Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 09.08.2021 – 1 U 2429/20
Leitsatz
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu.
OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 9. August 2021, Az.: 1 U 2429/20
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 2429/20 Landgericht Dresden, 5 O 674/20
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
T...... S......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Dr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland, ... vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch den Bundesminister ... - Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M...... & Partner, ...
wegen Staatshaftungsansprüchen aus dem sog. Dieselskandal
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, Richterin am Oberlandesgericht F...... und Richterin am Landgericht L......
ohne mündliche Verhandlung am 09.08.2021
beschlossen:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über behauptete Schadensersatzansprüche der Klagepartei aus unionsrechtlicher Staatshaftung in Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal.
Die Klagepartei erwarb am 11.12.2012 einen ......, welcher mit einem Motor ...... ausgestattet ist, zum Kaufpreis von 22.117,- €. Sie hat mit ...... einen Vergleich über 4.100,- € abgeschlossen, mit welchem alle Ansprüche der Klagepartei gegenüber ...... abgegolten sind.
Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, begehrt die Klagepartei in der Berufung zuletzt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Unterlassung hinreichender Sanktionen iSv Art. 46 RL 2007/46/EG, hilfsweise wegen der Erteilung der Typengenehmigung für den konkreten Fahrzeugtyp, hilfsweise wegen der ihr aus der Manipulation des Fahrzeugs entstehenden Schäden: Weiter hilfsweise begehrt die Klagepartei Zahlung von 18.017,- € Zug um Zug gegen Nutzungsentschädigung sowie Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
II. 1. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Feststellungsklage wegen Vorrangs der Leistungsklage und wegen fehlender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bereits unzulässig wäre, denn das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: II ZR 256/09, Rn. 9; Urteil vom 17.04.2018, Az.: XI ZR 446/16, Rn. 27 - die Entscheidungen sind, soweit nicht anders angegeben, vorstehend und auch im Weiteren jeweils zitiert nach juris). Der Klagepartei steht der behauptete Schadensersatzanspruch jedoch nicht zu, sodass die Berufung unbegründet ist.
2. Die Feststellungsklage ist sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag nicht begründet.
Die Auffassung des Landgerichts stimmt mit der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überein, vgl.: OLG München, Beschluss vom 25.08.2020, Az.: 1 U 3827/20, n.v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.10.2020, Az.: 6 U 4/20, n.v.; KG, Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U 1033/20; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az.: 4 U 364/20, n.v.; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020, Az.: 7 U 50/20; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2020, Az.: 7 U 56/20; OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2020, Az.: 7 U 86/20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.02.2021, Az.: 2 U 102/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021, Az.: 4 U 466/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 4 U 138/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 1 U 183/20; OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021, Az.: 11 U 56/20). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Im Gegensatz zur Berufung hält der Senat diese Auffassung im Ergebnis und in den maßgeblichen Begründungselementen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, für richtig.
Zusammenfassend gilt daher das Folgende für den vorliegenden Fall:
2.1 Die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die
Beklagte sind nicht erfüllt.
Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass gegen eine Rechtsnorm verstoßen worden ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Az.: C 46/93 – Brasserie du Pecheur - und C 48/93 - Factortame; BGH, Urteil vom 24.10.1996, Az.: III ZR 127/91; BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: III ZR 59/10).
a) Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung einer gerade auch die Klagepartei individuell schützenden Rechtsnorm. Die Richtlinie 2007/46/EG dient nicht dazu, einen Fahrzeugverkäufer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Sie dient vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit, wie sie sich aus den der Richtlinie 2007/46/EG vorangestellten Erwägungsgründen ergeben.
aa) Wie die anderen Oberlandesgerichte geht auch der erkennende Senat davon aus, dass die von der Klagepartei herangezogenen Normen, insbesondere Art. 8 i.V.m. Art. 12 der RL 2007/46 sowie deren Art. 46 nicht dem Schutz der von ihr in diesem Rechtsstreit angeführten individuellen Interessen dient. Dazu hat das OLG Köln im Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., ausgeführt: „Die Richtlinie ist vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit verpflichtet, wie sich aus den Erwägungsgründen 2, 3, 14, 17 und 23 der RL 2007/46 auch nach Auffassung des Senats hinreichend ergibt. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen insofern vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rdnr. 74, beck-online). Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass auch die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des Einzelnen ganz maßgebliche Gesichtspunkte seien, die von der Richtlinie 46/2007 hervorgehoben würden … verkennt er, dass eine behauptete Beeinträchtigung dieser Interessen nicht Gegenstand seiner Klage ist. Der Kläger verfolgt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten vielmehr mit der Begründung, er habe merkantilen Minderwert bei der Veräußerung des Fahrzeugs, eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer zu seinen Lasten und .... zu befürchten. Dem Schutz dieser (Vermögens-)Interessen des Individuums dient die Richtlinie 46/2007 jedoch nicht ...“ (ebenso im Ergebnis alle oben vor 2.1. zitierten Entscheidungen).
Weder die primär als verletzt gerügte Norm noch das Typengenehmigungsrecht der Europäischen Union insgesamt, dem sie angehört, bezwecken den Individualschutz von Fahrzeugen bzw. ihren Eigentümern. Zutreffend führt das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 2 U 102/20, a.a.O., dem sich der Senat anschließt, dazu aus: „Notwendig hierfür ist das Ziel der europarechtlichen Norm, einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich anhand der verletzten Norm ermitteln lässt. Dazu gehören nicht nur solche Rechte und Ansprüche, die das Recht der Union für bestimmte Personenkreise überhaupt erst geschaffen (verliehen) und deren allgemeine Einführung der Mitgliedsstaaten durch Richtlinien aufgegeben hat. Erfasst sind vielmehr alle Vergünstigungen, die das Europäische
Recht den Mitgliedsstaaten einzeln zu gewähren aufgibt. Die bloße Erwähnung bestimmter Interessen oder allgemeiner Ziele in den Begründungserwägungen einer Richtlinie genügt für sich dagegen nicht. Notwendig ist stets eine Auslegung der europarechtlichen Norm unter Berücksichtigung des Wortlautes, des Sinns und Zwecks der einschlägigen Bestimmung sowie der Erwägungen des Unionsgesetzgebers, die sich im Allgemeinen den Begründungserwägungen entnehmen lassen (ausführlich: Dörr in beck-online Großkommentar, Stand: 01.10.2020, § 839 BGB, Rdnr. 885). Nach diesen Maßstäben bezwecken die genannten Vorschriften nicht, einzelnen Fahrzeugkäufern individuelle Ansprüche zu gewähren, die über ihre Rechte beim Erwerb des Fahrzeuges und im anschließenden Zulassungsverfahren für das von ihnen erworbene Fahrzeug hinausgehen.“
Die Regelungen der Richtlinie vervollständigen die für die Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und – so das OLG Brandenburg, a.a.O. – „…zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung. Nach den Erwägungsgründen 2 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG bezweckt diese in erster Linie die Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dadurch, dass die Genehmigungssysteme der Mitgliedsstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht. Dafür sollen die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, die vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielt (Erwägungsgrund 3). Die Genehmigungsvorschriften sollen ein hohes Sicherheits- und Umweltniveau sicherstellen (Erwägungsgrund 14). Sie sollen aber zugleich dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher vor ernsten Risiken dienen, die von einem Fahrzeug ausgehen (Erwägungsgrund 17). Zu diesem Zweck sollen die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern (Erwägungsgrund 18). Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie bezweckt sie zudem den Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. In Umsetzung dessen hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung nach Art. 18 der Richtlinie für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach Art. 37 hat er zudem den Nutzern bestimmte technische und die Nutzung des Fahrzeugs betreffende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedsstaaten sind nach Art. 26 der Richtlinie hingegen verpflichtet, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann zu gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 versehen sind.
Die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung dienen nach Zweck und Inhalt auch dazu, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung zu schützen. Insbesondere Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG soll gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeuges im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anlage IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2018 - C-668/16 Rdnr. 87).“
Für Art. 46 der Richtlinie hat der EuGH zudem bereits entschieden, dass dieser nicht einmal reflexhaft Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers schützt. Denn der EuGH hat betont, dass Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des
Funktionierens eines Binnenmarktes mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern dient und überdies die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeuges im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeuge gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat zuzulassen ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, Az.: C-668/16, Rn. 87 - Celex; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U 1033/20).
bb) Zudem ist das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden und die weiteren Folgen dieses Entschlusses nicht tragen zu müssen, nicht vom Schutzzweck der genannten Norm erfasst (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, Rn. 11; Urteil vom 08.12.2020, Az.: VI ZR 244/20, Rn. 20; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG München, Beschlüsse vom 25.08. und 05.11.2020, Az.: 1 U 3827/20; Beschlüsse vom 14.10. und 17.12.2020, Az.: 1 U 3855/20; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13.08. und 06.10.2020, Az.: 6 U 4/20; KG, Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U 1033/20; OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2020, Az.: 7 U 86/20). Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Entscheidungen vom 25.05.2020, vom 30.07.2020 und nochmals vom 08.12.2020 unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen deutlich gemacht, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der Norm liegt. Die Klage zielt aber gerade auf Ersatz des Schadens, der der Klagepartei dann nicht entstanden wäre, wenn sie vor Abschluss des Vertrages über die tatsächliche Sachlage in Kenntnis gesetzt worden wäre, weil sie dann den Vertrag nicht geschlossen hätte.
b) Zudem ist der Beklagten weder ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Verpflichtung des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG, wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, vorzuwerfen (unten aa), noch hat die Beklagte vorwerfbar ihre Kontroll- und Überwachungspflichten im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens in qualifizierter Weise verletzt (unten bb).
Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist ein Verstoß dann hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedsstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Bei der Beurteilung dieser Frage sind neben dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift insbesondere der Umfang des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessensspielraums, der mögliche Vorsatz beim Verstoß und bei der Schadenszufügung, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschließenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Az.: C-46/92 und C-48/93, a.a.O.). Während danach die nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie prinzipiell ohne Weiteres einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, fehlt es hieran, soweit dem nationalen Gesetzgeber auf dem in Frage stehenden Rechtsgebiet noch ein Ermessensspielraum zusteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Norm den Umfang des Ermessens nicht hinreichend genau umschreibt, so dass den Mitgliedsstaaten bis zu einer Klärung durch den EuGH ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu Gute zu halten ist (vgl. Dörr a.a.O. Rdnr. 903; Brandenburgisches OLG, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben liegt hier kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor.
aa) Die Beklagte hat ihren bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum weder offenkundig noch erheblich überschritten. Die Richtlinie überlässt den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Es war damit in das Ermessen der Beklagten gestellt, mit welchen Mitteln sie die Verstöße gegen das Europäische Typengenehmigungsrecht in „wirksamer“ und „abschreckender“ Art und Weise sanktioniert. Die von der Beklagten vorgesehenen Sanktionen sind für die in Rede stehenden Verstöße auch mit Blick auf das einschlägige allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. § 37 EG-FGV i.V.m. § 24 StVG, § 263 StGB und § 30 OWiG) und den verwaltungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (§ 25 EG-FGV) jedenfalls nicht offenkundig ungeeignet (vgl. u.a. auch: Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13.08. und 06.10.2020, Az.: 6 U 4/20; KG, Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U 1033/20).
Im Übrigen war die Beklagte gemäß Art. 46 S. 3 RL 2007/46/EG verpflichtet, der Kommission bis spätestens 29.04.2009 die einschlägigen Vorschriften mitzuteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kommission wegen aus ihrer Sicht insoweit etwaig unzureichender Umsetzung der Richtlinie zu einem Zeitpunkt vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klagepartei eine unzureichende Umsetzung gerügt oder etwaig ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hätte.
bb) Auch in der Erteilung der Typengenehmigung für den konkreten Fahrzeugtyp liegt kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Europäisches Typengenehmigungsrecht (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.21, a.a.O., Rn. 23):
Das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde der Zulassungsbehörde nicht mitgeteilt. Sie wurde durch die Fahrzeugherstellerin vielmehr arglistig hierüber getäuscht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 25). Zwar sind nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen. Sie dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Genehmigung für ein Fahrzeug auch nur dann erteilen, wenn dieses den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die von dem Hersteller im unter anderen von der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) 692/2008 europarechtlich vereinheitlichten Verfahren einzureichenden Unterlagen enthielten aber zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Typengenehmigungsverfahrens keine Vorschrift, die den Hersteller verpflichtet hätte, Angaben zu unzulässigen Abschalteinrichtungen zu machen. Erst die Verordnung (EU) 2016/46 vom 20.04.2016 ergänzt die Verordnung dahingehend und war insoweit eine Reaktion auf den Abgasskandal, der deutlich gemacht hatte, dass die Durchsetzung von Rechtsvorschriften über das Verbot von Abschalteinrichtungen verstärkt werden muss. Zuvor war offensichtlich auch dem europäischen Gesetzgeber nicht bewusst, dass das Typengenehmigungsverfahren in großer Breite manipuliert wurde. Dass Bedienstete der Beklagten hiervon Kenntnis hatten, ist nicht ersichtlich. Der Klagevortrag zeigt auch keine hinreichenden Verdachtspunkte auf, die die
Beklagte hätte veranlassen müssen, über die europarechtlich vorgeschriebenen Prüfungen hinaus nach verbotenen Abschalteinrichtungen zu forschen. Auch ein Versäumnis des Kraftfahrtbundesamtes bei der Erteilung der Typengenehmigung und der Überwachung, ob deren Voraussetzung eingehalten sind, kann der Senat nicht feststellen. Aufgrund des Vorgehens des verantwortlichen Herstellers der Motoren bestanden bis zum Jahr 2015 keine konkreten Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Vielmehr hat der Hersteller erheblichen Aufwand für die Verschleierung des Verstoßes gegen die Abgasnormen betrieben. Soweit die Klagepartei behauptet, es habe konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen gegeben, weshalb das KBA die Fahrzeughersteller bei Anträgen auf Erteilung von Typengenehmigungen hätte genauer kontrollieren und prüfen müssen, ist diese Behauptung nicht durch konkreten Vortrag unterlegt (vgl. insoweit im Übrigen auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.10.2020, a.a.O.).
c) Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen etwaiger der Klagepartei durch die Fahrzeugmanipulation entstandenen Schäden.
d) Zudem ist der von den Klägern zur Begründung ihrer Ansprüche behauptete vermeintliche Verstoß gegen Art. 46 RL 2007/46/EG für den behaupteten Schaden nicht kausal.
Der Senat kann nicht erkennen, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Sanktionsverpflichtung (so er vorliegen sollte, was der Senat verneint) kausal für den geltend gemachten Schaden geworden wäre. Auch die im Verhältnis zum bundesdeutschen Recht drakonischen Sanktionen in den USA waren offenkundig nicht abschreckend genug und haben den Hersteller nicht gehindert, die mit der manipulierten Software versehenen Fahrzeuge auf den dortigen Markt zu bringen.
e) Der Senat kann nach alldem offenlassen, ob der Klagepartei überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2.2. Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheiden bereits nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Die Klagepartei hat mit dem Hersteller des Fahrzeugs einen Vergleich geschlossen.
3. Das Berufungsverfahren ist auch nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.
Die vom LG Stuttgart dem EuGH in dem Verfahren 3 O 236/20 vorgelegten Fragen betreffen zum einen nicht konkret dieselben im vorliegenden Fall streitentscheidenden Fragen zum Individualschutz der Richtlinie. Letztlich ist die Vorlage des LG Stuttgart an den EuGH aber auch deshalb nicht vorgreiflich, weil die Klage selbst bei einem individualschützenden Charakter der streitentscheidenden europarechtlichen Normen keinen Erfolg hätte. Es fehlte zudem sowohl an einem qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie als auch, zumindest in Bezug auf den gerügten Verstoß gegen Art. 46 der Richtlinie, an der Kausalität eines solchen für den geltend gemachten Schaden.
4.
Soweit die Klagepartei mit dem weiteren Hilfsantrag Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges begehrt, verkennt sie, dass der Schadensersatzanspruch alleine auf das negative Interesse gerichtet sein kann. Die Beklagte ist jedoch nicht Vertragspartner der Klagepartei gewesen, sodass ein Staatshaftungsanspruch auf Ersatz des negativen Interesses alleine auf Geldzahlung und nicht auf schadensersatzrechtliche „Rückabwicklung“ eines Kaufvertrages gerichtet sein kann. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend. Zudem wäre der Hilfsantrag bereits deshalb unbegründet, weil die Klagepartei den aktuellen Kilometerstand nicht vorträgt, eine Feststellung der gezogenen Nutzungen daher nicht möglich ist. Entgegen ihrer Auffassung müsste sie sich nämlich die über Jahre gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O. Rn. 65ff).
R...... F...... L......