Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 25.06.2026 – 2 U 30/25
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0625.2U30.25.00
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE XXXXX UX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 09.09.2016 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX vom 09.09.2015 angemeldet und am 18.04.2019 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 29.05.2019. Durch Beschluss vom 27.10.2021 (Anlage TW 10) wies die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes einen von der Beklagten betreffend das Klagegebrauchsmuster gestellten Löschungsantrag zurück. Die hiergegen von der Beklagten zum Bundespatentgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (vgl. Beschl. v. 09.02.2023 - Az. 35 W (pat) 402/22; Anlage MB 35 = GRUR-RS 2023, 4716; nachfolgend: BPatGB).
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz“. Sein Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:
„Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement (10), insbesondere Sitzschale, und einem Seitenaufprallschutz, umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement (11), der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt, wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder (31) umfasst,
wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird,
wobei das Klappelement (11) in der Ruhestellung in eine Außenwand (13) des Sitzelementes (10) eingebettet ist, wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt, wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes vorragt.“
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigt ausweislich der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (Abs. [0027]) die Seitenansicht eines oberen Abschnitts eines erfindungsgemäßen Kindersitzes gemäß der - ebenfalls eingeblendeten - Figur 12. Ein solcher Kindersitz umfasst ein Sitzelement/eine Sitzschale (10) mit einem in die Außenfläche des Sitzelements eingebetteten Seitenaufprallschutzelement, bestehend aus einem Klappelement (11) und einem Entriegelungsknopf (12).
Die nachfolgend eingeblendete Figur 6 zeigt einen Abschnitt des Kindersitzes mit herausgeschwenktem Klappelement (Abs. [0033]).
Ferner werden nachfolgend die Figuren 7 und 10 eingeblendet. Diese veranschaulichen, wie nach dem Betätigen des Entriegelungsknopfs das Klappelement (11) von seiner Ruhstellung (Figur 7) entlang einer Führungsfläche (19) im Zusammenwirken mit der Federkraft eines Federelements (31), das zwischen zwei Aufhängepunkten (32) wirkt bzw. angreift (Abs. [0038]), in eine Funktionsstellung (Figur 10) rotiert werden kann (Abs. [0037]).
Die Beklagte bot an und vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Autokindersitze mit den Bezeichnungen „X1“, „X 2“, „X 3“, „X 4“ und „X 5“ (angegriffene Ausführungsform I) sowie über einen Link auf die Internetseite www.XXX.com/de mit der Bezeichnung „X 6“ (angegriffene Ausführungsform II). Nachfolgend werden exemplarisch Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsformen eingeblendet (vgl. Anlage MB 7).
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Bei den angegriffenen Ausführungsformen können die Seitenaufprallelemente entweder manuell/von Hand geöffnet werden oder dies geschieht - sofern sie noch eingeklappt sind - durch das Festziehen des Gurtsystems, wodurch die Seitenaufprallelemente in ihre geöffnete Endstellung (Funktionsstellung) „aufschnappen“. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend exemplarisch Auszüge aus dem Benutzerhandbuch zu den angegriffenen Ausführungsformen „X 3“ und „X 6“ eingeblendet, die der Berufungsbegründung (Rn. 16, Bl. 183 f. eA OLG) entnommen sind.
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Durch Urteil vom 29.09.2020 (Az. 4a O 41/19, Anlage MB 6; nachfolgend auch: Verletzungsurteil) verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte sowie die X 7 wegen des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen zur Unterlassung (Ziff. I.1.), Auskunftserteilung (Ziff. I.2.), Rechnungslegung (Ziff. I.3.) sowie zum Rückruf (Ziff. I.4. lit. a)), zur Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziff. I.4. lit. b)) und - nur die Beklagte - zur Vernichtung (Ziff. I.5.). Außerdem stellte es unter Ziffer II. des Tenors die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten fest, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlassungsausspruch bezeichneten und seit dem 29.06.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht. Mit (rechtskräftigen) Urteil vom 06.05.2021 (Az.: I-2 U 48/20; Anlage MB 7) wies der Senat die von der Beklagten und der X 7 gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Berufung überwiegend zurück und änderte das landgerichtliche Urteil nur insoweit ab, als dass die Ziffer I.4. lit. b) des Tenors (Entfernung aus den Vertriebswegen) entfiel.
Mit Schreiben vom 18.12.2020 (Anlage MB 13) erteilte die Beklagte der Klägerin Auskunft und legte Rechnung. Es steht zwischen den Parteien inzwischen außer Streit, dass die Beklagte im Zeitraum vom 29.06.2019 bis zum 18.12.2020 - ausgehend von einem Umsatz in Höhe von 4.386.505,40 EUR, dem ein Wareneinsatz in Höhe von 2.531.740,08 EUR und Marketingkosten in Höhe von 67.212,36 EUR gegenüberstehen - einen Gewinn in Höhe von insgesamt 1.787.552,96 EUR mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr unter Heranziehung der Berechnungsmethode des Verletzergewinns jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 715.021,18 EUR zusteht, was einem Kausalanteil von 40 % entspricht. Zur Begründung hat sie erstinstanzlich u.a. Folgendes vorgetragen:
Das Klagegebrauchsmuster habe es sich zur Aufgabe gemacht, einen verbesserten Seitenaufprallschutz zur Verfügung zu stellen. Dies werde durch eine verbesserte Handhabbarkeit durch die Einbettung des Seitenaufprallschutzes in Ruhestellung, durch die Vermeidung von Bedienungsfehlern mittels der selbsttätigen Stellungsüberführungseinrichtung, durch eine verbesserte Wirksamkeit und Resilienz durch Einbettung des proximalen Endes des Seitenaufprallschutzes in Funktionsstellung und durch eine sichere Führung und Stützung des Klappelements bei Übergang in die und in der Funktionsstellung durch ständige Einbettung des proximalen Endes des Klappelements erreicht. Diese erfindungswesentlichen Merkmale führten zu einem erheblichen Abstand gegenüber dem marktrelevanten Stand der Technik. Den nächstliegenden Stand der Technik stelle dabei die Babyschale „X 8“ dar, bei der es sich um die praktische Umsetzung der als Stand der Technik im Klagepatent zitierten WO XXX (nachfolgend: WOXXX handele. Der „X 8“ sei als alternative Lösung zu den angegriffenen Ausführungsformen auf dem Markt erhältlich gewesen sei. Gegenüber diesem stelle ein Kindersitz gemäß dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ganz erhebliche Vorteile bereit, die sich insbesondere auf die Vermeidung von Bedienungsfehlern und die Erhöhung der Wirksamkeit des Seitenaufprallschutzes insgesamt bezögen. Denn der „X 8“ weise keine selbsttätige Stellungsüberführungseinrichtung auf, das arretierbare Seitenelement werde nicht in die Funktionsstellung „überführt“ und sei auch nicht in die Außenwand des Sitzelements eingebettet. Mittels der selbsttätigen Stellungsüberführungseinrichtung schließe die erfindungsgemäße Lehre des Klagegebrauchsmusters wegen der vollständig automatischen Unterstützung des Ausklappvorgangs erstmals eine bekannte Sicherheitslücke. Zwar werde auch beim „X 8“ das Erreichen der Funktionsstellung durch einen Federmechanismus teilweise unterstützt; die Beurteilung, ob die korrekte Funktionsstellung erreicht sei, bleibe aber letztlich dem Nutzer überlassen. Der Erfindung gehe es damit um nicht weniger als die Gewährleistung der Wirksamkeit des Seitenaufprallschutzes an sich, da eine nur unzureichende Überführung in die Funktionsstellung verhindert werde. Dies sei auch der Grund dafür, warum das Nachfolgemodell „X 3“ der Beklagten mit seinen bloß aufsteckbaren Seitenelementen in einem Test von XXX und XXX vergleichsweise schlecht abschneide. Die teilweise Einbettung in Funktionsstellung stelle ebenfalls eine spürbare Verbesserung gegenüber dem marktrelevanten Stand der Technik dar, da einerseits das Klappelement ausreichend stabil im Sitzelement verankert bleibe und andererseits ausreichend über die Außenwand des Sitzes hervorrage, um Seitenaufprallkräfte rechtzeitig aufnehmen zu können. Dies spiegele sich auch in den Testergebnissen im fraglichen Zeitraum wider, die von Klapp-Seitenaufprallschutz-Systemen, die in Funktionsstellung eingebettet seien, angeführt würden.
Für den angesprochenen Verbraucherkreis sei der Sicherheitsaspekt das überragend wichtige Auswahlkriterium beim Kauf eines Autokindersitzes. Andere Aspekte wie Preis, Marke oder Design träten demgegenüber in den Hintergrund und minderten daher nicht den Kausalanteil. Für die Einschätzung der Sicherheit komme für den Kunden den Produkttests der Stiftung Warentest und des XXX eine überragend wichtige Bedeutung zu. Bei diesen Tests sei die Gewichtung der Unfallsicherheit das relevanteste Testkriterium und gehe mit mindestens 50 % in die Gesamtnote ein. Die Wirksamkeit des Seitenaufprallschutzes nehme dabei eine zentrale Rolle ein, weil nach der derzeit gültigen Norm ECE-R 129 jeder nach dieser Norm zugelassene Kindersitz eine Seitenaufprallschutzwirkung aufweisen müsse. Die angegriffenen Ausführungsformen hätten deshalb überdurchschnittlich gut bei den Produkttests von XXX, XXX und XXX abgeschnitten und in den einschlägigen Kriterien „Seitenaufprallschutz“ und „Schutz vor Fehlbedienung“ gute bis sehr gute Noten erhalten. Der Produktmanager der Beklagten haben einen Testsieg des „X 2“ im Herbst 2019 selbst maßgeblich auf die „innovativen Seitenaufprallschutzelemente“ zurückgeführt. Das gute Abschneiden bei den Tests in der Kategorie Seitenaufprall gehe darüber hinaus aber auch auf die erfindungsgemäß teilweise Einbettung des Seitenelements in Funktionsstellung zurück. Die Beklagte habe die positiven Testergebnisse zudem umfangreich beworben und die mit dem „automatisch aufklappbaren Seitenaufprallschutz“ verbundenen Vorteile betont.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, ist dem entgegengetreten und hat erstinstanzlich insbesondere Folgendes vorgetragen:
Das Klagegebrauchsmuster weise keinen erheblichen Abstand zum Stand der Technik auf. Dieser erschöpfe sich in Detailverbesserungen in Gestalt der selbsttätigen Stellungsüberführungseinrichtung des Seitenschutzelementes sowie der (teilweisen) Einbettung der Klappelemente in die Außenwand in Funktions- und Ruhestellung. Seitenaufprallschutzelemente, die als Klappelemente ausgestaltet seien und sich von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung bringen ließen, seien hinlänglich bekannt gewesen, wie es das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0003] seiner Beschreibung selbst herausstelle. Insbesondere der Kindersitz „X 8“ mit seinen klappbaren Seitenaufprallschutzelementen verdeutliche dies, der zudem auch über eine Feder zur Unterstützung der manuellen Bewegung des Seitenelements verfüge. Die selbsttätige Stellungsüberführungseinrichtung des Klagegebrauchsmusters schließe demgegenüber lediglich eine denkbare Sicherheitslücke, die aus der Tatsache folge, dass die Ausklappbewegung des Seitenaufprallschutzelements nicht vollständig, sondern nur teilweise unterstützt werde. Die Funktion des Seitenaufprallschutzes als solche im Falle eines Seitenaufpralls werde im Vergleich zum Stand der Technik nicht verändert oder gar verbessert. Insbesondere müsse das Auslösen, z.B. durch eine Betätigungseinrichtung, nach wie vor manuell erfolgen; nur die Überführung in die Funktionsstellung geschehe automatisch. Die teilweise Einbettung der Klappelemente in der Außenwand weise ebenfalls keinen erheblichen Abstand vom relevanten Stand der Technik auf und sei bereits aus der WO‘XXX bekannt. Nach dem Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift habe diese (teilweise) Einbettung in die Außenwand zudem keinen Einfluss auf Funktion und Wirksamkeit des Seitenaufprallschutzes, sondern erschöpfe sich in der Verbesserung der Handhabbarkeit des Sitzes.
Im Hinblick auf die Bewertung der von der Klägerin angesprochenen Testberichte stelle sich die Frage, ob die Stellungsüberführungseinrichtung bei den Produkttests der angegriffenen Ausführungsformen überhaupt Eingang in die Kategorie „Unfallsicherheit - Seitenaufprallschutz“ gefunden habe, oder nicht vielmehr ausschließlich Gegenstand der Kategorie „Handhabung - Schutz vor Fehlbedienung“ gewesen sei. Im Hinblick auf die Produkttests der Stiftung Warentest sei zudem anzumerken, dass der „Seitenaufprall“ neben den Unterkategorien „Frontaufprall“ und „Gurtverlauf und Standfestigkeit“ nur eine von drei Unterkategorien sei. Die Klägerin suggeriere daher zu Unrecht, dass das gute Abschneiden der angegriffenen Ausführungsformen bei den Tests ausschließlich auf die Benutzung des Klagegebrauchsmusters zurückgehe. Soweit sie (die Beklagte) in ihrer Werbung auf den automatisch ausklappbaren Seitenaufprallschutz Bezug nehme, habe sie daneben eine Vielzahl weiterer Merkmale und Eigenschaften der Kindersitze werblich herausgestellt. Insbesondere die Drehbarkeit des Sitzes sei ein entscheidendes Verkaufskriterium. Deshalb habe ihr Absatz auch durch Einführung des Nachfolgemodells „X 9“ keinen Einbruch erlitten, dessen Seitenaufprallschutzelemente zwar nicht automatisch ausklappbar seien, das aber nach wie vor drehbar sei. Auch gehe es bei der Werbung um das Vorliegen eines Seitenaufprallschutzes als solchen und nicht um die Funktion der selbsttätigen Stellungsüberführungseinrichtung. Die teilweise Einbettung des Seitenaufprallschutzelementes habe sie (die Beklagte) ohnehin nicht beworben, da diese schon nicht die von der Klägerin behauptete Wirkung entfalte. Weiterhin treffe es nicht zu, dass das Design für die Abnehmer eine nachrangige Rolle spiele, weshalb Kindersitze beispielsweise in unzähligen Farbvarianten produziert und angeboten würden. Auch Markenname und Preis spielten eine Rolle. Denn nicht ohne Grund bewege sich das Preisspektrum der Kindersitze der Klägerin über eine Spanne von ca. 180 EUR bis ca. 750 EUR und beide Parteien betrieben aktive Markenwerbung. Während die Klägerin hierbei auf Exklusivität setze, verfolge sie (die Beklagte) im Schwerpunkt ein optimales Preis-/Leistungsverhältnis. Die Tatsache, dass das Klagegebrauchsmuster zu zwei Schutzrechtsfamilien gehöre, die jeweils Ausgestaltungen des Seitenaufprallschutzes beträfen, führe ebenfalls zu einem erheblichen Abschlag beim Kausalanteil. Die Notwendigkeit des Ansatzes eines Kausalanteils von höchstens 3-5 % werde zudem durch die Kontrollüberlegung bestätigt, dass das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urt. v. 18.09.2007 - 4b O 419/06, BeckRS 2012, 10341) bei der Berechnung des Schadens wegen der Verletzung eines Patents für einen Kindersicherheitssitz einen fiktiven Lizenzsatz in Höhe von 3 % vom Gesamtumsatz als gerechtfertigt angesehen habe, obwohl das dortige Klagepatent einen erheblichen Fortschritt gebracht habe.
Mit Urteil vom 20.12.2024 hat das Landgericht Düsseldorf unter Zugrundelegung eines Kausalanteils von 5 % die Beklagte zur Zahlung von 89.377,65 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Abstand der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zum Stand der Technik sei gering und beschränke sich auf zwei Merkmale der Bedienung des Kindersitzes und der robusten Ausführung des Seitenaufprallschutzes, nämlich auf die selbsttätige Überführung des Seitenaufprallschutzes von der Ruhe- in eine Funktionsstellung und auf eine teilweise Einbettung des den Seitenaufprallschutz ausmachenden Klappelements in den Sitzkörper. Die WO‘XXX offenbare bereits einen Seitenaufprallschutz, der von einer Ruhstellung in eine Funktionsstellung gebracht werden könne. Dieser Vorgang werde sinnvollerweise mithilfe eines im Unteranspruch 11 offenbarten vorgespannten Federelements unterstützt, das sich beim Öffnen des Halteriegels entspanne, so dass das Klappteil automatisch in die Funktionsstellung bewegt werde. Weiterhin offenbare die WO‘XXX eine Ausgestaltung, bei der das Klappteil in Ruhestellung in die Außenwand des Sitzelements und in Funktionsstellung immer noch teilweise in das Sitzelement eingebettet sei und nur ein Abschnitt des Klappteils über die Außenwand des Sitzelements hervorrage. Die Offenbarung der WO‘XXX erschöpfe sich auch nicht bloß in einem papiernen Stand der Technik, da selbst die Klägerin geltend mache, dass das im Verletzungszeitraum am Markt erhältliche Modell „X 8“ die technische Lehre dieser Druckschrift verwirkliche. Bei diesem Kindersitz werde das Klappelement jedenfalls unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung mithilfe von Federkraft in diese Stellung bewegt. Die Verbesserung des Klagegebrauchsmusters gegenüber dieser technischen Alternative liege also allenfalls darin, dass die gesamte Bewegung des Klappelements in seine Funktionsstellung durch eine Federkraft angetrieben werde.
Für den Käufer eines Sitzes sei es im Verletzungszeitraum selbstverständlich gewesen, dass ein Kindersitz über einen Seitenaufprallschutz verfüge. Soweit die angegriffenen Ausführungsformen in den seitens der Klägerin vorgelegten Testberichten gute Bewertungen unter dem Teil-Aspekt der Sicherheit erzielt hätten, könne die Bedeutung der klagegebrauchsmustergemäßen Gestaltung nicht über eine inkrementelle Verbesserung hinausgehen. Denn den Testberichten sei nicht zu entnehmen, dass ausschließlich das Prinzip des von einer Ruhe- in eine Funktionsstellung bringbaren Klappelements eine ausreichende Sicherheit gegen Seitenaufprallkräfte biete und einen Schutz vor Fehlbedienungen gewährleiste. Deshalb verfange der Verweis der Klägerin auf schlechtere Testergebnisse des Modells „X 9“ nicht, da dieses Nachfolgemodell mit seinem aufsteckbaren Seitenelement ein gänzlich anderes Prinzip des Seitenaufprallschutzes verfolge. Die für den Abstand zum Stand der Technik relevanten Aspekte habe die Beklagte auch nicht werblich herausgestellt. Gegenüber Aspekten der Sicherheit hätten andere - nicht vom Klagegebrauchsmuster behandelte - technische Merkmale gleichfalls einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung, namentlich das verwendete Material, das Gewicht, die Dimensionierung des Sitzes sowie gestalterische Elemente, die den Komfort des im Sitz befindlichen Kindes sowie der das Kind in den Sitz setzenden und es daraus herausnehmenden erwachsenen Person beträfen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Drehbarkeit des Sitzes anzuführen, dessen gewichtige Bedeutung außer Streit stehe und bei der es sich im Verletzungszeitraum um kein Standardmerkmal gehandelt habe. Ein weiterer für die Auswahl eines Kindersitzes maßgeblicher Umstand sei die Kompatibilität des Sitzes mit dem Kraftfahrzeug, was beispielhaft der als Anlage TW 9 vorgelegte Internetartikel des XXX belege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Lehre der DE XXX U X den Kausalanteil nicht (weitergehend) schmälern könne, da diese zwar das zentrale Wirkkonzept des in eine Funktionsstellung verbringbaren Seitenaufprallschutzes lehre, allerdings ohne Einbettung des Klappelements in die Sitzschale und ohne selbsttätige Überführung von der Ruhe- in die Funktionsstellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie die Zahlung weiterer 625.643,53 EUR begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:
Die Babyschale „X 8“ sei nur in den Jahren 2014 bis 2018 vertrieben worden und habe daher im Verletzungszeitraum vom 29.06.2019 bis 18.12.2020 nicht als Alternative zur Verfügung gestanden, weshalb diese sich nicht zur Bestimmung des Abstandes zum Stand der Technik eigne. Im Übrigen sei der „X 8“ mit den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht austauschbar gewesen, da er - anders als diese - nur rückwärtig ausgerichtet verwendet werden könne, mit seiner Gewichtsbegrenzung auf 13 kg nur für Kinder bis 1,5 Jahre in Betracht komme und nicht drehbar sei. Vor allem aber bestehe ein erheblicher Unterschied in der Überführung des Seitenaufprallschutzes in die Funktionsstellung, da beim „X 8“ nur auf den letzten Millimetern vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung eine gewisse Federunterstützung erfolge. Eine automatische Bewegung in die Endstellung - wie bei den angegriffenen Ausführungsformen durch Festziehen des Gurtes - finde gerade nicht statt, weshalb sowohl die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in einer vorläufigen Meinung zum parallelen europäischen Patent XXX XXX XXX als auch das Bundespatengericht in seiner Entscheidung zum Klagepatent das Vorliegen einer anspruchsgemäße Stellungsüberführung verneint hätten. Dieser manuelle Aufklappvorgang stelle beim „X 8“ eine erhebliche Fehlerquelle dar, weshalb der Schweizer Verkehrsclub „XXX“ fordere, dass ein automatisch ausklappbarer Seitenaufprallschutz zwingend vorgeschrieben werden müsse. Genau dieser Aspekt einer möglichen Fehlbedienung habe demgemäß auch zu einer drastischen Abwertung des Nachfolgemodells „X 9“ mit seinen bloß aufsteckbaren Seitenelementen bei einem Test der Stiftung Warentest geführt.
Außerdem sei beim „X 8“ keine Einbettung des Klappelements in Ruhe- oder gar Funktionsstellung vorhanden, was in Ruhestellung die Handhabung erheblich erschwere und in der Funktionsstellung die Stabilität und Verankerung des Seitenelements ganz erheblich reduziere. Die Bedeutung dieses Einbettens in der Funktionsstellung werde nicht zuletzt dadurch belegt, dass bei dem - nur aufgrund einer Reduzierung des Preises in ähnlich hohen Stückzahlen verkauften - Nachfolgemodells „X 9“ die teilweise Einbettung beibehalten worden sei. Auch das Landgericht sowie der erkennende Senat hätten in ihren Verletzungsurteilen ausdrücklich festgestellt, dass das Merkmal der Einbettung einen Sicherheitsaspekt betreffe, nämlich eine verbesserte Verankerung des Seitenelements in der Sitzschale. Hierin liege ebenfalls eine nicht nur graduelle Verbesserung, sondern eine Abkehr von der im Markt bis dato vorherrschenden Vorstellung, da die Klappelemente zuvor überhaupt nicht eingebettet gewesen seien. Nur die erfindungsgemäße Kombination aus Einbettung und automatischem Ausklappen ermögliche ein System mit extrem hoher Sicherheit und einfacher Handhabung. Der Seitenaufprallschutz des von der Beklagten (hilfsweise) bemühten Modells „X 10“ verfolge bereits einen völlig andersartigen Lösungsansatz, da er nicht aufklappbar, sondern linear verschiebbar sei, und zudem - anders als das Klagegebrauchsmuster - nicht das Ziel einer frühzeitigen Anbindung an die Dynamik des Unfallgeschehens verfolge, sondern selbst einen unmittelbaren Schutz gegenüber dem Aufprall herstelle. Auch die Einbettung sei aufgrund der Verschiebbarkeit nicht vergleichbar.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die selbsttätige Ausklappfunktion in den Werbematerialien - wie es beispielsweise der als Anlage MB 29 vorgelegte Produktkatalog (dort. S. 14, 18 und 19) verdeutliche - besonders in den Vordergrund und nicht nur in eine Reihe mit anderen technischen Merkmalen gestellt worden. Es sei weiterhin fernliegend, dass das Design bei der Auswahlentscheidung des Kunden eine relevante Rolle spiele, nicht zuletzt deshalb, weil der Gestaltungsspielraum aufgrund der zu beachtenden Normen gering sei. Ohnehin werde kein Käufer das Design über den Aspekt der Sicherheit stellen. Auch die sonstigen vom Landgericht angeführten Faktoren spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle. Die Drehbarkeit des Sitzes sei ohnehin ein Standardmerkmal, über das nur wenige Kindersitze nicht verfügten. Auch die Frage der Kompatibilität habe in der Praxis kaum einen Einfluss auf die Kaufentscheidung, da fast alle Kindersitze in fast allen Autos untergebracht werden könnten und die von der Beklagten bemühte Isofix-Verankerung bereits im Jahr 1990 als Standard eingeführt worden sei. Letztlich führe die Entscheidung des Landgerichts dazu, dass der Beklagten 40,64 % ihres Umsatzes verbliebe, was eine nicht hinzunehmende Rendite für eine Gebrauchsmusterverletzung darstelle. Soweit die Beklagte ergänzend die Grundsätze der Lizenzanalogie heranziehe, dürften die Methoden der Schadensberechnung nicht vermischt werden. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass der Verletzergewinn deutlich höher als ein (fiktiver) Lizenzsatz liege.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) Schadensersatz in Höhe von EUR 715.021,18 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% jährlich für die Zeit vom 01.01.2021 bis einschließlich zum 14.12.2021 sowie in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. geltend:
Das Landgericht habe in der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu Recht eine nur schrittweise technische Verbesserung eines Kindesitzes gesehen, da die Erfindung gerade nicht in einem Seitenaufprallschutz oder in einer Stellungsüberführungseinrichtung bestehe. Vielmehr beschränke sich diese auf die beiden Merkmale der selbsttätigen Überführung des Seitenaufprallschutzes von der Ruhe- in die Funktionsstellung und die teilweise Einbettung des Seitenaufprallschutzelements in den Sitzkörper in Funktionsstellung. Die Verbesserung der erfindungsgemäßen Lehre gegenüber dem „X 8“ liege allein darin, dass die gesamte Bewegung des Klappelements in seine Funktionsstellung durch eine Federkraft angetrieben werde, während beim „X 8“ die Ausklappbewegung nur teilweise unterstützt werde. Allein deshalb habe der „X 8“ den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweggenommen; dies sage indes nichts über die Größe des Abstands der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik aus. Auch bei der von der Klägerin betonten teilweisen Einbettung in Funktionsstellung handele es sich nur um eine geringfügige Verbesserung. Soweit die Klägerin nun erstmalig in Abrede stelle, dass der „X 8“ im Verletzungszeitraum noch vertrieben worden sei, widerspreche dies ihren eigenen Ausführungen in der Klageschrift. Der nun gegenteilige Vortrag sei neuer Tatsachenvortrag, der bestritten werde und daher wegen Verspätung unbeachtlich bleiben müsse. Auch der erstmalige Vortrag zu Unterschieden zwischen den angegriffenen Ausführungsformen und dem „X 8“ sei verspätet. Selbst wenn man aber den „X 8“ außer Acht lasse, belege das Modell „X 10“ mit seinen auf Knopfdruck linear aus der Seitenwand fahrbaren Seitenelementen einen nur geringfügigen Abstand zum Stand der Technik.
Die Aspekte der selbsttätigen Überführung des Seitenelements in die Funktionsstellung und der teilweisen Einbettung des Klappelements in der Funktionsstellung leisteten keinen nennenswerten Beitrag zur Sicherheit eines Kindersitzes im Falle eines Seitenaufpralls. Denn hierfür sei es nicht relevant, auf welche Weise das Klappelement in seine Funktionsstellung gelangt sei. Daher habe auch das Nachfolgemodell „X 9“ mit seiner Stecklösung bei der Stiftung Warentest in der Kategorie „Unfallsicherheit“ besser abgeschnitten als der „X 1“, was den fehlenden Einfluss der Lehre des Klagegebrauchsmusters auf den Sicherheitsaspekt belege; eine Abwertung im Handhabungsbereich gehe nicht automatisch mit einer Abwertung in der Kategorie „Sicherheit“ einher. Das Merkmal der Einbettung werde vom Klagegebrauchsmuster in Absatz [0014] ohnehin nur zur Verbesserung der Handhabung beschrieben. Es sei weder ersichtlich noch belegt, dass dieses auch zur Sicherheit beitrage. Beide Aspekte seien zudem nicht besonders werblich herausgestellt worden. In dem Produktkatalog gemäß Anlage MB 29 werde in gleicher Weise - nämlich durch eine Figur - auch auf händisch ausklappbare Seitenelemente hingewiesen, weshalb die textlich beschriebene „Selbsttätigkeit“ nicht prominent hervorgehoben werde. Ferner treffe es nicht zu, wenn die Berufung behaupte, dass das Design für den Verbraucher keine Rolle spiele und durch entsprechende „Vorgaben“ ohnehin kein Spielraum für die Ausgestaltung eines Kindersitzes bleibe. Vielmehr habe auch die Ausgestaltung hinsichtlich der nicht sicherheitsrelevanten Merkmale, z.B. die Drehbarkeit, einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung, zumal der Kunde ohnehin davon ausgehe, dass ein in Deutschland vertriebener Sitz ein gewisses Mindest-Sicherheitsniveau aufweise. Es stimme auch nicht, dass fast alle Kindersitze in fast alle Autos passten. So benötige der Einbau der angegriffenen Ausführungsformen beispielsweise eine Isofix-Befestigung, die erst seit November 2014 für Neuwagen vorgeschrieben sei.
Im Ergebnis sei der Kausalanteil vom Landgericht mit 5 % daher noch zu hoch bemessen, was mit der Anschlussberufung geltend gemacht werde. Dies zeige auch eine Kontrollüberlegung unter Heranziehung der Berechnungsmethode der fiktiven Lizenzgebühr, da der vom Landgericht zugesprochene Betrag einer Lizenzgebühr von ca. 2 % am Gesamtumsatz entspreche. Dies sei ersichtlich zu hoch, angemessen sei ein fiktiver Lizenzsatz von allenfalls 0,3 %, was einem Kausalanteil von 0,7 % entspreche.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und macht insbesondere geltend, dass selbst die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26.02.2024 (dort Rn. 58) noch von einem Kausalanteil von bis zu 5 % ausgegangen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Ausgehend von einem Kausalanteil in Höhe von 10 % hat die Klägerin gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung einen Anspruch auf Zahlung weiterer 89.377,65 EUR an Schadensersatz, insgesamt also 178.755,30 EUR. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
Zur Ermittlung des der Klägerin entstandenen Schadens stützt sich diese auf die Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns.
1.
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns folgt nach der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004/48/EG) unmittelbar aus § 139 Abs. 2 S. 2 PatG. Für die Berechnung des Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 18 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 15 - Verdampfungstrockneranlage).
Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 15 - Flaschenträger, m.w.N.; GRUR 2024, 273 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 141 - Spenderteil). Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die durch das immaterielle Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen für sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 15 - Flaschenträger; GRUR 2024, 273 Rn. 20 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 32 - Verdampfungstrockneranlage; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 141 - Spenderteil; GRUR 2025, 1580 Rn. 61 - Spritzpistole).
Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Verletzte zur Kompensation seines Schadens zwischen der Berechnung des konkret entgangenen Gewinns, der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns wählen konnte (BGH, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II). Ziel der Methoden zur Schadensberechnung ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich dieses Schadens erforderlich und angemessen ist, und damit die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts und der in ihm verkörperten Marktchance. Dieser wird durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tatsächlichen Gewinn des Verletzers oder durch die Gewinnerwartung erfasst, die vernünftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung des Schutzrechts verbunden hätten (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 16 - Flaschenträger; GRUR 2024, 273 Rn. 20 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2025, 574 Rn. 42 - Glatirameracetat; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 141 - Spenderteil; GRUR 2025, 1580 Rn. 62 - Spritzpistole).
Anders als der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind die Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns und die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr allerdings nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet. Die beiden zuletzt genannten Berechnungsmethoden zielen vielmehr in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 21 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat GRUR 2025, 1580 Rn. 63 - Spritzpistole).
Der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns beruht auf der Erwägung, dass es unbillig wäre, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf einer schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 - Spannungsversorgungsvorrichtung; GRUR 2024, 273 Rn. 22 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 142 - Spenderteil). Er zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgeschäften die erfindungsgemäße Lehre zunutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance für sich genutzt hat (BGH GRUR 2012, 1226 Rn. 35 - Flaschenträger; GRUR 2024, 273 Rn. 22 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 142 - Spenderteil). Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 - Spannungsversorgungsvorrichtung; GRUR 2024, 273 Rn. 23 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 142 - Spenderteil; GRUR 2025, 1580 Rn. 64 - Spritzpistole).
In welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführen ist, lässt sich regelmäßig nicht genau ermitteln, sondern nur abschätzen. Der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht nur im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen. Auch bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patent- oder gebrauchsmustergemäßer Vorrichtungen ist vielmehr wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstands oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 20 - Flaschenträger; GRUR 2013, 1212 Rn. 5 - Kabelschloss; GRUR 2024, 273 Rn. 25, 26 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 26 - Verdampfungstrockneranlage; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 - Verletzergewinn; GRUR 2025, 1580 Rn. 65 - Spritzpistole).
2.
Zur Ermittlung des nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns zu zahlenden Schadensersatzes ist in einem ersten Schritt der Gewinn zu ermitteln, den der Verletzer mit den schutzrechtsverletzenden Gegenständen - und ggf. diesen zuzurechnenden Zusatzgeschäften - erzielt hat. Dabei werden die berücksichtigungsfähigen Kosten des Verletzers vom erzielten Umsatzerlös abgezogen. In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der kausal auf der Verletzung des fremden Schutzrechts beruht; nur dieser ist vom Verletzer herauszugeben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2011 - I-2 U 77/09, BeckRS 2012, 9342 - Schräg-Raffstore; Urt. v. 04.10.2012 - I-2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 32 - Verletzergewinn; Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 97 - Funkarmbanduhr; GRUR 2025, 1580 Rn. 69 - Spritzpistole).
Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist dabei - wie bereits ausgeführt - nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht. Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns lässt sich daher nicht berechnen. Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO (BGH, GRUR 1993, 55 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2007, 431 Rn. 38 - Steckverbindergehäuse) unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 18 - Flaschenträger; GRUR 2012, 1212 Rn. 5 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 - Verletzergewinn). Für die eine Kausalität begründenden und den Kausalanteil erhöhenden Tatsachen liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Schutzrechtsinhaber (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.2012 - I-2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 166 und Rn. 171 - Funkarmbanduhr; Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 - Verletzergewinn; GRUR 2025, 1580 Rn. 126 - Spritzpistole).
Auch wenn bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts geschlossen werden kann, dass dieses für die Ausgestaltung der nicht patent- bzw. gebrauchsmusterfrei nutzbaren angegriffenen Ausführungsform jedenfalls mitprägend war, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der geschützten technischen Lehre beruht, indem der Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. Das ist in denjenigen Fällen offensichtlich, in denen der geschützte Gegenstand nur ein Detail des in den Verkehr gebrachten größeren Gegenstands betrifft. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand durch das Schutzrecht mitgeprägt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialgüterrechts. So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Schutzrecht unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 18 - Flaschenträger; GRUR 2013, 1212 Rn. 5 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 34 - Verletzergewinn, m.w.N.; GRUR 2025, 1580 Rn. 127 - Spritzpistole).
B.
Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 GebrMG in Höhe von insgesamt 178.755,30 EUR zuzüglich Zinsen.
1.
Der von der Beklagten mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielte Gewinn beträgt - unstreitig - 1.787.552,96 EUR.
2.
Der Kausalanteil am Gewinn - also der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn - beträgt 10 %.
a)
Der Kern der Erfindung des Klagegebrauchsmusters liegt in der Bereitstellung einer selbsttätigen Stellungsüberführungseinrichtung.
aa)
Grundlegendes Kriterium für die Bestimmung des Kausalanteils ist der Abstand der geschützten Erfindung gegenüber dem marktrelevanten Stand der Technik. Dieser lässt regelmäßig Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenhängenden Eigenschaften des Verletzungsgegenstandes zurückzuführen ist. Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erlösaussichten maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsmöglichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; GRUR 2012, 1226 Rn. 27 - Flaschenträger). Ergibt sich, dass gegenüber dem erfindungsgemäßen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, GRUR 1993, 55 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2012, 1226 Rn. 27 - Flaschenträger). Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents oder Gebrauchsmusters zurückzuführen ist (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 27 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 168 - Funkarmbanduhr; Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 35 - Verletzergewinn; Senat, GRUR 2025, 1580 Rn. 128 - Spritzpistole).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass technische Lösungen, die im Prioritätszeitpunkt offenbart waren, aber (noch) nicht auf den relevanten Markt gelangt sind, zwar ebenfalls den Abstand des Klagepatents zum Stand der Technik verringern. Dabei handelt es sich indes nur um ein, wenn auch wesentliches Kriterium für die maßgebende wertende Betrachtung, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Patentverletzung zurückzuführen ist. Dies richtet sich aber wiederum maßgeblich danach, inwieweit die Kaufentscheidung der Abnehmer auf der Verwendung des Klagepatents beruht. In diesem Sinne bezweckt die Ermittlung des Abstands „nur“, die Marktchancen der patentgemäßen Erfindung zu bestimmen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 27 und 37). Steht fest, dass eine offenbarte technische Lösung tatsächlich nicht vermarktet worden ist, so befand sie sich nicht im Wettbewerb mit dem erfindungsgemäßen Produkt und konnte infolgedessen auch seine Verkaufs- und Erlösaussichten nicht beeinträchtigen. Für die Beurteilung der Marktchancen der Erfindung ist dieser nicht realisierte/praktizierte Stand der Technik mithin unbeachtlich. In diesem Falle lässt folglich ein geringer Abstand zum Stand der Technik nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kaufentschluss der Abnehmer nur in geringem Umfang auf die mit der Verwendung des Klagepatents zusammenhängenden technischen Eigenschaften des veräußerten Gegenstands zurückzuführen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 169 - Funkarmbanduhr).
bb)
Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, wobei unter den Oberbegriff „Kindersitz“ neben (klassischen) Kindersitzen auch Babyschalen fallen (vgl. Anlage MB 3, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen, sofern nicht anders benannt, die Klagegebrauchsmusterschrift).
Wie die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind Kindersitze, die auf einem Kraftfahrzeugsitz angebracht werden können, seit geraumer Zeit bekannt. Solche Kindersitze dienen als Sitzgelegenheit für Kleinkinder und Kinder und bieten diesen, insbesondere im Falle eines Unfalls, erhöhten Schutz. Die Befestigung derartiger Kindersitze erfolgt in aller Regel mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken. Eine derartige Befestigung sichert den Kindersitz im Falle eines Unfalls auf dem Kraftfahrzeugsitz, so dass der Kindersitz, insbesondere bei einem Auffahrunfall, auf dem Kraftfahrzeugsitz gehalten und nicht nach vorne geschleudert wird (vgl. Abs. [0003]).
Das Klagegebrauchsmuster schildert einleitend weiter, dass sich diese Sitze bei einem Seitenaufprall als problematisch erwiesen hätten, da sowohl eine Gurtbefestigung als auch eine Befestigung mittels Isofix-Klinken den Kindersitz nur sehr unzureichend gegen eine Seitwärts-Bewegung des Sitzes schützten, weshalb bekannt sei, solche Kindersitze mit einem Seitenaufprallschutz auszustatten. Ein solcher Seitenaufprallschutz sei beispielsweise aus der WO XXX/XXXX AX (nachfolgend: WO‘XXX) bekannt, deren Figuren 12 und 13 nachfolgend zu Illustrationszwecken eingeblendet werden.
Der dargestellte Kindersitz verfügt über eine Sitzschale und einen an dieser aufgebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung gebracht werden kann, wobei der Seitenaufprallschutz so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet (vgl. Abs. [0003]). Auch wenn die Sicherheit durch einen solchen Seitenaufprallschutz erhöht wird, hält das Klagegebrauchsmuster die Absicherung gegen die Folgen eines Seitenaufpralls weiter für verbesserungswürdig (vgl. Abs. [0004]).
Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, einen Seitenaufprallschutz bereitzustellen, der sich durch eine verbesserte Absicherung gegenüber einem Seitenaufprall auszeichnet und zugleich die Bedienbarkeit und Einstellung einer Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes vereinfacht (vgl. Abs. [0005]).
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Schutzanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement (10), insbesondere Sitzschale.
2. Der Kindersitz weist einen Seitenaufprallschutz auf, der
2.1. von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene Funktionsstellung, und umgekehrt bringbar ist;
2.2. ein Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement (11), umfasst.
2.2.1. Das Klappelement (11)
a) ist in der Ruhestellung in eine Außenwand (13) des Sitzelementes (10) eingebettet;
b) ist auch in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt;
c) ragt in der Funktionsstellung um mindestens 50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitz-elementes vor.
3. Der Kindersitz weist eine Stellungsüberführungseinrichtung auf.
3.1. Die Stellungsüberführungseinrichtung ist derart ausgebildet, dass sie selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt.
3.1.2. Die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung wird nicht selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt.
3.2. Die Stellungsüberführungseinrichtung umfasst mindestens eine Feder (31).
cc)
Der erfindungsgemäße Seitenaufprallschutz zeichnet sich dadurch aus, dass sein Klappelement von einer Ruhe- in eine Funktionsstellung und zurück überführt werden kann. Damit der Seitenaufprallschutz etwaige Seitenkräfte hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei übertragen und in die Sitzschale einleiten kann (Abs. [0003] a.E.), ist sein Klappelement in der Funktionsstellung ausgeklappt (vgl. Abs. [0008] a.E.).
Gemäß Merkmal 3.1 erfolgt die Überführung von der Ruhestellung oder Zwischenstellung in die eine Funktionsstellung „selbsttätig“. In dieser selbsttätigen - also automatischen - Überführung des Seitenaufprallschutzes in seine Funktionsstellung liegt ein wesentlicher Punkt der Erfindung (BPatGB, Anlage MB 35, S. 14, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 38). Das Klagegebrauchsmuster führt hierzu in Absatz [0007] Folgendes aus:
„Ein wesentlicher Punkt der Erfindung liegt darin, dass die Stellungsüberführungseinrichtung vorgesehen ist und eine selbsttätige (automatische) Überführung des Seitenaufprallschutzes in seine Funktionsstellung ermöglicht. Erfindungsgemäß wurde erkannt, dass aufgrund des Verbringens oder Überführens in die Funktionsstellung, was gemäß dem Stand der Technik per Hand erfolgt, eine Sicherheitslücke resultiert, beispielsweise wenn eine Arretierung nicht (richtig) ausgelöst oder durchgeführt wird oder nur eine Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung eingestellt wird. Dem Benutzer wird also die Aufgabe von der Stellungsüberführungseinrichtung abgenommen, den Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung zu überführen. Insgesamt wird die Sicherheit erhöht.“
Dabei ist der Begriff „selbsttätig“ dahingehend zu verstehen, dass die Überführung des Seitenaufprallschutzes in die Funktionsstellung, nicht aber die Auslösung der Überführung, ohne händische Einwirkung auf den Seitenaufprallschutz erfolgen muss (vgl. hierzu die Verletzungsurteile des Landgerichts (Anlage MB 6, S. 18) und des Senats (Anlage MB 7, S. 19)). Der Seitenaufprallschutz soll also nach der Auslösung mithilfe der Feder eigenständig und ohne weiteres Zutun des Benutzers in die Funktionsstellung überführt werden. Die Auslösung kann zur weiteren Vereinfachung der Bedienung vorzugsweise - wie die Unteransprüche 7 und 8 zeigen - durch eine Betätigungseinrichtung (z.B. einen Betätigungsknopf) erfolgen, nach dessen Betätigung die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig den Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung überführt (vgl. Abs. [0010], [0013]).
Da sich ein Kindersitz mit einem ausgeklappten Funktionselement nur schwer handhaben lässt, ist erfindungsgemäß neben der Funktionsstellung auch eine Ruhestellung des Klappelementes vorgesehen. Diese unterscheidet sich von der Funktionsstellung dadurch, dass sich der Seitenaufprallschutz dort nicht mehr außerhalb, sondern innerhalb einer vorgegebenen Breite (und damit außer Funktion) befindet (Merkmal 2.1.), wobei das Klappelement in dieser Stellung in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist (Merkmal 2.2.1. a)). Zum Einbetten des Klappelements in die Außenwand des Sitzelements führt das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0014] Folgendes aus:
„Insbesondere kann/können das Klappelement und/oder die Betätigungseinrichtung in die Außenwand des Sitzelementes eingeklappt sein. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass der Kindersitz durch den vorgesehenen Seitenaufprallschutz in der Ruhestellung nicht über eine vorgegebene Breite, insbesondere Standardbreite, respektive Hüllkurve des Kindersitzes hinausragt und bei angelegtem Klappelement eine übliche Breite eines Kindersitzes nicht übersteigt, was die Handhabbarkeit des Kindersitzes zusätzlich begünstigt. Vorzugsweise ist das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt. Vorzugsweise ragt das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, weiter vorzugsweise mindestens 70%, jedoch höchstens 90, vorzugsweise 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes vor.“
In seiner Funktionsstellung ist der Seitenaufprallschutz anspruchsgemäß ebenfalls teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 2.2.1 b)), so dass nur ein (bestimmter) Teilabschnitt des Klappelementes über die Außenwand, also die angrenzenden Abschnitte der die Außenwand bildende Außenfläche des Sitzelements vorragt (BPatGB, Anlage MB 35, S. 15, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 44). Gemäß Merkmal 2.2.1 c) muss er hierbei um mindestens 50 %, jedoch höchstens 80 % seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes hervorragen.
Auch wenn die Beschreibung in Absatz [0014] die Einbettung in Funktionsstellung im Anschluss an die bessere Handhabbarkeit in Ruhestellung behandelt, erkennt der Fachmann, dass die Einbettung in Funktionsstellung insbesondere ein Sicherheitsaspekt ist. Ausdrücklich erläutert die Beschreibungsstelle die Funktion der teilweisen Einbettung zwar nicht. Diese könnte prinzipiell auch so verstanden werden, dass es der erfindungsgemäßen Lehre im Hinblick auf die Funktionsstellung ebenfalls auf die zuvor im Zusammenhang mit der Ruhestellung beschriebenen verbesserten Handhabbarkeit ankommt. So will die Beklagte die Beschreibungsstelle verstanden wissen. Dem Fachmann leuchtet aber bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise des Merkmals ein, dass die teilweise Einbettung in der Funktionsstellung eine sichere Verankerung sicherstellen soll und es - anders als in der Ruhestellung - nicht auf eine bessere Handhabbarkeit des Kindersitzes ankommt. Denn in der Funktionsstellung kommt der Handhabung des Kindersitzes nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soll der Kindersitz bewegt werden, so wird der Nutzer die Klappelemente nämlich in die Ruhestellung bringen, so dass bei einem als Klappelement ausgestalteten Seitenaufprallschutz keine Veranlassung besteht, durch eine Einbettung in der Funktionsstellung eine bessere Handhabbarkeit durch einen möglichst geringen Überstand zu erreichen. Die Einbettung von mindesten 20 % soll vielmehr eine stabile Verankerung gewährleisten (vgl. auch Senat, Verletzungsurteil, S. 25, unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts), während gleichzeitig der Überstand mit 50 % der Länge des Seitenelements ein ausreichendes Hervorragen gewährleistet, um eine frühzeitige Anbindung an das Unfallgeschehen zu erreichen.
b)
Der Abstand der geschützten Erfindung zum marktrelevanten Stand der Technik in Gestalt der Internationale Anmeldung WO XXXX/XXXX AX (WO‘XXX) und der Babyschale „X 8“ und dem Kindersitz „X 10“ stellt sich wie folgt dar:
aa)
Zutreffend hat das Landgericht als Ausgangspunkt auf die im Klagegebrauchsmuster einleitend erwähnte Druckschrift WO’XXX abgestellt.
Diese offenbart einen Seitenaufprallschutz, dessen Seitenelement von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung und umgekehrt gebracht werden kann, wobei dieses Seitenelement als Klappteil (31) ausgebildet sein kann (vgl. WO‘XXX, S. 5 Z. 21-22). Gemäß einer Ausführungsform liegt das Seitenelement eingeklappt im Wesentlichen flach in der Seitenfläche der Sitzschale, was die Handhabbarkeit des Kindersitzes begünstigt (vgl. WO‘XXX, S. 3 Z. 17-28). Mittels eines Halteriegels, der an einen Halteanschlag des Seitenelements angreift, kann dieses in der Funktionsstellung arretiert werden (vgl. WO‘819, S. 8 Z. 30 - S. 9 Z. 3). Der Halteriegel (34) ist dabei durch ein Federelement (39) dergestalt vorgespannt, dass dieser - nach dem Verbringen des Seitenelements in die Funktionsstellung - automatisch in einer vordefinierten Stellung entspannt, wodurch er in Eingriff mit dem Halteanschlag (33) gelangt und auf diese Weise eine Arretierung erreicht wird (vgl. WO‘XXX, S. 9 Z. 5-Z. 9; S. 13 Z. 5-17; Fig. 8). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 8 der WO‘XXX eingeblendet.
Im Ergebnis war damit im Stand der Technik bereits ein Seitenaufprallschutz bekannt, der aus einem klappbaren Seitenelement bestand, welches von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung verbracht werden konnte. Das Verbringen von der Ruhe- in die Funktionsstellung erfolgte dabei händisch. Eine Stellungsüberführungseinrichtung, die selbsttätig die Überführung von der Ruhe- in die Funktionsstellung vornimmt, offenbart die WO‘XXX nicht. Insbesondere trägt die zuvor beschriebene automatische Verriegelung mittels eines Federelements nichts zur Überführung bei, sondern sorgt allein für eine Verriegelung in der Funktionsstellung (so auch BPatGB, Anlage MB 35, S. 22, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 79; Senat, Verletzungsurteil, Anlage MB 7, S. 24). Insoweit stellt die Erfindung des Klagegebrauchsmusters eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik dar, weil nach dem Auslösen des Überführungsvorgangs, z.B. durch einen Betätigungsknopf oder per Hand, die Überführung in die Funktionsstellung automatisch und ohne weiteres Zutun des Benutzers erfolgt.
Ein weiterer Abstand zum Stand der Technik ergibt sich daraus, dass die WO‘XXX keine Einbettung des Seitenelements in seiner Funktionsstellung offenbart, sondern nur in seiner Ruhestellung. Zwar verweist die Beklagte insoweit auf die nachfolgend eingeblendete Figur 19, der eine teilweise Einbettung in Funktionsstellung entnommen werden könnte.
Unabhängig davon, dass die Figur eine teilweise Einbettung des Seitenelements nicht zweifelsfrei zeigt, wird dies auch in der zugehörigen Beschreibungsstelle nicht erwähnt. Dort wird allein beschrieben, dass die Drehachse (32) innerhalb der Sitzschale angeordnet ist (vgl. vgl. WO‘819, S. 16, Z. 7-10). Dies bedeutet indes nicht, dass auch das Klappelement zwangsläufig in seiner Funktionsstellung zumindest teilweise innerhalb der Sitzschale angeordnet ist. Denn das proximale Ende des Klappteils (31) liegt je nach Ausgestaltung des Haltearms (48) nicht zwingend auf einer Linie mit der Drehachse (32), wie es die nachfolgend eingeblendete Figur 16 verdeutlicht.
Daher kann das Klappelement in seiner Funktionsstellung vollständig außerhalb der Hüllkurve (Außenwand) des Kindersitzes angeordnet sein, selbst wenn die Drehachse innerhalb dieser liegt. Dies ist der Grund, warum sich das Klappteil in der Figur 16 sowohl in seiner Ruhe- als auch in seiner Funktionsstellung gerade vollständig außerhalb Sitzschale befindet (so auch BPatGB, Anlage MB 35, S. 23, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 84). Auch sonst findet sich in der WO‘XXX kein Hinweis auf eine teilweise Einbettung des Seitenelements in seiner Funktionsstellung. Schon gar nicht wird in der Schrift ein prozentualer Anteil genannt, mit der das Seitenelement in seiner Funktionsstellung mindestens und höchstens über die Außenwand des Kindersitzes herausragen soll, weshalb das Bundespatentgericht diese Druckschrift in seiner Beschwerdeentscheidung zum Klagegebrauchsmuster auch als nicht neuheitsschädlich erachtet hat (vgl. Anlage MB 35, S. 23, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 82; vgl. auch Senat, Verletzungsurteil, Anlage MB 7, S. 24).
bb)
Der sich aus der WO‘XXX ergebende Stand der Technik ist in dem Modell „X 8“ realisiert worden, weshalb es sich bei der WO‘XXX - wovon das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgegangen ist - nicht nur um einen bloß auf dem Papier vorhandenen Stand der Technik handelt.
(1)
Die Babyschale „X 8“ weist auf jeder Seite der Sitzschale als Seitenaufprallschutz ein Klappelement auf, das von einer engeren Ruhestellung in eine breitere Funktionsstellung gebracht werden kann. Hierzu werden die klappbaren Seitenelemente von Hand um ca. 90 Grad ausgeklappt. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend zwei Abbildungen eingeblendet, die der Klageschrift (dort Rn. 107, Bl. 35 eA LG) entnommen sind, und die Seitenelemente des „X 8“ in Ruhe- und Funktionsstellung zeigen.
(2)
Ausweislich der Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts zum Klagegebrauchsmuster, die sich mit dem „X 8“ als möglicherweise vorbenutzten Gegenstand befasst, wird hierbei (erst) unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung das Seitenelement - zumindest in den meisten Fällen - durch eine an einem gefederten Verriegelungselement angebrachte Einführschräge bis zur Endstellung bewegt, so dass dort das Verriegelungselement hörbar einrastet, wodurch das Seitenelement gegen ein unbeabsichtigtes Einklappen geschützt ist (BPatGB, Anlage MB 35, S. 30, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 108). Demzufolge erfolgt erst unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung eine Unterstützung der Überführungsbewegung durch ein Federelement. Insoweit handelt es sich daher nicht um eine selbsttätige Stellungsüberführungseinrichtung, wie sie vom Klagegebrauchsmuster in der Merkmalsgruppe 3 vorgesehen ist. Denn die Überführung erfolgt nur selbsttätig im Sinne des Klagegebrauchsmusters, wenn nach der Auslösung die gesamte Bewegung bis in die Funktionsstellung automatisch erfolgt. Insoweit liegt in der Lehre des Klagegebrauchsmuster eine Verbesserung gegenüber dem „X 8“.
(3)
Entsprechendes gilt für die teilweise Einbettung in Funktionsstellung gemäß Merkmal 2.2.1 b). Denn das Klappelement des „X 8“ ist weder in seiner Ruhe- noch in seiner Funktionsstellung (teilweise) in die Außenfläche der Sitzschale eingebettet (so auch BPatGB, Anlage MB 35, S. 30, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 109). Auch insoweit liegt ein Abstand der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre gegenüber dem „X 8“ vor.
(4)
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmalig in Abrede stellt, dass der „X 8“ zur Bestimmung des Abstandes zum Stand der Technik herangezogen werden kann, insbesondere weil dieser im Verletzungszeitraum vom 29.06.2019 bis 18.12.2020 nicht vertrieben worden sei, kann sie hiermit nicht gehört werden. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es überhaupt darauf ankommt, ob der Gegenstand während des Verletzungszeitraums noch vertrieben wurde, um von einem „realisierten/praktizierten Stand der Technik“ (s.o.) auszugehen. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem Vortrag zur fehlenden Verfügbarkeit des „X 8“ um neues Vorbringen, das nicht zulassungsfähig ist. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 16.11.2021 (Rn. 108, Bl. 35 eA LG) diesen Kindersitz selbst als „praktische Umsetzung des in der Druckschrift WO XXXX/XXXX offenbarten Kindersitzes“ beschrieben und hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:
„Dieser Sitz spiegelt den nächstliegenden Stand der Technik wieder, der als alternative Lösung zu den Verletzungsformen auf dem Markt erhältlich war.“
Das nun mit der Berufung erfolgte gegenteilige Vorbringen kann nicht zugelassen werden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Denn die Beklagte hat den neuen Vortrag ausdrücklich bestritten (vgl. Berufungserwiderung, Rn. 35, Bl. 237 eA OLG) und es sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Vielmehr beruht es auf einer Nachlässigkeit der Klägerin, wenn sie in Abkehr zu ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, dass „ihr“ Kindersitz während des Verletzungszeitraums nicht mehr vertrieben worden sei.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin darauf verweist, dass - im Unterschied zu den angegriffenen Ausführungsformen - der „X 8“ nur rückwärtsgerichtet verwendet werden dürfe und nicht drehbar sei, verfangen diese Einwände nicht. Für die Funktion der Seitenelemente kommt es auf diese Aspekte nicht an und diese werden dementsprechend auch in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht thematisiert. Die Drehbarkeit der angegriffenen Ausführungsformen erlangt - wie noch auszuführen sein wird - allenfalls bei der Frage eine Bedeutung, ob die Kaufentscheidung des Kunden auf den erfindungsgemäßen Vorteilen oder anderweitigen Aspekten beruht. Es erweist sich auch als unschädlich, dass es sich bei dem „X 4“ unstreitig „nur“ um eine Babyschale handelt, die mit einer Gewichtsbegrenzung auf 13 kg allein für Kinder bis 1,5 Jahre geeignet ist. Denn der „X 8“ und die angegriffenen Ausführungsformen konkurrierten gleichwohl um dieselbe Kundengruppe, weil die angegriffenen Ausführungsformen zumindest auch für Babys geeignet sind (vgl. z.B. Anlage MB 29, S. 18: „Babys und Kids“). Deshalb ist der „X 8“ insoweit als technisch vergleichbares Alternativprodukt anzusehen, das die Verkaufs- und Erlösaussichten der angegriffenen Ausführungsformen beeinträchtigen konnte. Auch das Klagegebrauchsmuster verwendet den Begriff des Kindersitzes als Oberbegriff für (klassische) Kindersitze und Babyschalen, auf die die Erfindung gleichermaßen Anwendung finden kann (vgl. Abs. [0002]).
cc)
Für die Beurteilung des Abstands zum (realisierten) Stand der Technik ist außerdem der Kindersitz „X 10“ heranzuziehen.
Der Kindersitz „X 10“ weist auf jeder Seite der Sitzschale ein Seitenaufprallschutzelement auf, das von einer engeren Ruhestellung in eine breitere Funktionsstellung gebracht werden kann. Diese werden auf Knopfdruck mittels Federdrucks selbständig linear aus der Seitenwand ausgefahren (vgl. BPatGB, Anlage MB 35, S. 29; GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 107). Zur Veranschaulichung werden nachfolgend zwei Abbildungen eingeblendet, die der erstinstanzlichen Duplik der Beklagten (dort Rn. 107, Bl. 213 eA LG) entnommen sind.
Zwar ist das Seitenaufprallschutzelement in einer vollständig ausgefahrenen Funktionsstellung nicht teilweise in die Außenwand eingebettet. Allerdings verfügt der „X 10“ ebenfalls über ein Seitenelement, das nicht manuell in die Funktionsstellung überführt werden muss, sondern bei dem die Überführung selbsttätig erfolgt. Hierbei handelt es sich zwar gegenüber einem Klappelement um eine andere technische Lösung. Diese stellt aber aus Sicht der Käufer eine wohl im Wesentlichen gleichwertige Alternative zu einem Klappelement mit einer Stellungsüberführungseinrichtung im Sinne der Merkmale 3.1 und 3.1.2 dar. Die Relevanz und Geeignetheit einer solchen - nicht-klappbaren - Lösung erkennt das Klagegebrauchsmuster in seiner Beschreibung selbst an. So heißt es in Absatz [0012] (Fettdruck hinzugefügt):
„Grundsätzlich kann der Seitenaufprallschutz (zumindest abschnittsweise) zur Überführung in die Funktionsstellung ausklappbar, ausschwenkbar, teleskopartig ausfahr- und/oder ausschieb- und/oder ausziehbar sein.“
Käufer, die Wert auf ein selbsttätig in die Funktionsstellung überführbares Seitenaufprallschutzelement legten, konnten damit im Verletzungszeitraum auch auf dieses Modell zurückgreifen. Insbesondere hat die Klägerin nicht näher dargetan, dass sich der „X 10“ aufgrund bestimmter Aspekte nicht bewährt hat und er deshalb nicht mehr vertrieben wird, was seine Geeignetheit als gleichwertige Alternative zu den angegriffenen Ausführungsformen in Frage hätte stellen können. Die Beklagte hat im Verhandlungstermin vor dem Senat unter Verweis auf ein Nachfolgemodell „X 11“ bereits die Einstellung des Vertriebs des Modells „X 10“ bestritten. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten und hat auch keinen Beweis für ihre gegenteilige Behauptung angetreten. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass der Seitenaufprallschutz des „X 10“ - anders als das Klagegebrauchsmuster - nicht das Ziel einer frühzeitigen Anbindung an die Dynamik des Unfallgeschehens verfolge, sondern selbst als eine Art Stoßdämpfer einen unmittelbaren Schutz gegenüber dem Aufprall zur Verfügung stelle, hat sie dies nicht näher erläutert und nicht aufgezeigt, inwieweit sich - jenseits der Tatsache, dass das Klagegebrauchsmuster ein Klappelement erfordert - funktionale Unterschiede zu dem durch ein erfindungsgemäßes Seitenaufprallschutzelement bereitgestellten Schutz ergeben und warum diese - im Vergleich zu den angegriffenen Ausführungsformen - die Kaufentscheidung des Kunden (nachteilig) beeinflussen konnten.
c)
Bewertet man vorliegend das - für die Bestimmung des Kausalanteils grundlegende - Kriterium des Abstands der geschützten Erfindung zum (realisierten) Stand der Technik, handelt es sich bei der Erfindung nur um eine eher geringfügige Detailverbesserung, die allerdings - in einem gewissen Umfang - die Sicherheit eines Kindersitzes verbessert und von der Beklagten im Hinblick auf den Aspekt des automatisch ausklappenden Seitenelements auch werblich besonders hervorgehoben wurde. Dies rechtfertigt einen Kausalanteil in Höhe von 10 %. Hierzu im Einzelnen:
aa)
Ein Seitenaufprallschutz für einen Kindersitz in Gestalt von klappbaren Seitenelementen (Klappelementen) war im Stand der Technik bekannt und jedenfalls in Gestalt des „X 8“ auch am Markt erhältlich. Der im Falle eines Unfalls durch das Klappelement gewährleistete Schutz ist mithin nicht auf die erfindungsgemäße Lehre des Klagegebrauchsmusters zurückzuführen. Schon deshalb muss sich der Kausalanteil im unteren Bereich bewegen. Denn bei der erfindungsgemäßen Stellungsüberführungseinrichtung handelt es sich um eine nur geringfügige Weiterentwicklung des bekannten Klappelements, die die Wirkung des Seitenaufprallschutzes im Falle eines Unfalls an sich - also die Ableitung der Seitenaufprallkräfte - nicht verbessert, sondern allein die Überführung von der Ruhe- in die Funktionsstellung automatisiert. Dem Benutzer wird also der Vorgang des Überführens in die Funktionsstellung abgenommen (vgl. Abs, [0007] a.E.), was allerdings - wie bereits erwähnt - schon der „X 10“ leistete, wenn auch nicht im Zusammenspiel mit einem Klappelement. Was der Benutzer hingegen weiterhin eigenständig vornehmen muss, ist den Vorgang des Überführens einzuleiten. Denn selbsttätig bedeutet - wie bereits ausgeführt - nicht, dass auch die Auslösung der Überführung ohne händisches Einwirken des Benutzers erfolgen muss. Die Gefahr, dass der Benutzer das Klappelement nicht in die Funktionsstellung bringt, weil er dies beispielsweise vergisst, bleibt damit grundsätzlich bestehen. Behoben wird durch die erfindungsgemäße Stellungsüberführungseinrichtung allein das Sicherheitsrisiko, dass nach dem Auslösevorgang das Klappelement nicht ordnungsgemäß in seine Funktionsstellung überführt wird. Insoweit erhöht die erfindungsgemäße Stellungsüberführungseinrichtung zwar zweifelsohne die Sicherheit (vgl. auch BPatGB, Anlage MB 35, S. 14, GRUR-RS 2023, 4716 Rn. 39). Dies stellt aber nur eine geringfügige Verbesserung dar, weil die Gefahr, dass der Benutzer das Klappelement versehentlich nicht per Hand oder mittels einer Betätigungseinrichtung (z.B. einem Entriegelungsknopf) in die Funktionsstellung überführt, bleibt.
bb)
Auch bei der teilweisen Einbettung des Klappelements in seiner Funktionsstellung handelt es sich um eine geringfügige Detailverbesserung. Mit der Mindesteinbettung von 20 % gemäß Merkmal 2.2.1 c) soll eine ausreichend stabile Verankerung sichergestellt werden. Dies stellt zwar eine neuartige technische Lösung dar. Denn weder wird - wie bereits ausgeführt - die teilweise Einbettung eines Klappelements in der Funktionsstellung in der WO‘XXX offenbart noch beim „X 8“ umgesetzt. Insoweit handelt es sich daher um einen neuen Ansatz zur Verbesserung eines als Seitenaufprallschutzes fungierenden Klappelements. Gleichwohl stellt auch dies eine nur vergleichsweise geringfügige Weiterentwicklung dar, weil das Prinzip des klappbaren Seitenaufprallschutzelements im Stand der Technik wohlbekannt war. Auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters misst dem Merkmal der teilweisen Einbettung in der Funktionsstellung keine besondere Bedeutung zu. Es wird überhaupt nur in einer Stelle am Ende des Absatzes [0014] als vorzugsweise Ausgestaltung erwähnt, wobei dessen Funktion nicht näher erläutert wird. Auch im Rahmen der Aufgabenstellung in Absatz [0007] der Klagegebrauchsmusterschrift wird allein die Vereinfachung der Bedienbarkeit und der Einstellung der Funktionsstellung hervorgehoben, die mittels der Stellungsüberführungseinrichtung erfolgen soll.
cc)
Trotz dieses geringen Abstands zum Stand der Technik muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Erfindung sowohl im Hinblick auf die selbsttätige Stellungsüberführungseinrichtung als auch hinsichtlich der teilweisen Einbettung des Klappelements in seiner Funktionsstellung einen Sicherheitsaspekt betrifft. Die Sicherheit ist aber für den durchschnittlichen Käufer eines Kindersitzes der wohl bedeutsamste Faktor, bei dem auch kleinere Verbesserungen die Kaufentscheidung beeinflussen können. Insoweit vermag sich der Senat der Auffassung der Beklagten nicht anzuschließen, wonach nicht davon auszugehen sei, dass das Hauptaugenmerk der Kunden auf den Sicherheitsmerkmalen liege, da diese ohnehin davon ausgingen, dass alle in Deutschland angebotenen und vertriebenen Modelle den sicherheitsrelevanten Normen entsprächen und damit ein Mindest-Sicherheitsniveau aufwiesen. Denn mit einem bloßen Mindest-Sicherheitsniveau werden sich viele Kunden für ihre Kinder nicht zufriedengeben wollen. Außerdem belegt bereits die Existenz von Produkttests, dass allein die Tatsachen des Anbietens eines Kindersitzes in Deutschland und des Vorliegens einer gültigen Zulassung nicht zwangsläufig mit einer hohen Unfallsicherheit einhergeht, sondern auch bei Kindersitzen Konstruktions- und Qualitätsmängel auftreten können. Daher kommt dem Aspekt der Sicherheit nach Überzeugung des Senats für die Kaufentscheidung des Kunden eine entscheidende Rolle zu. Dabei können auch (objektiv) nur geringfügige Verbesserungen einen bedeutsamen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, insbesondere wenn sie durch entsprechende Testberichte hervorgehoben und/oder besonders vermarktet werden, worauf auch die Klägerin maßgeblich abstellt.
(1)
Es lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen, dass der erfindungsgemäße (Sicherheits-)Vorteil den angegriffenen Ausführungsformen dazu verholfen hat, besonders gut bei Produkttests von XXX XXX und XXX abzuschneiden.
Zwar steht nicht in Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen in den von der Klägerin angeführten Testberichten (vgl. insbesondere Anlagen MB 18a, MB 18b, MB 23, MB 25, MB 26a, MB 26b, MB 27b, MB 27c, MB 28a und 28b) gut bewertet wurden und Kunden diesen Testberichten eine besondere Bedeutung zumessen. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen zur Interpretation der von Stiftung Warentest und XXX bzw. XXX vorgenommenen Testungen tätigen, lässt sich im Einzelnen aber nicht feststellen, in welchem Umfang die konkrete Ausgestaltung des Seitenaufprallschutzelements zu einem besonders guten Testergebnis der angegriffenen Ausführungsform beigetragen hat und inwieweit dies auf die Kategorien „Sicherheit“ oder „Handhabung/Schutz vor Fehlbedienung“ zurückzuführen ist. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass schon nicht ersichtlich ist, dass überhaupt das (grundlegende) Prinzip des in eine Funktionsstellung bringbaren Klappelements für eine besonders gute Bewertung gesorgt hat. Aus dem von der Klägerin angeführten schlechteren Testergebnisses des „X 9“ mit seinen Seitenelementen zum Aufstecken gegenüber dem verletzenden Vorgängerprodukt „X 1“ lässt sich allein herleiten, dass eine solche Aufstecklösungen unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit als nachteilig eingeschätzt wurde, was auch unmittelbar einleuchtet. Schon gar nicht lässt sich aus den Testergebnissen herleiten, dass gerade eine klagegebrauchsmustergemäße Stellungsüberführungseinrichtung eine Eigenschaft darstellt, die den Kindersitz von anderen Sitzen positiv abgehoben hat. Entsprechendes gilt für den Aspekt der teilweisen Einbettung in Funktionsstellung.
Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Seitenaufprallschutz, auf den sich die Vorteile des Klagegebrauchsmusters allein auswirken, nur ein Bestandteil des Sicherheitskonzepts eines Kindersitzes ist. Denn dieser muss bei einem Frontalaufprall ebenfalls hinreichende Sicherheit bieten und auch im Übrigen die Anforderungen an eine ausreichende Sicherheit der Sitzkonstruktion erfüllen, z.B. im Hinblick auf den Gurtverlauf und die Standsicherheit des Kindersitzes (vgl. hierzu z.B. das als Anlage MB 35a vorgelegte Prüfprogramm der XXX, dort S. 3). Dies sind aber Aspekte, die außerhalb der Lehre des Klagegebrauchsmusters liegen. Dabei kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf den Streit der Parteien an, zu welchem Prozentsatz die jeweiligen Sicherheits- und Handhabungsaspekte in die Testergebnisse von XXX und XXX einfließen. Denn allein die Tatsache, dass die angegriffenen Ausführungsformen in Produkttests - bis hin zu Testsiegen - gut abgeschnitten haben, belegt, dass auch die außerhalb des Seitenaufprallschutzes liegenden Sicherheits- und Handhabungsaspekte den an einen Kindersitz zu stellenden Anforderungen genügten, da ansonsten mit einer massiven Abwertung zu rechnen gewesen wäre. Diese (absatzfördernden) Eigenschaften sind aber nicht auf die Benutzung des Klagegebrauchsmusters zurückzuführen und können daher bei der Bestimmung des Kausalanteils nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden.
(2)
Bei der Bestimmung des Kausalanteils ist indes zugunsten der Klägerin zu beachten, dass die Beklagte den automatisch herausklappbaren Seitenaufprallschutz der angegriffenen Ausführungsformen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - werblich besonders herausgestellt hat.
(2.1)
Bei der Bestimmung des auf die Verletzung eines Patents oder Gebrauchsmusters entfallenden Gewinnanteils ist grundsätzlich zu berücksichtigen, ob die unter Schutz gestellten technischen Details und die damit verbundenen Vorteile werblich herausgestellt wurden. Die Bedeutung der Werbeaussagen und Hinweise auf den Verpackungen hängt dabei nicht davon ab, ob der Abnehmer sie üblicherweise tatsächlich wahrgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr die objektiv zu bestimmende Wahrnehmbarkeit, die allein aufgrund der Existenz der Werbeaussagen und Verpackungshinweise gegeben ist, weil dies zeigt, dass der Verletzer ihnen Bedeutung für einen erfolgreichen Vertrieb des Produkts beimisst. Dies ist aber wiederum ein wesentliches Indiz dafür, dass ihnen tatsächlich Bedeutung für den Kaufentschluss zukommt. Der Umfang dieses Einflusses richtet sich dabei zum einen nach der Gestaltung der Werbung oder Verpackung. So sind etwa deutlich in Überschriften hervorgehobene Werbeaussagen stärker zu gewichten als kleingedruckte Hinweise. Zum anderen ist maßgebend, auf welche Art und Weise Werbung und/oder Verpackung auf die Vorteile der Erfindung hinweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 232 - Funkarmbanduhr). Wenn gerade die Lehre eines benutzten Patents oder Gebrauchsmusters herausgestellt beworben wird, so spricht dies dafür, dass sie erheblichen Einfluss auf den erfolgreichen Vertrieb des Produkts hat, selbst wenn es sich dabei lediglich um eine technische Detailverbesserung handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 232 - Funkarmbanduhr; Senat, GRUR 2025, 1580 Rn. 136 - Spritzpistole). Dies bedeutet allerdings nicht, dass nur solche Werbeaussagen und Verpackungshinweise zu berücksichtigen wären, die unmittelbar auf den Gegenstand der Erfindung verweisen. Vielmehr reicht ein mittelbarer Bezug aus, indem Vorteile des Produkts beworben werden, die im Verletzungszeitraum nur durch die Benutzung der Lehre des Klagepatents erreichbar waren. Auch ist die Kausalität des Klagepatents für den erzielten Verletzergewinn nicht deshalb ausgeschlossen, weil die technische Ausgestaltung der Verletzungsformen entsprechend dem Klagepatent nicht eigens werblich herausgestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 232 - Funkarmbanduhr).
(2.2)
Vorliegend hat die Beklagte den Seitenaufprallschutz bei den angegriffenen Ausführungsformen besonders hervorgehoben beworben und nicht etwa nur beiläufig erwähnt, wie die Beklagte meint. So war das als „automatisch ausklappender Seitenaufprallschutz“ beworbene Klappelement im Produktkatalog gemäß Anlage MB 29 stets eines von zwei - durch ein Detailfoto - besonders herausgestellten Merkmalen der angegriffenen Ausführungsformen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Seite 18 der Anlage MB 29 ausschnittsweise eingeblendet, wobei die grüne Hervorhebung von der Klägerin stammt.
Abbildung entfernt
Auch in einer Pressemitteilung anlässlich eines XXX-Testsieges des Kindersitzes „X 1“ wird der Aspekt des Seitenaufprallschutzes betont, wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich (vgl. Anlage MB 27a).
Absatz entfernt
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die beworbene technische Lösung besonders vorteilhaft ist und über das hinausgeht, was das Klagegebrauchsmuster verlangt und offenbart. Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird die Überführung in die Funktionsstellung nämlich dergestalt sichergestellt, dass durch das Anziehen der Gurte bzw. der (damit einhergehenden) Bewegung der Gurtschnalle die Seitenaufprallschutzelemente automatisch aufklappen. Sie verfügen damit - nach dem Lexikon des Klagegebrauchsmusters - über eine besondere Art der Betätigungseinrichtung, die den Auslösevorgang mit dem Vorgang des Anschnallens des Kindes verknüpft, wobei das Klagegebrauchsmuster eine solche Ausgestaltung nicht offenbart und diese offenbar auf eine eigene Entwicklungstätigkeit der Beklagten zurückgeht. Unabhängig davon, dass diese auf der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster aufbaut und auf die Benutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zwingend angewiesen ist, fehlt es aber jedenfalls an jedwedem Vorbringen der Beklagten zur Bedeutung der von ihr realisierten Lösung für die Kaufentscheidung der Abnehmer. Denn selbst die Benutzung eigener Schutzrechte, die grundsätzlich den Kausalanteil verringern kann, ist nur zu berücksichtigen, wenn zu ihrer Bedeutung für die Kaufentscheidung der Abnehmer konkret vorgetragen wird (Senat, Urt. v. 09.09.2011 - I-2 U 77/09, BeckRS 2012, 9342 = InstGE 13, 200 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 274 - Funkarmbanduhr). Nichts anderes kann für besonders vorteilhafte Ausgestaltungen gelten, die nicht Gegenstand eines eigenen Schutzrechts der Beklagten (oder eines Dritten) sind.
Es erweist sich für den zu berücksichtigenden Werbeeffekt auch als unschädlich, dass weder in dem Produktprospekt noch in der Pressemitteilung die technische Ausgestaltung im Einzelnen erläutert wird und allein auf der Grundlage dieser Informationen nicht ersichtlich ist, ob eine erfindungsgemäße Stellungsüberführungseinrichtung gemäß der Merkmalsgruppe 3 vorliegt. Denn wie eingangs ausgeführt, ist es noch nicht einmal notwendig, dass die werblichen Hervorhebungen unmittelbar auf den Gegenstand der Erfindung verweisen. Vielmehr reicht auch ein mittelbarer Bezug aus, indem Vorteile des Produkts beworben werden, die im Verletzungszeitraum nur durch die Benutzung der Lehre des Klagepatents erreichbar waren. Andernfalls hätte es der Verletzer in der Hand, durch möglichst großzügige oder ungenaue Werbeaussagen eine Berücksichtigung zu seinen Lasten zu vermeiden. Außerdem liegt es in der Natur der Sache, dass sich - inhaltlich gedrängte - Werbeaussagen regelmäßig nicht mit technischen Einzelheiten der beworbenen Aspekte befassen, insbesondere wenn es sich um Detailverbesserungen handelt. Hiervon ausgehend, kommt es vorliegend daher nicht darauf an, dass die Werbeaussagen die genaue Ausgestaltung der Stellungsüberführungseinrichtung nicht offenlegen und der beworbene Vorteil - automatisches Aufklappen durch Anziehen des Gurtes - über den Gegenstand der geschützten Erfindung hinausgeht. Vielmehr genügt es, dass sich der beworbene automatisch ausklappende Seitenaufprallschutz der angegriffenen Ausführungsformen der Lehre des Klagegebrauchsmusters in Gestalt der Stellungsüberführungseinrichtung bedient, ohne diesen also nicht denkbar ist. Dieser Umstand ist bei der Bewertung der werblichen Hervorhebung und der damit einhergehenden gesteigerten Verkaufschancen zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
Die Beklagte kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es zahlreiche weitere Werbematerialien gegeben habe, die gerade nicht auf die Selbsttätigkeit des Klappelements, sondern auf andere Merkmale hingewiesen hätten. Zum einen bleibt dieser Vortrag pauschal und ändert zum anderen nichts an der Tatsache, dass zumindest im Katalog gemäß der Anlage MB 29 und in der erwähnten Pressemitteilung eine solche besondere Hervorhebung erfolgt ist. Gleichermaßen verfängt das Argument der Beklagten nicht, dass bei einem anderen Kindersitz ein nur manuell ausklappbares Seitenelement genau wie das automatische Ausklappen bei den angegriffenen Ausführungsformen beworben werde. Auch dies ändert nichts an der Tatsache, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das automatische Ausklappen besonders herausgestellt wird. Dieses Bewerben verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass bei anderen Kindersitzen andere Aspekte im vergleichbaren Maße hervorgehoben werden.
dd)
Soweit das Landgericht verschiedene - von den erfindungsgemäßen Vorteilen des Klagegebrauchsmusters - losgelöste Umstände zulasten der Klägerin bei der Bestimmung des Kausalanteils berücksichtigt hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn diese lassen sich vorliegend nicht feststellen.
(1)
Es steht außer Frage, dass neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung beispielsweise die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Schutzrecht unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen können, was zur Folge hat, dass der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise allein auf der Schutzrechtsverletzung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 18 - Flaschenträger). Aber auch wenn der Kausalanteil gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, sind Grundlage dieser Schätzung stets objektiv zu ermittelnde Anknüpfungstatsachen (BGH, a.a.O., Rn. 20) und nicht bloß allgemeine Erwägungen und Erwartungen. Für die Feststellung von Faktoren, die die Marktchancen des Verletzungsprodukts beeinflussen, bedarf es im Falle des Bestreitens durch den Gegner nach allgemeinen Regeln daher zunächst einer weiteren Substantiierung, warum die behaupteten Faktoren die Marktchancen der Verletzungsprodukte erhöht haben sollen. Hieran fehlt es vorliegend.
(2)
Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung auf Merkmale wie das verwendete Material im Hinblick auf dessen Öko-Verträglichkeit, das Gewicht, die Dimensionierung des Sitzes sowie gestalterische Elemente, die den Komfort des im Kind befindlichen Sitzes sowie den der begleitenden, das Kind in den Sitz setzenden und es daraus herausnehmenden erwachsenen Person betreffen, abgestellt hat, legt die Beklage bereits nicht dar, über welche Eigenschaften die angegriffenen Ausführungsformen insoweit verfügen und inwieweit sie sich hiermit von Mitbewerbern abgehoben haben. Schon deshalb lässt sich nicht feststellen, weshalb der Verkaufserfolg der angegriffenen Ausführungsformen unter anderem gerade auch auf diesen Aspekten beruhen soll.
Im Hinblick auf den von der Beklagten allein konkret vorgebrachten Aspekt der Drehbarkeit dürfte zwar außer Streit stehen, dass die Möglichkeit, den Kindersitz zu drehen, eine erhebliche Erleichterung für den Nutzer darstellt. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung aber unbestritten vorgetragen, dass es am Markt nur „einige wenige Ausnahmen“ gegeben habe, die nicht über diese Funktion verfügt hätten. Dass die Drehbarkeit daher den erzielten Gewinn maßgeblich beeinflussen konnte, vermag der Senat nicht festzustellen, ohne dass es auf den Streit der Parteien ankäme, ob es sich bei dieser Funktion bereits um ein „Standardmerkmal“ eines Kindersitzes handelt. Jedenfalls war diese Funktion im Verletzungszeitraum so weit verbreitet, dass nicht ersichtlich ist, dass Teile des erzielten Gewinns auf gerade eben diesem Ausstattungsmerkmal beruhen, über das eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten ebenfalls verfügte.
(3)
Vergleichbares gilt für das Design der angegriffenen Ausführungsformen. Zwar spielen Designelemente, insbesondere die Farbe des Sitzes, offensichtlich eine Rolle bei der Kaufentscheidung. Denn ansonsten ließe sich der unstreitige Umstand, dass Kindersitze in verschiedenen Farben angeboten werden, nicht erklären. Unabhängig davon, dass der durchschnittliche Kunde Designaspekten gegenüber der Sicherheit und dem Preis ohnehin in der Regel nur eine geringere Bedeutung beimessen dürfte, ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen diesbezüglich herausstachen und sich deshalb ein besonderer Verkaufserfolg eingestellt hat, der es rechtfertigen würde, den hierdurch erzielten Gewinn der Beklagten zu belassen. Mehr als das Anbieten verschiedener Farben für die Sitzbezüge bei bestimmten Modellen der angegriffenen Ausführungsform I lässt sich auch dem Produktkatalog der Anlage MB 29 nicht entnehmen.
(4)
Entsprechendes gilt für die Bedeutung der Marke und des Preises. Zwar wird der Kunde auch diese Umstände im Allgemeinen in seine Kaufentscheidung einfließen lassen. Insbesondere wenn es mehrere „gute“ Kindersitze gibt, kann der Preis durchaus den entscheidenden Ausschlag geben. So wird in Produkttests ein vergleichsweise durchschnittliches Testergebnis gelegentlich durch einen Hinweis auf einen günstigen Preis „aufgewertet“ (vgl. z.B. Anlage MB 23, S. 19), da es Kunden gibt, die bereit sind, für einen günstigen Preis einen vertretbaren Abschlag bei Sicherheit und Handhabung hinzunehmen. Auch bekannte Marken können selbstverständlich einen entsprechenden Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, weil sich der Kunde bei dem Kauf eines „Markenprodukts“ beispielsweise „auf der sicheren Seite“ wähnt und darauf vertraut, ein qualitativ hochwertiges, jedenfalls aber höherwertiges und sicheres Produkt zu erwerben.
Im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen vermag der Senat mangels entsprechender Darlegungen der Beklagten allerdings nicht zu erkennen, dass - im Vergleich zu anderen Herstellern - die angegriffenen Ausführungsformen in besonderem Maße von der Marke der Beklagten oder von einer besonders niedrigen Preisgestaltung profitiert haben. Allein der unsubstantiierte Verweis auf ein außerordentliches bzw. gutes Preis-/Leistungsverhältnis, das die Marke der Beklagten auszeichne, vermag dies nicht darzulegen.
(5)
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, warum die Kompatibilität der Kindersitze mit dem Fahrzeug des Kunden im vorliegenden Fall die Gewinnherausgabe zulasten der Klägerin mindern sollte. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass dies ein Faktor für die Kaufentscheidung sein kann. Dass den angegriffenen Ausführungsformen diesbezüglich ein Vorteil gegenüber anderen Produkten zukäme, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis auf die Isofix-Befestigung stellt keinen solchen Umstand dar, weil allgemeinbekannt eine Vielzahl von Kindersitzen über diese Befestigungsmöglichkeit verfügt und es sich deshalb um kein besonderes Alleinstellungsmerkmal handelt, das den Absatz der angegriffenen Ausführungsformen besonders fördern konnte.
(6)
Im Hinblick auf die Verletzung weiterer Schutzrechte der Klägerin fehlt es ebenfalls an konkreten Darlegungen der Beklagten. Auch insoweit reduziert sich der Kausalanteil des Klagegebrauchsmusters am Gesamtgewinn nicht.
Grundsätzlich schmälert es zwar den herauszugebenden Verletzergewinn, wenn der Verletzungsgegenstand gleichzeitig auf der Benutzung weiterer Schutzrechte desselben oder auch eines anderen Schutzrechtsinhabers beruht. Allerdings verringern Schutzrechte desselben Schutzrechtsinhabers - anders als fremde Schutzrechte - nicht schon allein aufgrund ihrer Geltung während des Verletzungszeitraums den herauszugebenden Gewinn, sondern nur, wenn und soweit sie den Kaufentschluss des Abnehmers tatsächlich beeinflusst haben können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 270 - Funkarmbanduhr). Hierfür bedarf es einer konkreten Darlegung, dass sich aus diesen Schutzrechten ergebende Qualitäten, vorteilhafte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten für den Erwerbsinteressenten überhaupt erkennbar und von Bedeutung für den Kaufentschluss waren, etwa weil sie in der Werbung besonders herausgestellt wurden oder dem Produkt als solchem anzusehen waren (Senat, Urt. v. 09.09.2011 - I-2 U 77/09, BeckRS 2012, 9342 = InstGE 13, 200 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 274 - Funkarmbanduhr).
Vorliegend fehlt es allerdings schon an konkreten Darlegungen der Beklagten, welche weiteren Schutzrechte durch die angegriffenen Ausführungsformen verletzt werden. Der bloße Verweis in der Klageerwiderung (vgl. Rn. 153, Bl. 132 eA LG) auf die Schutzrechte DE‘XXX, EP‘XXX und EP‘XXX aus Schutzrechtsfamilien der Klägerin und entsprechend anhängigen Verletzungsverfahren genügt hierfür nicht. Die Beklagte ist auf diesen Einwand im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch nicht wieder zurückgekommen. Soweit das Landgericht sich gleichwohl in der angefochtenen Entscheidung näher mit der DE‘XXX befasst hat, fehlt es darüber hinaus jedenfalls an Darlegungen der Beklagten, wie dieses Schutzrecht den Kaufentschluss der Abnehmer tatsächlich beeinflusst hat.
d)
Bei der gebotenen Abwägung und Gewichtung der Gesamtheit aller Umstände (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 20 - Flaschenträger) bleibt festzuhalten, dass sich der Abstand zum realisierten Stand der Technik im Hinblick auf die Stellungsüberführungseinrichtung als gering darstellt, weil entsprechende Klappelemente mit teilweiser Unterstützung des Überführungsvorgangs in die Funktionsstellung durch ein Federelement sowie selbsttätig linear ausfahrbare Seitenelemente durch den „X 8“ bzw. „X 10“ bereits bekannt und erhältlich waren. Auch beim Merkmal der teilweisen Einbettung handelte es sich um eine geringfügige Detailverbesserung des vorbekannten Klappelements. Allerdings betreffen die geringfügigen Verbesserungen einen für die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblichen Aspekt, nämlich die Sicherheit eines Kindersitzes. Denn sie verbessern den Seitenaufprallschutz bzw. dessen Bedienung in einem gewissen Umfang, auch wenn dieser nur ein Bestandteil des Sicherheitskonzepts eines Kindersitzes ist. Da die Beklagten die automatisch ausklappbaren Seitenelemente bei den angegriffenen Ausführungsformen zudem besonders beworben haben und sich außerhalb der Technik liegende und den Gewinnanteil reduzierende Faktoren nicht feststellen lassen, erscheint dem Senat - trotz des geringen Abstands der Erfindung zum Stand der Technik - ein Kausalanteil von 10 % als gleichermaßen angemessen wie ausreichend.
e)
Der Einwand der Beklagten, der im Wege einer Kontrollüberlegung durchzuführende Vergleich mit einer angemessenen Lizenzgebühr zeige bereits eine deutliche Überhöhung des vom Landgericht ausgeurteilten Gewinnanteils auf, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Eine solche Kontrollüberlegung anhand der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ist zwar grundsätzlich zulässig, weil die verschiedenen Methoden zur Bemessung des zu leistenden Schadenersatzes der Kompensation ein und desselben, vom Schutzrechtsinhaber durch die rechtsverletzende Handlung erlittenen Schadens dienen und daher regelmäßig zu im Wesentlichen ähnlichen Ergebnissen führen sollen. Daher kann eine derartige Kontrollüberlegung die tatrichterliche Bemessung des herauszugebenden Gewinnanteils zusätzlich absichern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Rahmen der Herausgabe des Verletzergewinns stets allein derjenige Kausalanteil angemessen wäre, der zu einer Schadenersatzhöhe führt, die einem angemessenen Lizenzsatz entspricht. Schließlich können schon aufgrund der jeweils der Berechnung zugrunde liegenden unterschiedlichen Parameter Abweichungen nicht ausbleiben (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 39 - Flaschenträger). Deswegen handelt es sich bei dem Vergleich der Schadenhöhen letztlich nicht um mehr als eine bloße Plausibilitätserwägung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 - I-15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 74 - Verletzergewinn).
Vorliegend fehlt es für eine solche Plausibilitätserwägung aber bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Beklagte verweist insoweit allein auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 18.09.2007 - 4b O 419/06, BeckRS 2012, 10341), das im Rahmen der Berechnung des Schadens wegen der Verletzung eines Patents für einen Kindersicherheitssitz einen fiktiven Lizenzsatz in Höhe von 3 % des Gesamtumsatzes ausgeurteilt hat. Eine einzelne Entscheidung kann aber keine hinreichende Grundlage für eine Kontrollüberlegung sein, da sich bereits nicht feststellen lässt, dass dieser Lizenzsatz „üblich“ ist und deshalb als Orientierung bzw. Vergleichsmaßstab taugt. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts. Vielmehr kann dieser entnommen werden, dass den im dortigen Rechtsstreit dargelegten Lizenzsätzen allesamt andersartige Erfindungen zugrunde lagen, und daher keinen tauglichen Maßstab für die Höhe des fiktiven Lizenzsatzes darstellen konnten. Auch im vorliegenden Rechtsstreit sind weitere einschlägige Lizenzsätze weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Hinsichtlich der geschuldeten Zinsen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU, S. 31 f.) Bezug genommen.
III.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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