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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 16.11.2021 – 4 U 1168/21

Leitsatz: Auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung finden die §§ 174, 175 VVG keine Anwendung (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. September 2019, IV ZR 65/19). OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 16. November 2021 Az.: 4 U 1168/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1168/21 Landgericht Dresden, 8 O 244/19

Verkündet am: 16. November 2021

R......, Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

K...... S......, ... - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A...... M......, ...

gegen

XXX Lebensversicherungs-AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

wegen Forderung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P......

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 08.11.2021 am 16.11.2021

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 26.05.2021 - 8 O 244/19 - im Tenor Ziff. 1. und 2. aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.512,77 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

A.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Zurückzahlung der Versicherungsprämien für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 aus den zwischen den Parteien seit 1999 und 2001 bestehenden Versicherungsverträgen zu. Die Beklagte hat unstreitig Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bis einschließlich 31.10.2016 erbracht. Die Beklagte hat - nachdem sie im September 2015 ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt und Leistungen bis zum 31.10.2016 erbracht hat - ihre Leistungen zu Recht im Nachprüfungsverfahren eingestellt. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2016 (Anlage K 2) die Gründe für die Einstellung der Leistungen mitgeteilt.

Im Berufungsverfahren steht nicht mehr im Streit, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vorgelegen haben und das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2016 den formellen Anforderungen der Begründung genügt. Die Beklagte hat ihre Leistungen zu Recht bereits zum 31.10.2016 eingestellt. § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Anlage B 4) enthält in Absatz 4 folgende Regelung:

Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger auf 50 % vermnindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Termin muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist, die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden...

§ 13 Abs. 4 der AVB für die ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge ist nicht gem. § 175

VVG wegen einer der Klägerin nachteiligen Abweichung von § 174 Abs. 2 VVG - jeweils in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - unwirksam. Auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung - wie hier - sind gem. Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174, 175 VVG nicht anzuwenden (so BGH, Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, Rn. 23).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

S...... R...... P......