zwischenbodens in dem Abstandshalter mit einer Vielzahl von weiteren Löchern zur seitlichen Führung der darin eintauchenden Pipettenspitzen. Von einer seitlichen Führung der Pipettenspitzen durch die weiteren Löcher könne aber nur dann gesprochen werden, wenn die Löcher im Zwischenboden einen zweiten Stützpunkt gegenüber den ersten Löchern in der Platte ausbildeten. Hierfür sei zwingend ein Abstand der beiden Stützpunkte voneinander Voraussetzung. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch müsse sodann eine tatsächliche Abstützmöglichkeit zum seitlichen Führen der Pipettenspitzen gegeben sein.
Dem Landgericht könne nicht gefolgt werden, soweit dieses eine geringfügige seitliche Führung der Pipettenspitzen durch die Löcher des Zwischenbodens zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre habe ausreichen lassen. Nach der Klagepatentbeschreibung würden gerade auch geringfügige Abweichungen von der vertikalen Ausrichtung der Pipettenspitzen Probleme bereiten. Zu solchen komme es aber, wenn der Zwischenboden unmittelbar an der Unterseite der oberen Platte anliege.
Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die weiteren Löcher in dem Zwischenboden des Abstandshalters objektiv nicht dazu geeignet, die eingesetzten Pipettenspitzen axial seitlich zu führen. Es habe vielmehr weiterer Maßnahmen bedurft, um die seitliche Führung zu erreichen. Dies sei zum einen die ungewöhnliche Dicke der Platte mit den dadurch möglichen langen röhren- bzw. kanalartigen Führungen eines beträchtlichen axialen Abschnitts der dort eingesetzten Pipettenspitzen gleich unterhalb ihres Kopfes und zum anderen die dichte Packung in der Lochmatrix der oberen Platte, die dazu führe, dass sich die Pipettenspitzen-Köpfe gegenseitig aneinander abstützen würden.
Darüber hinaus sehe die erfindungsgemäße Lehre vor, dass der Abstandshalter mit seiner Unterseite lose auf der Oberseite der unteren Platte platziert werde. Hier solle, auch nach dem Urteil des BPatG (BPatGU S. 19/20), gerade keine Verriegelung erfolgen. Die angegriffene Ausführungsform sehe hingegen im zusammengebauten Zustand eine Verriegelung des Abstandshalters (auch) mit der unteren Platte vor.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 20.11.2024 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:
Die Figuren 1 bis 14 der Klagepatentschrift seien ausdrücklich nicht als Ausführungsformen der Erfindung dargestellt, sondern seien lediglich nützlich zum Verständnis der Erfindung. Dementsprechend könne insbesondere aus der Figur 10 keine einschränkende Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 abgeleitet werden. Das Klagepatent unterscheide sich von der EP 2 210 668 A2 durch die Verriegelungselemente zum Miteinanderverriegeln von Platte und Abstandshalter.
Durch die Verriegelung von Platte und Abstandshalter werde bei dem Transfer einer Platte in eine Box durch die Seitenwände des Abstandshalters in erfindungsgemäßer Weise ein Schutz vor Verschmutzungen erreicht. Die seitliche Führung der Pipettenspitzen durch die (weiteren) Löcher des Zwischenbodens sei demgegenüber für den Zusammenbau des Platten-Stapels von Bedeutung, nicht jedoch für den Transfer einer Platte samt Abstandshalter in eine Box und erst recht nicht für den Schutz vor Verschmutzungen.
Das „Platzieren“ des Abstandshalters auf der unteren Platte sei nicht auf ein loses Aufsetzen beschränkt. Vielmehr umfasse der Schutzbereich des Klagepatents auch Ausführungsformen, bei denen der Abstandshalter mit der unteren Platte dergestalt lösbar verbunden werde, dass die Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter von dem Benutzer leicht von dem Stapel abgenommen werden könne. Eben dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Durch leichten Druck auf die Seitenwände des Abstandshalters könne dieser - insoweit unstreitig - von der unteren Platte abgenommen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung der Klagepatentansprüche 1 und 11 antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf und zur Vernichtung der angegriffenen Vorrichtungen verurteilt sowie ihre Schadenersatzpflicht festgestellt (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB).
1.
Das Klagepatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen sowie einen Abstandshalter, der in diesem Träger zur Anwendung kommt (Absatz [0001] der Klagepatentschrift; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift nach Anlage K 1, soweit nichts anderes angegeben ist).
Derartige Träger für Pipettenspitzen dienen zur Aufbewahrung und Bereitstellung von Pipettenspitzen, die aus Kunststoff gefertigt sind. Im Stand der Technik bekannte Träger wiesen einen Rand mit vier nach oben hervorspringenden Seitenwänden und eine Platte auf, die auf dem oberen Rand des Rahmens angeordnet war. Die Platte wies eine Vielzahl von Löchern in einer Matrixanordnung auf, in die die Pipettenspitzen von oben eingesetzt werden konnten, wobei sie aufgrund ihres Durchmessers, der sich zur Oberseite hin verbreiterte, oder aufgrund eines am oberen Ende angeordneten Kragens in den Löchern gehalten wurden (Abs. [0002]). Meist wurde der Träger mit einem Deckel versehen, um die Pipettenspitzen vor Verschmutzung zu schützen (Abs. [0003]).
Zur platzsparenden Lagerung einer Vielzahl von Pipettenspitzen waren im Stand der Technik Verkaufseinheiten für ineinander steckbare („nestbare“) Pipettenspitzen bekannt, bei denen die in eine obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen aufgrund komplementärer innerer und äußerer Formen in die Pipettenspitzen einer darunter angeordneten Platte gesteckt werden konnten. Die unterste Platte war in einen Kasten eingesetzt und die oberste Platte mit einer Abdeckung abgedeckt. Um die Pipettenspitzen mittels einer Pipette aus der Platte entnehmen zu können, wurde die oberste Platte von dem Stapel entfernt und in eine Box oder einen Kasten eingesetzt (Abs. [0008]).
In ihrem Absatz [0009] verweist die Klagepatentschrift beispielhaft auf die US 5 366 088 (vorgelegt als Anlage B 5), aus der ein Träger für nestbare Pipettenspitzen bekannt war, der fünf übereinander gestapelte Ablagen aufwies. Jede Ablage umfasste eine Platte mit einer Vielzahl von Löchern, in denen Pipettenspitzen angeordnet werden konnten. Von den Rändern jeder Platte sprangen Seitenwände weiter nach unten hervor als die darin eingesetzten Pipettenspitzen. Bei einer gestapelten Anordnung war die unterste Ablage in einen Kasten eingesetzt. Ein haubenartiges Abdeckelement deckte die oberste Ablage ab. Durch das gestapelte Trägersystem konnten eine Vielzahl von Pipettenspitzen in platzsparender Anordnung gelagert werden. Die Klagepatentschrift beschreibt es allerdings als problematisch, dass eine geringfügige Verrückung der Pipettenspitzen dazu führen könne, dass diese beim Stapeln der Ablagen nicht korrekt ineinander greifen. Die starr mit der Platte verbundene Schürze sehe zudem ein starres Stapelmuster vor, verdecke den Blick auf die Pipettenspitzen und verhindere eine ausreichende Sterilisation (Abs. [0009]).
Die vorbeschriebenen Verkaufseinheiten für nestbare Pipettenspitzen waren für nicht nestbare Pipettenspitzen, insbesondere für Pipettenspitzen mit einem zylindrischen Abschnitt und für Filterspitzen nicht ohne weiteres nutzbar, weil diese nur teilweise ineinander steckbar sind und sich hierbei leicht miteinander verkeilen (Abs. [0008]). In ihrem Absatz [0011] verweist die Klagepatentschrift auf die EP 2 210 668 A2 (vorgelegt als Anlage K 5) und die (weitgehend inhaltsgleiche) US 2010/0266457 A1, die einen Träger für nicht nestbare Pipettenspitzen offenbaren. Dieser umfasste nach den Angaben der Klagepatentschrift einen rahmenförmigen Abstandshalter mit einem zwischen den Rahmenteilen in einer horizontalen Ebene befindlichen Zwischenboden mit einer Vielzahl von Löchern, wobei von dem Zwischenboden in einer schürzenartigen Weise Seitenwände in vertikaler Richtung nach unten und nach oben hervorsprangen. Der Abstandshalter lag mit den unteren Rändern seiner Seitenwände (lose) auf der oberen Seite einer unteren Platte auf und mit den oberen Rändern der Seitenwände (lose) an der Unterseite einer oberen Platte an. Die Pipettenspitzen, die in die Löcher der oberen Platte eingesetzt waren, griffen in die oberen Enden der Pipettenspitzen ein, die in die Löcher der unteren Platte eingesetzt waren, wobei sie sich durch die Löcher des Zwischenbodens erstreckten.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung an, eine verbesserte Vorrichtung zur platz- und materialsparenden Stapelung von nicht ineinander stapelbaren Pipettenspitzen, die nur teilweise ineinander einsetzbar sind, in mehreren Platten bereitzustellen, bei der die Pipettenspitzen während des Transfers von dem Stapel in einen Kasten zur Ausgabe der Pipettenspitzen vor Verunreinigung geschützt sind (Abs. [0015]).
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Verwendung eines Abstandshalters mit folgenden Merkmalen vor:
Abstandshalter, der eine obere Platte (77) auf Abstand von einer unteren Platte (77) hält.
Die obere Platte (77) umfasst eine Vielzahl von Löchern (79), wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind.
Die untere Platte (77) umfasst eine Vielzahl von Löchern (79) wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind.
Der Abstandshalter (56, 101)
ist rahmenförmig;
weist einen Zwischenboden (61) mit einer Vielzahl von weiteren Löchern (62) zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen (86) auf, die in die Löcher (79) der oberen Platte (77) eingesetzt sind;
ist auf der Unterseite (80) der oberen Platte (77) mit der Oberseite (64) des Abstandshalters (56, 101) außerhalb der Löcher (79) in der oberen Platte (77) platziert;
weist Verriegelungselemente (69 bis 72) auf dem oberen Rand auf, die mit Verriegelungselementen (84) auf der Unterseite der oberen Platte (77) verriegelt werden können;
ist mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte (77) bzw. auf Pipettenspitzen (86), die in der unteren Platte (77) gehalten werden, platziert.
Patentanspruch 11 stellt einen Träger mit folgenden Merkmalen unter Schutz:
Träger für Pipettenspitzen mit
einem Rahmen oder Kasten (89), der vier Seitenwände aufweist,
mehreren Platten (77) mit einer Vielzahl von Löchern (79) zum Einsetzen von Pipettenspitzen (86),
Pipettenspitzen (86), die in die Löcher (79) der Platten (77) eingesetzt sind,
Mittel zum lösbaren Verbinden (82, 92) des Rahmens oder Kastens (89) mit einer Platte (77),
einer unteren Platte (77), die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmen oder dem Kasten (89) verbunden ist,
einem Abstandshalter (56, 101) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, und
einer oberen Platte (77), die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des Abstandshalters (56, 101) abgestützt ist.
Der Kern der Erfindung besteht darin, den Abstandshalter durch Verriegelungselemente an die obere Platte zu koppeln, so dass er mit dieser eine Einheit bildet und solchermaßen (durch seine Seitenwände) die in die obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen bei dem Transfer dieser Einheit von einem Stapel in einen Kasten oder eine Box vor Verunreinigungen schützt (vgl. Merkmal 2.4 des Klagepatentanspruchs 1 und Merkmal 1.4 des Klagepatentanspruchs 11). Das BPatG hat dies in seinem Urteil vom 20.01.2026 (Anlage K 24 S. 15 erster Absatz) zutreffend als die „gezielte selektive Verriegelung von Abstandshalter und oberer Platte zu einer Transfereinheit“ beschrieben.
2.
Die Parteien streiten vorliegend zwar vordringlich über die Auslegung von Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1, wonach der erfindungsgemäße Abstandshalter einen Zwischenboden mit einer Vielzahl von weiteren Löchern zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen aufweist, die in die Löcher der oberen Platte eingesetzt sind. Da im Rahmen der Auslegung allerdings stets der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2007, 410 Rn. 18 f. - Kettenradanordnung I; GRUR 2010, 858 Rn. 13 - Crimpwerkzeug III; GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum; GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 29 - Ultraschallwandler), sieht der Senat sich zu folgenden (auch allgemeineren) Ausführungen zu der erfindungsgemäßen Lehre veranlasst:
a)
Der Klagepatentanspruch 1 stellt einen Abstandshalter unter Schutz, der gemäß Merkmal 1 eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält. Auch wenn der Anspruchswortlaut das Halten einer oberen Platte auf Abstand von einer unteren Platte nicht ausdrücklich als Funktion des Abstandshalters beschreibt, sondern dies positiv dahingehend formuliert, dass der Abstandshalter die obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält, sind die obere und die untere Platte - worauf die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht hinweist - nicht Bestandteil der nach Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Vorrichtung. Anspruch 1 schützt nicht ein System bzw. eine Kombination bestehend aus Abstandshalter, oberer Platte und unterer Platte, sondern den Abstandshalter als solchen. Dieser ist räumlich-körperlich so gestaltet, dass er objektiv dazu geeignet ist, eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte zu halten, und zwar insbesondere in einem Trägersystem, wie es in Patentanspruch 11 beschrieben ist. Die im Patentanspruch 1 in Bezug genommenen beiden Platten (obere Patte und untere Platte) sind - ebenso wie die Pipettenspitzen - selbst nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Soweit die obere Platte und die untere Platte in Patentanspruch 1 Erwähnung finden und dort weiter beschrieben werden, hat diese Anspruchsformulierung daher gemäß gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 - Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016 - I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 - Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 - Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019 - I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 - Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019 - I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022 - I-2 U 45/19 - GRUR-RS 2022, 2110 Rn. 44 - Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 Rn. 36 - Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; Urt. v. 16.03.2023 - I-2 U 85/22, GRUR-RS 2023, 30240 Rn. 48 - Ausgestaltung des Bezugsobjekts bei Scheinkombination; Urt. v. 03.07.2025 - I-2 U 72/24, GRUR-RS 2025, 23424 - Pulverbehälter) nur zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit den Platten befassen, rechtlich insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken der Platten mit dem geschützten Abstandshalter resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Abstandshalters zulassen, die ggf. über die in Bezug auf ihn ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Es stellt jedoch, was den Patentanspruch 1 anbelangt, keine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass eine die technischen Erfindungsvorteile hervorbringende obere und untere Platte tatsächlich existieren oder dass die im Markt vorhandenen Trägersysteme, wenn sie zusammen mit den angegriffenen Abstandshaltern verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Klagepatents genügt. Das gilt insbesondere auch für das von der Beklagten hergestellte und vertriebene „xxx“-System, für das die angegriffenen Abstandshalter bestimmt sind und das die Beklagte auch als solches wegen Verletzung des Patentanspruchs 11 angreift. Zu fordern ist lediglich, dass ein Trägersystem bzw. eine obere und eine untere Platte eines Trägersystems technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist/sind, das/die mit den angegriffenen Abstandshaltern, so wie sie sind, jeweils die Erfindungsvorteile verwirklichen kann.
Soweit das BPatG in seinem im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom 20.01.2026 (Anlage K 24 S. 10/11) angenommen hat, Patentanspruch 1 sei nicht nur auf einen Abstandshalter, sondern auf eine Kombination aus drei Bauteilen (Abstandshalter, obere Platte und untere Platte) gerichtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch soweit Patentanspruch 1 vorgibt, dass die obere und die untere Platte jeweils eine Vielzahl von Löchern umfassen, in die Pipettenspitzen eingesetzt sind (Merkmale 1.1 und 1.2), wird hiermit „nur“ verlangt, dass der unter Schutz gestellte Abstandshalter objektiv geeignet ist, mit entsprechend ausgestalteten Platten zusammenzuwirken, insbesondere in einem Trägersystem nach Patentanspruch 11. Erst der Patentanspruch 11 stellt einen Träger für Pipettenspitzen unter Schutz, der neben dem Abstandshalter gemäß Anspruch 1 unter anderem mehrere Platten mit einer Vielzahl von Löchern aufweist, in die Pipettenspitzen eingesetzt sind. Der nebengeordnete Patentanspruch 11 ist nicht etwa auf ein System bzw. eine Kombination bestehend aus Abstandshalter, oberer und unterer Platte rückbezogen, sondern ausdrücklich nur auf einen „Abstandshalter nach einem der Ansprüche 1 bis 10“, wobei das Klagepatent in seiner Wortwahl deutlich zwischen dem Abstandshalter und den Trägerplatten, in die die Pipettenspitzen eingesetzt werden, unterscheidet. In ihren Absätzen [0017] bis [0019] beschreibt die Klagepatentschrift zunächst nur den „Abstandshalter gemäß der Erfindung“. Die obere und die untere Platte finden hier nur insoweit Erwähnung, als sie zur näheren Definition des Abstandshalters in seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung insbesondere im Hinblick auf sein Zusammenwirken mit den Platten dienen. Demgemäß heißt es in der allgemeinen Patentbeschreibung einleitend in Abs. [0017] auch (Hervorhebungen hinzugefügt):
„Der Abstandshalter gemäß der Erfindung zum Halten einer oberen Platte mit einer Vielzahl von Löchern zum Einsetzen von Pipettenspitzen auf Abstand von einer unteren Platte mit einer Vielzahl von Löchern zum Halten von Pipettenspitzen ist rahmenförmig, weist einen Zwischenboden mit einer Vielzahl von weiteren Löchern für die seitliche Führung von Pipettenspitzen auf, kann auf die Unterseite der oberen Platte, mit seiner Oberseite außerhalb der Löcher, aufgesetzt werden und kann mit seiner Unterseite auf die Oberseite der unteren Platte oder von Pipettenspitzen, die in der unteren Platte gehalten werden, aufgesetzt werden.“
Ferner wird in Abs. [0019] beschrieben, dass der beanspruchte Abstandshalter „zum Halten von Platten“ verwendet werden kann. In eben diesem Sinne sind auch die Merkmale 1, 1.1 und 1.2 des Patentanspruchs 1 zu verstehen. Dass mit dem erteilten Patentanspruch 1 abweichend von den Erläuterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung eine Kombination aus drei Bauteilen (Abstandshalter, obere Platte und untere Platte) unter Schutz gestellt werden soll, lässt sich dem Inhalt der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Gegen das Verständnis des BPatG spricht auch, dass danach streng genommen auch die Pipettenspitzen zum von Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand gehören müssten, weil diese nach dem Anspruchswortlaut in die Löcher der Platten „eingesetzt sind“. Davon geht indes auch das BPatG nicht aus. Gehören jedoch die Pipettenspitzen nicht zum beanspruchten Gegenstand, gibt es keinen sachlichen Grund, dies für die obere und die untere Platte anders zu beurteilen. Der erfindungsgemäße Abstandshalter muss daher nur - soweit Patentanspruch 1 betroffen ist - objektiv dazu geeignet sein, in der in den Merkmalen 2.2 bis 2.5 des Patentanspruchs 1 beschriebenen Weise mit einer oberen und einer unteren Platte und den darin eingesetzten Pipettenspitzen zusammenzuwirken.
b)
Die erfindungsgemäße Funktion des Abstandshalters besteht - wie ausgeführt - darin, eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte zu halten (Abs. [0017]). Der Abstandshalter überbrückt solchermaßen einen Abstand zwischen der oberen und der unteren Platte und stellt sicher, dass Pipettenspitzen, die in die obere und die untere Platte eingesetzt sind, nur locker ineinandergreifen und nicht zusammenklemmen. Auf diese Weise kann die obere Platte mit den darin eingesetzten Pipettenspitzen leicht von dem Stapel entnommen werden, ohne Pipettenspitzen aus der unteren Platte mitzuführen (Abs. [0018]). Kern der Erfindung ist dabei die in Merkmal 2.4 des Klagepatentanspruchs 1 vorgesehene Verriegelung zwischen der oberen Platte und dem Abstandshalter (vgl. auch BPatGU S. 14/15), die es erlaubt, die obere Platte als Einheit mit dem Abstandshalter zu entnehmen, so dass die Pipettenspitzen während des Transfers durch die Seitenwände des Abstandshalters vor Verschmutzungen, insbesondere durch ein versehentliches Berühren der Pipettenspitzen durch einen Benutzer, geschützt werden (Abs. [0019], vgl. auch Anlage K 24 S. 14 zweiter Absatz). Hierdurch grenzt sich die klagepatentgemäße Lehre insbesondere von dem in Abs. [0011] beschriebenen Gegenstand der EP 2 210 668 A2 bzw. US 2010/0266457 A1 ab. Zugleich kann im Vergleich zu Kästen oder Ablagen, die mit dem Rahmen der Trägerplatte fest verbundene, tief nach unten gezogene Seitenwände aufweisen, wie etwa aus der US 5 366xxx (Anlage B 5) bekannt (vgl. Abs. [0009]), durch das Vorsehen eines Abstandshalters als gesondertes Bauteil Material eingespart werden (Abs. [0019]).
c)
Gemäß dem im vorliegenden Rechtsstreit vordringlich im Streit stehenden Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 weist der erfindungsgemäße Abstandshalter einen Zwischenboden mit einer Vielzahl von weiteren Löchern auf, die der seitlichen Führung von in die obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen dienen. Zu Recht hat das Landgericht dieses Merkmal dahingehend ausgelegt, dass der erfindungsgemäße Zwischenboden sich an irgendeiner Stelle des Abstandshalters in einer horizontalen Ebene zwischen den Rahmenteilen erstreckt, insbesondere also keinen bestimmten (Mindest-) Abstand von dem oberen oder dem unteren Rand des Abstandshalters einhalten muss. Solches lässt sich weder dem Wortlaut des Anspruchs entnehmen, noch begründet die gebotene funktionsorientierte Auslegung eine entsprechende (einschränkende) Auslegung des Anspruchs.
aa)
Der verwendete Begriff des „Zwischenbodens“ deutet zunächst darauf hin, dass dieses Vorrichtungselement „zwischen“ anderen Elementen der Vorrichtung angeordnet ist. Dies kann zum einen so verstanden werden, dass sich der Zwischenboden in einer horizontalen Ebene zwischen den Rahmenteilen des rahmenförmigen (Merkmal 2.1) Abstandshalters erstreckt. Zum anderen kann der verwendete Begriff auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass sich der Zwischenboden in einem gestapelten Trägersystem bzw. bei einer hergestellten Kombination aus oberer Platte, Abstandshalter und unterer Platte - in vertikaler Richtung - zwischen (dem Boden) einer oberen Platte und (dem Boden) einer unteren Platte befindet. Im letzteren Sinne wird der Fachmann den Begriff unter Berücksichtigung der Merkmale 2.3 und 2.5 des Patentanspruchs 1 sowie der Merkmalen 1.5 bis 1.7 des Patentanspruchs 11 interpretieren. Wo genau, d.h. in welchem Bereich und mit welchem (vertikalen) Abstand zu dem oberen und unteren Rand des Abstandshalters der Zwischenboden platziert ist, lässt sich allerdings weder dem Anspruch noch der Patentbeschreibung entnehmen.
bb)
Der „Zwischenboden“ muss nicht zwingend am unteren Rand des Abstandshalters vorgesehen sein. Aus dem Wortbestandteil „Boden“ lässt sich ein dahingehendes Erfordernis schon deshalb nicht folgern, weil der Patentanspruch von einem „Zwischenboden“ und nicht nur von einem „Boden“ des Abstandshalters spricht. Zwar zeigt Figur 21 eine Ausführungsform, bei der der Zwischenboden am unteren Rand des Abstandshalters angeordnet ist (vgl. auch Abs. [0029]). Hierbei handelt es sich aber nur um ein Ausführungsbeispiel. Demgegenüber zeigen beispielsweise die Figuren 15 und 16 einen erfindungsgemäßen Abstandshalter mit einem Zwischenboden (61), der eher mittig in dem Abstandshalter angeordnet ist. In der zugehörigen Patentbeschreibung (Abs. [0078]) heißt es hierzu, dass der Zwischenboden (61) in einem Abstand sowohl zu dem unteren Rand (63) als auch zu dem oberen Rand (64) der Seitenwände (57-60) des Abstandhalters angeordnet ist. Der in dem Teil-Merkmal „Zwischenboden“ enthaltene Begriff „Boden“ beschreibt daher lediglich die Erstreckung dieses Elements des Abstandshalters in einer horizontalen Ebene, macht aber keine Einschränkung dahingehend, dass diese Ebene zwingend am unteren Rand des Abstandshalters liegen muss.
cc)
Der Zwischenboden muss auch nicht zwingend in einem gewissen (vertikalen) Abstand zu dem oberen Rand des Abstandshalters und damit im gestapelten Trägersystem bzw. bei der Kombination aus oberer Platte, Abstandshalter und unterer Platte in einem gewissen (vertikalen) Abstand zu der oberen Platte angeordnet sein.
(1)
Gemäß Merkmal 2.2 dienen die in dem Zwischenboden des Abstandshalters vorgesehenen weiteren Löcher der seitlichen Führung von Pipettenspitzen, die in die Löcher der oberen Platte eingesetzt sind. Solche Zweckangaben in einem Sachanspruch haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale des Anspruchs erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. nur BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer; GRUR 2024, 674 Rn. 27 - Trägerelement; Senat, Urt. v. 07.08.2025 - I-2 U 53/24, GRUR-RS 2025, 23440 - Gaszufuhrinstallation m.w.N.). Entgegen der Berufung hat das Landgericht das Teilmerkmal „zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen“ auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht verfehlt eingeordnet. Aus den nachstehenden Gründen erfordert es insbesondere nicht das Vorsehen eines gewissen Mindestabstandes des Zwischenbodens von dem oberen Rand des Abstandshalters.
Insofern verharrt der Fachmann - ein Dipl-Ing. bzw. Master (FH) der Fachrichtung Labortechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Trägern für Pipettenspitzen (Anlage K 24 S. 10 erster Absatz) - nicht bei einer rein isolierten Betrachtung des Merkmals 2.2 des Klagepatentanspruchs 1, sondern nimmt vielmehr den Gesamtzusammenhang, insbesondere auch das nach dem Klagepatentanspruch 11 unter Schutz gestellte Trägersystem, in den Blick, und stellt sich die Frage, welche Funktion dem erfindungsgemäßen Zwischenboden im Hinblick auf dieses Trägersystem zukommt. Aufschluss hierüber gibt Abs. [0019] der Klagepatentschrift, in dem es (in deutscher Übersetzung) heißt (Anlage K 2 S. 7 Z. 5-9):
„… Der Zwischenboden mit den zusätzlichen Löchern zum seitlichen Führen von Pipettenspitzen hält die Pipettenspitzen in einer vertikalen Ausrichtung. Daher kann die Anordnung aus der Platte und dem Abstandshalter mit eingesetzten Pipettenspitzen leicht gestapelt und in einen Kasten zur Aufnahme von Pipettenspitzen transferiert werden. …“
Hiernach kommt der Lochmatrix des Zwischenbodens in zwei Konstellationen Bedeutung zu: Zum einen unterstützt sie bei der Stapelung der Platten und Abstandshalter im Rahmen der Herstellung eines erfindungsgemäßen Trägersystems dabei, die in die obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen sicher und störungsfrei in die oberen Enden der in die untere Platte eingesetzten Pipettenspitzen einzuführen. Zum anderen stabilisiert sie die Pipettenspitzen, wenn von dem fertigen Träger eine obere Platte mit einem hiermit verriegelten Abstandshalter entnommen und zur Verwendung der Pipettenspitzen in einen Kasten oder eine Box transferiert wird.
Aufgrund seines Fachwissens erkennt der Fachmann, dass für die von der Klagepatentschrift in den Blick genommenen beiden Konstellationen ein unterschiedliches Maß an seitlicher Führung der Pipettenspitzen vonnöten ist. Während es bei dem Stapeln der Platten und Abstandshalter im Rahmen des Herstellungsvorgangs des Trägersystems darauf ankommt, dass möglichst auch geringfügige seitliche Auslenkungen der Pipettenspitzen unterbunden werden, um diese - insbesondere bei einer maschinellen Bearbeitung (vgl. Abs. [0075]) - störungsfrei teilweise ineinander schachteln zu können (vgl. Abs. [0009]), kommt der seitlichen Führung bei dem angesprochenen Transfer der aus der oberen Platte und dem Abstandshalter gebildeten Einheit von einem gestapelten Trägersystem in eine Box oder einen Kasten eine eher geringere Bedeutung zu.
In der letztgenannten Situation kommt es (nur) darauf an, dass die Pipettenspitzen während des Transfers in einer (weitgehend) vertikalen Position gehalten werden, so dass sie insbesondere nicht verkippen und von dem Benutzer einfach aus der Platte entnommen werden können. Demgegenüber sind seitliche Auslenkungen der Pipettenspitzen, die weder die vertikale Position der Pipettenspitzen in der Platte noch die Entnahme durch den Nutzer wesentlich beinträchtigen, unschädlich. Insofern reicht bei dem Transfer der oberen Platte mit dem Abstandshalter von einem gestapelten Trägersystem in eine Box oder einen Kasten ein nur geringes Maß an seitlicher Führung der Pipettenspitzen durch den Zwischenboden des Abstandshalters - wie auch schon das Landgericht zu Recht festgestellt hat - völlig aus. In funktionaler Hinsicht ist damit ein bestimmter (vertikaler) Abstand des Zwischenbodens von der oberen Platte, der das Maß der seitlichen Führung verstärken und die Pipettenspitzen weiter stabilisieren könnte, nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Zwischenboden des Abstandshalters durch seine Lochmatrix die seitliche Führung der Pipettenspitzen durch die Lochmatrix der oberen Platte in nur geringem Maße verlängert und hierdurch unterstützt. Dies ist auch der Fall, wenn der Abstandshalter im hergestellten, gestapelten Trägersystem unmittelbar unter der oberen Platte angeordnet ist. Physikalisch trägt auch bereits ein wenig beabstandeter weiterer Stützpunkt (hier das weitere Loch im Zwischenboden) zur Stabilisierung bzw. zur vertikalen Ausrichtung bei, indem - insbesondere im Fall seitlich einwirkender Kräfte - der Schwenkradius (im Vergleich zu einer Vorrichtung ohne weiteren Stützpunkt) begrenzt wird.
Anders zu beurteilen ist hingegen die erfindungsgemäß vorgesehene seitliche Führung der Pipettenspitzen bei der Stapelung von Platten und Abstandshaltern im Rahmen der Herstellung des erfindungsgemäßen Trägersystems. Hier werden nacheinander zunächst ein unterer Rahmen vorgesehen (Figur 1), auf den die unterste Platte (Figur 2) mit eingesetzten Pipettenspitzen aufgesetzt wird (Figur 4; Abs. [0042]). Auf dieser untersten Platte wird ein Abstandshalter (Figur 7) angeordnet (Figur 8; Abs. [0042], [0073]). Auf diesem Abstandshalter wiederum wird eine obere Platte mit eingesetzten Pipettenspitzen platziert (Abs. [0042], [0074]). Je nach Bedarf können weitere Platten und Abstandshalter abwechselnd gestapelt werden, um das Trägersystem herzustellen (Abs. [0042], [0074]).
Hier kommt es - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in besonderem Maße darauf an, dass die in die obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen im Rahmen der Stapelung ihre vertikale Ausrichtung stabil beibehalten, ohne dass es zu seitlichen Auslenkungen kommt, die ein Einführen der Pipettenspitzen in die oberen Enden der darunter angeordneten Pipettenspitzen beeinträchtigen könnten. Die Klagepatentschrift hat dabei nicht nur ein manuelles, sondern auch - und wohl vor allem - ein maschinelles Stapeln von befüllten Platten vor Augen (Abs. [0075]). Insbesondere letzteres erfordert eine präzise seitliche Führung der Pipettenspitzen durch die Lochmatrix des Zwischenbodens, da bei nur geringfügigen Auslenkungen der Pipettenspitzen ein Hineingleiten in die oberen Enden der auf der unteren Platte eingesetzten Pipettenspitzen erschwert ist (vgl. Abs. [0009]).
Die präzise seitliche Führung der Pipettenspitzen ist dabei gerade dann von Bedeutung, wenn die obere Platte an den Abstandshalter herangeführt wird, die in ihr eingesetzten Pipettenspitzen die Lochmatrix des Zwischenbodens passieren und schließlich in die oberen Enden der in eine untere Platte eingesetzten Pipettenspitzen eintauchen. Sind die Pipettenspitzen der oberen Platte in die oberen Enden der Pipettenspitzen der unteren Platte eingetaucht, kommt der seitlichen Führung durch die Lochmatrix des Zwischenbodens nur noch eine eher untergeordnete Bedeutung bei. Die Pipettenspitzen werden nunmehr nämlich durch ihre teilweise Schachtelung in ihrer vertikalen Position gehalten. Ob nach der Beendigung des Stapelvorgangs noch ein Abstand zwischen der oberen Platte und dem Zwischenboden des Abstandshalters vorhanden ist, ist deshalb unerheblich. In diesem Moment ist die gewünschte seitliche Führung der Pipettenspitzen durch die Lochmatrix des Zwischenbodens abgeschlossen; die Pipettenspitzen sind in ihrer Endposition im beanspruchten Trägersystem angekommen.
Sofern neben dem vorstehend beschriebenen Stapelvorgang der einzelnen Komponenten auch eine Herstellung des Trägersystems dergestalt in Betracht kommen mag, dass zunächst die Einheit aus oberer Platte mit eingesetzten Pipettenspitzen und Abstandshalter hergestellt wird und diese Einheit sodann auf eine untere Platte aufgesetzt wird, lässt sich der Klagepatentschrift jedenfalls nicht entnehmen, dass die erfindungsgemäße Lehre ausschließlich diese Form der Stapelung im Blick hatte und dementsprechend zwingend einen gewissen (Mindest-) Abstand zwischen der oberen Platte und dem Zwischenboden verlangt, der in diesem Fall die erforderliche seitliche Führung der Pipettenspitzen beim Aufsetzen der Einheit auf die untere Platte gewährleisten würde.
Wie vorstehend dargestellt, beschreiben die Abs. [0042], [0073] und [0074] der Klagepatentschrift und die Figuren 1 bis 8 die nacheinander erfolgende Stapelung der einzelnen Komponenten. Soweit demgegenüber in Abs. [0019] auf die „Anordnung aus der Platte und dem Abstandshalter“ („arrangement of the plate and distance piece“) abgestellt wird, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass an dieser Stelle nicht nur die Stapelung der Platten, sondern auch der Transfer in einen Kasten zur Aufnahme von Pipettenspitzen angesprochen ist. Letzterer ist aber selbstverständlich auf die (Transfer-) Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter bezogen. Insofern wird im Hinblick auf den in Bezug genommenen Vorrichtungsbestandteil nicht deutlich zwischen der Stapelung und dem Transfer unterschieden. In Absatz [0020] heißt es, dass die Platten „mithilfe des Abstandshalters“ („with the help of the distance pieces“) aufeinandergestapelt werden. Dies kann sowohl eine getrennte Stapelung von Platten und Abstandshaltern als auch eine Stapelung der Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter umfassen. Abs. [0033] spricht wiederum von der Stapelung der „Anordnungen von Abstandshalter und Platte“ („arrangements of distance piece and plate“), ist aber ausdrücklich auf eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung bezogen. In Abs. [0043] wird noch einmal die Aufgabe des erfindungsgemäßen Zwischenbodens beschrieben. Soweit es hier in der nach Anlage K 2 vorgelegten deutschen Übersetzung heißt, dass dann, „wenn eine Platte mit eingesetzten Pipettenspitzen auf den Abstandshalter aufgesetzt ist“, die Pipettenspitzen mittels der weiteren Löcher so geführt werden, dass sie sicher in die oberen Öffnungen der in eine untere Platte eingesetzten Pipettenspitzen geführt werden können, erscheint diese Übersetzung nicht zwingend. In der hier maßgeblichen englischen Originalfassung lautet die entsprechende Beschreibungsstelle: „When a plate with inserted pipette tips is put onto the distance piece, …“. Dies kann ebenso als passivische Wendung mit „wenn eine Platte mit eingesetzten Pipettenspitzen auf den Abstandshalter aufgesetzt wird“ übersetzt werden (vgl. www.deepl.com). Der Fachmann wird die nacheinander erfolgende (separate) Stapelung von Platten und Abstandshaltern vor diesem Hintergrund als von der Lehre des Klagepatents umfasst erachten und dementsprechend nicht annehmen, dass der erfindungsgemäße Zwischenboden in einem erfindungsgemäßen gestapelten Trägersystem zwingend einen bestimmten (Mindest-)Abstand von der oberen Platte einhalten muss.
(2)
Soweit die Figuren der Klagepatentschrift sämtlich eine Anordnung zeigen, bei der der Zwischenboden des Abstandshalters (47) in einem gewissen (vertikalen) Abstand zu der oberen Platte (21) angeordnet ist (vgl. z.B. Figuren 10, 15, 16, 20, 21), handelt es sich hierbei lediglich um (bevorzugte) Ausführungsbeispiele, auf die die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht beschränkt werden kann.
Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 - Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 - Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett; GRUR 2026, 138 Rn. 41 - Scheiben-Naben-Verbindung). Hierauf weist die Klagepatentschrift im Übrigen selbst hin, wenn sie davon spricht, dass ein anderer erfindungsgemäßer Abstandshalter gezeigt/beschrieben werde (Abs. [0076]).
Vorliegend kommt hinzu, dass die Figuren 1 bis 14 ausweislich Abs. [0046] der Klagepatentschrift nicht einmal Ausführungsformen der Erfindung darstellen, sondern ausdrücklich als Beispiele aufgeführt werden, die für das Verständnis der Erfindung nützlich sind. Eine einschränkende Auslegung des Merkmals 2.2 kann aus ihnen auch aus diesem Grund nicht abgeleitet werden.
(3)
Gegen eine entsprechende Auslegung des Patentanspruchs 1 bzw. des Merkmals 2.2 spricht auch der Abs. [0028] der Klagepatentschrift, in dem es u.a. heißt (Hervorhebungen hinzugefügt):
„ .... Die Erfindung umfasst Ausführungsformen, in denen Abschnitte von Abstandshalter-Seitenwänden von dem Zwischenboden aus ausschließlich nach oben oder ausschließlich nach unten hervorspringen. Darüber hinaus umfasst sie Ausführungsformen, in denen Abschnitte von Abstandshalter-Seitenwänden von dem Zwischenboden aus sowohl nach oben als auch nach unten hervorspringen. ...“
Danach sind auch Ausführungsformen erfindungsgemäß, bei denen die Seitenwände des Abstandshalters von dem Zwischenboden aus betrachtet ausschließlich nach unten hervorspringen. Springen die Seitenwände des Abstandhalters aber ausschließlich von dem Zwischenboden nach unten - und nicht auch nach oben - hervor, ist der Zwischenboden notwendigerweise am oberen Rand des Abstandshalters platziert und muss dieser demgemäß nicht in einem nennenswerten Abstand zur oberen Platte angeordnet sein.
Eine Ausführungsform, bei der die Seitenwände des Abstandhalters ausschließlich nach oben von dem Zwischenboden hervorstehen und der Zwischenboden (61) am unteren Rand des Abstandhalters vorgesehen ist, ist in den Figuren 21 und 22 figürlich dargestellt und in Abs. [0099] wie folgt beschrieben:
„Verglichen mit dem vorstehend beschriebenen Abstandshalter 56 weist der Abstandshalter 101 in Figur 21 und 22 einen Zwischenboden 61 auf, der mit dem unteren Rand 63 der Seitenwände 57 bis 60 verbunden ist. Infolgedessen springen die Seitenwände 57 bis 60 nicht von dem Zwischenboden 61 aus nach unten hervor. ...“
Umgekehrt ist auch eine Ausführungsform vorstellbar, bei der die Seitenwände des Abstandhalters ausschließlich von dem Zwischenboden nach unten hervorstehen. Wie sich aus Abs. [0028] ergibt, ist auch eine solche Ausgestaltung erfindungsgemäß.
Dass der Zwischenboden bei einer solchen Ausgestaltung - in Entsprechung zu der in den Figuren 21 und 22 gezeigten und in Abs. [0099] bis [0101] beschriebenen Ausführungsform mit ihrem am unteren Rand der Seitenwände des Abstandshalters angeordneten Zwischenboden, welcher nach unten hervorspringende Führungselemente (102) aufweist (Abs. [0101]) - zwingend nach oben hervorspringende Führungselemente (102) aufweisen muss, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Dagegen spricht auch, dass den in Absatz [0101] erwähnten Führungselementen nach der Patentbeschreibung nicht die Funktion zukommt, einen Abstand zwischen dem Zwischenboden und der an diesen angrenzenden Platte zu bewirken.
(4)
Auch der in der Klagepatentschrift dargestellte Stand der Technik rechtfertigt keine abweichende Auslegung des Merkmals 2.2. Zwar lässt sich aus diesem nichts für ein Verständnis herleiten, wonach der Zwischenboden in dem hergestellten Trägersystem unmittelbar unter der oberen Platte angeordnet werden kann. Indes ergeben sich aus dem Stand der Technik auch keine Widersprüche zu einem solchen Verständnis.
Soweit die EP`xxx (vgl. Figur 10) nach den Angaben der Klagepatentschrift eine Anordnung zeigt, bei der die Seitenwände des Abstandshalters in einer schürzenartigen Weise von dem Zwischenboden nach unten und nach oben hervorspringen (Abs. [0011]), setzt der Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung nicht voraus. Wie soeben ausgeführt, erfasst dieser vielmehr auch Ausgestaltungen, bei denen die Seitenwände des Abstandshalters von dem Zwischenboden aus betrachtet ausschließlich nach unten oder oben hervorspringen (Abs. [0028]).
Das Klagepatent macht sich die in der EP`xxx offenbarte Lehre insoweit nicht erkennbar in dem Sinne zu eigen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 - I-15 U 30/14, Rn. 65, zitiert nach BeckRS 2014, 21929), dass es an genau diese Ausgestaltung anknüpft. Diese bildet vielmehr lediglich den formalen Ausgangspunkt für die Darstellung der Erfindung. Der Umstand, dass das Klagepatent die Figur 10 der EP 2 210 6689 A2 übernommen hat, ist in eben diesem Sinne zu verstehen: Als figürliche Darstellung des bekannten Standes der Technik, der dem Verständnis des Hintergrundes der Erfindung dient. Hierauf weist die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0046] selbst hin, wenn sie ausführt, die Figuren 1 bis 14 seien nicht als Ausführungsbeispiele der Erfindung dargestellt, sondern als Beispiele, die nützlich für ein Verständnis der Erfindung seien. An späterer Stelle beschreibt die Klagepatentschrift hiervon abweichende Ausführungsformen der Erfindung, bei denen die Seitenwände des Abstandshalters von dem Zwischenboden aus betrachtet ausschließlich nach oben oder ausschließlich nach unten hervorspringen (Abs. [0028]). Eine solche Ausgestaltung weist nach der Patentbeschreibung den Vorteil auf, dass mit ihr Material eingespart werden kann, was eines der Hauptanliegen der Erfindung ist (vgl. die Aufgabenstellung in Abs. [0015]).
(5)
Das dargelegte Verständnis steht auch in keinem Widerspruch zu demjenigen des BPatG in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren. Soweit das BPatG in seinem Urteil vom 20.01.2026 davon ausgegangen ist, dass der Schutzgegenstand des Klagepatentanspruchs 1 ein System bestehend aus Abstandshalter, oberer und unterer Platte sei, kommt es hierauf für die streitentscheidende Frage der Auslegung von Merkmal 2.2 nicht entscheidend an. Zu der Frage, ob Merkmal 2.2 ein bestimmtes (Mindest-)Maß an seitlicher Führung der Pipettenspitzen und damit zusammenhängend einen bestimmten (Mindest-)Abstand des Zwischenbodens von dem oberen und/oder unteren Rand des Abstandshalters verlangt, hat sich das BPatG weder in seinem qualifizierten Hinweis vom 28.08.2024 noch in seinem Urteil vom 20.01.2026 geäußert. Allein aus dem Umstand, dass das BPatG keine dem Verständnis des Senats entsprechende Auslegung des Merkmals 2.2 vorgenommen hat, lässt sich im Umkehrschluss nicht folgern, dass es eine solche ablehnt. Vielmehr hat sich das BPatG mit dieser Frage offensichtlich in seiner Entscheidung nicht befasst.
d)
Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch die Verwirklichung des Merkmals 2.5 durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede gestellt hat, sind hierzu folgende Ausführungen veranlasst:
Gemäß Merkmal 2.5 ist der erfindungsgemäße Abstandshalter in einem hergestellten Trägersystem mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen, die in der unteren Platte gehalten werden, platziert. Dem Begriff der „Platzierung“ kommt dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine andere Bedeutung zu als dem in Merkmal 2.4 verwendeten Begriff der Verriegelung. Während letztere eine feste Verbindung zwischen der oberen Platte und der unteren Platte beschreibt, die es ermöglicht, beide Bauteile als Einheit in einen Kasten oder eine Box zu transferieren, beschreibt der Begriff der „Platzierung“ zunächst nur eine räumliche Anordnung des Abstandshalters im hergestellten Trägersystem auf der Oberseite der unteren Platte. Ob diese Anordnung fest oder lose ist, lässt der Anspruchswortlaut offen.
Die Klagepatentschrift verwendet den Begriff der „Platzierung“ oder im englischen Originalwortlaut „is placed“ in ihrem Abs. [0017] sowohl für die Beschreibung der Anordnung des Abstandshalters im Verhältnis zur oberen Platte als auch für seine Anordnung im Verhältnis zur unteren Platte in gleicher Weise:
„[0017] The distance piece … can be placed onto the bottom side of the upper plate with its top side outside of the holes and can be placed with its bottom side onto the top side of the lower plate or of pipette tips held in the lower plate.“
Wenn die Klagepatentschrift hier davon spricht, dass der Abstandshalter mit seiner Oberseite an der Unterseite der oberen Platte „platziert“ ist, kann dies nur dahin verstanden werden, dass die in Merkmal 2.4 geforderte Verriegelungsmöglichkeit zwischen der oberen Platte und dem Abstandshalter ein „Mehr“ darstellt, das zusätzlich zu der Platzierung des Abstandshalters unter der oberen Platte gegeben sein muss. Umgekehrt kann dann die in Merkmal 2.5 gewählte Formulierung „is placed“ nicht so ausgelegt werden, dass damit jegliche Ausführungsformen aus dem Schutzbereich ausgeschlossen werden, die eine Verriegelung zwischen dem Abstandshalter und der unteren Platte ermöglichen. Sofern das BPatG dies in seinem Urteil vom 20.01.2026 (dort S. 20 zweiter Absatz) anders beurteilt hat, folgt der Senat dem nicht.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein wesentlicher Aspekt der klagepatentgemäßen Lehre darin besteht, den Transfer einer oberen Platte mit eingesetzten Pipettenspitzen in einen Kasten oder eine Box zur Entnahme der Pipettenspitzen durch einen Benutzer zu vereinfachen und zu verbessern (vgl. die subjektive Aufgabenstellung in Abs. [0015]). Die erfindungsgemäße Lehre überlässt es indes dem Fachmann, wie er die Entnahme der Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter von dem Trägersystem ermöglichen will. Er kann zu diesem Zweck zum einen eine Ausgestaltung wählen, bei der der Abstandshalter nur lose auf die untere Platte aufgesetzt wird. Eine andere Möglichkeit ist das Vorsehen einer Verbindung zwischen dem Abstandshalter und der unteren Platte, die von dem Benutzer einfach gelöst werden kann. Die Klagepatentschrift selbst beschreibt in ihrem Abs. [0022] entsprechende lösbare Verriegelungen. Auch wenn dies auf die Verriegelung zwischen oberer Platte und Abstandshalter bezogen ist, erkennt der Fachmann, dass er diese Möglichkeit auch im Hinblick auf eine etwaige Verbindung des Abstandshalters mit der unteren Platte nutzen kann.
Vor diesem Hintergrund kann Merkmal 2.5 keine zwingende Vorgabe dahingehend entnommen werden, dass nur ein lose auf die untere Platte aufgesetzter Abstandshalter in erfindungsgemäßer Weise auf der unteren Platte „platziert“ ist. Vielmehr unterfallen jedenfalls auch solche Ausführungen der klagepatentgemäßen Lehre, bei denen der Abstandshalter zwar mit der unteren Platte verbunden werden kann, diese Verbindung aber vom Benutzer leicht gelöst werden kann, wenn er die Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter von dem Trägersystem entnehmen und in eine Box oder einen Kasten transferieren will. Dass das BPatG solche Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents ausschließen wollte, lässt sich dem BPatGU im Übrigen nicht eindeutig entnehmen. Vielmehr können die dortigen Ausführungen (S. 20 zweiter Absatz) auch dahin verstanden werden, dass nur feste und gerade nicht ohne weiteres lösbare Verriegelungen - wie zwischen der oberen Platte und dem Abstandshalter - nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst werden.
2.
Diese Auslegung zugrunde gelegt, macht die angegriffene Ausführungsform - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - von sämtlichen Merkmalen der Klagepatentansprüche 1 und 11 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
a)
Im Hinblick auf die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale des Klagepatentanspruchs 1 - insbesondere der Merkmale 2.2 und 2.5 - gilt dies schon deshalb, weil ohne weiteres technisch und wirtschaftlich sinnvoll ein Träger denkbar ist, bei dem - evtl. durch eine Verringerung der Dicke der oberen Platte, durch Zwischenelemente oder eine andere Ausgestaltung der Verriegelungselemente an der oberen Platte - die obere Platte auf Abstand von dem Zwischenboden des Abstandshalters gehalten wird und zugleich der Abstandshalter nur lose auf die untere Platte aufgesetzt wird. Der angegriffene Abstandshalter ist damit zumindest objektiv dazu geeignet, mit einem (gedachten) Träger in erfindungsgemäßer Weise zusammenzuwirken. Dies reicht für eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 nach der hier vertretenen Auslegung aus.
Insofern wurde vorstehend unter Ziffer 2.a) ausgeführt, dass der Klagepatentanspruch 1 nicht ein System, bestehend aus Abstandshalter, oberer Platte und unterer Platte, unter Schutz stellt, sondern den Abstandshalter als solchen. Aus diesem Grund stellt es, was den Patentanspruch 1 anbelangt, keine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass eine die technischen Erfindungsvorteile hervorbringende obere und untere Platte tatsächlich existieren oder dass die im Markt vorhandenen Trägersysteme, wenn sie zusammen mit den angegriffenen Abstandshaltern verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Klagepatents genügt. Zu fordern ist lediglich, dass ein Trägersystem bzw. eine obere und eine untere Platte eines Trägersystems technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das/die mit den angegriffenen Abstandshaltern, so wie sie sind, jeweils die Erfindungsvorteile verwirklichen kann. Dies ist unzweifelhaft der Fall.
b)
Aber auch in dem angegriffenen „xxx“ Pipettenspitzen-Nachfüllsystem wird der Abstandshalter in einer Weise verwendet, dass sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und in diesem Fall auch des Klagepatentanspruchs 11 verwirklicht werden.
aa)
Insbesondere stellt die Lochplatte des Abstandshalters, auch ohne dass diese im zusammengebauten Zustand des Trägers einen Abstand zu der oberen Platte aufweist, einen erfindungsgemäßen Zwischenboden im Sinne von Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 dar, der objektiv dazu geeignet ist, die in eine obere Platte eingesetzten Pipettenspitzen seitlich zu führen.
Die Lochplatte des Abstandshalters, die den erfindungsgemäßen Zwischenboden im Sinne von Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 bildet, erstreckt sich am oberen Rand der Seitenwände in einer horizontalen Ebene zwischen diesen. Veranschaulicht wird dies durch die nachfolgend wiedergegebene Abbildung, die von der Klägerin markiert und beschriftet wurde:
Abbildung entfernt
Von dem Zwischenboden aus erstrecken sich die Seitenwände des Abstandshalters ausschließlich in vertikaler Richtung nach unten. Die oberen Ränder des Abstandshalters weisen Verriegelungselemente auf, die mit der oberen Platte in Eingriff treten und den Abstandshalter solchermaßen an der oberen Platte fixieren:
Abbildung entfernt
Ob die Lochplatte des Abstandshalters im verriegelten Zustand mit ihrer Oberseite - ggf. abgesehen von einem fertigungs- und materialbedingten „Hängematteneffekt“ - unmittelbar (d.h. ohne Abstand) an der Unterseite der oberen Platte anliegt (so der Vortrag der Beklagten) oder es jedenfalls einen geringen Abstand zwischen der oberen Platte und der Lochplatte des Abstandshalters gibt (so der Vortrag der Klägerin), kann dahinstehen. Denn auch wenn die Lochplatte des Abstandshalters mit ihrer Oberseite unmittelbar an der Unterseite der oberen Platte anliegt, stellt die Lochplatte einen erfindungsgemäßen Zwischenboden gemäß Merkmal 2.2 dar.
Die Lochplatte des Abstandshalters ist objektiv geeignet, die in der oberen Platte eingesetzten Pipettenspitzen in erfindungsgemäßer Weise seitlich zu führen. Mit den inneren Rändern ihrer Lochmatrix schafft sie einen zweiten (möglichen) Anlagepunkt für die Pipettenspitzen neben dem im oberen Boden angeordneten ersten Anlagepunkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen sehr wohl zwei unterschiedliche Anlagepunkte in unterschiedlichen Bauteilen des Trägersystems vor; diese liegen nicht etwa „aufeinander“ (vgl. Berufungsbegründung v. 19.02.2025 S. 11 Rn. 38, 40). Dies ergibt sich ohne weiteres für den Zeitpunkt des Aufeinanderstapelns mehrerer Platten mit dazwischen angeordneten Abstandshaltern während der Herstellung des angegriffenen Trägersystems. Aber auch nach dem Übereinanderstapeln insbesondere von oberer Platte und Abstandshalter bleibt es dabei, dass grundsätzlich zwei verschiedene Anlagepunkte existieren, die dazu geeignet sind, die Pipettenspitzen seitlich zu führen.
Ob die Beklagte im Rahmen der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich die Komponenten einzeln aufeinander stapelt oder vielmehr die Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter auf eine untere Platte aufsetzt, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Anlagepunkt im Zwischenboden nach einem Aufeinanderstapeln von oberer Platte und Abstandshalter für die seitliche Führung der Pipettenspitzen tatsächlich (noch) genutzt wird oder ob die Pipettenspitzen durch andere Maßnahmen bereits in einer vertikalen Ausrichtung gehalten werden, so dass sie mit dem zweiten Anlagepunkt im Zwischenboden nicht in Berührung kommen. All diese Aspekte stehen der objektiven Eignung der angegriffenen Ausführungsform, in patentverletzender Weise verwendet zu werden, nicht entgegen.
bb)
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Verwirklichung des Merkmals 2.5.
Zunächst lässt sich der Abstandshalter im angegriffenen Trägersystem ohne weiteres auch nur lose auf der unteren Platte aufsetzen, ohne die vorhandenen kleinen Vorsprünge am unteren Rand des Abstandshalters in die dafür vorgesehenen Aussparungen am oberen Rand der unteren Platte einrasten zu lassen, womit der Abstandshalter jedenfalls objektiv dazu geeignet ist, in klagepatentgemäßer Weise verwendet zu werden.
Aber auch, wenn durch etwas Druck von oben auf den Abstandshalter die beschriebene Verrastung des Abstandshalters mit der unteren Platte herbeigeführt wird, wird Merkmal 2.5 des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht. Der Abstandshalter ist auch in diesem Fall in erfindungsgemäßer Weise auf der unteren Platte „platziert“ und kann durch ein leichtes Eindrücken der Seitenwände des Abstandshalters in einfacher Weise (selbst mit einer Hand) wieder von der unteren Platte gelöst werden, so dass die Einheit aus oberer Platte und Abstandshalter von dem Stapel entnommen und in eine Box oder einen Kasten transferiert werden kann. Dies ist offenbar auch in genau dieser Weise vorgesehen, da sich auf den Seitenwänden des Abstandshalters nicht nur eine leichte Einkerbung für das Auflegen der Finger, sondern darüber hinaus auch aufgedruckt das Wort „press“ findet.
3.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes hat das Landgericht die Beklagte mit Recht zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Rückruf verurteilt sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt. Wegen der Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 27 f.) verwiesen werden, die die Beklagte mit ihrer Berufung nicht gesondert angreift.
4.
Die Frage einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits stellt sich nicht mehr, nachdem die Beklagte - wie sie im Verhandlungstermin mitgeteilt hat - gegen das Urteil des BPatG vom 20.01.2026 keine Berufung eingelegt hat, so dass dieses rechtskräftig ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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