Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 31.08.2020 – 4 U 1297/20

Leitsatz

1. Die in einem siebenseitigen Versicherungsschein auf der zweiten Seite enthaltene und als einziges durch eine Umrandung hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, ist drucktechnisch hinreichend hervorgehoben.

2. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristlauf auf den Zugang der "vollständigen Unterlagen" abstellt, nötigt den Versicherungsnehmer nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Ihrer Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Widerspruchsadressat in der Belehrung nicht aufgeführt ist.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 31. August 2020, Az.: 4 U 1297/20

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1297/20 Landgericht Leipzig, 03 O 195/20

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

M...... L......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: H...... O...... S...... Rechtsanwälte, ...

gegen

XXX Lebensversicherungs AG, ... vertreten durch die Vorstände H...... R...... und Dr. C...... V...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

wegen Forderung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P......

ohne mündliche Verhandlung am 31.08.2020

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2020 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.446,83 EUR festzusetzten.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung der zum 01.07.2007 abschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung zu, § 812 Abs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der mit Schreiben vom 25.10.2019 erklärte Widerspruch ist nicht wirksam.

Die Widerspruchsbelehrung genügt den Anforderungen von § 5a VVG a.F.

Sie ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie befindet sich auf der zweiten Seite des 7-seitigen Versicherungsscheines und ist als einziger Text - abgesehen von der Benennung des Fonds, in den investiert werden soll - durch eine Umrandung hervorgehoben. Darüber hinaus ist der umrandete Text mit der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Welches Widerspruchsrecht haben Sie?“ versehen. Zudem wird auf der ersten Seite des Versicherungsscheins, der nur einen halbseitigen Text enthält, im letzten Absatz auf die Information über das Widerspruchsrecht auf Seite 2 verwiesen. Selbst bei einem nur flüchtigen Durchblättern des Versicherungsscheins fällt der umrandete Text auf Seite 2 des Versicherungsscheins ins Auge und kann kaum übersehen werden. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2016 (IV ZR 486/14 -juris) steht dem nicht entgegen, denn die Fälle sind nicht vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall genügte die Kennzeichnung mit Sternchen an beiden Seiten des einschlägigen Abschnittes nicht, weil auch im Weiteren Textstellen durch Sternchen an beiden Seiten markiert waren (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Neben der Widerspruchsbelehrung sind nur die in einer zweizeiligen Tabelle aufgeführten Informationen zu dem Fonds (Name, die Fondsart, WKN und die Aufteilung des Fonds) umrandet.

Der Fristbeginn ist ausreichend klar wie folgt formuliert: „Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheines, den darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und den ebenfalls für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Frist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen...“. Der Empfänger wird die Erklärung nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der Unterlagen in Gang gesetzt wird und 30 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (BGH a.a.O.). Ohne Erfolg stützt sich der Kläger für seine abweichende Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 448/14 -juris), denn in dem dort entschiedenen Fall war die Belehrung unter anderem deshalb fehlerhaft, weil für den Fristlauf allein auf den Zugang des Versicherungsscheins abgestellt worden war. Dies ist hier aber erkennbar nicht der Fall, denn im vorangehenden Satz - auf den ausdrücklich wegen der Unterlagen Bezug genommen wird - werden Versicherungsschein,

Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen aufgeführt. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass auf den „...vollständigen...“ Erhalt der Unterlagen abgestellt wird. Dies nötigt den Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu Nachforschungen darüber, ob die Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Vielmehr wird insoweit lediglich auf den Gesetzeswortlaut abgestellt, der den Lauf der Frist von dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen abhängig macht.

Die Belehrung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zur Wahrung der Frist auf „... die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die auf dem Deckblatt angegebene Anschrift.“ abstellt. Grundsätzlich ist die Angabe des Widerspruchsadressaten und seiner Anschrift entbehrlich, da der Gesetzestext dies nicht fordert (vgl. Senat Beschluss vom 07.11.2019 - 4 U 1364/19 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 155/14 - juris). Es ist aber auch unschädlich, wenn auf eine bestimmte Anschrift verwiesen wird. Dies ist keine überzogene Anforderung, sondern dient der Erleichterung des Versicherungsnehmers, der damit auf die Anschrift der Widerspruchsadressaten hingewiesen wird.

S...... R...... P......