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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.01.2022 – 20 UF 875/21

Leitsatz

Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind (auch) deswegen die Impfung ablehnt.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 28. Januar 2022, Az.: 20 UF 875/21

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Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 20 UF 875/21 Amtsgericht Leipzig, 333 F 3637/21

Erlassen am 28. Januar 2022 durch Übergabe an die Geschäftsstelle

S......, JOSin Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

BESCHLUSS

In der Familiensache

R...... S......, geboren am xx.xx.2007, - Betroffene - Verfahrensbeistand: K...... J......, ...

Weitere Beteiligte:

Mutter: E...... S......, ...

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwältin G...... V......, ...

Vater: Prof. Dr. M...... S......, ...

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte W......, L...... & Partner, ...

Jugendamt: Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ...

wegen elterlicher Sorge - einstweilige Anordnung

hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P......, Richterin am Oberlandesgericht K...... und Richterin am Oberlandesgericht Dr. N......

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ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 03.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die betroffene 14-jährige Jugendliche R...... S...... ist die ältere Tochter ihrer getrenntlebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. R...... lebt gemeinsam mit ihrer kleinen Schwester L......, geboren am xx.xx.2010, im Haushalt der Mutter und hat regelmäßig Kontakt zu ihrem Vater.

Nach vielfachen gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zum Unterhalt und zum Umgangsrecht finden die Eltern keine Einigkeit darüber, ob R...... gegen das Corona-Virus geimpft werden soll.

Der Vater möchte, dass diese Impfung bei R...... vorgenommen wird. Er orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts und verweist auf die aktuelle Corona-Situation. Derzeit infizierten sich wöchentlich 3 % der Jugendlichen in R......s Altersgruppe. Es gehe ihm auch um den Schutz der Angehörigen und der Gesellschaft. Er habe diesbezüglich mehrfach bei der Mutter angefragt; diese lehne eine entsprechende Impfung jedoch ab.

Der Vater hat daher beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Impfung von R...... gegen das SARS-CoV-2-Virus zu übertragen.

Die Mutter ist dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat dabei auch die Eilbedürftigkeit von dessen Begehren in Frage gestellt.

Das Familiengericht hat der Jugendlichen einen Verfahrensbeistand bestellt. Mit Bericht vom 30.11.2021 hat dieser mitgeteilt, die Eltern hätten mit R...... noch nicht über die Impfung gesprochen. R...... habe den Wunsch geäußert, dass die Eltern die Entscheidung darüber gemeinsam treffen und nicht von ihr eine Positionierung verlangen. Sie empfinde jede Stellungnahme als Entscheidung zwischen den Eltern. Das wolle sie nicht.

Das Familiengericht hat die Eltern, die Jugendliche und eine Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört.

Mit Beschluss vom 03.12.2021 hat es die vom Vater beantragte einstweilige Anordnung erlassen und zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf die vierte Infektionswelle und die aktuell hohen Inzidenzwerte verwiesen. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung wäre

4  zwangsläufig mit dem Risiko verbunden, dass sich R...... mit dem Corona-Virus infiziere und möglicherweise schwer erkranke.

Gegen die ihr am 07.12.2021 zugestellte Entscheidung hat die Jugendliche am 16.12.2021 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung (vgl. Bl.115 d.A.) führt sie aus, dass sie sich zur Zeit nicht impfen lassen möchte. Sie könne schlecht beurteilen, wie sich eine Impfung auf sie auswirke; in ihrem Freundeskreis sei derzeit niemand geimpft. Sie wolle deshalb zunächst ein Beratungsgespräch mit ihrer behandelnden Kinderärztin.

Der Senat hat auf Antrag des Verfahrensbeistands mit Beschluss vom 27.12.2021 die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 03.12.2021 bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt, weil sich R...... in der Beschwerde anders als bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht ausdrücklich gegen eine Impfung zum jetzigen Zeitpunkt und für ein Beratungsgespräch mit ihrer Kinderärztin ausgesprochen hat. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29.12.2021 wurden die Beteiligten zudem darauf hingewiesen, dass Zweifel an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 FamFG erforderlichen Eilbedürftigkeit bestehen.

Die übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde der Jugendlichen schriftlich Stellung genommen.

Die Mutter spricht sich für ein gemeinsames Gespräch bei der R...... schon seit 2014 betreuenden Kinderärztin aus und erklärt, auch R......s Entscheidung für eine Impfung respektieren zu wollen.

Das Jugendamt sieht kein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und empfiehlt den Eltern, R......s Beratungswunsch zu akzeptieren und ihr die notwendige Zeit einzuräumen, um sich auf eine etwaige Impfung vorzubereiten und für sich eine Entscheidung treffen zu können.

Auch der Verfahrensbeistand appelliert an die Eltern, R...... möglichst schnell eine altersgemäße Aufklärung über die Impfung zu ermöglichen, denn R...... habe sich nicht generell gegen die Corona-Schutzimpfung ausgesprochen, sondern vielmehr auf ihren Beratungs- und Informationsbedarf hingewiesen.

Der Vater sieht „angesichts der weiter voranschreitenden Corona-Pandemie mit bundesweiten Rekordzahlen und der in vielen Ländern deutlich steigenden Zahl hospitalisierter Kinder ein erhebliches Eilbedürfnis“ für die von ihm beantragte und vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung. Eine „vermeintliche Beratung“ durch die behandelnde Kinderärztin sei nicht zielführend, da diese selbst keine Impfungen durchführe und von ihr keine bessere Risikoabschätzung zu erwarten sei als durch die STIKO des Robert-Koch-Instituts. Auch habe die Mutter genügend Zeit gehabt, sich gemeinsam mit dem Kind beraten zu lassen und sich zu informieren. Der Vater bezweifelt, dass R...... in der Beschwerde tatsächlich ihren freien Willen geäußert habe, und vermutet, die anwaltlich beratene Mutter habe R...... dazu bewegt, das vorgefertigte Schreiben zu unterzeichnen. Er habe den Eindruck, dass auch der Verfahrensbeistand selbst einer Corona-Schutzimpfung kritisch, möglicherweise ablehnend gegenüber stehe und eine interne Absprache mit der Mutter erfolgt sei. Er bekräftigt seine Auffassung, dass die Impfung zum Schutz des Kindes, aber auch zum Schutz der näheren Familie, letztlich der Allgemeinheit, sinnvoll sei. Dies sei Konsens in der Wissenschaft und in weit überwiegenden

5  Teilen der Gesellschaft und der Politik. Darüber hinaus ermögliche eine vollständige Impfung auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Letztlich könne nicht allein der Wille des 14- jährigen Kindes, das mit so einer Entscheidung überfordert sei, entscheidend sein.

II.

Die gemäß §§ 57 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu der zwischen den Eltern streitigen Frage der Corona-Schutzimpfung für ihre Tochter R...... sind jedenfalls derzeit nicht gegeben. Dabei mag grundsätzlich viel dafür sprechen, die Entscheidungsbefugnis über eine Covid-19- Schutzimpfung für ein Kind bei hierüber streitenden Eltern demjenigen Elternteil zu übertragen, der - in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Empfehlung der STIKO - diese Impfung befürwortet (OLG Rostock, Beschl.v.10.12.2021, 10 UF 121/21; OLG Frankfurt, Beschl.v.17.08.2021, 6 UF 120/21). Hinzutreten muss aber bei Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung in die Impfung (die bei den beiden vorgenannten Entscheidungen jeweils vorlag) oder die Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen. Solange es, wie hier, daran fehlt, kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 1628 BGB nicht erlassen werden, schon weil es an der dafür erforderlichen Eilbedürftigkeit mangelt.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht. Ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht, wenn eine Sachentscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu wahren. In Kindschaftsverfahren – wie dem vorliegenden – geht es in erster Linie um die Sicherung und den Schutz des Wohls des betroffenen Kindes. Der Schutz Angehöriger oder der Allgemeinheit kann daher für sich allein kein dringendes Bedürfnis für die vom Vater erstrebte Regelung begründen. Es ist für eine Eilentscheidung auch nicht ausreichend, dass die beabsichtigte Corona-Impfung zum Schutz des Kindes (oder der Familie und der Allgemeinheit) sinnvoll ist. Das verfahrensrechtliche Eilbedürfnis ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschließlich an generalpräventiven Überlegungen zum Gesundheitsschutz und an allgemeinen epidemiologischen Risikoerwägungen orientiert, sondern berücksichtigt im Rahmen einer umfassenden Kindeswohlprüfung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Jugendlichen, wie sie etwa in § 630d BGB zum Ausdruck kommen, Voraussetzungen und Auswirkungen der beantragten Eilentscheidung. Hieran gemessen kann dem Antragsteller die begehrte Alleinentscheidungsbefugnis derzeit nicht übertragen werden.

Nach § 630d BGB bedarf die Durchführung jeglicher medizinischer Maßnahme - dazu zählt auch eine Impfung - der persönlichen Einwilligung des Patienten, wenn dieser einwilligungsfähig ist. Der Behandelnde (hier also der Impfarzt) ist verpflichtet, den Patienten selbst über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Nichts anderes hat R...... mit ihrer Beschwerde und der Bitte um ein Beratungsgespräch mit der ihr vertrauten Kinderärztin eingefordert. Das erscheint dem Senat ausgesprochen vernünftig, auch wenn diese Beratung ggfls. durch Einholen einer Zweitmeinung zu ergänzen wäre. R...... hat gleichzeitig darauf verwiesen, dass sie sich durch die unterschiedlichen Positionen der Eltern stark belastet sehe. Angesichts dessen wäre es Aufgabe und Ausdruck der sorgerechtlichen

6  Verantwortung beider Eltern, zuvörderst aber des die Impfung betreibenden Vaters, die Zweifel und die Zerrissenheit R......s ernst zu nehmen, anstatt sie unter Berufung auf die eigene Fachkompetenz beiseite zu schieben, und ihr bei einer eigenen Willensbildung zu helfen, anstatt diese von vornherein für irrelevant zu erklären.

Ob R...... dazu imstande wäre, kann im Augenblick nicht abschließend festgestellt werden, weil die Eltern es bisher nicht vermocht haben, sich über die Vor- und Nachteile der Impfung für ihr Kind miteinander sachlich auszutauschen, mit R...... darüber zu sprechen und etwa einen (nach Möglichkeit gemeinsamen) Beratungstermin bei der Kinderärztin und/oder bei einem anderen Arzt zu vereinbaren. Ohne jede Einbindung R......s wird eine Entscheidung nicht möglich sein. Denn auch im Rahmen der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung ist jedenfalls dann, wenn mit zunehmender Reife die Selbstbestimmung des Kindes an Gewicht gewinnt und das Kind sich aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung eine eigenständige Meinung zum Streitgegenstand bilden kann, auf dessen Willen Rücksicht zu nehmen. Das gilt auch für die hier zu treffende Entscheidung über die Impfung. Für die Annahme der Einwilligungsfähigkeit gibt es zwar keine feste Altersgrenze, da es stets auf die individuelle Entwicklung des Kindes ankommt. Die Rechtsordnung geht jedoch an vielen Stellen davon aus, dass mit der Vollendung des 14. Lebensjahres eines Jugendlichen grundsätzlich ein gewisses Maß an Einsichtsfähigkeit und Eigenverantwortung vorhanden ist. Kinder werden mit 14 Jahren strafmündig (§ 19 StGB). Sie entscheiden frei über ihre Religionszugehörigkeit (§ 5 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung). Sie haben auch kindschaftsrechtlich eigene materiell-rechtliche Befugnisse (vgl. etwa § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB) und eigene Rechte im Gerichtsverfahren (§ 60 S.3 FamFG). Da Kinder in ihre Person betreffenden Verfahren nach § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich anzuhören sind, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, kann bei einem altersgemäß entwickelten Jugendlichen grundsätzlich ab Erreichen dieser Altersgrenze von seiner Einwilligungsfähigkeit ausgegangen werden (Lorenzen, COVuR 2021, 460; Opitz, Sorgerechtliche Aspekte der COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche, NZFam 2021, 767). Damit aber das minderjährige Kind die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit umsetzen kann, muss es selbst – und nicht nur die Eltern – ärztlich aufgeklärt werden (BeckOGK, Amed-Traut, BGB, § 1626 Rn. 124). Führt diese Aufklärung dazu, dass das einwilligungsfähige Kind die Impfung ablehnt, können die Eltern sie selbst dann nicht erzwingen, wenn sie die Impfung beide befürworten (Schmidt, Covid-19-Immunisierung von Kindern und Jugendlichen, NJW 2021, 2688).

Eine Aufklärung ist bisher nicht erfolgt, obwohl R...... ausdrücklich darum gebeten hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, das die in Rede stehende Impfung, etwa aufgrund besonderer Risikofaktoren gerade bei R......, so eilbedürftig wäre, dass die Aufklärung des Mädchens von vornherein ausbleiben könnte. Der Antragsteller könnte mit der beantragten Regelung, die nur den Konflikt der Eltern zu regeln geeignet wäre, daher praktisch die Durchführung der Impfung auch nicht bewirken, solange R......s eigene Einwilligung nicht vorliegt. Da der Antragsteller bisher nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich darum auch nur bemühen werde, und infolgedessen auch das Maß der Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit von R...... nicht geklärt werden kann, weil die dafür erforderliche Aufklärung bisher nicht stattgefunden hat, scheidet eine entsprechende einstweilige Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus.

Im übrigen geht der Senat davon aus, dass die offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren rasch zu klären sein werden, falls dies erforderlich werden sollte.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

P...... K...... Dr. N......