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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.01.2020 – 21 UF 979/19

Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat Aktenzeichen: 21 UF 979/19 Amtsgericht Dresden, 302 F 2881/19 eA

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Erlassen am 28.01.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle

G., Justizsekretärin Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

BESCHLUSS

In der Familiensache

A. H., geboren am ...2013 - Betroffene -

Verfahrensbeistand: J. R., …

Umgangspflegerin: S. S., …

Ergänzungspflegerin: B. T., …

Weitere Beteiligte:

Mutter und Beschwerdeführerin: M. H., …

Verfahrensbevollmächtigte : … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …

Vater: D. K., …

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte …

Jugendamt: xxx, Amt für Kinder, Jugend und Familie, …

wegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge

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hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., Richterin am Oberlandesgericht D. und Richter am Oberlandesgericht T.

im schriftlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten im Termin am 09.01.2020

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen teilweisen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB für ihre am ...2013 geborene Tochter A. in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Die Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheiratet und lebten von September 2012 bis Juli 2018 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Juli 2018 kam es zwischen ihnen in Anwesenheit des Kindes zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Vater wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Seit der Trennung der Eltern lebte A. im Haushalt der alleinsorgeberechtigten Mutter.

Mit Beschluss vom 26.01.2019, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach Anhörung der Beteiligten und Bestellung einer Verfahrensbeiständin der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Recht zur Regelung des Umgangs und Kindergartenangelegenheiten entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Neben weiteren begleitenden Anordnungen hat es der Mutter für den Fall der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, sich ohne schriftliche Erlaubnis der Ergänzungspflegerin dem von dem Kind besuchten Kindergarten oder dem Wohnhaus des Vaters auf eine Entfernung von 100 m zu nähern. Zur Begründung hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die Bindungstoleranz der Mutter erheblich eingeschränkt sei. Sie rufe bei dem Kind massive Ängste gegenüber

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dem Vater hervor, den sie fortwährend als Täter darstelle. Dies führe dazu, dass sich die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber seinem Vater immer mehr verstärke und sich der psychische Zustand des Kindes zwischenzeitlich drastisch verschlechtert habe. Hierdurch werde das Kindeswohl erheblich gefährdet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit begehrt, als ihr die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten entzogen worden ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der vorläufige Sorgerechtsentzug weder erforderlich noch verhältnismäßig sei und das Familiengericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Entgegen der Annahme des Familiengerichts beruhe die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber ihrem Vater nicht darauf, dass sie das Kind negativ beeinflusse. Sie habe vielmehr stets für die Durchführung von Umgängen Sorge getragen. Ursache für die Ängste von A. sei die von ihr erlebte häusliche Gewalt und die darauf beruhende Traumatisierung des Kindes. Soweit A. nunmehr im Haushalt des Vaters keine Auffälligkeiten zeige, handele es sich um ein bloßes Schutzverhalten des Kindes. Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt treten der Beschwerde ebenfalls entgegen. Seit dem 02.12.2019 lebt A. im Haushalt ihres Vaters.

Der Senat hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin, die Umgangspflegerin, das Jugendamt sowie das Kind persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anhörungsvermerke vom 09.01.2020 Bezug genommen. Daneben hat der Senat eine gutachterliche Stellungnahme der mit der Erstellung eines Gutachtens im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen Dipl.-Psych. G. eingeholt.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Familiengerichts, durch den der Mutter Teilbereiche der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1666, 1666a BGB entzogen worden sind, ist nicht abzuändern.

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 22, 24). Allerdings kann der Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes den Eltern das grundrechtlich geschützte Sorgerecht entziehen, wenn und soweit dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (§§ 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6, 1666a BGB).

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Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl .BVerfG, FamRZ 2014, 1435, 1438). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 524, 527; FamRZ 2015, 112, 113; siehe auch BGH, FamRZ 2019, 598).

Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1105 [Ls.]; FamRZ 2012, 1127, 1129) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1270, 1273).

Neben den materiell-rechtlichen Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes zu. Im Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 2120, 2121). In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Dem Gericht ist es im kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, 1086; FamRZ 2016, 22, 24). Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 1577, 1579).

Einfachrechtlich drücken sich diese Anforderungen in der Vorschrift des § 49 Abs. 1 FamFG aus. Ein danach erforderliches dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden setzt voraus, dass ein Abwarten dieser Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um das zu schützende Kindeswohl zu

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wahren. Nicht ausreichend ist, dass die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohl „am besten entsprechen“ würde, vielmehr muss das Kindeswohl ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, 1086; FamRZ 2017, 1577, 1579; siehe auch Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 49 Rn. 13; MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl., § 49 Rn. 5).

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung müssen glaubhaft gemacht sein. Dies gilt für die Schwere des drohenden Schadens ebenso wie für die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts. Dabei sind die Gewissheitsanforderungen an eine Kindeswohlgefährdung zurückgenommen (vgl. BRHP/Veit, BGB, 4. Aufl. § 1666 Rn. 134; Erman/Döll, BGB, 15. Aufl., § 1666 Rn. 31). Insoweit reicht eine mögliche Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 157 FamFG bzw. genügen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 8a SGB VIII (vgl. Staudinger/Coester [2016], § 1666 Rn. 307). Der niedrigeren Eingriffsschwelle entspricht rechtfertigend die Einstweiligkeit der Maßnahme sowie die im Erfordernis der „Dringlichkeit“ enthaltene besondere Schwere der drohenden Rechtsverletzung des Kindes (vgl. Staudinger/Coester, aaO.).

2. Diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts stand. Aus den bisherigen Ermittlungen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kind A. bereits ein Schaden eingetreten ist und der angeordnete vorläufige Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geboten ist.

2.1. A. ist durch den bestehenden Elternkonflikt seelisch stark belastet und einem zunehmenden, für sie nicht lösbaren Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Dieser Loyalitätskonflikt findet in der Mitteilung des Kindes gegenüber dem Senat, „ihre Mama denke, dass Papa böse sei“ seinen verbalen Ausdruck. Während sich das Kind in seiner Anhörung am 09.04.2019 noch einen wöchentlichen Umgang mit ihrem Vater vorstellen konnte, gab es zuletzt in seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 04.10.2019 an, dass es „Angst vor dem Papa habe“. Das Familiengericht stellte dabei eine „drastische Verschlechterung des Zustandes des Kindes“ fest. Nach seinen Beobachtungen zeigte sich das Kind „weinerlich, ängstlich, verstört und sehr belastet“. Die Umgangspflegerin und die Verfahrensbeiständin haben im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 04.10.2019 übereinstimmend berichtet, dass A. ihren Vater zwischenzeitlich vehement ablehne. Die im Kindergarten durchgeführten begleiteten Umgänge haben zu keiner Verhaltensänderung auf Seiten des Kindes geführt. Vorsichtige Annäherungen des Kindes an seinen Vater sind nach den Schilderungen der Umgangspflegerin und der Verfahrensbeiständin im nachfolgenden Umgangstermin wiederum in eine vollkommene Ablehnung des Vaters umgeschlagen.

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Nach der vorläufigen Einschätzung der im Hauptsacheverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dipl.-Psych. G. „sei es zu einer sukzessiven Loslösung des Kindes vom Kindesvater gekommen, die zunehmend gravierende Ausmaße angenommen habe“. Dies bedeutet für A. eine erhebliche Belastung der kindlichen Entwicklung. Es besteht nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Umgangsstreitigkeiten die naheliegende Gefahr, dass sich bei dem Kind in der Folgezeit psychiatrisch relevante Beziehungsstörungen entwickeln können.

2.2. Auffällig und für ein Kind im Alter von A. untypisch ist es, dass es etwa mit der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen in der „Wir-Form“ kommuniziert. So hat A. gegenüber der Verfahrensbeiständin erklärt: „Wir sind schon zweimal umgezogen, dann haben wir es wieder miteinander versucht, aber es hat nicht funktioniert“. Die Sachverständige berichtet in der vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 16.11.2020, dass A. während des (gescheiterten) Umgangs am 22.11.2019 „in der „Wir-Form“ kommuniziert und ein Verantwortungsverhalten der Kindesmutter gegenüber gezeigt“ habe. Nach den Feststellungen des Familiengerichts nimmt A. ihren Vater mittlerweile nur noch als „Täter“ wahr. Während das Kind in einem ersten Gespräch mit der Verfahrensbeiständin angegeben hat, dass „auch die Mama zum Papa böse gewesen sei“, hat sie zuletzt nur noch erklärt, dass „der Papa uns wehgetan und die Mama gebissen habe“. In ähnlicher Weise hat sich A. in der Kindesanhörung vor dem Familiengericht geäußert. Die Kommunikation in der „Wir-Form“ und die Wahrnehmung des Vaters als alleinigen Täter weisen darauf hin, dass eine sog. „Parentifizierung“ eingetreten ist. Für ein solches Bindungsverhalten mit Rollenumkehr gilt es als typisch, dass ein Kind mit seinem Verhalten überfürsorglich zu seiner Bindungsperson ist und Verantwortung für diese übernimmt. Es schränkt die Erfüllung eigener Bedürfnisse ein, wenn ihm die Bindungsperson signalisiert, dass sie Hilfe und Unterstützung benötigt (vgl. Castellanos/Hertkorn, Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht, Teil III F Rn. 494). Eine derartige Rollenumkehr ist für das Kind emotional belastend und für seine weitere Entwicklung schädlich.

2.3. Die vorstehend beschriebenen Verhaltensweisen von A. können nicht hinreichend mit einer Traumatisierung des Kindes als Folge miterlebter häuslicher Gewalt erklärt werden. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hat die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2020 mitgeteilt, dass „derzeit keine Hinweise einer nachhaltigen Traumatisierung (mit Störungswert) bei dem Kind vorlägen“. Durch den kurzen und lediglich allgemein gehaltenen Hinweis im Abschlussbericht der Klinik und

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PK für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie xxxxx vom 11.07.2019, „im Fremdbeurteilungsbogen zu Trauma und belastungsbezogenen Störungen seien alle Skalen auffällig gewesen“, wird dem vorläufigen Urteil des Sachverständigen allein noch nicht die Grundlage entzogen. Die Annahme, die ablehnende Haltung gegenüber dem Vater beruhe auf einer Traumatisierung des Kindes, ließe sich zudem nicht mit dem Verhalten in Einklang bringen, welches A. nunmehr im Haushalt ihres Vaters nach dem 02.12.2019 erfolgten Obhutswechsel zeigt. So schildert die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020, dass sie während der von ihr beobachteten Umgänge (kurz nach dem Obhutswechsel und 11 Tage später) keine Anzeichen von Angst bei dem Kind wahrgenommen habe und A. zur Umsetzung eigener alterstypischer Bedürfnisse „in Konfrontation zum Vater“ gegangen sei. Nach der vorläufigen Beurteilung der Sachverständigen sprechen diese Umstände gegen ein „überadaptives Schutzverhalten“ des Kindes. Im Anhörungstermin vor dem Senat hat die Ergänzungspflegerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seit dem Obhutswechsel inzwischen 6 Wochen vergangen seien und sich über eine so lange Zeit „nichts vorspielen ließe“. Nach ihrer Einschätzung zeige A. kein angepasstes Verhalten.

Dagegen finden sich verschiedene Hinweise darauf, dass die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber seinem Vater auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung der Mutter beruht, deren Verhältnis zum Vater aufgrund der von ihr behaupteten Gewalterfahrungen zerrüttet und angstbesetzt ist. So führt die Sachverständige in der vom Senat eingeholten Stellungnahme aus, dass A. ausweislich des Inhalts der Kindesanhörung durch den Senat „von einer negativ-affektiv besetzten Einstellung der Kindesmutter dem Kindesvater gegenüber ausgehe und der begleitete Umgang am 22.11.2019 auch wegen der von der Mutter mehrfach verbalisierten und im Verhalten gezeigten Angst dem Kindesvater gegenüber gescheitert sei. A. habe sich in dieser Situation vornehmlich an der Kindesmutter orientiert und immer wieder deren Rückmeldung gesucht. Aus den Akten ergeben sich weitere Anhaltspunkte für eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Mutter. Die Umgangspflegerin berichtet mit Schreiben vom 11.09.2019, dass die Mutter bei einem gemeinsamen Treffen am 17.08.2019 in Anwesenheit ihrer Tochter geäußert habe, dass sie gegen den Entscheidung des Gerichts sei und nicht schon wieder eine fremde Frau Kontakt mit A. aufnehmen solle. Die Mutter habe vor ihrer Tochter weiter erklärt, dass „der Vater sie verprügelt habe und er der Täter sei“. An dem Wahrheitsgehalt dieser Schilderung hegt der Senat keine Zweifel. Nur zwei Tage später hat A. die Umgangspflegerin selbst als „fremde Frau“ bezeichnet und ihr gegenüber angegeben, dass sie ihren Papa nicht sehen wolle. Die unvermittelte Angabe von A. gegenüber der Umgangspflegerin am 02.09.2019, „sie sei gar nicht

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stolz gewesen, dass ihr Papa bei der Probe für das Sommerfest zugeschaut hätte“ steht im Widerspruch zum Inhalt des Berichts der Umgangspflegerin vom 23.08.2019 und kann mit dem eigenen Erleben des Kindes nicht erklärt werden. Die in den Gründen der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung der Mutter gegenüber ihrer Tochter A., „wenn sie nicht wolle, müsse sie nicht zum Papa“ oder die von A. gegenüber ihrem Vater erhobenen Vorwürfe aus einer Zeit, als sie noch im Säuglingsalter war, legen ebenfalls den Schluss nahe, dass es der Mutter nicht gelingt, ihrer Tochter ein positives Bild von ihrem Vater zu ermitteln. Die damit verbundene Annahme einer mangelnden Bindungstoleranz der Mutter wird, wie bereits das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, weder durch den von der Mutter vorgelegten „Bilanzbericht“ der Dipl.-Psych. B. vom 06.09.2019 noch durch das Schreiben des yyy vom 15.10.2019 in Frage gestellt. Der Umstand, dass der am 29.11.2019 stattgefundene Umgang zwischen Vater und Tochter positiv verlaufen ist, kann - auch vor dem Hintergrund der von der Mutter behaupteten Gewalterfahrungen - allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass sich ihre negative Einstellung gegenüber den Vater grundlegend geändert habe. Danach liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtig nur durch einen vorläufigen Sorgerechtsentzug abwendbaren Kindeswohlgefährdung vor, ohne dass es im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren weiterer Ermittlungen bedarf.

3. Der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht ist geeignet und erforderlich, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und einer weiteren Verfestigung der Rollenumkehr („Parentifizierung“) auf Seiten des Kindes entgegenzuwirken. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist für das Kind nicht zumutbar. Durch die zwischenzeitliche Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt hat sich die Situation für A. verbessert. Sowohl die Verfahrensbeiständin als auch die Umgangspflegerin haben A. im Haushalt des Vaters als ein fröhliches und sehr gelöstes Mädchen erlebt. Diese Schilderungen decken sich mit den von der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020 getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Kindes im väterlichen Haushalt. Zugleich ist sichergestellt, dass der Kontakt von A. zu ihrer Mutter nicht verloren geht. Nach den übereinstimmenden Angaben der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes sind begleitete Umgänge geplant.

Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht der Mutter vorläufig auch die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten entzogen hat. Der Entzug auch dieser Teilbereiche der elterlichen Sorge ist - ebenso wie das vom Familiengericht ausgesprochene Näherungsverbot (§ 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB) - geboten, um die Trennung des Kindes von der Mutter im Alltag sicherzustellen und seinen Aufenthalt außerhalb des

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mütterlichen Haushalts verlässlich zu gestalten. Den Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs hat die Mutter mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten. Die Übertragung der vorstehend genannten Teilbereiche auf die Ergänzungspflegerin dient gleichzeitig dazu, A. von dem starken Loyalitätskonflikt zu befreien, in dem sie sich befindet. Die Auswahl der Person der Ergänzungspflegerin durch das Familiengericht begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt weiter zu bedenken, dass die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung bereits teilweise vollzogen worden ist. Die Ergänzungspflegerin hat den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Vaters bestimmt, in welchem A. seit dem 02.12.2019 lebt. Gleichzeitig hat die Ergänzungspflegerin dafür Sorge getragen, dass A. wieder den Kindergarten in xxx besucht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Beteiligten und nach Einschaltung des Jugendamtes, im vorliegenden Fall sogar nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für die verbleibende Zeit bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen. Denn eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Aufenthalts im Beschwerdeverfahren entspricht in der Regel nicht dem Wohl des Kindes: Diesem ist ein mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des Wohnumfeldes nicht zuzumuten (vgl. auch BVerfG, JAmt 2011, 107, 109; FamRZ 2007, 1626, 1627; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1306, 1307; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 490; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 445).

Es sind derzeit keine Gründe feststellbar, die im Falle eines vorläufigen Verbleibs des Kindes beim Vater eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen würden.

So teilt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020 mit, dass sie „bis zum heutigen Tage keine kindeswohlgefährdenden Aspekte im Haushalt des Kindesvaters habe eruieren können“. Nach dem bisherigen Stand ihrer Ermittlungen kann das positive Verhalten von A. in der väterlichen Umgebung, wie bereits dargelegt, nicht als bloße „Schutzhaltung“ des Kindes verstanden werden. Die Verfahrensbeiständin und die Umgangspflegerin haben übereinstimmend berichtet, dass sich A. im Haushalt ihres Vaters wohlfühle. In dem im Senatstermin vorgelesenen Schreiben des Teams der xyz heißt es u.a., dass A. die Einrichtung wieder sehr regelmäßig besuche und sich dort sicher und geborgen fühle. A. selbst hat in ihrer Anhörung durch den Senat erklärt, dass es ihr bei ihrem Papa „gut“ gefalle.

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Auch im Kindergarten sei es „gut“. Ebenso wie die Sachverständige konnte der Senat beobachten, dass A. die körperliche Nähe zu ihrem Vater sucht. Zu Beginn der Anhörung saß sie auf dem Schoß ihres Vaters, an den sie sich fest anklammerte. Die Kindesanhörung vermittelte dem Senat den Eindruck, dass zwischen Vater und Tochter eine innige und vertrauensvolle Beziehung besteht.

Allerdings wurde in der Kindesanhörung auch deutlich, dass A. ihre Mutter vermisst. Es ist deshalb im Interesse des Kindeswohls wichtig, dass zukünftig regelmäßige Kontakte zwischen A. und ihrer Mutter stattfinden. Dies ist jedoch gewährleistet, nachdem sowohl die Ergänzungspflegerin als auch das Jugendamt die ernsthafte Bereitschaft zur Durchführung begleiteter Umgänge bekundet haben. Bereits in der Sitzung des Senats ist ein Umgangstermin festgelegt worden. Schließlich wird nach den Angaben der Ergänzungspflegerin die kinderpsychologische Diagnostik von A. fortgesetzt werden.

Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichts zu verbleiben. Die Beschwerde der Mutter ist deshalb zurückzuweisen. Einer Entscheidung über die von ihr beantragte Außervollzugsetzung des angeordneten vorläufigen Sorgerechtsentzuges bedarf es damit nicht mehr.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Dr. S.

D.

T.