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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2026 – 3 W 38/26

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0526.3W38.26.00

G r ü n d e

I.

Die am 00.00.1935 in A.-Stadt geborene Erblasserin B., geborene C., verstarb am 00. März 2025 in D.-Stadt. Sie war kinderlos verheiratet mit dem im Jahr 2004 vorverstorbenen E. Die Eltern der Erblasserin sind ebenfalls vorverstorben. Die Beteiligte zu 1. (F.) ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 2. (G.) und zu 3. (H.) sind deren Kinder. Der Beteiligte zu 4. (J.) ist der Bruder der Erblasserin. Weitere Geschwister hat die Erblasserin nicht.

Die Erblasserin errichtete am 26. April 1977 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

„26.4.1977

Mein letzter Wille:

Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich hierdurch, daß mein Nachlaß insgesamt meiner Schwester F. geb. C. und ihren Kindern G. und H. zufallen soll. Mein Mann Rick, der mich gerade jetzt so furchtbar allein gelassen hat, soll ausdrücklich ausgeschlossen bleiben.

Es handelt sich im einzelnen um Konten:

K.-Bank […]

L. […]

M. […]

N. […]

O.-Bank […]

P. […]

[Unterschrift Erblasserin], A.-Stadt 26.4.1977“

Weitere Verfügungen von Todes wegen errichtete die Erblasserin nicht. Seit 2008 war der Beteiligte zu 4. zum Betreuer der Erblasserin bestellt, die Beteiligte zu 1. war von 2008 bis 2018 Ersatzbetreuerin für den Fall seiner Verhinderung.

Das Testament vom 26. April 1977 befand sich im Besitz der Beteiligten zu 1., die es dem Amtsgericht Neuss zur Eröffnung einreichte (134 IV 105/25 AG Neuss). Ob die Erblasserin das Testament ihrer Schwester vor oder nach dem darin bezeichneten Schwangerschaftsabbruch übergeben hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach den Angaben des Beteiligten zu 4. befand sich in den Akten der Erblasserin weder eine Abschrift noch eine Kopie noch ein sonstiger Hinweis auf die Existenz des Testaments.

Mit notariell beurkundetem Antrag vom 03. September 2025 haben die Beteiligten zu 1. bis zu 3. auf Grundlage des Testaments vom 26. April 1977 bei dem Amtsgericht Neuss die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie zu jeweils 1/3 als Erben der Erblasserin ausweist. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Formulierung „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen“ sei nicht als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 2074 BGB zu verstehen, sondern sei bloßer Beweggrund für die Errichtung der letztwilligen Verfügung. Da das Testament bis zum Tod der Erblasserin nicht widerrufen oder vernichtet worden sei, sei davon auszugehen, dass die darin enthaltene Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 1. bis zu 3. weiterhin dem Willen der Erblasserin entsprochen habe.

Der Beteiligte zu 4. ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und meint, dass die Erbeinsetzung in dem Testament unter einer Bedingung erfolgt sei, die nicht eingetreten sei, weshalb die gesetzliche Erbfolge gelte und er neben der Beteiligten zu 1. zur Hälfte Erbe sei. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 4. ausgeführt, die Erblasserin sei als Pressereferentin in einem weltweit tätigen Unternehmen bis in die 1990er Jahre hinein wirtschaftlich und juristisch sehr versiert und außergewöhnlich sprachmächtig gewesen und habe daher bewusst formuliert. Die Betonung, dass ihr Ehemann sie „gerade jetzt“ allein gelassen habe, zeige, dass sie das Testament nur für den Fall ihres Todes bei dem Schwangerschaftsabbruch habe errichten wollen. Auch zeige der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch, dass die Erbeinsetzung unmittelbar mit der genauen Art und dem genauen Zeitpunkt des möglichen Todes der Erblasserin verknüpft sei. Der Schwangerschaftsabbruch sei mit einer der Erblasserin bekannten großen Gefahr für ihr Leben verbunden gewesen, weil er zu einem extrem späten Zeitpunkt der Schwangerschaft vorgenommen worden sei und ein - später tatsächlich notwendiger - Kaiserschnitt erwogen worden sei. Für einen Widerruf des Testaments habe für die Erblasserin kein Anlass bestanden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass es wegen des Nichteintritts der Bedingung keine Wirkung mehr entfalte, und habe es vermutlich im Laufe der Jahrzehnte vergessen.

Außerdem hat der Beteiligte zu 4. die Anfechtung des Testaments gemäß § 2078 Abs. 2 BGB wegen Motivirrtums erklärt. Die Erblasserin habe sich bei der Abfassung des Testaments in einem Irrtum über die weitere Entwicklung ihres Verhältnisses zu den Beteiligten zu 1. bis zu 3. auf der einen Seite und zu ihm, dem Beteiligten zu 4., auf der anderen Seite und in einem Irrtum über das Verhalten der Beteiligten zu 1. bis zu 3. ihm gegenüber befunden.

Der Beteiligte zu 2. hat dem entgegengehalten, dass der Konditionalsatz am Testamentseingang stehe, was für einen bloßen Beweggrund spreche. Der Grund für die Enterbung des Ehemannes lege nahe, dass die Erblasserin eine Fortgeltung des Testaments nach dem Schwangerschaftsabbruch gewollt habe. Bestimmend für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. bis zu 3. sei gewesen, dass die Erblasserin den Ehemann von der Erbfolge habe ausschließen wollen und dass die Beteiligte zu 1. und ihre Familie im Vergleich zum Beteiligten zu 4. wirtschaftlich schlechter gestellt gewesen seien.

Mit am 26. Januar 2026 erlassenem Beschluss, dem Beteiligten zu 4. am 30. Januar 2026 zugestellt, hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1. bis zu 3. erforderlich sind, für festgestellt erachtet und dem Beteiligten zu 4. die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der für die Erteilung des Erbscheins anfallenden Kosten - auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erblasserin aufgrund des Testaments vom 26. April 1977 zu gleichen Teilen von den Beteiligten zu 1. bis zu 3. beerbt worden sei. Das Testament enthalte keine aufschiebende Bedingung, vielmehr ergebe die Auslegung, dass es sich bei der Formulierung „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen“ um ein rechtlich unverbindliches Motiv handele. Es sei nach Auslegung des Testaments davon auszugehen, dass die Erblasserin ihre Erbfolge lediglich anlässlich des anstehenden Schwangerschaftsabbruchs, nicht aber allein für den Fall des Todes bei dem Schwangerschaftsabbruch habe regeln wollen. Da die Erblasserin ausweislich des Wortlauts des Testaments und der Umstände zu dem Errichtungszeitpunkt von ihrem Mann schwer enttäuscht gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr lediglich um eine Enterbung des Ehemannes für den Fall des Todes infolge des Schwangerschaftsabbruchs gegangen sei, nicht aber etwa dann, wenn sie wenige Tage später einem Unfall zum Opfer habe fallen sollen. Die Anfechtung des Testaments greife nicht durch, da nicht nachzuweisen sei, dass das Verhältnis der Erblasserin zu den Beteiligten zu 1. bis zu 3. auf der einen Seite und zu dem Beteiligten zu 4. auf der anderen Seite überhaupt einen Grund für die Erbeinsetzung gebildet habe.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit seiner am 26. Februar 2026 eingegangen Beschwerde vom 23. Februar 2026. Er bemängelt, das Amtsgericht habe bei der Auslegung des Testaments nicht alle in Betracht kommenden Umstände geprüft, sondern sich auf Erwägungen zu dem hypothetischen Fall eines Unfalltodes der Erblasserin kurz nach dem Schwangerschaftsabbruch beschränkt. Der Beteiligte zu 4. hält daran fest, dass die Formulierung im Testament „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen“ als echte Bedingung gewollt gewesen sei. Bei der Prüfung der Testamentsanfechtung habe das Amtsgericht die Anforderungen an den Nachweis des Motivirrtums überspannt. Die Begründung der Kostenentscheidung entbehre jeglicher Ermessenserwägung.

Der Beteiligte zu 2. verteidigt den angefochtenen Beschluss. Dieser stehe mit der Rechtsprechung zur Auslegung von Konditionalsätzen in Testamenten in Einklang. Es fehle an einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen der Todesart und dem Inhalt der getroffenen Anordnungen. Die Formulierung im Testament, der Ehemann solle ausgeschlossen „bleiben“, spreche dafür, dass die Erblasserin über den Testieranlass hinaus eine dauerhafte Regelung gewollte habe.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2026 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 4. nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrens-akten beider Rechtszüge, die Testamentsakte 134 IV 105/25, AG Neuss, und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu II. Bezug genommen.

II.

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts richtet sich die Erbfolge im Streitfall nicht nach dem privatschriftlichen Testament vom 26. April 1977, sondern nach dem Gesetz. Nach §§ 1925 Abs. 1 bis 3, 1930 BGB sind die Beteiligte zu 1. (F.) und der Beteiligte zu 4. (J.) als Erben der zweiten Ordnung jeweils zur Hälfte gesetzliche Erben der Erblasserin. Da der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. bis zu 3. auf Grundlage des Testaments vom 26. April 1977 von einer abweichenden Erbfolge ausgeht, war er zurückzuweisen.

1.

Die Auslegung des Testaments vom 26. April 1977 ergibt, dass die darin enthaltene letztwillige Verfügung unter der Bedingung des Todes der Erblasserin durch den am selben Tag vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch stand, §§ 158 Abs. 1, 2074 BGB. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist und die Erblasserin den Schwangerschaftsabbruch überlebt hat, ist das Testament gegenstandslos geworden. Mangels einer anderweitigen letztwilligen Verfügung gilt im Streitfall die gesetzliche Erbfolge.

a) Letztwillige Verfügungen können gemäß §§ 158 Abs. 1, 2074 BGB unter eine (aufschiebende) Bedingung gestellt werden (BayObLG, Beschl. v. 20.07.1993, 1Z BR 63/92, juris Rn. 17 m.w.N.; Leipold in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2026, § 2074 Rn. 5 und 6). So kann etwa die in einem Testament enthaltene Bezugnahme des Erblassers auf seinen Tod bei einer bestimmten Gelegenheit eine echte Bedingung für die in dem Testament verfügte Zuwendung sein (BayObLG, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 06.07.2015, 3 Wx 38/15, juris Rn. 40). Es kann sich aber auch lediglich um die Mitteilung des Beweggrundes für die Errichtung der letztwilligen Verfügung handeln. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine bedingte Erbeinsetzung vorliegt oder ob der Erblasser den möglichen Versterbensgrund lediglich zum Anlass für die Errichtung einer unbedingten letztwilligen Verfügung genommen hat, ist der einzelfallbezogen zu ermittelnde Erblasserwille im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen. Dazu sind Wortlaut und Inhalt der letztwilligen Verfügung ebenso heranzuziehen wie die konkreten Umstände ihrer Errichtung. Später hervortretende Umstände sind nur dann rechtlich von Belang, wenn sie Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers bei Testamentserrichtung zulassen. Ist der Wille des Erblassers erkennbar, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen, handelt es sich um eine echte Bedingung. Lässt der Inhalt der Anordnungen dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, ist anzunehmen, dass die Anordnungen auch gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die Anlass zur Errichtung des Testaments waren (BayObLG, Beschl. v. 24.01.2003, 1Z BR 14/02, juris Rn. 30; Leipold in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2026, § 2074 Rn. 7).

b) In Anwendung dieser Grundsätze geht der im Wege der Auslegung ermittelte Erblasserwille - anders als vom Amtsgericht angenommen - dahin, die Beteiligten zu 1. bis zu 3. im Sinne einer echten Bedingung nur für den Fall als Erben einzusetzen, dass die Erblasserin an den Folgen des am Tag der Testamentserrichtung bevorstehenden Schwangerschaftsabbruchs versterben sollte. In dem Testament kommt nämlich der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, die Wirksamkeit der Erbeinsetzung unmittelbar mit dem von ihr für möglich gehaltenen tödlichen Ausgang des Schwangerschaftsabbruchs zu verknüpfen. Die Formulierung des Testaments lässt in ihrer Gesamtheit darauf schließen, dass der damals 41-jährigen Erblasserin bei Abfassung des Testaments allein die Situation ihres Todes durch den am selben Tag stattfindenden Schwangerschaftsabbruch vor Augen stand und dass sie die Erbfolge nur für den Fall eines tödlichen Ausgangs dieses medizinischen Eingriffs regeln wollte.

Im Einzelnen:

(1) Für die Annahme einer echten Bedingung spricht zunächst die das Testament einleitende, sprachlich eindeutige Formulierung „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich hierdurch, dass …“.

(a) Zwar weist der Beteiligte zu 2. zu Recht darauf hin, dass es in der Rechtsprechung zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen ein einleitender Konditionalsatz nicht als echte Bedingung, sondern lediglich als Beweggrund für die Abfassung eines unbedingten Testaments verstanden wurde. Daraus ist indes nicht abzuleiten, dass ein solcher Konditionalsatz stets oder im Zweifel gegen eine bedingte Erbeinsetzung spricht. Ebenso wenig ist der Schluss gerechtfertigt, ein die letztwillige Verfügung einleitender Konditionalsatz, in dem der Anlass für die Testamentserrichtung genannt wird, spreche indiziell gegen eine bedingte Verfügung von Todes wegen. Das muss schon deshalb gelten, weil im Allgemeinen eine bedingte letztwillige Verfügung überhaupt nur dann erwogen werden kann, wenn sie zu einem bestimmten Anlass errichtet worden ist. Dass die Verfügung von Todes wegen mit der Nennung dieses Anlasses beginnt, besagt über die in Rede stehende rechtliche Qualifikation und den betreffenden Erblasserwillen nichts; denn der Konditionalsatz kann in gleicher Weise auf eine Bedingung und auf ein bloßes Motiv des Erblassers hindeuten. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Abgrenzung der bedingten Verfügung von Todes wegen von einem bloßen Anlass-Testament immer auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles an. Deshalb ist auch in den von dem Beteiligten zu 2. herangezogenen Entscheidungen zu Recht jeweils einzelfallbezogen sorgfältig geprüft worden, ob und inwieweit sich aus dem weiteren Wortlaut und Inhalt des Testaments sowie den äußeren Umständen des Falles Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser entweder eine Erbfolgeregelung nur für einen ganz bestimmten Fall oder über den Beweggrund der Testamentserrichtung hinaus für sämtliche Fälle seines Ablebens treffen wollte. Auch der Senat (Beschl. v. 19.08.2015, I-3 Wx 191/14, juris Rn. 19 ff.) hat beispielsweise eine bedingte Erbeinsetzung in einem Fall verneint, in dem die Erblasserin an Leukämie erkrankt war und anlässlich einer anstehenden Biopsie ihr Testament mit den einleitenden Worten „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, …” verfasst hatte. Seine rechtliche Einordnung als unbedingt errichtetes Testament hat der Senat auf die Erkenntnis gestützt, dass der tödliche Verlauf einer Biopsie mit nur örtlicher Betäubung äußerst unwahrscheinlich sei, weshalb ohne weitere Anhalts-punkte auch nicht angenommen werden könne, dass die letztwillige Verfügung nach dem Willen der Erblasserin gleichwohl mit dem Ausgang dieser im Allgemeinen risikoarmen Untersuchung habe stehen und fallen sollen.

(b) Im Streitfall liegen die Dinge grundlegend anders.

aa) Im Jahr 1977 war auch ein in der Bundesrepublik Deutschland ärztlich durchgeführter Schwangerschaftsabbruch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Je nach Operationsmethode (Ausschabung oder Absaugmethode) war wegen der auftretenden starken Schmerzen oftmals eine Vollnarkose erforderlich, die wiederum zu den allgemein damit verbundenen Risiken führte. Darüber hinaus war die Komplikationsrate des Eingriffs deutlich höher als heute. Ultraschalluntersuchungen und moderne Medikamente wie insbesondere die Abtreibungspille waren seinerzeit noch nicht verfügbar oder erprobt. Aus diesem Grund bestand in den 1970er Jahren ein signifikantes Risiko für starke Blutungen, Infektionen und Narkosezwischenfälle. Diese Operationsrisiken bestanden umso mehr, als die Erblasserin den Abbruch in einem späten Stadium ihrer Schwangerschaft hat durchführen lassen. Das trägt der Beteiligte zu 4. glaubhaft und unwiderlegt vor und wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Erblasserin nach dem Inhalt ihres Testaments selbst von dem Risiko eines tödlichen Verlaufs des Eingriffs ausging.

bb) Damit unterscheidet sich der Sachverhalt indes grundlegend von derjenigen Fallkonstellation, die der erörterten Senatsentscheidung aus dem Jahr 2015 zugrunde lag, und es besteht - anders als dort - vorliegend kein Anlass, den durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nahe gelegten Testamentsinhalt per se in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil kommt dem Wortlaut der Verfügung von Todes wegen im Entscheidungsfall bei der Erforschung des Willens der Erblasserin deshalb eine ganz erhebliche Bedeutung zu, weil die Erblasserin damals in verantwortlicher Position als Pressereferentin eines weltweit tätigen Unternehmens beschäftigt und mithin intellektuell ohne weiteres in der Lage war, ihren letzten Willen zutreffend in Worte zu fassen.

(2) Der Testamentswortlaut spricht für eine bedingt durch den tödlichen Verlauf des Schwangerschaftsabbruchs errichtete letztwillige Verfügung.

(a) Die Formulierung „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich hierdurch, dass ...“ drängt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass (1) die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst 41 Jahre alt war, sie (2) an keiner gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit litt und sich (3) das Risiko ihres Versterbens bei Testamentserrichtung vernünftigerweise alleine aus dem anstehenden Schwangerschaftsabbruch ergeben konnte, geradezu das Verständnis auf, dass das Testament nicht nur anlässlich dieses medizinischen Eingriffs unbedingt errichtet worden ist, sondern es mit dem operationsbedingten Versterben oder Überleben der Erblasserin stehen und fallen sollte. Die Erblasserin wollte Vorsorge für den Fall eines tödlichen Verlaufs des Schwangerschaftsabbruchs treffen und ausschließlich für diesen Fall ihre Erbfolge regeln. Für einen zeitlich darüber hinausreichenden unbedingten letzten Willen der Erblasserin gibt der Einleitungssatz des Testaments nichts her. Das gilt übrigens selbst dann, wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht - wie vom Beteiligten zu 4. behauptet - erst in einer späten Phase der Schwangerschaft vorgenommen worden sein und das Risiko eines tödlichen Verlaufs objektiv nicht oder in nur geringem Maße bestanden haben sollte. Denn die Erblasserin hat erklärtermaßen das Risiko eines Versterbens gesehen und wollte mithilfe der letztwilligen Verfügung für diesen Fall ihre Erbfolge regeln. Alleine auf diese subjektive Einschätzung kommt es bei der Ermittlung des letzten Willens der Erblasserin an.

Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall in relevanter Weise von zahlreichen Fällen, in denen die Rechtsprechung einen Konditionalsatz als bloße Mitteilung des Beweggrundes für die Errichtung der letztwilligen Verfügung angesehen hat. So stand der Erblasserin im vorliegenden Fall ein echtes Sterberisiko vor Augen, während der Testieranlass in vielen anderen Fällen bloß Teil des allgemeinen Lebensrisikos war (so bei OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1996, 15 W 63/96, juris: Urlaubsreise; BayObLG, Beschl. v. 03.09.1981, BReg 1 Z 56/81, MDR 1982, 145: Urlaub; BayObLG, Beschl. v. 20.07.1993, 1Z BR 63/92, juris: längere Autofahrt; KG, Beschl. v. 24.04.2018, 6 W 10/18, juris: tödlicher Unfall an einem bestimmten Tag ohne das Sterberisiko erhöhende Umstände).

(b) Auch der weitere Wortlaut des Testaments spricht für die Errichtung eines bedingten Testaments. Die Erblasserin hat in ihrem Testament nicht nur ihre Erben bestimmt, sondern darüber hinaus auch die Gründe dafür benannt, dass sie ihren Ehemann von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Diese Gründe sind ausschließlich auf den anstehenden Schwangerschaftsabbruch bezogen. Die Erblasserin hat ihren Ehemann enterbt, weil sie sich im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch von ihm im Stich gelassen gefühlt hat („der mich gerade jetzt so furchtbar allein gelassen hat“). Die testamentarisch verfügte Erbfolge stand damit nicht nur zeitlich, sondern auch (und vor allem) inhaltlich in einem direkten und ausschließlichen Kontext zu dem anstehenden ärztlichen Eingriff. Nichts spricht für die Annahme, dass das so errichtete Testament nicht mit dem Überleben des Schwangerschaftsabbruchs stehen und fallen, sondern unbedingt weitergelten sollte.

(3) Auch die Testiersituation spricht dafür, dass sich die Erbfolgeanordnung auf den Fall eines tödlichen Ausgangs des Schwangerschaftsabbruchs beschränken sollte. Unabhängig von der Frage, wie weit die Schwangerschaft der Erblasserin fortgeschritten und wie hoch das medizinische Risiko des Eingriffs tatsächlich war, befand sich die Erblasserin in jedem Fall in einer emotionalen Ausnahmesituation. Diese kommt in dem an ihren Ehemann gerichteten Vorwurf, er habe sie „gerade jetzt so furchtbar allein gelassen“, deutlich zum Ausdruck und erklärt sich - losgelöst von der Frage, was genau Beweggrund für den Schwangerschaftsabbruch war - zwanglos aus den damaligen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die sog. Indikationslösung, wonach der Schwangerschaftsabbruch in vier Fällen (Indikationen) straffrei blieb, war nach jahrelangem politischen Ringen um eine Reform des § 218 StGB und einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die das Inkrafttreten einer Fristenregelung verhinderte, im Juni 1976 in Kraft getreten und galt damit bei Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei der Erblasserin erst gut 10 Monate. Allen vier Indikationen nach § 218a StGB a.F. (Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren, schwere Schädigung des Embryos, Schwangerschaft nach Vergewaltigung o.ä., besondere Notlage der Schwangeren) liegen mit ganz erheblicher seelischer Belastung verbundene Schicksale zugrunde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erblasserin einen strafbaren, weil „grundlosen“ Schwangerschaftsabbruch hat vornehmen lassen, ist davon auszugehen, dass eine der vier Indikationen bei ihr vorlag. Deshalb muss sie sich in der Zeit vor dem Eingriff in einem gravierenden Konflikt befunden haben und mit existentiellen Fragen - für sich selbst und das ungeborene Kind - konfrontiert gewesen sein. In einer derartigen Lage spricht alles dafür, dass eine vom Wortlaut her auf den Fall des tödlichen Ausgangs des Schwangerschaftsabbruchs beschränkte letztwillige Verfügung auch tatsächlich nur für diesen Fall gemeint war.

Durch diese emotionale Ausnahmesituation unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen der Erblasser anlässlich emotional neutraler Ereignisse wie einer Urlaubsreise oder einer längeren Autofahrt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1996, 15 W 63/96, juris; BayObLG, Beschl. v. 03.09.1981, BReg 1 Z 56/81, MDR 1982, 145; BayObLG, Beschl. v. 20.07.1993, 1Z BR 63/92, juris) oder vor nur den eigenen Körper betreffenden medizinischen Eingriffen (OLG München, Beschl. v. 15.05.2012, 31 Wx 44/11, juris: Gallenoperation) testiert haben.

(4) In die Annahme eines bedingten Testaments fügt sich schließlich die Auflistung der Konten der Erblasserin am Ende des Testaments ein. Eine Auflistung von Vermögensgegenständen kann ein Indiz für eine Beschränkung der testamentarischen Anordnung auf den Fall des Todes aus dem im Testament genannten Anlass sein, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einem häufigen Wechsel oder einer fortlaufenden Entwertung unterliegen (ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1996, 15 W 63/96, juris Rn. 31). So liegt der Fall hier. Die Erblasserin war bei Abfassung des Testaments mit 41 Jahren vergleichsweise jung und offenbar - wie die Vielzahl der verschiedenen Konten u.a. bei einer ausländischen Bank zeigt - in Anlagegeschäften versiert und rege tätig, so dass auf der Hand lag, dass sich der Bestand an Konten im Laufe ihres weiteren Lebens verändern konnte und die Erblasserin andere Vermögenswerte wie zum Beispiel Grundeigentum hinzuerwerben würde. Vor diesem Hintergrund deutet die abschließende Auflistung der Konten darauf hin, dass die Erblasserin ihre Erbfolge nur für den Moment, also für den Fall des Todes infolge des unmittelbar bevorstehenden Schwangerschaftsabbruchs, und nicht für die darüber hinausgehende Zukunft regeln wollte.

(5) Dass die Erblasserin im Testament formuliert, ihr Ehemann solle von der Erbfolge „ausgeschlossen bleiben“, trägt angesichts der Eindeutigkeit der vorstehend erörterten Gesichtspunkte keinen gegenteiligen Schluss.

(6) Dass die Erblasserin ihr Testament nach dem überlebten Schwangerschaftsabbruch weder vernichtet noch durch Errichtung einer abweichenden Verfügung von Todes wegen widerrufen hat, lässt - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2. - nicht auf den Willen zur Errichtung eines unbedingten Testaments schließen. Wie vorstehend ausgeführt, führt die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Erblasserin ihre Erbfolge testamentarisch alleine für den Fall geregelt hat, dass der Schwangerschaftsabbruch tödlich verlaufen sollte. Nachdem diese Bedingung ausgefallen und das Testament infolge dessen gegenstandslos geworden ist, bestand aus Sicht der Erblasserin keinerlei Handlungsbedarf. Die Erblasserin war insbesondere nicht gehalten, ihre - ohnehin wirkungslos gewordenen - testamentarischen Anordnungen durch Vernichtung des Testaments (§§ 2253, 2255 BGB) oder eine abweichende letztwillige Verfügung (§§ 2253, 2254 BGB) aus der Welt zu schaffen.

(7) Ohne Belang ist ebenso, ob die Erblasserin der Beteiligten zu 1. das Testament bereits vor oder erst nach dem Schwangerschaftsabbruch übergeben hat. Das gilt schon deshalb, weil weder dargelegt noch sonst zu erkennen ist, dass die Übergabe erst so spät nach dem Schwangerschaftsabbruch erfolgt ist, dass kein Versterbensrisiko mehr bestand. Alleine in diesem Fall wären indes belastbare Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin zur Errichtung eines unbedingten (fortgeltenden) Testaments möglich.

Der Zeitpunkt der Übergabe des Testaments an die Beteiligte zu 1. bedarf keiner weiteren Aufklärung. Sollte die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung ihrer Schwester erst nach dem sicher überlebten Schwangerschaftsabbruch zur Verwahrung übergeben haben, könnte darin die Errichtung eines neuen, nunmehr unbedingten Testaments liegen. In diesem Fall hätte die Erblasserin allerdings die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 2247 Abs. 1 BGB) nicht gewahrt und im Ergebnis formungültig testiert. Denn der Wille, die mit dem Testament Bedachten nunmehr über den Schwangerschaftsabbruch hinaus unbedingt zu Erben zu berufen, findet in dem Text des Testaments keinerlei Andeutung. Sein Wortlaut ist im Gegenteil zweifelsfrei und nicht auslegungsfähig auf eine aufschiebend bedingte Erbeneinsetzung gerichtet.

c) Ob das Testament in der im angefochtenen Beschluss erörterten Konstellation (Versterben der Erblasserin kurz nach dem Schwangerschaftsabbruch bei einem Unfall) hätte Geltung beanspruchen können, kann dahinstehen. Die Erblasserin ist erst knapp 48 Jahre nach dem Schwangerschaftsabbruch eines natürlichen Todes gestorben. Mit dieser Sachlage ist ein Unfalltod kurz nach dem Schwangerschaftsabbruch nicht annähernd vergleichbar.

2.

Da die Erbeinsetzung im Testament vom 26. April 1977 nach dem oben Dargelegten mangels Bedingungseintritts gegenstandslos ist, geht die vom Beteiligten zu 4. erklärte Anfechtung des Testaments ins Leere. Nähere Ausführungen zu den Anfechtungsgründen sind daher entbehrlich.

3.

Nach alledem war der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. bis zu 3. zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt für beide Rechtszüge aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da der Antrag der Beteiligten zu 1. bis zu 3. keinen Erfolg hat, entsprach es der Billigkeit, ihnen die Gerichtskosten und die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4. zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GNotKG. Entscheidend ist danach der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden. Die Aktiva des Nachlasses beliefen sich ausweislich der als Anlage zum Erbscheinsantrag eingereichten Vermögensaufstellung im Zeitpunkt des Erbfalls auf 8.646.186,99 EUR (8.588.786,99 EUR Bankguthaben zzgl. 57.400,- EUR Wertgegenstände). Hiervon in Abzug zu bringen ist die Forderung der erstehelichen Tochter des verstorbenen Ehemannes der Erblasserin nach niederländischem Erbrecht (742.061,- EUR), weil es sich insoweit um eine von der Erblasserin herrührende Verbindlichkeit handelt (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Nicht abzuziehen ist hingegen die im August 2025 aus dem Nachlass beglichene Kostenrechnung des niederländischen Notars (4.510,- EUR), weil diese Forderung erst nach dem Erbfall entstanden sein dürfte.