Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 30.11.2021 – 4 U 1034/20

Leitsatz

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung über die Notwendigkeit einer ambulanten Behandlung kann nicht gerügt werden, wenn diese Behandlung auch unabhängig von einem ärztlichen Hinweis aufgenommen wurde.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. November 2021, Az.: 4 U 1034/20

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Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1034/20 Landgericht Chemnitz, 4 O 1112/17

Verkündet am: 30.11.2021

I......, Justizobersekretär/in Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

J...... H......, ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte k...... + partner, ...

gegen

1. Kreiskrankenhaus ... gGmbH, ... vertreten durch die Geschäftsführerin A...... M...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

2. Dr. M...... K......, ... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: J...... Rechtsanwälte, ...

wegen Schmerzensgeldes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht R......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021

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für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 17.04.2020 - 4 O 1112/17 - wird auf ihre Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld, die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige nicht vorhersehbare immaterielle und materielle Schäden und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen einer am 27.03.2015 im Hause der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) durchgeführten gynäkologischen Operation, bei der die Gebärmutter und der linke Eileiter entfernt wurden.

Die Klägerin behauptet eine unzureichende Risikoaufklärung im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen Folgen in Form von plötzlichem Verlust der Libido, Schmerzen beim Geschlechtsverkehr, Energie- und Kraftlosigkeit, Muskel- und Gelenkbeschwerden, Gewichtszunahme, starken Stimmungsschwankungen, Migräneanfällen, Sehstörungen, Wassereinlagerungen, Hitzewallungen, Angstzuständen, Luft- und Atemnot sowie Schlafstörungen, welche sie auf den Eingriff zurückführt.

Sie behauptet weiter, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Sie habe bereits vor der Operation an einer floriden Divertikulitis gelitten, von der tatsächlich alle Beschwerden ausgegangen seien. Dies hätte prä- und auch noch intraoperativ abgeklärt werden können und müssen. Dies gelte umso mehr, als sie im Vorfeld der Operation auf eine bereits anberaumte Koloskopie hingewiesen habe. Fehlerhaft habe die Beklagte am sechsten postoperativen Tag aufgrund eines CT lediglich den „Verdacht auf eine dezente floride Divertikulitis“ geäußert. Erst nach rund weiteren fünf Wochen und der Vorstellung der Klägerin in der Universitätsklinik Jena wegen persistierender Unterbauchbeschwerden sei eine Divertikulitis im Bereich des Colon sigmoideum diagnostiziert und nach rund fünfwöchiger konservativer Therapie am 11.06.2015 operativ saniert worden. Auch dies hätte bei rechtzeitiger Erkennung und Behandlung vermieden werden können. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufs im Hause der Beklagten wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines gynäkologischen Fachgutachtens, Vernehmung

4  eines Zeugen und informatorischer Anhörung der Klägerin, die Klage abgewiesen. Nach der Zeugenvernehmung stehe fest, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und wirksam in die bevorstehende Operation eingewilligt und diese Einwilligung vor Operationsbeginn auch nicht widerrufen habe. Die Entfernung des linken Eierstocks und der Gebärmutter sei aufgrund des klinischen Bildes indiziert gewesen, unabhängig davon, ob die Klägerin zeitgleich auch an einer Divertikulitis gelitten habe. Die jetzt angegebenen Beschwerden seien auf die Menopause und nicht auf die Operation zurückzuführen, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen ein einzelner verbliebener Eierstock noch ausreichend in der Lage sei, eine Frau hormonell zu versorgen. Die Darmentzündung sei auch erst im weiteren Verlauf akut geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht wie folgt: Das Landgericht hätte nicht annehmen dürfen, dass die Entfernung von Gebärmutter und linkem Eierstock indiziert gewesen seien, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen fehlerhaft seien. Ihre Ausführungen zu einer „Idealwelt“ seien nicht geeignet gewesen, einen medizinischen Standard zu definieren. Dabei habe sie zu Unrecht die Erforderlichkeit einer zuvor durchzuführenden Differentialdiagnostik verneint. Hierzu hätte das Landgericht ein chirurgisches Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen müssen, es sei präoperativ ein CT indiziert gewesen, mit dem die Divertikulitis erkannt und als Ursache für die klägerischen Beschwerden ausgemacht worden wäre. Eine Gehörsverletzung liege auch in der beantragten aber unterlassenen Zeugenvernehmung des nachbehandelnden Arztes Dr. M......, der Bekundungen zum Verlauf der Divertikulitis hätte machen können. Aus seiner Aussage hätte sich ergeben, dass die Unterleibsbeschwerden auf eine Darmerkrankung zurückzuführen seien. Behandlungsfehlerhaft sei es gewesen, nicht zunächst eine laparoskopische Untersuchung durchzuführen und dann den Befund abzuwarten. Ein grober Behandlungsfehler sei der Beklagten schließlich unterlaufen, indem sie es versäumt habe, die Klägerin ohne weiterführende Behandlung im Hinblick auf die festgestellte Divertikulitis oder Aufklärung, dass diese Behandlung notwendig seien, zu entlassen.

Schließlich wiederholt die Klägerin ihre in erster Instanz erhobene Aufklärungsrüge dahingehend, dass sie nicht hinreichend über die Folgen der Gebärmutterentfernung und der Entfernung eines Eierstockes aufgeklärt wurde und dass als Folge der Entfernung sich die typischen Probleme der Menopause einstellen würden.

Sie beantragt,

I. Das Urteil des LG Chemnitz vom 21.04.2020, zugestellt am 23.04.2020, Az.: 4 O 1112/17, wird abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 40.000,00 € zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2015 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schaden aus ärztlicher Falschbehandlung im Zeitraum 25. März 2015 bis 01. April 2015 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist oder

5  noch übergehen wird.

III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,95 € zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2015 zu bezahlen.

IV. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt den Vortrag der Klägerin bezüglich weiterer Befunderhebungspflichten vor der Operation als verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Argumente wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der erstinstanzlichen Sachverständigen sowie deren ergänzende mündliche Anhörung nebst informatorischer Anhörung der Klägerin.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.09.2020 und 09.11.2021 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht sowie Nebenansprüche weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß § 280 BGB i.V.m. §§ 630 a ff. BGB noch aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823, 831 BGB zu. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sind der Beklagten weder Aufklärungs- noch Behandlungsversäumnisse anzulasten.

1. Die Beklagte hat den ihr gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Beweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs geführt. Die Klägerin hat ihre Aufklärungsrüge in zweiter Instanz auf den Aspekt der unzureichenden Risikoaufklärung beschränkt; zu der erstinstanzlich thematisierten Selbstbestimmungsaufklärung im Hinblick auf die Entfernung der Gebärmutter und des linken Eierstockes überhaupt hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr verhalten. Was die Risikoaufklärung betrifft, so durfte das Landgericht gestützt auf die Anhörung der Klägerin und die Vernehmung des Zeugen Dr. N...... feststellen, dass das Personal der Beklagten eine den Anforderungen des § 630 e Abs. 1 BGB entsprechende Aufklärung gegenüber der Klägerin vorgenommen hat. Bereits in den unstreitig der Klägerin überreichten schriftlichen Aufklärungsbögen über die Eingriffe an den Eileitern und Eierstöcken sowie über die Entfernung der Gebärmutter sind jeweils die hormonellen Risiken und die Risiken in Bezug auf den vorzeitigen Eintritt einer Menopause aufgeführt. Dass ein verbleibender Eierstock „im Allgemeinen“ die notwendigen Hormone in ausreichender Menge herstellen kann, trifft nach den Ausführungen der

6  Gerichtssachverständigen zu. Insofern ist über diesen Zustand zutreffend aufgeklärt worden, die von der Klägerin beanstandete „Verharmlosung“ dieses Umstandes vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch den schriftlichen Aufklärungsbogen ist bereits „einiger Beweis“ einer ordnungsgemäßen Aufklärung erbracht (Senat, Urteil vom 20.07.2021 - 2901/19; Urteil vom 29.06.2021 - 4 U 1388/20, jeweils m.w.N.). Der Zeuge Dr. N...... hat zwar ausgesagt, keine konkrete Erinnerung mehr an die Klägerin und das Aufklärungsgespräch mit ihr zu haben, jedoch nach Inaugenscheinnahme des Aufklärungsbogens aus den Vermerken und Aufzeichnungen geschlossen, dass er die Klägerin ausführlich aufgeklärt und angesichts des Alters der Klägerin auch auf ein Krebsrisiko hingewiesen habe. Die Klägerin selbst hat nicht behauptet, dass der Zeuge in Abweichung von den Ausführungen im Aufklärungsbogen die Risiken weiter heruntergespielt hätte. Eine über das tatsächliche medizinische Risiko hinausgehende, „schonungslose“ Aufklärung ist bei einer relativ indizierten Operation bereits aus Rechtsgründen nicht geschuldet. Dem Patienten ist allein ein zutreffendes Bild über die Risiken und Folgen eines Eingriffes zu geben. Dies ist hier auf der Grundlage des Aufklärungsbogens erfolgt.

2. Die Klägerin hat auch keinen präoperativen Befunderhebungsfehler beweisen können. Ihre Behauptung, jedenfalls angesichts des von ihr mitgeteilten anstehenden Koloskopietermines hätten die Behandler der Beklagten den Verdacht äußern und abklären müssen, dass die Ursache ihrer Beschwerden nicht gynäkologischer Art gewesen sei, sondern diese auf einer Darmerkrankung beruht hätten, war Gegenstand der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat. Hiernach ist festzustellen, dass es richtig war, den akuten Unterbauchschmerz, mit dem sich die Klägerin in die Notaufnahme im Hause der Beklagten zu 1) begeben hatte, mittels Ultraschall abzuklären. Da dieser Ultraschall keine Auffälligkeiten im Bauchraum ergeben hatte, war es nach den Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls folgerichtig, die Klägerin nicht in die Internistische, sondern in die gynäkologische Abteilung zu verlegen und sie im Anschluss hieran lediglich einem Gynäkologen vorzustellen. Zur Begründung hat die Sachverständige zwei Gründe angeführt: Zum einen lag speziell angesichts des Alters der Klägerin der Verdacht auf eine gynäkologische Ursache der unspezifischen Unterleibsschmerzen nahe, zum anderen war aufgrund der klinischen Untersuchung auch ein Tuboovarialabszess als Ursache der starken Schmerzen der Klägerin in Betracht zu ziehen. Hätte sich ein solcher Befund bewahrheitet, hätte eine absolute, notfallmäßige Indikation für eine Operation vorgelegen, so dass ex ante die Verlegung in die Internistische Abteilung oder eine Abstimmung mit der Internistischen Abteilung und der damit verbundene Zeitverzug ein ärztlicher Fehler gewesen wären. Ein präoperativ aufgenommenes CT wäre wegen der damit einhergehenden erheblichen Strahlenbelastung nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn hierfür eine klare Indikation bestanden hätte. Dies war aber gerade bei der Klägerin nicht der Fall. Die vorherige Möglichkeit einer laparoskopischen Untersuchung hat die Sachverständige auf ausdrückliche Befragung als theoretisch denkbare Möglichkeit, nicht aber als medizinischen Standard bezeichnet. Schließlich ergibt sich auch aus der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe „Chronischer Unterbauchschmerz der Frau“ nichts Anderes. Die Sachverständige hat erläutert, dass diese Leitlinie im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung findet, weil sie sich ausschließlich auf die Behandlung chronischer Unterbauchschmerzen bezieht, bei denen es darum geht, andere Krankheitsmöglichkeiten auszuschließen, bevor eine psychosomatische Ursache angenommen wird. Vorliegend handelte es sich aber um eine Akutsituation und um einen druckempfindlichen Uterus, der ex-ante mit der Möglichkeit eines Tuboovarialabszesses sogar einen medizinischen Notfall nahelegte, nicht hingegen um ein chronisches Krankheitsbild. Angesichts dieser unklaren und potentiell lebensbedrohlichen

7  Situation bestand daher trotz des unstreitigen Hinweises der Klägerin auf einen anstehendenden Koloskopietermin in medizinischer Sicht keine Verpflichtung der Ärzte der Beklagten, diese Beschwerden als Ausdruck einer Divertikulitis zu deuten und entsprechende Befunde zu erheben. Die entsprechende Einschätzung der Sachverständigen in ihrer Anhörung vor dem Senat hält der Senat für überzeugend, zumal es sich bei einem Koloskopietermin um eine Routineuntersuchung handelt, die bei Frauen im Alter der Klägerin auch ohne Krankheitsverdacht durchgeführt wird.

3. Die Entfernung des Eileiters und der Gebärmutter bei der Klägerin war auch nicht kontraindiziert. Die Indikation für eine Behandlung des Uterus myomatosus war zwar keine eilige, nach den Ausführungen der Sachverständigen entsprach und entspricht es aber auch heute noch dem Standard, die hier bestehenden Veränderungen an der Gebärmutter zu entfernen. Eilig wurde die Operation aber durch den daneben bestehenden Verdacht auf einen Tuboovarialabszess, der grundsätzlich innerhalb von Stunden eine Sepsis nach sich ziehen und damit das Leben der Patientin gefährden kann. Die Operationsindikation ist auch nicht intraoperativ entfallen, nachdem sich im Rahmen des laparoskopischen Vorgehens der Verdacht auf eine solche Vereiterung nicht erhärtet hatte. Da der Uterus myomatosus auch für sich genommen einen Operation relativ indizierte und die Klägerin überdies über Schmerzen und starke Blutungen geklagt hatte, die mit dem Uterus myomatosus zu erklären waren, bestand auch nach dem Wegfall des Verdachts auf einen Abszess die Indikation, im Rahmen der laufenden Operation die Entfernung des Eileiters und der Gebärmutter uno actu durchzuführen, weil zum einen ex ante zu erwarten war, dass dies die Schmerzen der Klägerin beseitigen würde und weil zum anderen der Klägerin eine weitere Operation erspart werden sollte.

4. Schließlich ist den Beklagten auch kein Fehler hinsichtlich einer erforderlichen postoperativen therapeutischen Aufklärung anzulasten. Die gynäkologische Sachverständige hat sich bereits erstinstanzlich mit dem postoperativ im Hause der Beklagten gefertigten CT auseinandergesetzt und insoweit unwidersprochen festgestellt, dass hiermit eine Sigmadivertikulose mit Verdacht auf eine dezente kurzstreckige akute Divertikulitis festgestellt worden war. Sie hat sich hierbei nicht auf den von Seiten der Beklagtenseite geäußerten Befund verlassen, sondern das vorliegende CT selbst angesehen und zweitbefunden lassen. Bei einer Sigmadivertikulose handelt es sich aber nach der auch insoweit nicht angegriffenen Feststellung der Sachverständigen um einen per se häufig auftretenden Befund, der oft ohne klinische Symptomatik verläuft. Bei diesem Beschwerdebild hat sie zunächst eine Pflicht zur stationären Therapie verneint, weshalb auch keine diesbezügliche therapeutische Aufklärung in Betracht kommt. Ob der Klägerin erläutert wurde oder hätte erläutert werden müssen, dass sie dieses Krankheitsbild ambulant betreuen lassen sollte, kann indessen offenbleiben. Denn tatsächlich hat die Klägerin sich im Nachgang wegen der Unterbauchbeschwerden in Behandlung begeben und wurde die inzwischen manifestierte Divertikulitis zunächst medikamentös und schließlich operativ behandelt. Eine Dringlichkeit war hierbei offensichtlich nicht gegeben, denn die Klägerin begab sich am 08.05.2015 in das nachbehandelnde Klinikum, operiert wurde hingegen erst am 11.06.2015. Dass bereits eine akut behandlungsbedürftige Divertikulitis bei Entlassung aus dem Hause der Beklagten vorgelegen hätte, die eine Pflicht zur entsprechenden therapeutischen Aufklärung nach sich gezogen hätte, ist angesichts dessen nicht anzunehmen. Es bedurfte insoweit auch nicht der Vernehmung des nachbehandelnden Arztes Dr. M...... als Zeugen zur Frage des Stadiums und des Umfangs der Divertikulitis,

8  denn die Sachverständige hat - im Detail insoweit ebenfalls unwidersprochen - bereits in ihrer ersten Anhörung ausgeführt, dass die Entwicklung von einer unauffälligen Divertikoluse mit diskreter kleiner Entzündung bis hin zu einem operationspflichtigen Befund „mit der Dynamik der Entzündung“ zu erklären sei und keineswegs Rückschlüsse auf ein bereits florides Geschehen im Krankenhaus der Beklagten zulasse. Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin selbst in der Berufungsinstanz überhaupt keine divertikulitisbedingten Schäden geltend gemacht hat.

5. Mangels Vorliegens eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers kommt weder ein Schmerzensgeld noch die Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten in Betracht. In Ermangelung begründeter Hauptansprüche entfällt auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung folgt den gestellten Anträgen.

S...... P...... R......