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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 20.05.2020 – 18 WF 465/20

Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat Aktenzeichen: 18 WF 465/20 Amtsgericht Leipzig, 337 F 1033/16

BESCHLUSS

In der Familiensache

Rechtsanwälte L., …

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

T. P., geb. ., Staatsangehörigkeit: …, … - Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde Kosten

hat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Richterin am Oberlandesgericht N. als Einzelrichterin

ohne mündliche Verhandlung am 20.05.2020

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte L. GbR gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Familiengericht, vom 07.04.2020, Az.: 337 F 1033/16, wird zurückgewiesen.

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Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Anwaltsvergütung im Verfahren nach § 11 RVG.

Die Rechtsanwälte L. GbR hat die Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Ehescheidungsverfahren, Az.: 337 F 1033/16, anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 wurde die Beendigung des Mandats angezeigt. Die Antragsgegnerin hatte andere Rechtsanwälte mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt.

Mit Festsetzungsantrag vom 19.12.2019 beantragte die Kanzlei die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG (Bl. 107 d. A.).

Die Antragsgegnerin ist dem Vergütungsfestsetzungsantrag entgegengetreten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Kanzlei habe sie nicht gut vertreten. Sie rechne mit Gegenansprüchen aus Schadensersatzhaftung wegen anwaltlicher Schlechtleistung auf. Sie sei von der Kanzlei über den Fortgang des Mandats nur unzureichend unterrichtet worden. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden. Zudem fordere sie eine vollständige Datenauskunft gemäß § 15 DS-GVO. Schließlich sei die Forderung verjährt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2020 (Bl. 126 ff. d. A.) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG abgelehnt. Denn die Antragsgegnerin habe Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht wurzelten.

Gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung wendet sich die L. Rechtsanwälte GbR mit der sofortigen Beschwerde vom 20.04.2020 (Bl. 128 d. A.). Sie begehrt, die Vergütung antragsgemäß festzusetzen. Denn die Einwendungen der Antragsgegnerin seien in keiner Weise substantiiert und hinderten daher die Vergütungsfestsetzung nicht.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3, §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht den nach § 11 RVG gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag vom 19.12.2019 abgelehnt, weil die Antragsgegnerin Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Allerdings greift die Einrede der Verjährung nicht ein. Denn durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt, § 11 Abs. 7 RVG. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung wurde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Amtsgericht eingereicht.

Der Vergütungsfestsetzung steht jedoch der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, die Verfahrensbevollmächtigten hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, da sie kein ausreichendes Engagement gezeigt hätten und die Antragsgegnerin nur unzureichend über den Fortgang des Mandats informiert hätten. Hierbei handelt es sich um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung, die die Festsetzung der Anwaltsvergütung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG hindert. Eine substantiierte Darlegung der Einwendung ist im Verfahren nach § 11 RVG nicht erforderlich. Unberücksichtigt kann eine Einwendung oder Einrede nur bleiben, wenn sie lediglich floskelhaft vorgebracht wird oder ganz offensichtlich aus der Luft gegriffen ist und deshalb als unsubstantiiert betrachtet werden muss (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rdn. 167; Rdn. 111 ff. m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin bringt vor, die Rechtsanwaltskanzlei habe ihren anwaltlichen Informationspflichten während der Wahrnehmung des Mandats gegenüber der Antragsgegnerin nicht genügt und ihr dadurch Schaden zugefügt. Dies reicht aus, um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Der Einwand der Antragsgegnerin ist nicht von vornherein ohne jede Relevanz. Ob der Antragsgegnerin aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung Gegenansprüche gegen die anwaltliche Vergütung zustehen, ist nicht im Vergütungsfestsetzungs-, sondern im allgemeinen Verfahren zu klären.

Die Kanzlei L. muss sich deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG auf das allgemeine Klageverfahren verweisen lassen. Eine Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG scheidet unter den gegebenen Umständen aus.

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III.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ergeht nicht, Nr. 1912 FamGKG KV. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG findet eine Kostenerstattung nicht statt.

N.