Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 18.06.2020 – 14 U 78/20
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 78/20 Landgericht Leipzig, 08 O 3101/17
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Dr. H., c/o Rechtsanwälte …, … - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1. I. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Beklagte und Berufungsbeklagte -
2. G., … - Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: … Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, …
wegen Unterlassung und Schadensersatzes
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., Richter am Oberlandesgericht S. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M.
ohne mündliche Verhandlung am 18.06.2020
beschlossen:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27.11.2019 - Az.: 8 O 3101/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.11.2019 - Az.: 8 O 3101/17 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
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4. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Berufung war wie geschehen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 05.05.2020, durch den die Parteien auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden sind (§ 522 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO).
Der Kläger hat zu dem Beschluss mit Schriftsatz vom 25.05.2020 Stellung genommen. Der Senat hat die Stellungnahme geprüft und sieht im Ergebnis keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Ergänzender Tatsachenvortrag ist nicht erfolgt. Es fehlt daher nach wie vor an ausreichendem Vorbringen für die Annahme, dass der Kläger das Gutachten nicht zumindest durch seine Unterschrift als von ihm erstellt autorisiert hat. Es bleibt dabei, dass zahlreiche persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Motive für eine bewusste Unterschriftsleistung denkbar sind, über die der Senat nicht zu spekulieren hat.
Soweit der Kläger die weitere Verwendung des Gutachtens unterbinden will (Berufungsantrag I.b)) geschieht das allein mit der Begründung, dass er dieses weder erstellt noch sonst autorisiert habe (kein „echtes“ Gutachten, vgl. Schriftsatz vom 25.05.2020, S. 3 unten). Eine Untersagung der Verwendung des Gutachtens jedenfalls deshalb, weil der Kläger daran nicht mehr festhält, ist von diesem ausweislich seines Vortrags nicht gewollt und daher vom Berufungsantrag I.b) nicht als „Weniger“ umfasst.
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II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) folgt der Wertangabe des Klägers in der Klageschrift. Der Senat hat die Festsetzung in dieser Höhe bereits im Beschluss vom 05.05.2020 angekündigt. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
Dr. B.
S.
Dr. M.