Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 23.12.2020 – 21 UF 665/20

Leitsatz

Frist für Wahlrechtsausübung bei externer Teilung, Anschluss an OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 680

OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 23. Dezember 2020, Az.: 21 UF 665/20

Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat Aktenzeichen: 21 UF 665/20 Amtsgericht Meißen, 6 F 775/19

Erlassen am 23.12.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle

G......, Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BESCHLUSS

In der Familiensache

H...... F......, ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin S...... R......, ...

gegen

S...... F......, ... - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R...... P......, ...

Weitere Beteiligte:

1) XXX Rentenversicherung ..., ... Versicherungsnummer: xx xxxxxx x xxx - Versorgungsträger des Antragstellers -

2) YXY Rentenversicherung ..., ... Versicherungsnummer: xx xxxxxx x xxx - Versorgungsträger der Antragsgegnerin -

3) YYY Lebensversicherung AG, ... Versicherungsnummer: xx xxxxxxxxx.x - Versorgungsträger der Antragsgegnerin -

4) XYX Lebensversicherungs AG, ... Versicherungsnummer: xx xx-xxxxxxx - Versorgungsträger des Antragstellers -

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richterin am Oberlandesgericht D...... und Richter am Oberlandesgericht T......

ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 07.09.2020 in Ziffer 2. Abs. 4 des Tenors - unter Beibehaltung der übrigen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absätze 1 bis 3) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der YYY Lebensversicherungs AG (Versicherungsnummer xx xxxxxxxxx.x) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.817,65 € bei der XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft (Versicherungsnummer: xx xx-xxxxxxx), bezogen auf den 31.12.2019, begründet. Die YYY Lebensversicherungs AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von jährlich 1,75 % seit dem 01.01.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft zu zahlen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Auf den der Antragsgegnerin am 15.01.2020 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meißen mit Beschluss vom 07.09.2020 die am 31.05.2014 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u. a. die externe Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der YYY Lebensversicherungs AG mit einem Ausgleichswert von 5.817,65 € zu Gunsten des Anrechts des Antragstellers bei der XXX Rentenversicherung ... angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass anstelle der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland die XYX Lebensversicherungs AG Zielversorgung sein solle. Er hat im Beschwerdeverfahren ein Schreiben der XYX

Lebensversicherungs AG vom 02.12.2020 vorgelegt, mit welchem sich diese mit der begehrten externen Teilung einverstanden erklärt.

Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie haben sich nicht zur Sache geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Verlangt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu. Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in einer vom Gericht zu setzenden Frist auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2017, 873, 874; KG, FamRZ 2014, 1114, 1115/1116; JHA/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 15 VersAusglG, Rdnr. 7; Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., § 15 VersAusglG Rdnr. 2). Wird, wie hier, das Wahlrecht ausgeübt, hat die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 222 Abs. 2 FamFG innerhalb der gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Zwar hat der Antragsteller die Einverständniserklärung des von ihm gewählten Zielversorgungsträgers erst nach Ablauf der ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Frist vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich. Denn bei der Frist nach § 222 Abs. 1 FamFG handelt es sich nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, die sich der Senat anschließt, nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, vielmehr dient sie vorrangig der Verfahrensförderung und hat keine Präklusionswirkung (so überzeugend OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 680, 681; OLG Oldenburg, NZFam 2019, 1015 mit Anm. Breuers; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1167, 1168).

Die externe Teilung ist daher auf die Beschwerde dahingehend durchzuführen, dass als Zielversorgungsträger statt der XXX Rentenversicherung ... die XYX Lebensversicherungs AG zu benennen ist. Hierbei handelt es sich um eine sog. Riester-Rentenversicherung, die gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG stets die Anforderungen von § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG erfüllt.

Zum Vollzug der externen Teilung hat die weitere Beteiligte zu 3) gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG den Ausgleichswert in Höhe von 5.817,65 € an den Zielversorgungsträger zu zahlen. Darüber hinaus erfordert es der Halbteilungsgrundsatz, dass der externe Ausgleich auch den auf den Ausgleichsbetrag entfallenden Rechnungszins für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich umfasst (vgl. BGH, FamRZ 2017, 727, 730; FamRZ 2016, 1144, 1145; FamRZ 2011, 1785, 1788; siehe auch Ziffern 3 d) und 6 der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 3). Nach den Angaben der weiteren Beteiligten zu 3) beträgt der für die Versorgung maßgebliche Zinssatz 1,75 %. Es war daher im Tenor neben der Festsetzung des zu zahlenden Kapitalbetrages eine entsprechende Verzinsung auszusprechen. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Beschlussformel die Rechtsgrundlagen für die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin aus der privaten Altersversorgung sowie für deren Durchführung enthält (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, 1547).

Keiner Prüfung bedarf, ob ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin aus der privaten Altersversorgung, wie diese noch in erster Instanz geltend gemacht hat, gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen ist. Denn die Antragsgegnerin hat gegen die anderslautende Entscheidung des Familiengerichts keine Beschwerde (oder Anschlussbeschwerde) eingelegt, so dass einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers schon das im Rechtsmittelverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., VersAusglG, Einl. Rdnr. 28) entgegensteht. Unabhängig hiervon dürfte auch ein Härtegrund nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 50 Abs. 1 und 4, 81 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Der Antragsteller hat auf den mit Verfügung vom 24.07.2020 erfolgten Hinweis des Familiengerichts auf sein Wahlrecht nicht gesondert Stellung genommen und in erster Instanz weder in eindeutiger Weise einen Zielversorgungsträger benannt noch dessen Einverständnis mit der vorgesehenen Teilung nach § 222 Abs. 2 FamFG nachgewiesen. Hierdurch hätte jedoch ein Beschwerdeverfahren vermieden werden können. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die durch seine Beschwerde verursachten Kosten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Dr. H...... D...... T......