Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 08.09.2020 – 1 U 907/20
Leitsatz
1. Wird durch Urteil die Erledigung des Rechtsstreit festgestellt, bemisst sich die Beschwer grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung entstandenen Kosten.
2. Höchstgrenze ist jedoch der Wert der Beschwer, der bei einer Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache vorgelegen hätte.
OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 8. September 2020, Az.: 1 U 907/20
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 907/20 Landgericht Chemnitz, 2 O 1354/18
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. A...... D......, ... - Klägerin und Berufungsbeklagte -
2. R...... D......, ... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte B......, B......, H......, ...
gegen
Rechtsanwälte S...... und G......, ... Inhaber K...... S...... - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E...... & A......, ...
wegen Herausgabe der Handakte
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, Richter am Oberlandesgericht G...... und Richterin am Oberlandesgericht T......
ohne mündliche Verhandlung am 08.09.2020
beschlossen:
1. Die Berufung des Beklagten vom 04.05.2020 gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13.03.2020 - Az.: 2 O 1354/18 - wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 600,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich die Verpflichtung des beklagten Rechtsanwalts, seine Handakte an die Kläger herauszugeben.
Die Kläger, ein Ehepaar, das bei einem Verkehrsunfall mit einem Motorrad am 19.04.2015 schwer verletzt worden ist, beauftragte den Beklagten mit der Schadensregulierung gegenüber dem XXX Versicherungsverband. Nachdem die Schadensregulierung ins Stocken geriet, kündigten die Kläger das Mandatsverhältnis zum Beklagten am 01.06.2017, um einen ortsnäheren Rechtsanwalt mit der weiteren Mandatsbearbeitung zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 06.07.2017 bat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger den Beklagten um die Übersendung aller Unterlagen. Mit Schreiben vom 14.07.2017 verwies der Beklagte auf ausstehende Gebührenrechnungen und berief sich auf ein dementsprechendes Zurückbehaltungsrecht.
Die Kläger, die der Auffassung sind, es bestünden noch offene Ansprüche gegen den Schädiger in Bezug auf den Kläger i.H.v. 150.000,00 € und für die Beklagte von mindestens 70.000,00 € haben Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verurteilen, seine Handakte herauszugeben.
Dem Anspruch ist der Beklagte entgegengetreten. Ihm stünde wegen der noch offenen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Darüber hinaus seien die Kläger im Besitz aller wesentlichen Unterlagen.
Die durch den Beklagten beim Gericht in Kopie eingereichte Handakte hat das Landgericht an die Kläger übermittelt. Daraufhin haben diese den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, haben die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.03.2020 - auf dessen Begründung Bezug genommen wird - hat das Landgericht Chemnitz ausgesprochen, dass festgestellt wird, der Rechtsstreit ist erledigt, und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2020 - Az.: 1 W 391/20 - den Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit erster Instanz bis zum 05.02.2020 auf 45.000,00 € und ab dem 06.02.2020 auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt.
Gegen das ihm am 04.03.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2020, welcher am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm bis zum 03.07.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz vorgetragen:
Es bestünden weiterhin offene Gebührenansprüche gegen die Beklagte, bis zu deren Ausgleich ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte zustünde. Darüber hinaus seien die Kläger bereits im Besitz der wesentlichen Unterlagen gewesen, so dass eine weitere Schadensregulierung durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem liege kein erledigendes Ereignis vor. Die Übersendung der Handakte in Kopie zu Beweiszwecken stelle keine Leistung an die Kläger zur Erfüllung ihres vermeintlichen Klageanspruchs dar.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
unter Aufhebung des am 13.03.2020 verkündeten und am 03.04.2020 zugestellten Urteils des Landgerichtes Chemnitz, Az.: 2 O 1354/18, die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.08.2020 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob der Beschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht werde und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Parteien sind fristgerecht eingegangen.
B.
I.
Zwar ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden, da es sich bei dem 03.05.2020, dem kalendermäßigen Tag des Ablaufs der Berufungsfrist um einen Sonntag handelte, so dass gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 ZPO die Berufungsfrist am darauffolgenden Montag, dem 04.05.2015, dem Tag des Eingangs der Berufungsschrift, abgelaufen ist.
Die Berufung ist jedoch nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1. Zwar bemisst sich der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 12.07.2016, Az.: VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 f. Tz. 3 m.w.N.). Infolgedessen schrumpft der Streitwert regelmäßig im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers auf die Summe der bis zu dahin entstandenen Kosten. Streitwertmäßig ist es von da ab so anzusehen, als wären die Kosten die Hauptsache (BGH, Urteil vom 11.07.1990, Az.: XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474).
Das kann aber nicht dazu führen, dass die Beschwer höher bewertet wird als der Wert der vorher verfolgten Hauptsache. Die Rechtsprechung beruht nämlich auf der Erwägung, dass
der Streitwert in Fällen einseitiger Erledigungserklärung zu hoch bemessen würde, wenn er sich weiterhin nach dem nun nicht mehr verfolgten Hauptsacheinteresse bestimmte, und geht davon aus, dass der Wert des stattdessen für maßgeblich erachteten Kosteninteresses hinter dem des Hauptsacheinteresses zurückbleibt. Dieses Interesse bleibt daher die Obergrenze für den in Frage kommenden Streitwert und begrenzt damit auch das maßgebende Kosteninteresse, wenn die angefallenen Kosten im Einzelfall den Wert der Hauptsache übersteigen (BGH, NJW-RR 1990, 1474; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 511 Rd. 72).
2. Nach der Rechtsprechung bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder - wie hier - Herausgabe von Rechtsanwaltsakten nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse, dass die klagende Partei an der Erlangung der begehrten Information hat, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Unterlagen nicht herausgeben zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Herausgabe der Unterlagen und die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, NJW-RR 1990, 1474; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2020, Az.: 1 W 11/22, juris, Rd. 4, jeweils m.w.N.).
Dafür, dass dem Beklagten im Falle einer Verurteilung zur Herausgabe der Handakten Aufwendungen von mehr als 600,00 € entstanden wären, ist nichts ersichtlich. Hierfür ist auch nichts dargetan.
II.
Die Entscheidung über die Kostentragungslast folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war entsprechend dem Berufungsantrag gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG auf bis 600,00 € festzusetzen.
R...... G...... T......