Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 31.01.2020 – 21 UF 981/19

Leitsatz

Rückführung, Rückgabe, Sorgerecht; widerrechtliches Zurückhalten eines Kindes § 40 IntFamRVG Art. 1 ff HKÜ

OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2020, Az.: 21 UF 981/19

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Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat

Aktenzeichen: 21 UF 981/19 Amtsgericht Dresden, 300 F 3393/19 HK

Erlassen am 31.01.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle

M......, Justizbeschäftigte Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

BESCHLUSS

In der Familiensache

K...... C......, ... - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M......, O...... & Kollegen, ...

gegen

S...... H......, ... - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: K...... Rechtsanwälte, ...

Weitere Beteiligte:

Kinder: 1) L... C..., geboren am xx.xx.2009

2) S...... C......, geboren am xx.xx.2013

Verfahrensbeistand : A...... S......, ...

Jugendämter: 1) XXX, Amt für Kinder, Jugend und Familie, ...

2) YYY, Landesjugendamt, ...

wegen Kindesherausgabe

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hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S......, Richterin am Oberlandesgericht D...... und Richter am Oberlandesgericht K......

aufgrund der Anhörung der Beteiligten vom 27.01.2020

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 29.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder L...... C......, geb. am xx.xx.2009, und S...... C......, geb. am xx.xx.2013, innerhalb von fünf Wochen ........... zurückzuführen.

Sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung ........... angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. gemäß § 44 Abs. 1 IntFamRVG i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

3. Zum Vollzug von Ziffer 1. Abs. 3 wird angeordnet:

3.1

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die Kinder L...... C......, geb. am xx.xx.2009, und S...... C......, geb. am xx.xx.2013, der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

3.2

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG abzuwenden.

3.3

Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.

3.4

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

3.5

Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

3.6

Das Jugendamt in L...... ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

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Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder L...... C...... und S...... C...... an den Antragsteller zu treffen,

die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe ggf. vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

4. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückführung der vom Verfahren betroffenen Kinder auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachfolgend: HKÜ).

Der Antragsteller, geb. am xx.xx.1963 in xxx, xxx Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, geb. am xx.xx.1978 in xxx, deutsche Staatsangehörige, heirateten am xx.xx.2007. Ihr gemeinsamer Sohn L...... C...... wurde am xx.xx.2009 geboren und besitzt die xxx und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die am xx.xx.2013 geborene Tochter S...... C...... besitzt ebenfalls die xxx und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Kinder lebten bis zum xx.xx.2019 gemeinsam mit beiden Eltern in ..........., zuletzt unter der weiterhin für den Antragsteller aktuellen Anschrift in M....... Den Eltern steht das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam zu. Am xx.xx.2019 reiste die Antragsgegnerin mit beiden Kindern nach D......, wo auch die Großeltern mütterlicherseits leben. Spätestens in den darauffolgenden Tagen entschloss sie sich, mit beiden Kindern in D...... zu bleiben und nicht am Ende der Sommerferien Ende August nach ........... zurückzukehren. Die Antragsgegnerin lebt seit 2005 in ............ Der Antragsteller reichte am xx.xx.2019 den Scheidungsantrag bei einem xxx Gericht ein. Nachdem er sich zunächst an xxx Behörden gewandt hatte, stellte er am xx.xx.2019 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - D...... einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.11.2019 die Antragsgegnerin verpflichtet, beide Kinder innerhalb von vier Wochen nach M...... in ........... zurückzuführen und für den Fall, dass die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder an den Antragsteller angeordnet.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der Erwägungen des Familiengerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Keinesfalls werde sie persönlich nach ........... zurückkehren. Der Antragsteller sei zur Betreuung der Kinder allein nicht in der Lage, da er in der Regel von 8.00 bis 22.00 Uhr als XXXXXX arbeite und keine angestellten XXX habe. Die Antragsgegnerin habe sich allein um die Kinder gekümmert. Sie sei dem Antragsteller finanziell ausgeliefert gewesen. Dieser habe die Unterhaltszahlungen erheblich gekürzt, sie verbal und psychisch erniedrigt. Zuletzt habe sie die Kinder kaum noch ernähren können und habe sich nutzlos gefühlt. L...... sei in der xxx Schule gemobbt worden. Die Kinder seien zwischenzeitlich gut in D...... angekommen und in die hiesigen Schulen integriert. Beide Kinder lehnten die Rückkehr nach xxx ab. Der Antragsteller sei ein xxx und es werde hygienische Probleme geben. Er habe nie Alltagserfahrungen mit den Kindern gesammelt oder mit ihnen gespielt. Der Wechsel nach Deutschland sei eine Notstandslage gewesen. Die Kinder lehnten sogar den Kontakt und unbegleiteten Umgang mit dem

5  Antragsteller ab. Ihm gehe es nur um Geld.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die HKÜ-Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er habe dem Aufenthaltswechsel nach Deutschland nie zugestimmt. Die Kinder seien in xxx aufgewachsen, hätten dort Freunde und die Schule besucht. Der Antragsteller habe sich auch im Alltag um die Kinder gekümmert, sie zum Training und zu Wettkämpfen gefahren und L...... beim Lernen des xxx unterstützt. Noch im Juni/Juli 2019 sei man gemeinsam im Auslandsurlaub gewesen. Der Antragsteller habe zuletzt wöchentlich 300,00 EUR Unterhalt gezahlt. Die Antragsgegnerin habe unabgestimmt erhebliche Beträge vom Konto des Antragstellers abgeräumt. Der Antragsteller habe eine innige Beziehung zu beiden Kindern und könne diese betreuen und versorgen.

Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben erstinstanzlich mit Antragsgegnerin und Kindern gesprochen sowie die persönlichen Lebensumstände in D...... näher aufgeklärt. Sie haben sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls für die Fortdauer des Aufenthalts in D...... ausgesprochen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben der Beteiligten sowie das Protokoll der Anhörungen beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die nach § 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Rückführungsentscheidung des Familiengerichts hat keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Recht gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 3 HKÜ i.V.m. Art. 11 Brüssel-IIa- VO die Voraussetzungen zur Rückführung der Kinder durch die Antragsgegnerin bzw. die Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung nach der Republik Irland bejaht und Ablehnungsgründe nach Art. 13 HKÜ verneint.

1. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe der Kinder an, wenn Kinder i.S.d. Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden sind und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Antragsstaates, in dem sich die Kinder befinden, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.

a) Die Antragsgegnerin hat die beiden Kinder L...... und S......, wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat, nach Ablauf des geplanten Ferienzeitraums widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens und Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Nach Art. 3 Abs. 2 HKÜ kann das Sorgerecht dabei insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen

6  Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen. Die Kinder L...... und S...... lebten seit ihrer Geburt bis zum xx.xx.2019 in ........... und hatten dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Das Sorgerecht des Antragstellers, das kraft Gesetzes den Eltern als Eheleuten gemeinsam zusteht, wurde durch das Zurückhalten der Kinder in Deutschland verletzt. Die Sorgerechtsverletzung entfällt auch für die Dauer des Verfahrens in Deutschland nicht, denn der Antragsteller hat dem Verbleib der beiden Kinder in Deutschland zu keinem Zeitpunkt zugestimmt oder diesen Aufenthalt nachträglich genehmigt.

Der Antragsteller hat die elterliche Sorge in .......... tatsächlich ausgeübt. Auch wenn der Umfang seiner Betreuungsleistung im Einzelnen strittig ist, steht außer Frage, dass der Antragsteller bis zum xx.xx.2019 mit den Kindern und der Antragsgegnerin in einem Haushalt zusammengelebt und zumindest teilweise die Betreuung und Versorgung in den Morgen- und Abendstunden sowie am Wochenende und in den Ferienzeiten wahrgenommen hat.

cc)

Der Antragsteller hat den am xx.xx.2019 beim Familiengericht eingegangenen Antrag auf Rückführung auch binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt des Zurückhaltens der Kinder in Deutschland (Ende August 2019, jedenfalls nicht vor dem 12.07.2019) gestellt (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).

2. Der Rückführung stehen auch keine Versagungsgründe nach der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 13 HKÜ entgegen.

Die restriktive Auslegung des Art. 13 Abs. 1 HKÜ ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt und wird auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.03.2019 - 2 UF 12/19 HKÜ -, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1631; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 69; OLG Hamburg, NZFam 2014, 843; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1577; FamRZ 2015, 1627; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1237; BVerfG, FamRZ 2016, 1571; FamRZ 1999, 85; FamRZ 1996, 405; MüKo/BGB-Heiderhoff, 7. Aufl., Art. 13 HKÜ Rn. 1). Das HKÜ sieht keine Kindeswohlprüfung vor, sondern beschränkt die Möglichkeit, die Rückführung eines entführten Kindes zu verweigern, auf enge Ausnahmefälle. Die Ablehnungsgründe des Art. 13 HKÜ sind eng auszulegen, damit das Hauptziel des HKÜ nicht verfehlt wird, nämlich die schnelle Rückgabe des Kindes in dem Herkunftsstaat. Muss über das Wohl des Kindes entschieden werden, so soll dies nach der Rückgabe im Herkunftsstaat geschehen. Durch Art. 13 HKÜ wird bewusst in Kauf genommen, dass einzelne Kinder bis zu einem gewissen Grad Nachteile erleiden, damit das Ziel des HKÜ, nämlich die schnelle Beendigung und damit zugleich Prävention von Entführungen, erreicht werden kann (MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn. 1). Die Beteiligten sollen durch die Regelung des HKÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen. Hierdurch soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein an Übergewicht gewinnen (BVerfG, FamRZ 1999, 85, juris Rn. 65). Das HKÜ geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kind grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ kann diese Annahme widerlegt werden. Aus dem genannten Ziel des Übereinkommens ergibt sich dabei, dass die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen für ein Kind dabei keine Berücksichtigung finden können. Beachtlich sind vielmehr nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen

7  Schwierigkeiten hinausgehen (BVerfG, FamRZ 1996, 405, juris Rn. 11; OLG Hamburg, NJW 2014, 3378; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1511, juris Rn. 54; FamRZ 2015, 1627). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Elternteil, der die Kinder widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten hat und deshalb diesen Nachweis erbringen muss. An den Nachweis, dass die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist, sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Gericht tritt dabei überhaupt erst in die Beweisaufnahme ein, wenn hinreichend substantiiertes Vorbringen des Entführers zu ernsthaften Gefahren vorliegt (MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Rn. 17 f.). Die Antragsgegnerin hat vorliegend solche Nachweise nicht erbracht.

a)

Die Verpflichtung zur Anordnung zur Rückführung der Kinder entfällt vorliegend nicht deshalb, weil die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage i.S.d. Art. 13 Abs. 1 b HKÜ gebracht werden.

aa) Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei aufgrund ausgedehnter Arbeitszeiten als selbständiger XXX zur Betreuung der Kinder nicht in der Lage. Er habe sich auch bisher im Alltag kaum um die Kinder gekümmert und versetze die Familienwohnung in grobe Unordnung (“xxx“). Der Antragsteller hat die Vorwürfe weitgehend bestritten, auf seine am Montag geschlossene Klinik verwiesen sowie im Übrigen auf die Möglichkeit des Zukaufs von Betreuungs- und Fahrleistungen. Er habe sich schon bisher insbesondere in den Morgenstunden um die Kinder gekümmert, das Frühstück zubereitet und sie zur Schule gefahren, was ein Nachbar bestätigen könne. Im Übrigen werde er sich bei Rückkehr der Kinder seinen Tagesablauf entsprechend ihren Bedürfnissen einrichten. Die Antragsgegnerin, die die Beweislast trägt, hat für ihre Version keine hinreichenden Beweismittel angeboten. Im Übrigen könnte dies auch dahinstehen, denn die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen vor allem die in einem anschließenden Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht zu klärende Frage, welcher Elternteil für den dauerhaften Aufenthalt des Kindes besser geeignet ist. Dies ist jedoch nicht im HKÜ- Verfahren zu klären (MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn. 31). Selbst wenn ein Obsiegen der Antragsgegnerin im Sorgerechtsstreit zu prognostizieren wäre, würde dies die Rückkehranordnung nicht hindern (MüKo-Heiderhoff, a.a.O.). Aus diesem Grund gibt zu einer abweichenden Entscheidung auch der Umstand keine Veranlassung, dass sich beide Kinder möglicherweise tatsächlich gut in Schule und Freundeskreis in D...... eingelebt haben, wo auch die Großeltern ansässig sind. Käme es auf diese Gesichtspunkte entscheidend an, würde das widerrechtliche Verbringen ins Ausland bei rasch vorgenommener Integration in die dortigen familiären und schulischen Verhältnisse letztendlich gebilligt und das HKÜ-Verfahren leerlaufen. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kinder von Geburt an in xxx aufgewachsen sind und bis zum Sommer letzten Jahres dort auch die Schule bzw. Betreuungseinrichtung besucht haben, Freunde hatten und voll integriert waren. Dass die von der Antragsgegnerin angeführten Mobbing-Vorwürfe in der von Lukas besuchten Schule die Rückkehrpflicht nach dem HKÜ nicht zu suspendieren vermögen, liegt auf der Hand. Allenfalls wäre dann in Irland ein Schulwechsel vorzunehmen. Dass sich die Kinder beim Antragsteller in einem „notstandsähnlichen Martyrium“ befinden würden, ist nicht im Ansatz glaubhaft gemacht.

bb) Im Übrigen geht der Senat nach dem in der mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern nach xxx zurückkehren wird. Es spricht alles dafür, dass es sich bei ihrer Angabe, auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen, weil hier ihre Eltern lebten und sie seit September 2019 einer Teilzeitbeschäftigung in einer XXX nachgehe, vor allem eine eher prozesstaktisch motivierte Einlassung ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sie die

8  Kinder aus ihrer Obhut entlassen würde. Der Antragsgegnerin ist bewusst, dass sie als bisherige Hauptbezugsperson für die Kinder wohl auch in einem sorgerechtlichen Verfahren vor irischen Gerichten gute Aussichten hätte, das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen zu bekommen. Überdies liegt nahe, dass der Antragsteller die Kinder lediglich nach Irland zurückholen, aber nicht unbedingt in seinem Haushalt integrieren möchte. Er hat vorgetragen, in der Nähe des bisherigen Familienwohnsitzes eine Immobilie erworben zu haben, in der Antragsgegnerin und Kinder leben könnten. Dahingehender Mail-Verkehr zur Erwerbsanbahnung wurde in Ablichtung zur Akte gereicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers hat er den gezahlten Unterhalt zwar gekürzt, jedoch bis zuletzt 1.200,00 € monatlich überwiesen, so dass auch eine existenzielle materielle Notlage von der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen ist.

cc) Auch die Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin drängen zu keiner gegenteiligen Entscheidung. Verständlicherweise haben diese die Lebensverhältnisse der Kinder in D...... im Blick und diese für gut befunden. Im Wesentlichen beruhen die Erkenntnisse zu einem großen Teil auf den Angaben der Antragsgegnerin. Sie beschränken sich im Kern auf Aspekte, die im Rahmen eines sorgerechtlichen Hauptsacheverfahrens zu beachten wären, zeigen aber keine Hinderungsgründe i.S.v. Art. 13 HKÜ auf.

dd) Der Rückgabe steht auch nicht entgegen, dass die Kinder sich widersetzen würden und dass sie ein Alter und eine Reife erreicht hätten, angesichts derer es angebracht erschiene, ihre Meinung in einer die Rückführung ausschließenden Weise zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Auch diese Regelung ist eng auszulegen und darf nicht dahin missverstanden werden, dass das Kind selbst bestimmt, wo es wohnen möchte (MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Rn. 36 f.). Der xxxjährige L...... und die xxxjährige S...... haben zwar wiederholt - auch dem Senat gegenüber - bekundet, nicht zum Antragsteller und auch nicht nach xxx zurückkehren zu wollen. Sie erscheinen jedoch in erster Linie verunsichert und reagierten in der Anhörung eher ausweichend, als sie nach den Gründen gefragt wurden. Ernsthafte Belastungsreaktionen beim Gedanken an eine Rückkehr nach xxx waren in der Anhörung nicht feststellbar. Von einem Widerstand im Sinne der Vorschrift ist nicht auszugehen. Mit Blick auf das Alter dürften die Angaben der xxxjährigen S...... ohnehin nicht das Ausmaß an Reife i.S.v. Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht haben, auch für einen xxxjährigen Jungen wurde dies in der Rechtsprechung bereits verneint (vgl. dazu MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Im Übrigen spricht vorliegend alles dafür, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern nach xxx zurückkehren wird, wodurch der Wechsel ohnehin erleichtert würde.

3. Aus den vorstehenden Gründen ist die Entscheidung des Familiengerichts daher zu bestätigen. Gemäß § 44 IntFamRVG sind zur Umsetzung des familiengerichtlichen Beschlusses im Tenor ergänzende Anordnungen aufgenommen worden. Die Antragstellerin kann nach Art. 12 HKÜ nur zur Rückgabe in einen Staat verpflichtet werden, nicht in eine bestimmte Stadt (Müko-Heiderhoff, a.a.O., Art. 12 HKÜ Rn. 13). Insoweit war der angefochtene Beschluss abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG.

Dr. S...... D...... K......