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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 17.12.2020 – 18 UF 371/20
Oberlandesgericht Dresden
Familiensenat Aktenzeichen: 18 UF 371/20 Amtsgericht Meißen, 6 F 260/19 VA
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Erlassen am 17.12.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle
H., JOSin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
In der Familiensache
E. R., … - Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
I. R., … - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
Weitere Beteiligte:
1) XXX AG, , … Versicherungsnummer: … - Versorgungsträgerin zu Beschwerdeführer -
2) YYY, … Versicherungsnummer: … - Versorgungsträgerin zu Beschwerdeführer -
3) XYZ, … Versicherungsnummer: … - Versorgungsträgerin zu Beschwerdegegnerin -
wegen Versorgungsausgleich
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hat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., Richterin am Oberlandesgericht S. und Richter am Oberlandesgericht S.
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Meißen - Familiengericht - vom 29.04.2020, Az.: 6 F 260/19 VA, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der YYY (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,0974 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX AG (Versicherungsnummer: …) findet nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XYZ (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XYZ (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,1945 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.360,00 €.
Gründe
I.
Die beteiligten Eheleute haben am ...1987 geheiratet, am ...1988 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Seit Juli 1998 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 08.05.2019 zugestellt.
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Der Antragsteller hat beantragt, den Versorgungsausgleich zu beschränken. Wegen der langen Zeit des Getrenntlebens solle der Ausgleich auf die während der Zeit des Zusammenlebens erworbenen Anrechte in der Rentenversorgung begrenzt werden, maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat zunächst gleichfalls eine Einigung dahingehend angeregt, dass ein Ausgleich nur hinsichtlich der bis zum 14. Geburtstag des Kindes erworbenen Anrechte durchgeführt werden sollte (Antragserwiderung vom 29.05.2019). Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 erklärte sie, der Ausgleich müsse sich auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes erstrecken. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und beantragte zuletzt, den Ausgleich nur hinsichtlich der Zeit bis zur Trennung im Juli 1998 durchzuführen. Er meint, die Berücksichtigung von nach 1998 erworbenen Anrechten im Versorgungsausgleich sei grob unbillig.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 24.02.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 29.04.2020 hat es sodann den Versorgungsausgleich durchgeführt und sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Beteiligten im Wege der Halbteilung geteilt. Die lange Trennungszeit gebiete eine Beschränkung nicht; es habe jederzeit zur Disposition der Eheleute gestanden, die Ehezeit durch Stellung eines Scheidungsantrags zu beenden. Auf die Begründung der familiengerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht weiterhin geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei angesichts der seit langem nicht mehr bestehenden Lebensgemeinschaft grob unbillig.
Der Senat hat mit Verfügung vom 04.09.2020 darauf hingewiesen, dass er sich grundsätzlich der Rechtsprechung anschließe, die in Fällen eines außergewöhnlichen zeitlichen Verhältnisses zwischen ehelichem Zusammenleben und Getrenntleben einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht zieht, dies allerdings nicht für die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum bis zum 31.07.2006 einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Versorgungsausgleich nicht hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte, sondern nur hinsichtlich der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes erzielten Anwartschaften
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durchzuführen ist.
Der Versorgungsausgleich bezweckt die gleiche - im Regelfall hälftige - Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Altersvorsorgevermögen und stellt eine gesetzlich geregelte Weitergeltung der ehelichen Solidarität auch nach Trennung und Scheidung dar. Er findet gemäß § 27 VersAusglG nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die an eine grobe Unbilligkeit zu stellenden Anforderungen sind hoch; sie liegen regelmäßig nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es nicht nur rechtfertigen, sondern gar gebieten, von der Halbteilung abzusehen. Insoweit stellt § 27 VersAusglG das Gerechtigkeitskorrektiv für die Fälle dar, in denen die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche.
Zwar führt eine lange Trennungsdauer nicht notwendig dazu, dass der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die nach der Trennung erworbenen Anteile von Anrechten unbillig ist. Allerdings kommt bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit auch dann, wenn außer der langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind, eine Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Ehegatten in Betracht. Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für während der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 7 UF 115/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, Az.: 15 UF 68/13). Dem Versorgungsausgleich kann die rechtfertigende Grundlage fehlen, wenn und solange die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Antragsteller und Antragsgegnerin waren knapp 32 Jahre verheiratet. Hierbei steht ein eheliches Zusammenleben von 11 Jahren (Eheschließung 1987 bis Trennung 1998) einem Getrenntleben von 21 Jahren gegenüber. Bei einer Trennungszeit von 2/3 der Ehezeit kann von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die Grundlage des Gedankens des Versorgungsausgleichs ist, nicht mehr ausgegangen werden; vielmehr ist, sofern konkrete Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, ohne Weiteres anzunehmen, dass die Eheleute ihre Versorgungsgemeinschaft endgültig und nachhaltig aufgehoben und sich wirtschaftlich verselbständigt haben. Dass es während der Trennungszeit beide Beteiligte in der Hand hatten, die Ehezeit durch Stellung eines Scheidungsantrages zu beenden, ändert nichts daran, dass mit der Trennung die Versorgungsgemeinschaft der Beteiligten aufgehoben war (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 17).
Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs kommt allerdings nur in Betracht für seit
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Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes erworbene Anrechte. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2005, Az.: XII ZB 177/00, m.w.N.), wonach im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden sollen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche minderjährige Kinder betreut hat. In diesen Fällen findet der Versorgungsausgleich seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach dem Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwiefern der kinderbetreuende Ehegatte durch die Kindererziehung im Trennungszeitraum tatsächliche Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung hinnehmen musste (BGH, a.a.O., Rdn. 16).
Der Senat hat bei den Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt für die Ehezeit unter Ausklammerung des Zeitraums vom 01.08.2006 bis zum 30.04.2019; die Auskünfte der YYY, XYZ sowie der XXX AG haben die Beteiligten erhalten.
Der Antragsteller hat bei der YYY unter Außerachtlassung der genannten Zeiträume ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,1947 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Ausgleichswert beträgt 12,0974 Entgeltpunkte (Ost), der korrespondierende Kapitalwert 80.748,87 €.
Die Antragsgegnerin hat bei der XYZ ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2654 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,327 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 441,60 € erworben, außerdem einen Ehezeitanteil von 14,3890 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Ausgleichswert von 7,1945 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 48.022,53 €. Sämtliche Anrechte waren, bezogen auf das Ende der Ehezeit, der Halbteilung in Höhe des vorstehenden Ausgleichswertes zuzuführen.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX AG beruht der Ausschluss des Ausgleichs auf § 18 Abs. 2 i.V.m. § 27 VersAusglG. Das während der gesamten Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers wies einen Ehezeitanteil im Kapitalwert von 12.419,49 € aus und einen Ausgleichswert von 6.109,75 €. Die Auskunft unter Ausklammerung des Zeitraums von der Volljährigkeit des Sohnes der Beteiligten bis zum Ende der Ehezeit ergab ausweislich der Auskunft vom 13.10.2020 einen Ehezeitanteil von 2.197,60 € und einen Ausgleichswert von 1.065,84 €. Der Ausgleichswert ist gering im Sinne des § 18 Abs.2 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das Jahr 2019 lag die Grenze der
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Geringfügigkeit bei 3.738,00 €. Dieser Betrag ist zwar für das in der gesamten Ehezeit erworbene Anrecht überschritten. Allerdings ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur langen Trennungszeit im Rahmen der nach § 27 VersAusglG gebotenen Abwägung vorliegend auch für das Anrecht bei der XXX AG darauf abzustellen, welche Ansprüche in der Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes erworben wurden. Der auf diese Zeit entfallende Ausgleichswert von 1.065,84 € beträgt 28 % des Grenzwertes. Eine interne Teilung wäre in diesem Fall unbillig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 50 FamGKG.
H.
S.
S.