Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 25.06.2021 – 21 UF 350/21
Leitsatz
Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und dem der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.
OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 25. Juni 2021, Az. 21 UF 350/21
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 21 UF 350/21 Amtsgericht Leipzig, 342 F 782/20
Erlassen am 28.06.2021 durch Übergabe an die Geschäftsstelle
G...... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
In der Familiensache
A...... B......, ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin S...... H......, ...
gegen
A...... L......, ... - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Anwältinnenbüro J......, F......, M......, ...
Weitere Beteiligte:
Kind: J...... L......, geboren am xx.xx.2015
Verfahrensbeistand : Rechtsanwältin K...... Z......, ...
Jugendamt: Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ......, Allgemeiner Sozialdienst, ...
wegen Regelung des Umgangs
hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richter am Oberlandesgericht K...... und Richter am Oberlandesgericht T......
3 im schriftlichen Verfahren
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 20.05.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsteller hat das Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit seinem am xx.xx.2015 geborenen Sohn J...... L...... von Freitag, den 02.07.2021, 16.00 Uhr bis Montag, den 19.07.2021, spätestens 20.00 Uhr.
Der Antragsteller holt das Kind pünktlich zu Beginn des Umgangs in der ...........straße xx in ...... ab. Nach dem Ende der Umgangszeit übergibt der Antragsteller das Kind pünktlich an die Antragsgegnerin im Flughafen .......
2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller zu Beginn des Umgangs den Reisepass des Kindes erhält. Nach Beendigung des Umgangs gibt der Antragsteller den Reisepass an die Antragsgegnerin zurück.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Den Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtung kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten und getrennt lebenden Eltern des am xx.xx.2015 geborenen Kindes J...... L......, welches im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind sowie Meinungsverschiedenheiten der Eltern über eine Auslandsreise. Es war den Eltern möglich, im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 19.05.2021 eine Elternvereinbarung zum Umgang - abgesehen vom Sommerurlaub 2021 - zu schließen. Über den Wunsch des Antragstellers, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, zusammen mit dem Kind im Juli 2021 in die USA zu reisen, damit dieser dort seine Großeltern väterlicherseits kennenlernen kann, kam jedoch keine Einigung zustande.
Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, den Umgang in den Sommerferien 2021 dahingehend zu regeln, dass er vom 02.07.2021 bis einschließlich 25.07.2021 Umgang mit seinem Sohn T...... habe und er gleichzeitig berechtigt sei, in dieser Zeit mit T...... in die USA zu reisen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 20.05.2021, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben schriftlich Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Der Ferienumgang im Sommer 2021 ist dergestalt zu regeln, dass der Antragsteller Umgang mit seinem Sohn T...... in der Zeit vom 02.07.2021 bis zum 19.07.2021 hat. Gleichzeitig ist der Antragsteller nicht daran gehindert, in diesem Zeitraum mit seinem Sohn in die USA zu reisen, um die dort lebenden Großeltern väterlicherseits zu besuchen.
1. Sowohl die Gewährleistung eines reichlich zweiwöchigen Ferienumgangs des Antragstellers mit seinem Sohn als auch der damit vom Antragsteller verbundene Besuch der Großeltern väterlicherseits entsprechen dem Kindeswohl (§ 1697a BGB). Es fördert die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Großeltern (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 644, 645). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Großeltern väterlicherseits bereits in einem sehr fortgeschrittenen Alter befinden und es ihnen nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Reise von den USA nach Deutschland anzutreten. Es ist daher nicht nur aus der Sicht der Großeltern des Antragstellers wünschenswert, wenn T...... seine Großeltern in den USA besuchen kann. Vielmehr ist es auch für das Wohl des Kindes förderlich. Diese Einschätzung des Senats wird von dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt geteilt. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist ihm die Großmutter auch nicht völlig unbekannt, da die Großmutter, so der Vortrag der Antragsgegnerin, in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Besuch in Deutschland war. Diese familiären Kontakte zwischen Großmutter und Enkel können durch die von dem Antragsteller beabsichtigte Reise in die USA aufrechterhalten und weiter vertieft werden.
2. Der Antragsteller ist berechtigt, mit seinem Sohn T...... in die USA zu reisen, ohne dass er dazu der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), weil es sich dabei nicht um eine Angelegenheit handelt, die von erheblicher Bedeutung für das Kind
5 i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Im Ausgangspunkt sind Reisen mit dem Kind nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu werten. Dies gilt grundsätzlich auch für Fernreisen ins außereuropäische Ausland (vgl. JHA/Rake, Familienrecht, 7. Aufl., § 1687 BGB Rdnr. 10; Staudinger/Dürbeck [2019], § 1684 Rdnr. 85). Dagegen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen (vgl. KG, FamRZ 2017, 1061; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl., § 1687 Rdnr. 15; JHA/Rake, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Vielmehr überwiegen trotz der weltweit fortbestehenden Corona-Pandemie die Vorteile der Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung etwaige damit verbundene Nachteile (vgl. zur erforderlichen Abwägung auch OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 1658, 1659; Sachenbacher, FamRZ 2021, 917, 921). Dabei fällt ins Gewicht, dass die USA seit dem 13.06.2021 vom Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet eingestuft werden. Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 20.06.2021 sämtliche Einreisebeschränkungen für in den Vereinigten Staaten ansässige Personen aufgehoben. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die USA liegt nicht mehr vor. Eine Quarantäne-Pflicht droht dem Antragsteller und seinem Sohn gegenwärtig weder in den USA noch in Deutschland. Die aus der Corona-Pandemie folgenden allgemeinen Infektions- und - daraus resultierende - Erkrankungsrisiken führen zu einer lediglich abstrakten Gesundheitsgefahr, der auf den Flugreisen selbst durch die gegenüber den Fluggesellschaften weiterhin bestehende Testpflicht und im Übrigen durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen, wie sie etwa vom Robert-Koch-Institut empfohlen werden, ausreichend begegnet werden kann. Hinzu kommt, dass nach Angaben des Antragstellers die Großeltern sowie der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis vor Ort in den USA bereits vollständig geimpft sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass T...... zum Ablauf des Ferienumgangs am 19.07.2021 nicht nach Deutschland zurückkehren kann und hierdurch sein seelisches Wohl beeinträchtigt werden könnte, ist unter diesen Umständen für den fraglichen Zeitraum - auch angesichts neuerer Virusmutationen - nur als gering zu beurteilen. Die Risikobewertungen des Robert-Koch-Instituts und des Auswärtigen Amtes scheinen auch im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß §§ 1687 Abs. 1, 1628 BGB tragfähig (vgl. hierzu auch Rake, FamRZ 2020, 1650, 1652). Danach ist eine Auslandsreise in die USA derzeit nicht mehr als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind einzustufen.
3. Die vom Senat angeordnete Dauer des Umgangs berücksichtigt zum einen, dass in der Vergangenheit nur ein einwöchiger Ferienumgang zwischen Antragsteller und Sohn stattgefunden hat. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat T...... erstmals im Mai 2021 neun Tage am Stück bei dem Antragsteller verbracht. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verfahrensbeistandes, dass eine dreiwöchige Reise in die USA für das Kind derzeit zu lang ist. Zum anderen war besonders zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Urteil des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ein „liebevoller, umsichtiger und verlässlicher“ Vater ist und er ein „inniges und liebevolles Verhältnis“ zu T...... aufgebaut hat. Es steht danach zu erwarten, dass der Antragsteller, falls T...... Heimweh während der Urlaubsreise haben sollte, hierauf feinfühlig reagieren und gegebenenfalls telefonisch oder, wozu er sich bereits in der Antragsschrift bereit erklärt hat, Kontakte via Skype mit der Antragsgegnerin ermöglichen wird. Eine Überforderung des Kindes durch die Dauer des angeordneten Umgangs, der auch die erforderlichen Flugzeiten einschließt, ist unter diesen Umständen nicht zu befürchten. Gleichzeitig bleibt T...... hierdurch die Möglichkeit, den Geburtstag seiner Schwester H...... zusammen mit seinem Vater in den USA zu feiern.
Der Senat hat - anknüpfend an die von Beteiligten getroffene Elternvereinbarung - angeordnet, dass die Abholung des Kindes durch Antragsteller am Wohnort der Großmutter mütterlicherseits in ...... stattfindet. Als Rückgabeort hat der Senat - dem Vorschlag der Antragsgegnerin folgend - den Flughafen ...... bestimmt.
4. Die der Antragsgegnerin erteilte Auflage um Übergabe des Reisepasses an den Antragsteller hat ihre Grundlage in der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB.
5. Der Senat hat von der erneuten persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen, da diese bereits ausführlich vor dem Familiengericht zu Wort gekommen sind und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Kenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Ebenso wie das Familiengericht hat der Senat auf die Anhörung des Kindes verzichtet, da aufgrund seines Alters noch nicht erwartet werden kann, dass er sich zu der bevorstehenden Reise in ein ihm völlig unbekanntes Land eine entscheidungserhebliche Meinung bilden könnte.
Einer Entscheidung über die von dem Antragsteller begehrte einstweiligen Anordnung bedarf es nicht mehr, nachdem der Senat mit dem vorliegenden Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 FamGKG. Der Senat hat einerseits berücksichtigt, dass es sich um zwei Verfahrensgegenstände handelt (Umgang und elterliche Sorge). Andererseits war zu beachten, dass wegen der sehr engen Verknüpfung der beiden Verfahrensgegenstände eine Festsetzung der vollen Verfahrenswerte für jedes Verfahren in der Summe und der in Rede stehenden kurzen Umgangsdauer - den Umgang im Übrigen haben die Eltern bereits erstinstanzlich einvernehmlich geregelt - unbillig erscheint.
Dr. H...... K...... T......