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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 03.12.2021 – 22 WF 888/21

Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat Aktenzeichen: 22 WF 888/21 Amtsgericht Dresden, 314 F 1918/21

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BESCHLUSS

In der Familiensache

L. S., geboren am ….2018, … - Betroffene -

Verfahrensbeistand: Dipl.-Soz.Päd. N. R., …

Weitere Beteiligte:

Mutter: I. U., …

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwältin …

Vater: T. S., …

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte …..

Jugendamt: Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kinder, Jugend und Familie, …

wegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe

hat der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Richter am Oberlandesgericht M. als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung am 03.12.2021

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 09.08.2021, Az.: 314 F 1918/21, in der Fassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e: I. Mit Beschluss vom 09.08.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden im hiesigen Sorgerechtsverfahren der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und bestimmt, dass sie auf die Kosten der Verfahrensführung aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 78,00 EUR, zahlbar bis zum 1. des Monats, erstmals am 01.10.2021 an die Landesjustizkasse zu zahlen habe. Wegen der Einzelheiten zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sowie zur entsprechenden Berechnung der Ratenhöhe wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 10.08.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.08.2021, das per beA beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist, mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sofortige Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.

Nach Anhörung der Staatskasse, die mit Schreiben vom 02.09.2021 eine Herabsetzung der Raten auf 38,00 EUR für angezeigt erachtete, und dem Eingang der weiteren Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 08.09.2021, mit der sie neuerliche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.10.2021 der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass die zu zahlende Rate auf 67,00 EUR herabgesetzt wurde, und das Verfahren im Übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten zur Berücksichtigung der (geänderten) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sowie zur entsprechenden Berechnung der Ratenhöhe wird auf die Gründe dieses Teilabhilfe-Beschlusses Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 18.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, und eine Rücknahme der Beschwerde angeregt.

Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.12.2021 umfassend Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Absatz

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II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 20.10.2021 auf Basis der seinerzeit bekannten Einkommensverhältnisses der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe zu Recht nur unter Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich (zuletzt) 67,00 EUR bewilligt hat. Auch ist irrelevant, dass das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss die Ausführungen der Kindesmutter aus dem Schriftsatz vom 08.09.2021 nicht - jedenfalls nicht vollumfänglich - zugrunde gelegt hat.

Denn nach entsprechender Zugrundelegung aller von der Kindesmutter vorgelegten Belege und Unterlagen ergibt sich (Stand Dezember 2021) letztlich ein einzusetzendes Einkommen von 357,71 EUR, mithin eine monatlich zu zahlende Rate von 178,00 EUR. Dies liegt deutlich über der im angefochtenen Beschluss und im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe. Da im VKH-Beschwerdeverfahren ein Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) gilt, hat es daher bei der im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe zu verbleiben.

Dies gilt auf der Grundlage folgender rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen:

a) Soweit die Kindesmutter von ihrem Arbeitgeber einen Sachbezug in Form der Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung erhält, ist trotz des aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlichen Abzugs dieses Werts vor der Auszahlung des Einkommens dieser Sachbezug einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Denn derartige Sachbezüge sind immer dann als Einkommen nach § 115 ZPO anzusehen, wenn sie zusätzliches Arbeitseinkommen sind und nicht bloß ein Äquivalent für verauslagte Aufwendungen darstellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 13 WF 300/20, Rn. 3, m.w.N. - juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter den Gegenwert nicht ausbezahlt erhält. Denn insoweit hat sie ersparte Aufwendungen der privaten Lebensführung, müsste sie selbst ein entsprechendes Fahrzeug erwerben und unterhalten (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

Die Ausführungen in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 02.12.2021 geben zu einer Neubewertung keinen Anlass. Denn auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020, Az.: 9 WF 112/20 mit Verweis auf LAG

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Hamm, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 14 TA 464/08 - jeweils aus juris) besteht, wenn der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte über einen Dienstwagen verfügt, den er auch privat nutzen kann, bei dem aber durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird, die als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigende (!) Ersparnis aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird. Nicht anderes hat der Senat in seiner Berechnung getan. Demgegenüber scheint die Antragsgegnerin mit ihrer Berechnung die Ersparnis letztlich als besondere Belastung einpreisen zu wollen. Dies beruht auf einem offensichtlichen Missverständnis der zitierten Entscheidungen.

b) Entgegen der Auffassung der Kindesmutter in ihrer Beschwerdebegründung ist bei der Berechnung des Einkommens sodann nicht der Auszahlungsbetrag zu berücksichtigen, sondern das konkret ausgewiesene Nettogehalt.

Hierbei ist ein Durchschnitt der jeweiligen Beträge aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen von August 2020 bis Juni 2021 (11 Monate) zu bilden, nachdem zuvor von der Gesamtsumme die in dieser Zeit erfolgten Pfändungen abgezogen worden sind.

Zu Recht weist die sofortige Beschwerde darauf hin, dass die Sonderzahlung aus Januar 2021 für die Anwesenheitsprämie bereits in den Nettobetrag steuerrechtlich eingeflossen ist. Daher kommt eine gesonderte Aufnahme dieses Betrages nicht in Betracht.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Monat  Nettogehalt  Anwesenheitsprämie Pfändung

Aug 20  1.561,11 €  Sep 20  1.876,56 €  ‐18,92 Okt 20  1.518,66 €  Nov 20  1.629,25 €  Dez 20  1.514,38 €  Jan 21  2.210,18 €  1.280,00 € ‐258,92 Feb 21  1.749,05 €  Mrz 21  1.576,51 €

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Apr 21  1.587,66 €  Mai 21  1.677,00 €  ‐3,92 Jun 21  1.441,30 €

Gesamt:            18.341,66  €  1.280,00 € ‐281,76

([18.341,66 € ‐ 281,76 € =] / 11 Monate =)  Monat:  1.693,04 €

Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 02.12.2021 nunmehr eine weitere Gehaltsbescheinigung für Oktober 2021 vorgelegt, aus der sich eine Jahressumme für das Gesamtnetto von 16.880,17 EUR ergibt. Dies ergäbe - unter weiterer Berücksichtigung der in 2021 erfolgten Pfändungen von (258,92 EUR + 3,92 EUR =) 262,84 EUR als Abzugsbetrag - einen monatlichen Nettobetrag von 1.661,73 EUR. Mangels Vorlage der weiteren Gehaltsbescheinigungen von Juli bis September 2021 belässt es der Senat jedoch bei der vorangegangenen Berechnung; im Übrigen würde dies im Ergebnis auch nichts ändern.

c) Entsprechend den Ausführungen der Kindesmutter aus ihrem Schriftsatz vom 08.09.2021 sind Kita-Gebühren bis auf Weiteres nicht zu berücksichtigen und fallen daher (auch) aus der Berechnung im Teil-Abhilfebescheid heraus.

d) Die Mietkosten wurden entsprechend den neuen Ausführungen der Kindesmutter aus dem Schriftsatz vom 08.09.2021 nunmehr mit 494,49 EUR angesetzt.

e) Angepasst wurde im Übrigen auch der Freibetrag für das Kind (wegen des jetzt gezahlten Unterhalts von 182,00 EUR anstelle des bisherigen Unterhaltsvorschusses).

In diesem Zusammenhang ist der Antragsgegnerin - entsprechend ihren Ausführungen aus der Stellungnahme vom 02.12.2021 - im Ansatz zwar darin Recht zu geben, dass Kindergeld und Kinderzuschlag grundsätzlich als Einkommen des (minderjährigen) Kindes zu berücksichtigen sind und nicht das Einkommen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin übersieht jedoch, dass Kindergeld dann – wie sich aus § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII ergibt – Einkommen des beziehenden Elternteils ist, soweit es nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes benötigt wird (BGH, NJW 2017, 962; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 115 Rz. 14 m.w.N.).

Folgerichtig wären der Kindergeldbetrag unter Kinderzuschlag zunächst beim Freibetrag des

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Kindes als Abzugsbeträge zu berücksichtigen und sodann der überschießende Betrag beim Kindergeld bei der Antragsgegnerin als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist in der Tabelle des Senatshinweises vom 18.11.2021 zwar nicht so dargestellt worden; in der Berechnung ändert sich jedoch im Ergebnis nichts.

f) Mit ihrer Stellungnahme vom 2.12.2021 macht die Klägerin Antragsgegnerin nunmehr weitere besondere Belastungen geltend. Insofern ist wie folgt zu differenzieren:

aa) Vereinsbeiträge stellen keine besonderen Belastungen dar, sie sind vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung (Schultzky, a.a.O., Rz. 45 m.w.N.).

bb) Soweit die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, sie zahle monatliche Raten von 30,00 EUR an RA M. gemäß der Honorarvereinbarung vom 23./24.08.2016 über 2.879,80 EUR, aktuelle Restschuld 529,80 EUR, vermag die entsprechende Bestätigung des Rechtsanwalts vom 01.12.2021 (Anlage Bf4) eine entsprechende Berücksichtigungsfähigkeit nicht zur Überzeugung des Senats belegen. Denn in der Vergangenheit hat die Antragsgegnerin diese monatlichen Zahlungen nie als besondere Belastungen aufgeführt; sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Kontoauszügen. Dies legt nahe, dass die Ratenzahlung entweder aktuell neu aufgenommen wurden oder dies jedenfalls im Laufe des Verfahrens geschehen ist. In beiden Fällen kann eine Berücksichtigung nicht erfolgen.

cc) Die von der Antragsgegnerin bereits früher belegte Zahlung für die Haftpflichtversicherung von 9,40 EUR hatte der Senat - obwohl im angefochtenen Beschluss enthalten - übersehen und wird nachfolgend mit eingestellt.

dd) Die geltend gemachten besonderen Belastungen aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen und die hierfür notwendigen Zuzahlungen hat die Antragsgegnerin lediglich mittels handschriftlicher Auflistung ihrerseits belegt. Dies genügt im Grunde als Beleg nicht. Gleichwohl hat der Senat dies vorläufig als Sonderbelastungen i.H.v. 14,20 EUR eingepreist.

g) Vom Amtsgericht wurden die aktuellen VKH-Beschlüsse zu den Verfahren 314 F 1284/21 eA und 314 F 1330/21 eA in Kopie beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass dort letztlich jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde, zum Teil nach Abhilfe. Überprüfungsverfahren laufen derzeit nicht. Sollten solche eingeleitet werden, müsste in

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diesen die hiesige Rate jeweils einbezogen werden. Ansonsten sind die Verfahren derzeit ohne Belang für das hiesige Verfahren.

h) Hieraus ergibt sich folgende Gesamtberechnung:

Monatliches Durchschnittseinkommen

1.847,60 EUR - nichtselbständige Tätigkeit 1.693,04 EUR

- Kindergeld (soweit nicht Bedarf des Kindes, s.u.) 154,56 EUR

./. Werbungskosten

./. 55,00 EUR ./. Versicherungen (Haftpflicht)

./. 9,40 EUR

./. Freibetrag für Erwerbstätige

./. 223,00 EUR

./. Wohnkosten

./. 494,49 EUR

./. Besondere Belastungen

./. 262,04 EUR

- Verpflegung Kindergarten 87,28 EUR

- Mehrbedarf von Alleinerziehenden 160,56 EUR

- Medikamente 14,20 EUR

./. Freibetrag für Antragsteller

./. 491,00 EUR ./. Freibetrag für Unterhaltsber. mit eigenem Einkommen ./. 0,00 EUR

Kind 0-5 Jahre: 311,00 EUR

./. Unterhalt ./. 160,56 EUR

./. Kinderzuschlag ./. 86,00 EUR

./. Kindergeld ./. 219,00 EUR

Überhang Kindergeld - 154,56 EUR (= Einkommen der Antragsgegnerin)

Daraus ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 312,87 EUR.

Dies ergibt eine monatliche Rate von 156,00 EUR.

Dies liegt - wie bereits dargelegt - deutlich über der im angefochtenen Beschluss und im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe, so dass die sofortige Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hat.

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III. Kosten- und Wertentscheidungen sind nicht veranlasst.

Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz, ohne dass es hierzu einer Entscheidung bedarf, wobei das Gerichtskostengesetz insofern eine Festgebühr vorsieht (KV FamGKG Nr. 1912). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

M.