Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Berichtigungsbeschluss vom 17.06.2026 – 2 U 92/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0617.2U92.24.00
I-2 U
Gründe
Das Rubrum der Klägerin war in Bezug auf ihre gesetzlichen Vertreter gemäß den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 05.06.2026 dahin zu berichtigen, dass die Klägerin durch die Vorstandsmitglieder Dr. X und X vertreten wird. Dass die Klägerin ihre aktuellen Vertreter erst - nach Verkündung des Berufungsurteils des Senats - mit dem vorgenannten Schriftsatz mitgeteilt hat, ist unschädlich.
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Für eine Berichtigung nach dieser Vorschrift ist im Falle eines Rubrumsfehlers nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (OLG Celle, Beschl. v. 11.8.2011 - 10 WF 231/11, BeckRS 2011, 20794; LAG München, MDR 1985, 170). Dabei reicht es für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich die Unrichtigkeit erst aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa öffentlichen Registern ergibt (OLG Celle, Beschl. v. 11.8.2011 - 10 WF 231/11, BeckRS 2011, 20794 m.w.N.). Die unrichtige Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Partei im Urteil ist daher dann eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, wenn sich - wie hier - die Unrichtigkeit aus dem Handelsregister ergibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Unrichtigkeit verursacht hat (LAG München, MDR 1985, 170). Es ist unerheblich, ob die Unrichtigkeit Folge eines Fehlers des Gerichts oder eines Parteiversehens ist (BGH, Beschl. v. 27.03.2012 - II ZB 6/09, BeckRS 2012, 9566 Rn. 2; OLG Celle, Beschl. v. 11.8.2011 - 10 WF 231/11, BeckRS 2011, 20794; LAG München, MDR 1985, 170; BeckOGK/Graf-Schlicker, 1.5.2026, ZPO § 319 Rn. 20; BeckOK ZPO/Elzer, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 319 Rn. 12; Musielak/Voit/Wolff, 23. Aufl. 2026, ZPO § 319 Rn. 4; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 319 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
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