Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 01.02.2022 – 11a U 1458/21
Leitsatz
Weist das Landgericht eine Feststellungsklage als unzulässig ab, muss über erstmals in der Berufungsinstanz nur hilfsweise gestellte Zahlungsanträge nicht entschieden werden, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. Denn die Hilfsanträge werden wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO). [Anmerkung: Die Entscheidung wurde durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nachfolgend vom Bundesgerichtshof bestätigt: BGH, Beschluss vom 19.12.2022, Vla ZR 311/22]
OLG Dresden, Zivilsenat 11a, Beschluss vom 1. Februar 2022, Az.: 11a U 1458/21
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 11a U 1458/21 Landgericht Görlitz, 1 O 467/20
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
T...... A......, H... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Dr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
Volkswagen AG, ... vertreten durch den Vorstand ... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... M...... H...... & Partner, ...
wegen Schadensersatz
hat der 11a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, Richterin am Oberlandesgericht B...... und Richterin am Oberlandesgericht Dr. N......
ohne mündliche Verhandlung am 01.02.2022
beschlossen:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16.06.2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz, mit dem eine von ihm erhobene Feststellungsklage auf Feststellung, dass die Beklagte Schadensersatz für Schäden, die aus der Manipulation eines Fahrzeugs resultierten, als unzulässig abgewiesen wurde.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seines Erwerbs eines Audi A 4 mit EA 288 Motor am 03.05.2016 zu einem Preis von 31.500,00 EUR begehrt. Zur Zulässigkeit seiner Feststellungsklage hat er darauf abgestellt, dass nicht absehbar sei, welche Schäden ihm entstünden und wie hoch diese sein würden. Das Fahrzeug habe von Anfang an einem Minderwert unterlegen, es drohten noch steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten und weitere Kosten aufgrund des Betriebs des Fahrzeugs. Die Desinformationspolitik der Beklagten hinderten den Kläger daran zu entscheiden, welche Schäden er geltend machen könne. Zur Zulässigkeit seines Antrags hat der Kläger ferner Instanzrechtsprechung angeführt und teilweise wörtlich wiedergegeben, so auch eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg, die darauf abgestellt hat, dass einem Geschädigten je nach den Umständen des Einzelfalls sowohl die Möglichkeit zustehe, den Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen oder auch den Vertrag bestehen zu lassen und Ersatz für entstandene Nachteile zu verlangen und dass eine Feststellungsklage zulässig sei, wenn diese Entscheidung noch nicht getroffen sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der weiterhin an der Zulässigkeit der Feststellungsklage festhält. Erneut verweist er auf die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden in Form von Steuernachforderungen und Verwendungen auf das Fahrzeug bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung. Daneben führt er u.a. erneut in wörtlicher Wiedergabe die oben zitierte Entscheidung des Landgerichts Offenburg an. Er erweitert die Klage um Hilfsanträge, ohne dass sich die Berufungsbegründung zu diesen Erweiterungen verhält.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16.06.2021, 1 O 467/20, aufzuheben und dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A 4 2.0 TDI, FIN: ... durch die Beklagte resultierten.
Hilfsweise für den Fall, „dass der Berufungsantrag zu Ziffer 1. unzulässig sein sollte“, beantragt er,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug Audi A 4 2.0 TDI, FIN: ...,
a) unzulässige Abschalteinrichtungen
in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die
Parameter der Abgasrückführung so verändere, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius resultiert werde (sogenanntes Thermofenster),
in Gestalt einer Aufwärmstrategie, welche auf dem Prüfstand im Gegensatz zum Realbetrieb den SCR Katalysator schneller auf Betriebstemperatur bringe,
in Gestalt des Ladeverhaltens der Autobatterie, die auf dem Prüfstand im Gegensatz zum Realbetrieb keiner Ladung unterliege und
in Gestalt einer Manipulation des SCR Katalysators, der bei Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand anders gesteuert werde als im Realbetrieb,
verbaut habe und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert würden,
b) ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem einsetze.
Weiter hilfsweise wird den Fall, dass der Hilfsantrag zu Ziff. 1 unzulässig sein sollte, beantragt er,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Audi A 4 2.0 TDI, FIN: FIN: ..., sowie abzüglich einer von der Beklagten darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten Pkw sowie
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Feststellungsanträge seien unzulässig. Zum hilfsweise erhobenen Leistungsantrag fehle jeglicher Vortrag.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.01.2022 angekündigt, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist ist kein Schriftsatz des Klägers eingegangen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da die Berufung im Hauptantrag, der den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, offensichtlich unbegründet ist. Seine in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge sind analog § 524 ZPO wirkungslos.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.01.2022 den Kläger darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig
abgewiesen hat. Auf mögliche künftige Belastungen und Aufwendungen, die nur im Rahmen des sogenannten „großen“ Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadenersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar war, und sich auch die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes offen gelassen hat (BGH, Urt. v. 05.10.2021, VI ZR 136/20). Durch die wiederholte Zitierung und wörtliche Wiedergabe einer Passage des Urteils des Landgerichts Offenburg (6 O 119/16), wonach sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch daraus ableite, dass sich ein Kläger noch nicht entscheiden habe können, ob er den großen oder den kleinen Schadenersatz geltend mache, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass auch er sich noch offenhalten will, ob er den großen oder den kleinen Schadensersatz begehrt. Diese Interpretation des Vorbringens des Klägers steht damit im Einklang, dass er zum Ausdruck gebracht hat, noch nicht zu wissen, was er begehren könne. Ferner ist der Kläger diesem Verständnis seines Vortrags - also des Offenhaltens der Entscheidung zwischen großem und kleinen Schadensersatz - im Hinweisbeschluss nicht entgegengetreten; vielmehr hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist keinerlei Stellungnahme abgegeben.
2. Seine erstmals in der Berufung gestellten Hilfsanträge werden entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung wirkungslos (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 37 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf; siehe auch BGH, Beschl. v. 06.11.2014, IXZR 204/14, Rn.2). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger seinen hilfsweisen Zahlungsantrag schriftsätzlich nicht mit einer Begründung versehen hat.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.
D...... B...... Dr. N......