Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.09.2021 – 1 Ws 264/21
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 1 Ws 264/21 Landgericht Chemnitz: 6 KLs 810 Js 11204/21 GenStA Dresden: 25 Ws 525/21
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BESCHLUSS
In dem Strafverfahren gegen
X., geboren am … in …/Syrien, Arabische Republik, derzeit in der Justizvollzugsanstalt …
Verteidiger: Rechtsanwalt …, …
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Eröffnungsbeschluss
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 28.09.2021
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Ziffer 1. der Entscheidungsformel des Beschlusses der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. August 2021 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor dieser Strafkammer eröffnet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat unter dem 05. Juli 2021 Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz erhoben. In ihrer Anklageschrift legt sie dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Der Angeklagte soll am 27. Juli 2020 gegen 12:53 Uhr im Stadtgebiet von xxx 880
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Gramm Methamphetamin zum Preis von 18.000,00 € erworben und anschließend gewinnbringend weiterveräußert haben.
Die beim Landgericht Chemnitz zuständige 6. große Strafkammer hat mit Beschluss vom 30. August 2021 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs. 1 StPO vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Chemnitz eröffnet.
Gegen die ihr am 03. September 2021 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz am 06. September 2021 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Hauptverfahren vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet worden ist.
II.
Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Es ist insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Chemnitz ist aufgrund der Straferwartung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständig.
1. Da die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht von derjenigen der Anklageschrift abweicht, hat der Senat nicht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes (§ 203 StPO), sondern nur die in diesem Beschluss getroffene Zuständigkeitsbestimmung zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2000 – 1 AR 561/00 - 3 Ws 231/00 –, juris). Hängt diese - wie hier - von den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen ab, ist die Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung - vorliegend vor dem Schöffengericht - nur dann gerechtfertigt, wenn die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände, soweit sie sich dem Gericht aus den Akten erschließen, überschlägig gegeneinander abgewogen werden und sich daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straferwartung von nicht mehr als vier Jahren ergibt (vgl. KG Berlin aaO). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Angeklagte ist nach der Eröffnungsentscheidung der Strafkammer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinreichend verdächtig. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der eine Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist nicht naheliegend. Der unter laufender Bewährung stehende Angeklagte soll bei der ihm zur Last gelegten Tat - selbst bei konservativer Schätzung des Wirkstoffgehaltes - die nicht geringe Menge des
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Betäubungsmittels um das 90fache überschritten haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist daher nicht sicher davon auszugehen, dass die Strafgewalt des Schöffengerichts ausreichen wird.
Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 09. September 2021 sind nicht geeignet, derzeit eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Entscheidung, ob wegen einer wesentlichen Aufklärungshilfe des Angeklagten im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG tatsächlich eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist, muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
2. Veranlassung, das Verfahren vor einer anderen als der zuständigen Strafkammer zu eröffnen (§ 210 Abs. 3 StPO), besteht nicht. Die gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bei Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffende Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer ist bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu treffen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen, weil niemand sonst dafür haftet.
H. Richterin am Oberlandesgericht
G. Richter am Oberlandesgericht
H. Richterin am Oberlandesgericht