Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 17.11.2020 – 14 U 1099/20

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 1099/20 Landgericht Leipzig, 05 O 402/19

Verkündet am: 17.11.2020

R., Justizbeschäftigte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

X., … - Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

Y., … Inhaber der Firma Y. Z. - Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Auskunft und Feststellung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., Richter am Oberlandesgericht S. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020

Seite 2

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 29.04.2020, Az.: 5 O 402/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zuletzt noch auf Auskunft und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht wegen der Vervielfältigung und Verbreitung insbesondere von als „Faltenrockengeln“ bezeichneten Holzfiguren in Anspruch.

Der Beklagte ist einer der zwei Söhne der Klägerin und produziert und vertreibt als Inhaber der Firma Y. Z. Holzfiguren der erzgebirgischen Volkskunst.

Der Vater der Klägerin, der Drechslermeister xxx, ist der Schöpfer der sogenannten „Faltenrockengel.“ Dabei handelt es sich um Holzfiguren der erzgebirgischen Volkskunst mit einer Höhe von ca. 5 - 7 cm, die zumeist auf einer Plattform stehen und insbesondere durch einen Faltenrock charakterisiert werden. Erschaffen hat xxx die Figuren im Zeitraum zwischen 1946 und Anfang der 1950-iger Jahre.

In der Zeit ab 1955 war xxx als technischer Leiter der Firma Z., Inhaber Z1, tätig. Durch Lizenzvertrag vom 02.01.1956 übertrug xxx in Bezug auf kunstgewerbliche Figuren bestehende Rechte an Z1 als Inhaber der Firma Z.. Dabei wurde auf Eintragungen im Musterregister und eine Patentanmeldung Bezug genommen (vgl. Anlage K 5).

Seite 3

Die Firma Z., Inhaber Z1, wurde 1960 aufgrund Aufnahme einer staatlichen Beteiligung in die Z. Z1 KG (künftig nur: Z1 KG) umgewandelt. Staatlicher Gesellschafter waren als Kommanditisten mit einem Geschäftsanteil von 50 % zunächst die …bank … und später die ***bank (vgl. Anlagen K 1, gütliche Einigung S. 3; K 6; K 7; K 9). Auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 09.02.1972 wurde die Z1 KG verstaatlicht und als VEB Z. fortgeführt. Zu dieser Zeit verfügte die Z1 KG über zwei Betriebsstätten in XY und XYZ und hatte rund 100 Mitarbeiter. Z1 erhielt eine Entschädigung in Höhe von 103.800,00 M/DDR (vgl. Anlagen K 1, gütliche Einigung S. 3, 4; K 9). Im Jahre 1981 wurde der VEB Z als Betriebsteile PB 3.1. XY und MB 3.2. XYZ dem VEB V. angegliedert (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 3). Zum 01.07.1990 wurde der VEB V. auf der Grundlage der UmwandlungsVO vom 01.03.1990 (GBl./DDR I Nr. 14, S. 107) in die V. E. GmbH i.A. i.L. (künftig nur: V. GmbH i.A. i.L.) umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin war die Treuhandanstalt, später Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 3).

Z1 hatte gemäß Erklärung vom 07.8.1990 in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.10.1996 seine vermögensrechtlichen Ansprüche an der Z1 KG an die Erben nach xxx abgetreten (vgl. Anlage K 18, S. 3 f., Anlage K 1, gütliche Einigung S. 4).

xxx war am ...1985 verstorben und wurde von seiner Ehefrau ** xxx sowie von der Klägerin und X. zu je 1/3 beerbt (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5, Erbschein Anlage B 1, GA 53). ** xxx ist am ...1991 nachverstorben und wurde von der Klägerin allein beerbt (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5). Den Erbteil von X. haben der Beklagte und sein Bruder Y.Y. zu gleichen Teilen durch notariellen Vertrag vom 01.04.1996 für 10.000,00 DM gekauft und abgetreten erhalten (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5; Anlage B 2, GA 54).

Durch Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 06.05.1997 wurde bestandskräftig über die Rückübertragung der 1972 verstaatlichten Z1 KG entschieden (Anlage K 1). Zuvor war durch Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.10.1996 (Anlage K 18) bestandskräftig festgestellt worden, dass die Reprivatisierung der V. GmbH i.A. i.L. nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen - UntG - vom 07.03.1990 zu Gunsten des Einzelunternehmens Y.Z. mit Geschäftsbeginn 01.10.1990 unwirksam war (Anlage K 18, Tenor Ziffer 3 und Gründe S. 4 ; Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5). Weiterhin wurde durch den Bescheid vom 10.10.1996 die Z Z1 KG i.L. (künftig nur: Z1 KG i.L.) als Rückgabeberechtigte im Sinne der Vermögensgesetzes festgestellt (Anlage K 18, Tenor Ziffer 4 und Gründe S. 5).

Seite 4

Durch Lizenzvereinbarung vom 19.09.2010 (Anlage zur Anlage K 2) hatte die Klägerin unter Berufung auf ihr Erbrecht nach ihrem Vater xxx ihren Söhnen das urheberrechtliche Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Figuren eingeräumt. Mit Schreiben vom 23.09.2013 (Anlage K 2) kündigte sie die Lizenzvereinbarung unter anderem wegen Zahlungsverzugs des Beklagten mit den Lizenzgebühren fristlos.

Mit der Begründung, sie habe durch Übernahme des Geschäftsbetriebs der ehemaligen Firma Z1 Anfang Oktober 1990 auch die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Figuren erworben, hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere der Faltenrockengel, auf Auskunft über die seit 01.10.2013 verbreiteten Figuren, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Verbreitung, auf Übergabe der in seinem Besitz befindlichen Figuren zur Vernichtung und auf Rückruf bereits in Verkehr gebrachter Figuren erhoben. Durch Urteil vom 29.04.2020, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 05.05.2020 zugestellt worden. Am 04.06.2020 hat sie Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.07.2020 an diesem Tag begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz gerichteten Anträge fort. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei sie im Wege der Rechtsnachfolge Inhaberin der von ihrem Vater an Z1 als Inhaber der Firma Z. übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte geworden. Der Lizenzvertrag vom 02.01.1956 habe auch diese Rechte umfasst. Durch Übernahme des Geschäftsbetriebs der in der Folge verstaatlichten ehemaligen Firma Z1 Anfang Oktober 1990 habe sie auch die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Figuren erworben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den streitgegenständlichen Figuren auch um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Schließlich habe der Beklagte durch die Lizenzvereinbarung vom 19.09.2010 das urheberrechtliche Nutzungsrecht der Klägerin auch anerkannt. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er das jetzt in Abrede stelle.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 29.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen: 05 O 402/19,

1. wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Zeit, Art und Umfang der seit dem 01.10.2013 erfolgten Handlungen betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung der Holzfiguren aus

Seite 5

den beiden Katalogen des Beklagten aus Anlage K 4, die mit einem Faltenrock oder mit einem langen, am Boden aufliegenden Rock gekennzeichnet sind, zuzüglich der Jungenfiguren mit den Bezeichnungen Kürbisfranz, Schulanfänger Paulchen, Kleiner Gruß, Gratulanten-Junge sowie des Bräutigams vom Brautpaar auf der Wolke und mit Ausnahme der Figur Petrus, durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Anzahl der in den Verkehr gebrachten Exemplare, Verkaufspreise und unmittelbar produktbezogene Gestehungskosten;

2. wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 seit dem 01.10.2013 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, hilfsweise die entsprechende ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aufgrund der unangegriffenen und damit rechtskräftigen Abweisung der ursprünglichen Klageanträge Nr. 1, 4 und 5 auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf stehe die Berechtigung des Beklagten zur Nutzung der streitgegenständlichen Figuren rechtskräftig fest, so dass bereits deshalb die noch geltend gemachten Auskunfts- und Feststellungsansprüche nicht bestünden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Klägerschriftsätze vom 06.10.2020 und 08.10.2020 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Ansprüche der Klägerin scheitern entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht an

Seite 6

einer rechtskräftigen Abweisung der ursprünglichen Klageanträge Nr. 1, 4 und 5 auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf.

Rechtskraftfähig ist insoweit nur die Abweisung der begehrten Rechtsfolgen, nicht aber die Begründung, dass es an einer Urheberrechtsverletzung bzw. an einen urheberrechtlichen Nutzungsrecht fehle, arg § 322 Abs. 2 ZPO.

II.

In der Sache selbst hat die Klage allerdings keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche aus §§ 97, 98 Abs. 1, 2 UrhG.

1. Die Klägerin ist jedenfalls nicht aktivlegitimiert.

a) Soweit xxx als Urheber Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Figuren an Z1 als Inhaber der Firma Z. insbesondere aufgrund des Lizenzvertrags vom 02.01.1956 übertragen hat, sind die Rechte nicht auf die Klägerin übergegangen.

aa) Durch Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 06.05.1997 wurde gemäß § 1 Abs. 1 lit. d VermG über die Rückübertragung der 1972 verstaatlichten Z1 KG entschieden. Die Übertragung der Vermögenswerte erfolgte an die gemäß § 6 Abs. 1a S. 2 VermG als fortbestehend fingierte Z1 KG i.L. Diese ist Restitutionsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, § 6 Abs. 1a S. 1 und 2 VermG. Rückübertragen wurden mit Wirkung zum 01.07.1990 im Wege der Entflechtung gemäß § 6b VermG die Betriebsstätten der 1972 verstaatlichten Z1 KG (vgl. Anlage K 1, Tenor 2.b und Abs. 5 der Gründe sowie gütliche Einigung S. 8 Nr. II.1.a). Dabei handelte es sich um die gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbaren und mithin zurückzugebenden Vermögensmassen. Die Übertragung umfasste alle noch vorhandenen Vermögensgegenstände der V. GmbH i.A. i.L. in Bezug auf die genannten Betriebsstätten, auch wenn sie nicht ausdrücklich (im Inventar oder der Bilanz) benannt waren; §§ 16 Abs. 2 S. 1 VermG, 1 Abs. 1 S. 2 URüV (vgl. auch BGHZ 141, 203). Dazu gehörten auch etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte. Mithin ist nicht die Klägerin Inhaberin dieser Rechte.

Wollte man der Auffassung nicht folgen, dass durch den Bescheid vom 06.05.1997 auch urheberrechtliche Nutzungsrechte an die Z1 KG i.L. übertragen worden sind, würde das

Seite 7

nichts daran ändern, dass jedenfalls nicht die Klägerin Inhaberin dieser Rechte geworden ist. Soweit ursprünglich an Z1 übertragene urheberrechtliche Nutzungsrechte zuletzt noch bestanden, standen diese der V. GmbH i.A. i.L. zu. Deren Rechte sind der Klägerin nicht übertragen worden (vgl. nachstehend lit. cc und dd).

bb) Die Geschäftsanteile der restitutionsberechtigten Z1 KG i.L. stehen der Klägerin, dem Beklagten und Y.Y., dem anderen Sohn der Klägerin und Bruder des Beklagten zu (vgl. Anlage K 1, Gründe Abs. 2 sowie gütliche Einigung S. 8 unter Hinweis auf den Bescheid vom 10.10.1996). Diese sind als ungeteilte Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger von Z1, dem ursprünglichen Restitutionsantragsteller und als einzigem Komplementär der 1972 verstaatlichten Z1 KG einzigen wirtschaftlich Rückübertragungsberechtigten. Gesellschafter ist aber nicht die Erbengemeinschaft, sondern sind die einzelnen Erben (vgl. BGHZ 22, 186, 192; BGH, NJW 1983, 2376, 2377; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 105 Rn. 29 m.w.N.). Die Gesellschafter sind zugleich Liquidatoren; §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 HGB. Diese vertreten die Gesellschaft; §§ 161 Abs. 2, 149 S. 2 HGB. Sie können nur gemeinschaftlich handeln; §§ 161 Abs. 2, 150 Abs. 1 HGB. Daher ergibt sich auch insoweit keine alleinige Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung etwaiger Nutzungsrechte.

cc) Soweit in der dem Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 06.05.1997 zugrundeliegenden Vereinbarung festgestellt wird, dass der Geschäftsbetrieb der Z1 KG i.L. von der Firma X. fortgesetzt wurde bzw. wird (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 8, Nr. II.1c), rechtfertigt das entgegen der Ansicht der Klägerin keine andere Beurteilung. Eine Übertragung von Rechten ist damit nicht verbunden, wie bereits der auf eine Feststellung der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beschränkte Wortlaut zeigt. Wie oben dargelegt, gab es für das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als Restitutionsbehörde oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Vertreter der Verfügungsberechtigten der zu restituierenden Vermögenswerte (der V. GmbH i.A. i.L.) keinen Anlass, der Klägerin allein Rechte zu übertragen. Diese ist nicht alleiniger Rechtsnachfolger des wirtschaftlich Restitutionsberechtigten Z1. Auch aus dem Bescheid selbst ergibt sich nichts, was auf eine solche alleinige Rechtsübertragung schließen lassen könnte. Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2020 führen zu keiner anderen Bewertung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten.

dd) Eine alleinige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf die Klägerin kann auch nicht durch das erste Restitutionsverfahren auf der Grundlage der §§ 17 - 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen

Seite 8

- UntG - vom 07.03.1990 (GBl./DDR I Nr. 17, S. 141) erfolgt sein, durch das allein die Klägerin als Einzelunternehmerin begünstigt wurde (vgl. etwa Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5, Nr. 5.a). Diese Rückübertragung war laut Feststellungsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.10.1996 unwirksam (vgl. Anlage K 18, Tenor Ziffer 3, Gründe S. 4). Der zugrundeliegende Restitutionsantrag der Klägerin vom 23.07.1990 wurde als unbegründet angesehen, weil Restitutionsberechtigte nicht die Klägerin war, sondern die Z1 KG i.L. (vgl. a.a.O., S. 4 unten/5 oben). Auch das zeigt, dass die Erwähnung der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Z1 KG i.L. durch die Klägerin in obiger Vereinbarung (lit. cc) keine Rechtsübertragung zum Gegenstand hat. Vielmehr beschreibt sie nur einen tatsächlichen Vorgang, dessen rechtliche Grundlage sich letztlich als unwirksam herausgestellt hat.

ee) Die Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien vom 19.09.2010 kann entgegen der Auffassung der Klägerin eine Übertragung von ursprünglich Z1 eingeräumten Nutzungsrechten auf jene allein schon deshalb nicht bekräftigen, weil in dieser Vereinbarung die Klägerin ihre Nutzungsrechte unmittelbar aus ihrer Erbenstellung nach ihrem Vater xxx hergeleitet hat (dazu sogleich).

b) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche unmittelbar auf ihr Erbrecht nach xxx stützen wollte, wäre sie ebenfalls nicht aktivlegitimiert, weil ihr diese gemäß § 2038 Abs. 1 BGB nicht allein zustünden.

Wie dargelegt hatte xxx mehrere Erben. Aktuell besteht die Erbengemeinschaft aus der Klägerin (Erbteil 2/3) sowie aus dem Beklagten und Y.Y. (Erbteil je 1/6). Diese können gemäß § 2038 Abs. 1 BGB Rechte aufgrund eines etwaigen Urheberrechts von xxx an den streitgegenständlichen Figuren, das bei diesem verblieben ist, nur gemeinsam geltend machen.

Ursprünglich hatte die Klägerin ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte - anders als jetzt - in dem Lizenzvertrag vom 19.09.2010 unmittelbar auf das Erbrecht nach ihrem Vater gestützt. Da ihr die Ansprüche nicht allein zustünden, dürfte der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sein, was hier keiner näheren Erörterung bedarf.

Soweit die Klägerin dem Beklagten widersprüchliches Verhalten vorwirft, weil er zunächst durch Abschluss des Lizenzvertrags deren urheberrechtliche Nutzungsrechte akzeptiert habe, kommt es darauf nicht an. Widersprüchliches Verhalten wird von der Rechtsordnung anerkannt, solange es sich nicht aufgrund besonderer Umstände als treuwidrig darstellt, insbesondere, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (vgl.

Seite 9

Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 55 ff.). Ob vorliegend urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Figuren bestehen, hängt von den vielfältigen hier erörterten Fragen ab. Ein Verhalten des Beklagten ist daher vorliegend von vornherein ungeeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der vorliegend geltend gemachten Rechte zu begründen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin als Tochter von xxx und Zeitzeugin (geb. 1934, vgl. Anlage B 1) der Materie viel näher steht, als der erst 1963 geborene Beklagte (vgl. Anlage B 2).

2. Nach all dem bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Figuren überhaupt um ein urheberrechtliches Werk handelt. Das erscheint fraglich.

a) Auf ein solches Werk wären gemäß § 129 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965, in Kraft seit 01.01.1966, die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Das gilt gemäß § 120 Abs. 1 UrhG unmittelbar auch für im Beitrittsgebiet lebende deutsche Staatsangehörige (vgl. auch Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 129 UrhG Rn. 7). Ob das Werk bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschützt war, richtet sich allerdings nach dem vorherigen Recht (vgl. a.a.O., Rn. 2; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 129 Rn. 10 m.w.N.).

Vorliegend ist die Schutzfähigkeit daher nach § 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie vom 09.01.1907 (KUG) zu beurteilen, das bis 01.01.1966 auch im Beitrittsgebiet fortgalt (vgl. Wandtke in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl., UrhGÜberl Rn. 1,2; BG Leipzig NJ 1965, 587).

Sowohl aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts als auch nachfolgend des Bundesgerichtshofs ergab sich, dass bei Werken, die - wie hier - einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, die sogenannte kleine Münze, die kleine Schöpfungen erfasst, nicht anerkannt ist. Vielmehr wurden in diesen Fällen gegenüber dem Geschmacksmusterschutz graduell höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer künstlerischen Gestaltungshöhe gestellt (vgl. RGZ 76, 339; 155, 199; BGHZ 22, 209; BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel).

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 13.11.2013 (BGHZ 199, 52 - Geburtstagszug) aufgegeben. Dabei hat er ausgesprochen, dass die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirkt. Gerichte sind regelmäßig nicht an eine

Seite 10

feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (vgl. a.a.O., juris Rn. 24). Die bessere Erkenntnis hat der Bundesgerichtshof auf Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des seit 01.01.1966 geltenden Urheberrechtsgesetzes bezogen (vgl. a.a.O.).

Die vorliegend zu beurteilenden Figuren sind allerdings im Zeitraum zwischen 1946 und Anfang der 1950iger Jahre im Beitrittsgebiet entstanden. Maßgeblich für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ist daher § 2 KUG, dessen Auslegung und Anwendung unter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis zu erfolgen hat, soweit dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 123, 65, juris Rn. 8 ff.; BGHZ 126, 87, juris Rn. 13; BGHZ 142, 172, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Das legt die Anwendung der bereits vom Reichsgericht begründeten Rechtsprechung zu § 2 KUG mit graduell höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe gegenüber dem Geschmacksmusterschutz (vgl. bereits RGZ 79, 339, 344) nahe. Eine abweichende Rechtspraxis im Beitrittsgebiet im fraglichen Zeitraum ist nicht ersichtlich.

b) Auch die Schutzfähigkeit als solche bedarf keiner abschließenden Beurteilung.

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist ein Vergleich der streitgegenständlichen Figuren mit vorbekannten Werken, mit der Prüfung, ob und wodurch sich jene von diesen abheben. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an sowie auf die Gestaltungsmerkmale, die den Gesamteindruck prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 767; Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 57).

Der Parteivortrag gibt für diese Prüfung - insbesondere für den konkreten maßgeblichen Zeitraum von 1946 bis Anfang der 1950iger Jahre - nicht viel her. Es ist aber gerichtsbekannt, dass Weihnachtsengel - zumeist mit Instrumenten - als kleine gedrechselte Holzfiguren in ähnlicher Optik wie die streitgegenständlichen Figuren schon Anfang des 20. Jahrhunderts von mehreren Herstellern in XY und ZZ in erheblichen Mengen in Serie produziert wurden (“XY Engel“). Vom Gesamteindruck her sind diese Engel den streitgegenständlichen Figuren sehr ähnlich. Dass die speziellen Gestaltungsmerkmale der streitgegenständlichen Figuren, insbesondere Faltenrock und schmale Taille, den Gesamteindruck so prägen, dass eine individuelle künstlerische Gestaltung angenommen werden kann, könnte zweifelhaft sein. Zu weit führen dürfte allerdings die Annahme, dass die Gestaltungen von xxx allein technisch bedingt und schon daher nicht schutzfähig waren (vgl. dazu jetzt BGH GRUR 2012, 58, juris Rn. 19 ff. - Seilzirkus).

Seite 11

3. Einer abschließenden Entscheidung bedarf ebenfalls nicht, ob durch den Lizenzvertrag vom 02.01.1956 xxx auch etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte an Z1 übertragen hat.

Dagegen spricht - worauf sich auch das Landgericht beruft -, dass in dem Vertrag Urheberrechte nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Rede ist lediglich von eingetragenen Geschmacksmustern und der Patentanmeldung eines Verfahren zur Formung plastischer Holzkörper. Bei der Verstaatlichung der Z1 KG im Jahre 1972 wurde - offenbar aufgrund des Ablaufs der Schutzfristen für die Geschmacksmuster - nur noch das Patent erwähnt (vgl. Anlage K 9).

Allerdings war xxx unstreitig technischer Leiter im Betrieb von Z1 und damit dessen Arbeitnehmer. Bereits im Geltungsbereich des KUG galt der Grundsatz, dass Nutzungsrechte an Werken, die in Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses geschaffen worden sind, dem Arbeitgeber zustehen (vgl. Nordemann, a.a.O., § 43 UrhG Rn. 5 m.w.N.). Das geschah regelmäßig bereits stillschweigend aufgrund des Arbeitsvertrags (vgl. a.a.O.).

Danach wäre vorliegend eine Nutzungsrechtsübertragung unter diesem Gesichtspunkt nicht fernliegend.

C.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Dr. B.

S.

Dr. M.