Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 07.08.2020 – 2 Ws 362/20
LEITSATZ
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach Entscheidungen der Strafvollstre- ckungskammer nach § 57 StGB, § 454 StPO stets eines förmlichen und mit Rechtsmittelbe- lehrung zuzustellenden Beschlusses bedürfen. Dies gilt auch, wenn der Verurteilte sein ma- teriell-rechtlich erforderliches Einverständnis nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB bereits im Vorfeld verweigert hatte, (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 Ws 276/08 -).
Aktenzeichen: 2 Ws 362/20 Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen: 14c StVK 137/20 Staatsanwaltschaft Dresden: 20 VRs 318 Js 18102/17, 20 VRs 314 Js 25863/18, Generalstaatsanwaltschaft Dresden: 24 Ws 359/20
BESCHLUSS
In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
N.N.
wegen Diebstahls mit Waffen u. a. hier: Erlass einer förmlichen Entscheidung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 07.08.2020
beschlossen:
1. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 29. Ap- ril 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird abgelehnt, die Vollstreckung der jeweiligen Reste der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dresden vom 26. April 2018 - Az.: 203 Ls 318 Js 18102/17 - und 21. August 2018 - Az.: 214 Ds 314 Js 25863/18 - zur Bewährung auszuset- zen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last.
G r ü n d e:
I.
Gegen den Verurteilten werden zur Zeit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. April 2018 und von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil desselben Gerichts vom 21. August 2018 vollstreckt. Strafende ist auf den 09. August 2021 notiert.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 57 StGB befragte die Justizvollzugsanstalt Bau- tzen den Verurteilten am 21. April 2020 mittels eines entsprechenden Formulars nach seiner Zustimmung zu einer "etwaigen Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB". Diese erteilte der Verurteilte nicht. Die JVA übersandte daraufhin die Akten, versehen mit einer kurzen Stellungnahme, an die Staatsanwaltschaft Dresden, die sie am 24. April 2020 der zuständi- gen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen zur Ent- scheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB vorlegte.
Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 29. April 2020 „das Verfahren“ wegen Fehlens einer materiellen Voraussetzung „eingestellt“. Die Staatsanwalt- schaft beantragte daraufhin am 07. Mai 2020 den Erlass einer förmlichen Entscheidung, was die Kammer jedoch abgelehnt hat.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Verfügung der Strafvollstreckungskammer vom 29. April 2020 und die Nichtabhilfeentscheidungen vom 11. Mai 2020 und 04. Juni 2020 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass auch bei verweigerter Zustimmung des Verurteilten eine Entscheidung durch förmlichen Beschluss erforderlich sei. Das Landgericht Görlitz hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Verfügungen des Landgerichts Görlitz aufzuheben und festzustellen, dass eine förmliche Entscheidung (durch zuzustellenden Beschluss) unerlässlich sei.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 29. April 2020. Über die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei einer nicht erteilten Zustimmung des Verurteilten von Amts wegen durch förmlichen Beschluss, welcher zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO), zu entscheiden (vgl.
insoweit grundlegend Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 Ws 276/08 -, n.v.). Der vorlie- gende Fall gibt keine Veranlassung, diese Rechtsauffassung zu ändern oder aufzugeben.
1. Das Rechtsmittel ist als (unbefristete - „einfache“) Beschwerde gegen die lediglich durch Ver- fügung des Kammervorsitzenden getroffene Entscheidung nach § 304 Abs. 1 StPO zu be- handeln, nicht hingegen als sofortige Beschwerde gegen eine Kammerentscheidung, § 300 StPO. Die (nach § 78 GVG grundsätzlich als Kollegialgericht konzipierte) Strafvollstre- ckungskammer hat nämlich - insofern aus der Rechtsauffassung ihres Vorsitzenden aller- dings folgerichtig - eine Entscheidung nach § 454 Abs. 1 StPO in der Sache, nämlich über das „Ob“ einer Strafrestaussetzung, gerade nicht getroffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2001 - 2 Ws 580/00 -; OLG Rostock, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – I Ws 462/00 –, m. w. N., juris). Ihr Vorsitzender hat das Verfahren vielmehr ohne Sachprüfung „eingestellt“.
Der Zulässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungsbehörde durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Da die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nicht Partei ist, sondern allgemein die Aufgaben der staatlichen Rechtspflege wahrzunehmen hat, ist sie auch berechtigt, Entscheidungen anzu- fechten, die nach pflichtgemäßem Ermessen aus ihrer Sicht den Geboten einer geordneten Rechtspflege nicht entsprechen, (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 16 m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die Kammer hat aufgrund der Verfügung ihres Vorsitzenden zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen, zu der sie von Amts wegen verpflichtet war. Der Senat als sachlich hierzu berufenes Beschwerdegericht hat diese Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst getroffen.
a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemein- heit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.
Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB folgt, dass eine Ent- scheidung über die Strafrestaussetzung von Amts wegen zu ergehen hat, auch wenn kein Antrag vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 454 Rdnr. 5, m. w. N.).
Die Entscheidung, „ob“ die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll, trifft das Gericht nach § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO oh- ne mündliche Verhandlung durch (förmlichen) Beschluss. Sofern die Strafrestaussetzung bewilligt (oder ein entsprechender Antrag des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abge- lehnt) wird, ergibt sich dies bereits aus §§ 454 Abs. 3, 34 StPO, da eine anfechtbare, zu be- gründende Entscheidung, die rechtsgestaltende Wirkung hat, nur in der Form eines Be- schlusses ergehen kann. Auch zeigt der gesetzliche Wortlaut des § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO (die Entscheidung, „ob" - nicht: die Entscheidung, „dass"), dass insofern sowohl die positive, also die Strafaussetzung gewährende, als auch die negative, ablehnende Alternative um- fasst werden.
Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes kann für die hier gegebene Entscheidung nichts anderes gelten. Sie kann zwar, da materiell-rechtlich eine der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfüllt ist, im Ergebnis nur dahingehend lauten, dass die Vollstre- ckung des Strafrestes nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Aber auch dieser rechtsgestal- tende Ausspruch hat in der Form eines Beschlusses zu erfolgen (vgl. Senat a. a. O.), zumal auch bei einer fehlenden Einwilligung des Verurteilten eine gerichtliche Entscheidung ergeht, welcher seine Rechtsstellung unmittelbar berührt und Außenwirkung entfaltet (vgl. OLG Rostock a. a. O.).
b) Die angefochtene Verfügung, mit dem der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer das Verfahren eingestellt hat, war daher aufzuheben. Gleichzeitig hatte der Senat nach § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Angesichts der nach wie vor fehlenden Einwilligung des Verurteilten in eine vorzeitige Entlassung war dabei festzu- stellen, dass die Strafreste nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen not- wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Zwar führte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und hatte damit an sich Erfolg. Die Beschwerde war jedoch nicht zuungunsten des Verurteilten erhoben worden, sondern lediglich zu dem Zweck, eine gerichtliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang
zu bringen. In diesen Fällen entspricht die getroffene Kostenentscheidung dem Gebot der Gerechtigkeit (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 473 Rdnr. 17).