Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 18.08.2020 – 4 U 1242/18

Leitsatz

1. Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.

2. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren liegt dann nicht vor, wen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch einzelne Positionen zu Lasten des Berufungsführers verändert werden, wenn sich hierdurch die Gesamtsumme nicht zu seinem Nachteil verändert.

3. Ein vorprozessuales Angebot zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das mehr als die Hälfte hinter dem später zugesprochenen Betrag zurückbleibt, stellt eine unzulässige Teilleistung dar.

4. Der für den personellen Pflegemehrbedarf im Rahmen der Schadensschätzung anzusetzende Stundensatz beträgt ab dem 1.1.2010 10,50 €/Stunde.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 18. August 2020, Az.: 4 U 1242/18

2

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1242/18 Landgericht Chemnitz, 4 O 201/11

Verkündet am: 18.08.2020

I......, Justizobersekretär/in Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

J...... R......, geboren am xx.xx.2006, ...... vertreten durch die Mutter S...... R...... und den Vater R...... R...... - Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D......, ...

gegen

Klinikum M........... gGmbH, ... vertreten durch den Geschäftsführer K...... H...... - Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R...... & Partner, ...

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......

3  im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28.07.2020 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 18.08.2020

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.06.2018 - 4 U 201/11 - in seinen Ziffern 1. bis 3. des Tenors wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € (350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 200.000,00 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 04.03.2011 bis zum 07.06.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 28.02.2018 rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 36.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.250,00 € seit dem 04.03.2011 sowie aus monatlich jeweils weiteren 250,00 € seit dem 11. Kalendertag eines jeden Monats bis einschließlich Februar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, beginnend ab dem 01.03.2018, jeweils zum 10. Kalendertag des Monats eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € monatlich zuzüglich jeweils dazugehöriger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Kalendertag der jeweiligen Monate an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 50.000 € nebst Zinsen hieraus weitere 116.306,00 € betreffend den personellen Pflegemehrbedarf für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 und aus 87.417 € seit dem 18.01.2013 bis zum 16.04.2014 sowie aus weiteren 2.714,42 € monatlich zum letzten eines jeden Monats bis zum 16.04.2014 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.

4  G r ü n d e :

I.

Der im Jahre 2006 geborene und durch seine leiblichen Eltern vertretene Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente, Schadensersatz für personellen und sachlichen Pflegemehrbedarf und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung seiner schwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe.

Die Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterließ das Personal der Beklagten eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers, bemerkte infolge dessen zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und ging auch nach Entdeckung der für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Nach vergeblichen vorgerichtlichen Regulierungsaufforderungen durch die Klägerseite erhob diese im Februar 2011 Klage. Daraufhin bot die Beklagte über ihren Versicherer eine Zahlung von 200.000,00 € auf das verlangte Schmerzensgeld und 50.000,00 € für materielle Schäden an, was vom Kläger aber zurückgewiesen wurde. Ein vom Landgericht eingeholtes gynäkologisches Fachgutachten des Sachverständigen Prof. M...... D...... kam zu dem Schluss, dem Personal der Beklagten seien im Zusammenhang mit der vorgeburtlichen Überwachung des Klägers, der Vorbereitung und Durchführung der Sektio „nicht nachvollziehbare Fehler“ unterlaufen. Noch vor der gerichtlichen Einholung eines medizinischen Statusgutachtens zum Zustand des Klägers, erstellt durch den Sachverständigen Prof. A...... M...... im Juli 2013 überwies die Beklagte an die Klägerseite am 13.01.2013 mit Wertstellung beim Kläger zum 18.01.2013 abermals 200.000,00 € auf das geforderte Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 13.760.74 € sowie auf die vermehrten Bedürfnisse 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.440,19 € (Bl. 124 ff. d. A.). Dies akzeptierte der Kläger und erklärte insoweit mit Schriftsatz vom 15.01.2015 den Rechtsstreit teilweise für erledigt (Bl. 198 d. A.). Im weiteren Verlauf ließ das Landgericht mit Hilfe eines pflegerischen Fachgutachtens des Sachverständigen G...... W...... vom 04.07.2017 den personellen Pflegemehraufwand für den Kläger feststellen. Die Beklagte stellte im Nachgang, mit Schriftsatz vom 26.03.2018 (Bl. 424 d. A.) die Haftung der Beklagten dem Grund nach unstreitig.

Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 225.000,00 €, einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 € monatlich und zu Schadensersatz in Höhe von 134.697,00 € allein für den personellen Pflegemehrbedarf. Die aus Sicht des Landgerichts noch nicht entscheidungsreifen Fragen zu den sonstigen materiellen Schäden hat es ausdrücklich ausgenommen. Ferner hat es die Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil nur beschränkt an. Sie akzeptiert die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden ebenso wie die Verurteilung zur

5  Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen einschließlich des von ihr bereits hierauf gezahlten Betrages. Sie wehrt sich hingegen gegen die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie gegen ein höheres Schmerzensgeld als 350.000 €. Das Landgericht habe insofern fehlerhaft die beim Kläger vorliegenden günstigen Umstände nicht hinreichend gewürdigt, und den lebensbeeinträchtigenden Einschränkungen nicht hinreichend die unzweifelhaft beim Kläger auch vorhandenen positiven Fähigkeiten gegenübergestellt. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht geschuldet: Zum einen seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente an sich nicht gegeben, zum anderen habe es das Landgericht fehlerhaft unterlassen, den kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag und die Schmerzensgeldrente - ebenfalls kapitalisiert - zu addieren, um so den insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln. Den vom Landgericht festgestellten Pflegemehrbedarf greift sie bezüglich der zugrunde gelegten Zeiten ausdrücklich nicht an. Sie beanstandet aber den vom Landgericht zugrunde gelegten Stundensatz in Höhe von 11,00 € als zu pauschal und unzureichend begründet. Außerdem habe das Landgericht die gebotene Differenzierung zwischen „echten“ Pflegezeiten und Zeiten der bloßen geteilten Aufmerksamkeit und Zuwendung bzw. Zeiten der bloßen Bereitschaft und Aufsicht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Schließlich wendet sie sich vor dem Hintergrund der von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren angebotenen, aber vom Kläger zurückgewiesenen Zahlungen gegen den Zinsausspruch.

Die Beklagte beantragt,

Ziffer 1. bis 3. des am 27.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 4 O 201/11, wie folgt abzuändern und neu zu fassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € (350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 200.000,00 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,00 € vom 04.03.2011 bis 26.06.2012, aus 150.000,00 € seit dem 27.06.2012, aus 150.000,00 € seit dem 27.07.2012 bis 07.07.2016 zu zahlen.

2. Der Klageantrag Ziffer 2. in Bezug auf die geltend gemachte Schmerzensgeldrente wird abgewiesen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 92.281,05 € (142.281,05 € abzüglich gezahlter 50.000,00 €), betreffend allein den personellen Pflegemehrbedarf für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu zahlen.

Weitergehende Ansprüche bezüglich des personellen Pflegemehrbedarfs für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014 werden abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6  Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumente, insbesondere zur Schmerzensgeldhöhe und zur Zinsentscheidung.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U...... B...... zur Frage der voraussichtlichen Entwicklung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen vom 08.03.2020 verwiesen. Der Senat hat nach entsprechender Zustimmungserklärung durch die Parteien mit Beschluss vom 06.07.2020 den Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Berufung der Beklagten war hingegen zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat zutreffend durch Grund- und Teilurteil entschieden, auch wenn die Beklagte ihre Einstandspflicht für den streitgegenständlichen Haftungsfall noch vor Erlass des Urteils anerkannt hatte und damit die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO an sich nicht vorlagen. Es wäre indes sinnwidrig, wenn die Vorabtitulierung eines Teilbetrages und die Verbindung mit einem Grundurteil wegen des Gebots der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil in den Fällen nicht möglich wäre, in denen nur noch ein Spitzenbetrag umstritten ist. § 301 Abs. 1 S. 2 ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass dem Tatbestandsmerkmal „strittiger Grund“ keine eigenständige Bedeutung zukommt (so auch Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. § 301 Rn 17 m.w.N.). Dem Urteil des Landgerichts ist auch in hinreichend eindeutiger Weise zu entnehmen, dass nicht lediglich ein - unzulässiges - Teilurteil, sondern zugleich ein Grundurteil über die Haftung der Beklagten erlassen werden sollte. Dass dies im Tenor der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, ist insofern unschädlich (vgl. BGH U. v. 08.12.2003 - VI ZR 349/02 juris Rz. 9 m.w.N.), weil den Entscheidungsgründen auf S. 10 - 13 zur Haftung dem Grunde nach und zu einem verbleibenden Dauerschaden die Absicht des Landgerichts, ein Grundurteil zu erlassen, hinreichend deutlich entnommen werden kann.

2. Auf die Berufung der Beklagten war das vom Landgericht ausgeurteilte Gesamtschmerzensgeld auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren.

a) Die Urteilsgründe stehen nicht im Einklang mit dem vom Landgericht insgesamt zugesprochenen Schmerzensgeldumfang. Nach der Rechtsprechung ist im Falle der Gewährung eines kapitalisierten Schmerzensgeldbetrages und einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente die Summe aus beiden Teilen zu bilden, wobei die Schmerzensgeldrente für die Berechnung zu kapitalisieren ist, um zu dem insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu gelangen (so bereits BGH, Urteil vom 08.06.1976 - VI ZR 216/74 in: VersR 1976, 967 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 263/08 juris Rz. 51 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003 - 9 U 50/99 nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.1995 - 1 U 28/94 in: VersR 1997, 65; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 253 Rz. 21 m.w.N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei

7  Personenschäden, 12. Aufl. Rz. 300 m.w.N.). Kapitalisiert man die vom Landgericht zugesprochene monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00 € mit einem Faktor von 24,079 (der Senat wählt hier einen mittleren Zinssatz von 4 % auf der Grundlage der Kapitalisierungstabelle I/1 aus Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl.), so gelangt man zu einem Kapitalisierungsbetrag in Höhe von 86.684,40 € und damit zu einem Gesamtschmerzensgeld von gerundet 512.000,00 €. Dies steht im Widerspruch zu den landgerichtlichen Urteilsgründen, in denen das Landgericht von einem insgesamt angemessenen Betrag von 425.000,00 € ausgeht.

b) Bei der Frage, welche Schmerzensgeldhöhe angemessen ist, unterliegt der Tatrichter im Grundsatz zwar keinen betragsmäßigen Beschränkungen (statt vieler: OLG München, Urteil vom 29.06.2007 - 10 U 4379/01 juris, Rz. 71 m. zahlr. Nachw.), denn eine absolute Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, da diese nicht in Geld messbar sind. Vielmehr hat die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf Heller und Cent bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist (vgl. BGH, GSZ 18, 149 f.; KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002 - 12 U 1969/00 - juris Rz. 103 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 10.12.2014 - 5 U 75/14 - juris Rz. 5 m.w.N.). Aus diesem Grunde ist der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes „besonders freigestellt“ (BGH, Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68 juris Rz. 6 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die in Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle nicht bindend, sondern stellen nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung dar. Die Freistellung des Tatrichters bei der Schmerzensgeldbemessung führt damit zwingend zu Prognoseungenauigkeiten, die aber gleichwohl keine taggenaue Festsetzung gebieten, wie sie das Oberlandesgericht Frankfurt in mehreren Entscheidungen (grundlegend Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 69/17 - juris, vgl. auch Urteil vom 04. Juni 2020 – 22 U 34/19 –, Rn. 53, juris) fordert. Der Senat teilt die hiergegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Einwände (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. 3.2019 - 1 U 66/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. 4. 2019 - 3 U 8/18 -) OLG Celle (26. 6.2019 - 14 U 154/18 - jeweils juris). Das OLG Frankfurt hat die von ihm vertretene Rechtsprechung überdies anhand von Schmerzensgeldansprüchen aus Verkehrsunfällen und bei jeweils überschaubaren Gesamtzeiträumen entwickelt. Bei Geburtsschäden, die zu einer lebenslangen, durch das Schmerzensgeld zu kompensierenden immateriellen Beeinträchtigung führen, erscheint eine Bemessung von 40 €/Tag bei einem angenommenen Grad der Behinderung von 100 % aber ebenso wenig mathematisch exakt wie die Orientierung an Vergleichsfällen. Bei Zugrundlegung dieses Wertes und einer angenommenen Lebenserwartung von ca. 80 Jahren würde überdies ein Betrag von weit über einer Million Euro erreicht, der das bisherige Schmerzensgeldgefüge in Deutschland sprengen und die selbst für Fälle einer vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochenen Beträge deutlich überschreiten würde. Dies widerspräche aber dem grundsätzlichen Erfordernis, sich bei der Schmerzensgeldbemessung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 -, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 05. Juni 2018 – 1 U 71/17 –, Rn. 33, juris).

Vor diesem Hintergrund hält der Senat insbesondere nach der ergänzenden Beweisaufnahme zum Status und zur voraussichtlichen Entwicklung des Klägers ein Gesamtschmerzensgeld von gerundet lediglich 425.000,00 € für angemessen. Diese Summe ist auf einen kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 € und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250,00 € aufzuteilen. Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Kläger leidet nach wie vor und voraussichtlich auch dauerhaft

8  an erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer dyskinetischen koreoatetoiden Cerebralparese mit einer Hyperkinesie und Rumpfhypotonie sowie Hypotonie der unteren Extremitäten, was dazu führt, dass eine willkürlich gesteuerte Motorik allenfalls im Bereich der rechten Hand, aber auch hier mit erheblichen Einschränkungen möglich ist, wobei die Einschränkungen sowohl in Form einer Spastik im Sinne einer hohen Tonisierung der Finger als auch einer Volarflexion vorliegen. Im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls deutliche Zeichen einer Spastik erkennbar. Selbstständig laufen kann der Kläger nicht und wird es voraussichtlich auch niemals können. Aufrecht sitzen kann er ebenfalls nur mit Hilfsmitteln. Eine Umlagerung ist ebenfalls nur unter Hilfestellung möglich. Nach derzeitigem Stand der Medizin werden diese Einschränkungen sich im weiteren Verlaufe des Lebens des Klägers auch in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen niederschlagen. Dies betrifft die aufgrund der Bewegungseinschränkungen gestörte Atemmechanik, die das Risiko für die Entstehung von Pneumonien begünstigt und auch einen schwereren Verlauf solcher Krankheiten nach sich zieht. Ebenfalls wahrscheinlich sind Schäden im Bereich der Wirbelsäule wegen der bestehenden Rumpfhypotonie und der damit einhergehenden Destabilisierung der Wirbelsäule. Auch Scoliosen sind nicht unwahrscheinlich, operative Versorgungen können möglich werden. Die Hypotonie der unteren Extremitäten kann zu äußerst schmerzhaften Fehlstellungen des Hüftgelenkes bis hin zu einer vollständigen Luxation kommen, was ebenfalls orthopädischer Operationen bedarf. Fußdeformitäten und eine erhöhte Neigung von Knochenbrüchen sind ebenfalls im Bereich des Wahrscheinlichen. Darüber hinaus leidet der Kläger an kognitiven Einschränkungen, auch wenn man hier - anders als der Sachverständige angenommen hat - einen Gesamt-IQ von rechnerisch 74 zugrunde legt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. B......, wird ihm aufgrund dessen allenfalls in sehr eingeschränktem Maße in Zukunft die Aufnahme einer Tätigkeit, überdies nur in einer Behindertenwerkstatt möglich sein. Demgegenüber hat der Sachverständige aber auch festgestellt, dass die meisten Kinder, die seit der Geburt an einer Zerebralparese leiden, mit dieser Behinderung in der Regel gut zurechtkämen, weil sie aufgrund des frühen Eintritts der Behinderung das eigene Leben nicht als Gesunder erlebt hätten und daher nicht retrospektiv einschätzen könnten, was sie persönlich verloren haben könnten. Von einem weiteren Fortschreiten des nachgewiesenen „Hydrocephalus e vacuo“ sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Der Kläger sei überdies derzeit in vollem Umfang emotional schwingungsfähig, könne Freude empfinden und zeigen. Es sei zwar zu befürchten, dass es durch die Wahrnehmung dieser Einschränkungen beginnend ab der Adoleszenz zu psychischen Fehlentwicklungen bis hin zu Depressionen komme, eine sichere Prognose sei jedoch derzeit nicht möglich. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Kläger als Integrationskind mit erheblicher Unterstützung die Regelschule besuchen kann und ebenfalls mit fachkundiger Begleitung an Ferienfreizeiten teilnimmt. In Würdigung dieser Gesamtsituation hält der Senat das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für überhöht. In der Summe von Einmalbetrag und Schmerzensgeldrente erreicht es einen Umfang, der in Entscheidungen anderer Obergerichte für Fälle der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen wurde. Damit sind die hier in Rede stehenden Einschränkungen indes nicht vergleichbar. Der vom Landgericht als maßgeblich bewertete Gesichtspunkt, dass der Kläger gerade infolge des Erhalts seiner Persönlichkeit die Unterschiede zu gesunden Mitmenschen und sein diesbezügliches „Anderssein“ in der Zukunft möglicherweise verstärkt wahrnimmt, kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass mit Blick hierauf der vollständigen Persönlichkeitszerstörung vergleichbare Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen wären. Hierbei wird nicht verkannt, dass eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens auch darin bestehen kann, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung bewusst ist und deshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Dieser Gesichtspunkt kann daher für die

9  Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91 –, juris Rn. 29). Dies rechtfertigt jedoch ein Schmerzensgeld nicht, das die Höhe erreicht, die bei einer vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zuzusprechen ist. Eine solche Betrachtung lässt den Gesamtschaden in seiner gesamten Ausprägung außer Betracht, orientiert sich letztlich an einem nicht hinreichend objektivierbaren Empfinden des Verletzten und berücksichtigt auch nicht, dass die verbleibenden kognitiven Fähigkeiten es dem Verletzen gerade ermöglichen, in einem bestimmtem Ausmaß ein - wenngleich eingeschränktes - selbstbestimmtes Leben zu führen. Die teilweise erhaltene Fähigkeit, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, ist mithin nach Auffassung des Senats zwar ebenfalls dem Grunde nach schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn sie mit der Fähigkeit einhergeht, die eigenen Einschränkungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, in erheblichem Umfang aber erst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Dies ist bei dem Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Der Gefahr, dass er in der Zukunft eine psychische Erkrankung entwickeln wird, die wiederum der Beklagten anzulasten wäre, kann durch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen werden. Einen solchen Feststellungsantrag hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auch - rechtskräftig - zuerkannt.

Kaum ins Gewicht fällt bei der Bemessung auch der Aspekt der Genugtuungsfunktion gegenüber dem weit überwiegenden Aspekt der Ausgleichsfunktion. Zu berücksichtigen ist hier, dass es sich zwar um einen groben Behandlungsfehler, jedoch nicht um eine Vorsatztat handelt und im Übrigen der Bereich ärztlicher Maßnahmen betroffen ist, bei denen unzweifelhaft stets das Bemühen um das Wohl des Patienten, ob es nun gelingt oder nicht, im Vordergrund steht. In etwa vergleichbar erscheinen dem Senat nach alledem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.03.2018 - 3 U 63/15 und vom 30.10.2015 - 26 U 130/08, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbetrag von 400.000,00 € zugesprochen wurde (allerdings ohne eine Schmerzensgeldrente). Vom Sachverhalt her ebenfalls vergleichbar ist die Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahre 2007 - 9 O 12986/04, in welcher 350.000,00 € zuzüglich 500,00 € monatlicher Schmerzensgeldrente zugesprochen wurden (der BGH hat die Revision hiergegen nicht zugelassen). Daneben gibt der Umstand, dass dem Kläger ein Leben lang seine Beeinträchtigung vor Augen steht, Anlass eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen, um auch diesen Gesichtspunkt angemessen auszugleichen. Diese bemisst der Senat wiederum mit 250,00 € monatlich, was bei einem zugrunde gelegten mittleren Zinssatz von 4 %, der wegen der Unwägbarkeiten der Zinsentwicklung in künftigen, voraussichtlich langen Zeitraum angemessen erscheint, zu einem Kapitalisierungsbetrag von 72.237,00 € führt. Wegen des kapitalisierten Teils des Schmerzensgeldes waren angesichts der von der Beklagten gezahlten und letztendlich am 18.01.2013 vom Kläger akzeptierten Zahlung von 200.000,00 € lediglich weitere 150.000,00 € zuzusprechen.

c) Eine Verzinsung schuldet die Beklagte dem Kläger für den Einmalbetrag und die bis dahin fälligen Rentenzahlungen erst ab Rechtshängigkeit, also ab dem 04.03.2011, für die nachfolgenden Rentenzahlungen jeweils erst zum 11. des Monats. Die vom Landgericht bereits ab dem 14.09.2009 zugrunde gelegte Verzinsung kommt mangels Verzugseintritt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist nach § 286 BGB die Fälligkeit des Anspruches und eine diesbezügliche Mahnung, es sei denn die Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich. Zwar ist eine geschuldete Leistung, gleich ob auf vertraglicher Grundlage oder aus unerlaubter Handlung im Zweifel sofort fällig, allerdings muss die Leistung bestimmt oder bestimmbar sein, entsprechend muss die Mahnung, also die an den Schuldner gerichtete

10  Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rz. 16) hinreichend eindeutig erkennen lassen, welches aus Sicht des Gläubigers die geschuldete Leistung ist. Die bloße Aufforderung, sich über die Leistungsbereitschaft (dem Grunde nach) zu erklären, stellt regelmäßig keine zum Verzug führende Mahnung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - 22 U 116/96 in: NJW-RR 98, 1749; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2003 - 10 UF 82/02 in: NJW-RR 03, 1515; juris PK, § 286 BGB Rz. 12 m.w.N.). Vorliegend konnte die Beklagtenseite bis zur Klageerhebung nicht erkennen, welche bestimmte Leistung der Kläger verlangt, denn die Vorstellung über einen bestimmten Zahlbetrag wurde nicht vorgetragen, sondern die Klägerseite hat bis zur Klageerhebung erkennbar nur eine Anerkennung der Leistungspflicht dem Grunde nach durch die Beklagte gefordert. Unstreitig hatte der Klägervertreter mit Schreiben vom 13.08.2009 unter Fristsetzung bis zum 13.09.2009 die Beklagte zur Haftungsübernahmeerklärung dem Grunde nach aufgefordert (Anlage K8). Noch vor Ablauf der gesetzten Frist antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2009 (Anlage K9) mit dem sie mitteilte, in die Anspruchsprüfung eingetreten zu sein und noch weitere Stellungnahmen einholen zu müssen. Im weiteren Verlauf entspann sich ein Schriftverkehr zwischen dem Klägervertreter und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, in dessen Rahmen der Klägervertreter insgesamt dreimal rund einmonatige Fristen zur Stellungnahme setzte (Anlagen K11 bis K13) woraufhin die Beklagte eine Stellungnahmefrist bis April 2010 ankündigte und die Stellungnahme auch mit Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage K16) abgab und mitteilte, sie sei zu einer vergleichsweisen Regelung bereit, müsse aber hierfür auf die gutachterliche Untersuchung des Klägers bestehen, um den Umfang der gesundheitlichen Schäden zu bestimmen. Hiermit erklärte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 23.04.2010 einverstanden. Nachdem sich im weiteren Verlauf ab Juli 2007 sowohl die Begutachtung als auch die Vergleichsverhandlungen schleppend hinzogen, erhob die Klägerseite dann mit Schriftsatz vom 07.02.2011 - zugestellt am 04.03.2011 - Klage, in der der Zahlungsanspruch erstmals im Wege eines Klageantrags hinreichend bestimmt und ultimativ gefordert wurde. Bei dieser Sachlage lag bis zur Klageerhebung keine verzugsbegründende Mahnung vor. Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an einem Verschulden, weil die Beklagte bei vorprozessual weitgehend ungeklärtem Sachverhalt binnen angemessener Frist mit der Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Schuld begonnen hatte (vgl. hierzu Staudinger/Löwisch, Stand: 25.03.2015, Kommentar § 286 BGB, Rz. 153 m.w.N.).

d) Ab dem 04.03.2011 ist allerdings der Gesamtschmerzensgeldbetrag in Höhe von 350.000,00 € zu verzinsen. Zwar ist im angegriffenen Urteil eine Verzinsung ab diesem Datum bis zum 26.06.2012 lediglich aus einem Betrag von 25.000,00 € tenoriert. Eine eigenständige Berufung gegen diese ihn belastende Fehltenorierung hat der Kläger nicht eingelegt. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen bloßen Schreib- und Rechenfehler handelt, den auch das Berufungsgericht jederzeit nach § 319 ZPO jederzeit korrigieren könnte. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren liegt unabhängig hiervon jedenfalls nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch einzelne Posten herabgesetzt und andere erhöht werden, wenn die Gesamtsumme insgesamt nicht zum Nachteil des Berufungsführers verändert wird (vgl. statt aller Zöller-Heßler, a.a.O., § 528 Rn 28). So liegt der Fall hier.

Der Verzinsung aus dem Gesamtbetrag von 350.000,00 € steht auch nicht die von der Beklagten am 27.06.2012 überwiesene, vom Kläger aber zurückgewiesene Zahlung von 200.000,00 € nebst dazugehöriger Zinsen auf das Schmerzensgeld und 50.000,00 € nebst dazugehöriger Zinsen auf den materiellen Aufwand entgegen. Wegen des grundsätzlichen

11  Verbotes von Teilleistungen gemäß § 266 BGB durfte der Kläger diese Zahlungen zurückweisen. Gemessen an der nunmehrigen Verurteilung handelte es sich bei den angebotenen Zahlungen objektiv um Teilleistungen, so dass die genannte Vorschrift Anwendung findet. Hiernach muss der Gläubiger einer Leistung sich grundsätzlich nicht auf Teilleistungen verweisen lassen. Dass die Beklagte möglicherweise ohne Verschulden der Auffassung war, jeweils auf das Schmerzensgeld oder auf die in den materiellen Mehraufwand vollständig geleistet zu haben, ist hierfür ohne Belang. Auf die subjektive Sicht des Schuldners kommt es nicht an, § 266 BGB gilt vielmehr auch, wenn der Schuldner die objektiv unzureichende Leistung subjektiv für vollständig hält (Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 266 Rn 2). Es stellt sich dann lediglich der Frage, ob dem Gläubiger nach Treu und Glauben zuzumuten ist, die objektive Teilleistung anzunehmen, so dass ein Verzugseintritt gehindert wird, wenn der Gläubiger diese anbietet. Ausgehend vom Normzweck des § 266 BGB wird dem Gläubiger die Berufung auf diese Vorschrift dann verwehrt, wenn ihm die Annahme der Teilleistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist (statt vieler: Staudinger-Bittner/Kolbe, BGB Band 2, Stand 2019, § 266 Rz. 30 m.w.N.). Streitig ist zwar, welcher Maßstab im Einzelnen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anzulegen ist, im Grundsatz ist aber zu beachten, dass § 266 BGB eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom Rechtsanwender zu respektieren ist, so dass die Gründe, wegen derer man dem Gläubiger die Annahme von Teilleistungen zumuten will, daher von einigem Gewicht sein müssen (Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB Band 2 8. Aufl. 2017 § 266 Rz. 19 m.w.N.). Insbesondere ist der Gläubiger dann nach Treu und Glauben zur Annahme einer Teilleistung verpflichtet, wenn nur ein geringfügiger Betrag (sogenannter Spitzenbetrag) offenbleibt (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - V ZB 161/12 juris Rz. 12). Objektiv war bei dem Angebot von 200.000,00 € nicht nur ein nur geringfügiger Spitzenbetrag noch offen. Vielmehr lag das Schmerzensgeldangebot unter der Hälfte des nunmehr tatsächlich ausgeurteilten Betrages. Die zweite Gruppe, in welcher die Rechtsprechung unter Umständen eine Annahme der objektiven Teilleistung vom Gläubiger nach Treu und Glauben fordert, sind diejenigen Fälle, in der der Schuldner berechtigterweise annehmen durfte, er leiste alles, was er schulde (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.01.1993 - 9 W 152/92 - juris Rz. 5 m.w.N.; jurisPK, a.a.O. Rz. 20 m.w.N.). Um allerdings bei Streitigkeiten über eine Forderungshöhe § 266 BGB nicht leer laufen zu lassen, ist hier zu fordern, dass die Einschätzung des Schuldners bezüglich der angemessenen Höhe der Schuld vertretbar erscheinen muss. Auch dies ist vorliegend zu verneinen. Zum einen war das gerichtliche Statusgutachten, das überhaupt erst näheren Aufschluss über die möglicherweise geschuldeten Schmerzensgeldbeträge hätte geben können, im Zeitpunkt des Angebots noch nicht erstellt, obwohl bereits abzusehen war, dass der Kläger schwere Geburtsschäden erlitten hatte. Damit war das Schmerzensgeldangebot im Bereich des Spekulativen und die Annahme, 200.000,00 € seien angemessen, nicht durch nachprüfbare Fakten untersetzt. Zum zweiten hatte die Beklagtenseite zuvor dem Kläger bereits ein Gesamtvergleichsangebot von 1,5 Millionen € unterbreitet, was zumindest indiziell den Schluss nahelegt, dass die Beklagte selbst unter anderem von einer höheren Schmerzensgeldberechtigung ausging. Bestätigt hat sich dies im weiteren Verlauf, nach dem auch die Beklagtenseite selbst eine Schmerzensgeldhöhe von rund 350.000,00 € für angemessen hält.

Entgegen der Annahme der Beklagten folgt die Zumutbarkeit der Annahme von Teilleistungen für den Kläger auch nicht daraus, dass seine Eltern seinerzeit bereits Kredite für den Umbau des Hauses aufgenommen hatten und daher auf eine Zahlung der Beklagten dringend angewiesen waren. Zum einen dient ein Schmerzensgeld nicht der Finanzierung

12  materiellen Mehraufwandes, sondern dem Ausgleich des erlittenen Leids. Zum anderem hätte es der Schuldner bei Postulierung einer Annahmepflicht in Fällen wirtschaftlicher Zwangslagen in der Hand, durch beharrliche Nichtleistung auf diesem Wege die gesetzliche Wertung des § 266 BGB auszuhebeln.

Dieser Zinsanspruch war aber bis zum 7.6.2016 zu befristen. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 22.03.2016 nach Einholung aller hierfür erforderlichen Gutachten einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 € und zwar ohne jegliche Schmerzensgeldrente im Vergleichswege in den Raum gestellt (Bl. 280 d. A.) und die Beklagte weitere 150.000,00 € nebst dazugehörigen Zinsen dem Kläger zur Zahlung mit Fristsetzung bis zum 07.06.2016 angeboten hatte, wäre ab dem 08.06.2016 dem Kläger die Annahme dieser Leistung nach den Regeln von Treu und Glauben zumutbar gewesen. Die Gefahr, dass dem Kläger die Annahme der Leistung als Anerkenntnis dahingehend ausgelegt würde, er würde nicht mehr verlangen wollen, bestand nicht, denn er hätte die Annahme mit einer klarstellenden Vorbehaltserklärung versehen können.

3. Mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung personellen Pflegemehrbedarfs dringt die Beklagte nur teilweise durch. Die Beklagte ist verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Klägers verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB). Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihre Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwändigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, Urteil vom 08.06.1999 - VI ZR 244/98 in: VersR 1999, 1156; BGH, Urteil vom 08.11.1977 - VI ZR 117/75 in: VersR 1978, 149). Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs ist zudem, dass es sich bei den Pflegeleistungen um Aufwendungen handelt, die das Maß einer „normalen“ elterlichen Zuwendung übersteigen und ihrer Art nach auch von Fremdkräften erbracht werden können. Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (Senat, Urteil vom 18.12.2008 - 4 U 407/07 - juris Rz. 28). Das Landgericht hat hierzu ein umfangreiches Gutachten des Sachverständigen G...... W...... eingeholt, das sich unter anderem auf die Angaben der Eltern des Klägers und die eigenen Beobachtungen sowie Erfahrungswerte stützte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind danach die unentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familienangehörige „marktgerecht“ zu bewerten (BGH, Urteil vom 08.11.1977 - VI ZR 111/75, juris). Marktangemessen ist insoweit ungeachtet der Qualifikation der die Pflege erbringenden Angehörigen der Nettolohn einer entsprechend qualifizierten Fachkraft (BGH, Urteil vom 10.11.1998 - VI ZR 354/97; st. Rspr.). Auch in Ansehung der Ausführungen und Argumente der Beklagtenseite bleibt der Senat bei seiner bereits geäußerten Auffassung, dass ein Rückgriff auf Tarifbestimmungen nicht geboten ist (Senat, Urteil vom 23.06.2011 - 4 U 1409/10). Auf die Gründe des Urteils vom 23.06.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass gerade in den neuen Bundesländern Tariflöhne den Nettolohn einer am Markt erhältlichen

13  vergleichbaren Hilfskraft schon deshalb nicht abbilden können, weil die meisten Pflegekräfte nicht tarifgebunden sind (in diesem Sinne auch KG Berlin, Urteil vom 11.12.2017 - 20 U 19/14 - juris Rz. 139).

Der Senat schätzt im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung und vergleichbarer obergerichtlicher Rechtsprechung den Nettostundenlohn für den geltend gemachten Zeitraum von Januar 2006 bis 31.12.2009 auf einheitlich 9,50 € netto und von 2010 bis zum 16.01.2014 auf 10,50 € netto (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2008 - 4 U 149/07 - „zwischen 9,00 und 10,00 € ab 2005“; Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2017 - 20 U 19/14 - „Tagespflegezeiten 12,00 € brutto bis 2010 und 16.00 € brutto ab 2010“; und 20 U 34/14 - von 2003 bis 2013 „durchschnittlich 10,00 € netto“). Er verkennt hierbei nicht, dass im Urteil vom 23.06.2011 (4 U 1409/10) auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 ein Nettodurchschnittslohn von 9,00 € angesetzt worden war. Dem dortigen Urteil lag dieser Betrag aber bereits für den Zeitraum ab 1997 zugrunde, der dort für die Vergangenheit zu berücksichtigende Zeitraum war bis zum 31.12.2005 befristet. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die notwendig mit einer gewissen Vergröberung einhergeht, erscheint es daher sachgerecht, für den Gesamtzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 einheitlich 9,50 €/Stunde anzusetzen. Ein beispielhafter Vergleich mit allgemein verfügbaren und damit gerichtsbekannten Informationen über die Kosten am Markt erhältlicher Pflegedienstleistungen ergibt, dass die vom Senat angenommenen Stundensätze eher noch im unteren Bereich liegen. So teilt der Bundesverband der Behinderten im Jahre 2014 mit, dass der so genannte familienentlastende Dienst Unterstützung für die Betreuung behinderter Kinder für 18,00 € brutto die Stunde anbietet (Quelle: Broschüre des Bundesverbandes für Körper- und mehrfach behinderte Menschen e. V. aus dem Jahre 2014 www.bvbk.de). Ein Vergleichsportal für privat erhältliche Pflegedienste (www.24h-pflege-check.de) teilt mit, dass derzeit die Pflegekassen in der Regel für ambulante Pflegedienste durchschnittlich 36,00 € brutto für Grundpflege für erstattungsfähig halten und 24,00 € brutto für häusliche Betreuung. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass für weitere Abzüge, wie sie die Beklagte beansprucht. Dies gilt zunächst für den sogenannten „Sowieso-Aufwand“ der bei einem gesunden Kind ebenfalls angefallen wäre. So trifft der Einwand der Beklagten in der Berufungsbegründung zwar zu, demzufolge dieser Aufwand abgezogen werden muss (S. 29 oben Berufungsbegründung), tatsächlich hat aber der Gutachter diesen Sowieso-Aufwand zunächst definiert (S. 50 f. des Gutachtens) und sodann klargestellt, dass es sich bei den für den Kläger ermittelten Zeiten um den Mehrbedarf handelt (S. 46 des Gutachtens). Weiter ist kein Abschlag für sogenannte Zeiten der „geteilten Aufmerksamkeit und Zuwendung“ bzw. Zeiten der bloßen Bereitschaft und Aufsicht gerechtfertigt. Es kann hier dahinstehen, ob für "Zeiten geteilter Aufmerksamkeit" grundsätzlich ein solcher Abschlag vorzunehmen ist, obwohl sich derartige Zeiten der Natur der Sache nach nicht auf die Grundpflege, sondern auf die allen Kindern gleichermaßen entgegengebrachte elterliche Personensorge beziehen (Senat, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 U 1409/10 –, Rn. 19, juris). Vorliegend hat der Sachverständige solche Zeiten der geteilten Aufmerksamkeit in die von ihm erstellte Liste der erforderlichen Verrichtungen überhaupt nicht aufgenommen. Die beim Hilfsbedarf für den Kläger ausgewiesenen Positionen betreffen ausnahmslos aktive Tätigkeiten, bei denen sich weit überwiegend der Vermerk „VÜ“ = vollständige Übernahme findet. Nur marginal sind die Tätigkeiten unter anderen mit dem Kürzel „B“ = gleich Beaufsichtigung oder „A“ = Anleitung versehen. Was den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung betrifft, so hat auch hier der Sachverständige ausdrücklich nur den von ihm gesehenen höheren Zeitbedarf gegenüber dem gewöhnlichen Bedarf veranschlagt. So zeigt ein Blick auf die auf Seite 45 erstellte Tabelle für die hauswirtschaftliche Versorgung ohne Weiteres, dass mit dem veranschlagen

14  Gesamtaufwand selbstverständlich nicht das gesamte tägliche Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche und Beheizen gemeint sein kann, sondern nur der geschilderte Mehraufwand. Damit bleibt es insgesamt im Rahmen der nach § 287 ZPO erlaubten und gebotenen Schätzung bei dem vom Senat veranschlagten Stundensatz, der wegen des langen Zeitlaufes in die Zeit vor 2010 und danach aufgeteilt wurde. Multipliziert man diesen mit den vom Landgericht zutreffend ermittelten und von der Beklagten dem Grunde nach nicht angegriffenen Zeiten ergibt sich hieraus für den Zeitraum von 16.01.2006 bis zum 31.12.2009 gerundet 6.913 Stunden á 9,50 € = 65.674,00 €. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 ergeben sich 59 Tage á 392 Minuten; 720 Tage á 522 Minuten und bis zum 16.01.2014 - also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den ausgerechneten Pflegemehrbedarf geltend macht (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.01.2014) weitere 677 Tage á 587 Minuten. Dies ergibt eine Summe von 13.273 Stunden á 10,50 € = 139.367,00 €. Insgesamt ergibt sich so zunächst ein Betrag von 205.040,00 €. Hiervon abzuziehen sind unstreitig von der Pflegeversicherung erhaltene Leistungen von 38.735,00 € und am 18.01.2013 gezahlte 50.000,00 € nebst dazugehörigen Zinsen). Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 116.306,00 €, der ebenfalls ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Dieser Betrag war allerdings teilweise zu staffeln, denn bis zum 18.01.2013 - also dem Zeitpunkt der vom Kläger akzeptierten Teilleistung in Höhe von 50.000 € nebst dazugehöriger Zinsen war noch nicht der gesamte Betrag fällig, sondern der um den im Laufe des Jahres 2013 nach und nach fällig gewordenen Zahlbetrag geminderte Anspruch. Dieser war seinerseits zu mindern um die für dieses Jahr erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von unstreitig 8.400 €. Dies ergibt für die 363 Tage (vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014) einen Betrag von 28.889,00 €. Geteilt durch 12 ergibt dies einen Monatsbetrag von 2.407,42 €, bei dem der Senat von einer Fälligkeit jeweils zum Ende eines jeden Monats ausgeht, wobei er der Einfachheit halber das Kalenderjahr, und nicht das um rund 2 Wochen verschobene Jahr vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014 zugrunde legt.

III.

Über die Kosten auch des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Schlussurteil zu befinden haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere fordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zur taggenauen Schmerzensgeldberechnung eine solche nicht, denn diese ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 8.2.2010 - II ZR 54/09 juris Rz. 3 m.w.N.)

S...... P...... Z......