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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 25.03.2022 – 18 UF 692/21
Oberlandesgericht Dresden
Familiensenat Aktenzeichen: 18 UF 692/21 Amtsgericht Chemnitz, 2 F 587/20
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Erlassen am 25.03.2022 durch Übergabe an die Geschäftsstelle
D. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
In der Familiensache
… - Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Anwaltskanzlei …
gegen
… - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
Weitere Beteiligte:
Kind: X, geboren am ...2015
Verfahrensbeistand : ... , geboren am …, …
Jugendamt: Jugendamt Stadt xxx, Abt. Sozialdienst, ….
wegen elterlicher Sorge
hat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ...
nach Anhörung der Beteiligten am 01.11.2021 und 15.03.2022
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beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Familiengericht - vom 18.08.2021, Az.: 2 F 587/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das gesamte Verfahren fallen den Eltern je zur Hälfte zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschleunigungsrüge der Antragsgegnerin vom 22.02.2022 wird zurückgewiesen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am ...2015 geborenen Kindes X.. Die Antragsgegnerin war langjährig Angestellte, später angestellte Geschäftsführerin in einer Projektentwicklungsgesellschaft, deren Alleingesellschafter der Antragsteller war. In dieser Zeit kam es zu einer Beziehung, aus der am … 2015 das Kind X. hervorging. Zusammengelebt haben die Eltern nie. X. lebte bei der Mutter, die die elterliche Sorge allein innehatte.
Bereits kurz nach Geburt des Kindes kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die sich um Betreuungsunterhaltszahlungen für die Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes drehten, im Wesentlichen aber um das Kind und (zunächst) das Ob und das Maß des Umgangs zwischen X. und seinem Vater. Die Mutter verweigerte 2015/2016 den unbeaufsichtigten Aufenthalt des Kindes beim Vater, weil sie davon ausging, dass dessen Haus ungenügende Sicherheitsvorkehrungen für ein Kleinkind aufweise; auch nachdem der Vater verschiedene Umbauten vorgenommen hatte, fiel es der Mutter schwer, den Umgang zuzulassen. Es kam in diesem Zusammenhang - auch vor dem Kind - zu massiven Auseinandersetzungen der Eltern.
Am 06.03.2017 (Az.: 18 UF 89/17) verständigten sich die Beteiligten vor dem erkennenden Senat auf eine erstmalige regelmäßige Umgangsregelung. Diese Vereinbarung wurde mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10.07.2017, modifiziert durch Senatsbeschluss vom 30.11.2017 (Az.: 18 UF 750/17), dahingehend abgeändert, dass der
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Vater alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag mit seinem Sohn Umgang haben sollte, zudem jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen. Auch Ferien und Feiertagsumgang wurden geregelt.
Im August 2019 zog die Mutter mit X. nach xxx um. Es kam zu einem erneuten gerichtlichen Umgangsverfahren (AG Chemnitz, Az.: 2 F 1112/19, Beschluss vom 20.12.2019), in dessen Ergebnis der Umgang innerhalb der Woche wegfiel, dafür der reguläre Umgang von Donnerstag nach dem Kindergarten bis Montag zum Kindergarten bestimmt wurde.
Im Rahmen der „Coronakrise“ stellte die Antragsgegnerin den Umgang nach dem 09.03.2020 unter Berufung auf die damit verbundenen Gefahren für das Kind (ungeachtet vom Antragsteller vorgelegter Negativ-Testergebnisse) bis zum 14.05.2020 ein. Während dieser Zeit gab es keine persönlichen Kontakte zwischen Vater und Sohn.
Am 14.05.2020 brachte der Vater X. nach dem Umgangswochenende nicht zur Mutter zurück, sondern behielt ihn bei sich und beantragte beim Familiengericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und die Entscheidung über einen Kindergartenwechsel allein zu übertragen. Unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eines Bekannten der Mutter, des Zeugen ..., trug er vor, ihm sei bekannt geworden, dass die Mutter ihm massiv zu schaden geplant habe. Herr ... habe ihm berichtet, es seien Pläne entwickelt worden, ihm, dem Vater, auf der Rückreise aus einem Türkei-Aufenthalt Drogen unterzuschieben, damit er auf einem türkischen Flughafen verhaftet werden sollte; ein anderer Plan sei dahin gegangen, ihn durch einen anderen Bekannten der Mutter, ..., mit dem diese ebenfalls ein Verhältnis gehabt habe, umbringen zu lassen. Hierfür seien bereits Geldbeträge geflossen. Außerdem sei X. bei der Mutter nicht altersgerecht behandelt worden. Die Mutter habe mit wechselnden Männern sexuelle Beziehungen geführt und sei psychisch instabil. Sie habe einen Suizidversuch unternommen.
Die Mutter hat sämtliche Vorwürfe bestritten. Der Informant des Vaters, Herr ..., habe ihr nachgestellt und sich an ihr rächen wollen, nachdem sie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Mit dem angeblich beauftragten „Mörder“, Herrn …, habe sie eine Beziehung gehabt, die aber beendet sei und in deren Folge sie durch Herrn … gestalkt worden sei. Eine Absprache zur Tötung habe es nicht gegeben.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat das Ermittlungsverfahren gegen die Mutter und …. mit Verfügung vom 26.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis der Ermittlungen eine hinreichend konkrete Verabredung zur Tötung oder der bereits strafbare Versuch einer Anstiftung nicht festgestellt werden konnte.
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Die Mutter beantragte ihrerseits am 19.05.2020 die Herausgabe des Kindes an sich, da der Vater ihr als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge den Kontakt mit ihrem Sohn vorenthalte. Sie beantragte außerdem, den Umgang zunächst auszusetzen und danach nur begleitet stattfinden zu lassen.
Mit Beschluss vom 24.07.2020, bestätigt nach mündlicher Erörterung mit Beschluss vom 13.08.2020 (Az.: 2 F 582/20 eA), hat das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge abgewiesen. Gleichzeitig wurden der Mutter Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Regelung des Umgangs, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Mitwirkung bei der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge) entzogen und ein Pfleger eingesetzt, der insbesondere den Aufenthalt X. regeln und den Umgang mit dem anderen Elternteil gewährleisten sollte. Der Pfleger erwirkte beim Familiengericht am 14.08.2020 eine einstweilige Anordnung, wonach der Vater das Kind an ihn herauszugeben habe, um es zum Umgang zur Mutter zu bringen. In der Folge bestimmte der Pfleger den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2020 (Az.: 18 UF 602/20) die Teilentziehung der elterlichen Sorge der Mutter aufgehoben. Im Termin vor dem Senat verpflichtete sich die Mutter, sämtliche Maßnahmen zu unterstützen und zu gewährleisten, die der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bestellte Gutachter für X. für erforderlich halte.
Ein nach Strafanzeige der Mutter gegen den Vater wegen Manipulationen am Penis des Kindes eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs und Körperverletzung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sexuelle Handlungen nicht festzustellen waren und hinsichtlich des dem Vater vorgeworfenen Zurückziehens der Vorhaut ein entsprechender ärztlicher Rat vorlag.
Im vorliegend nunmehr zu entscheidenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie zu der Frage, ob eine gemeinsame Sorge der Eltern dem Wohl des Kindes entspreche und wie der Umgang des Kindes mit seinen Eltern mit der geringstmöglichen Belastung stattfinden könne. Die Mutter wirkte an der Begutachtung nicht mit. Eine Interaktionsbeobachtung des Kindes fand daher nur mit dem Vater statt. Eine Exploration des Kindes im mütterlichen Haushalt wurde zugelassen, fand aber in Abwesenheit der Mutter mit der Großmutter statt (wie sich später herausstellte, wurde das Gespräch heimlich aufgezeichnet).
Der Gutachter Prof. ... kommt in seinem am 25.01.2021 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Vater uneingeschränkt erziehungsgeeignet sei. Hinsichtlich der Mutter
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seien abschließende Feststellungen nicht möglich, allerdings lasse sich nach dem Antwortverhalten des Kindes feststellen, dass ein Mangel an mütterlicher Feinfühligkeit nicht ausschließbar sei. Der Aufenthalt des Kindes beim Vater sei danach seinem Wohl dienlicher. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht solle dort angesiedelt sein, wo das Kind lebe, der Umgang möglichst ohne Zusammentreffen der Eltern stattfinden. Die weiteren Fragen (sonstige Bereiche der elterlichen Sorge) könne er wegen des Nichtmitwirkens der Kindesmutter nicht beantworten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
Die Mutter rügt, das Gutachten genüge den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Familiensachen nicht (Schriftsatz vom 31.03.2021, auf den Inhalt wird Bezug genommen). Sie legt außergerichtlich eingeholte gutachterliche Stellungnahmen der Dr. paed. ... vor, die bei X. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter empfiehlt.
Der Verfahrensbeistand hat erklärt, beide Eltern könnten sich optimal um X. kümmern. Er halte die gutachterliche Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen für schwierig, da die Gefahr bestehe, dass der Vater seine Macht ausnutze und das Kind der Mutter entzogen werde. Wünschenswert sei eine einvernehmliche Kommunikation der Eltern. Das Jugendamt hat die Situation vergleichbar beurteilt und eine Empfehlung nicht abgegeben.
Mit Beschluss vom 23.09.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Familiengericht, der Empfehlung des Sachverständigen folgend, die elterliche Sorge für X. auf den Vater allein übertragen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Das Familiengericht habe allein auf der Grundlage des - mangelhaften - Sachverständigengutachtens entschieden und die von ihr dargelegten Fakten und umfangreichen Stellungnahmen, die gutachterlichen Stellungnahmen der Frau Dr. ... sowie die Empfehlungen der weiteren Verfahrensbeteiligten vollständig ignoriert, obgleich sich aus diesen in der Gesamtschau eindeutig ergebe, dass X. bei seiner Mutter leben müsse. Sie legt außerdem ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. ..., vor, das eine gesunde und aus erwachsenenpsychiatrischer Sicht sichere Bindung des Kindes an die Mutter feststellt.
Der Vater verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Der Senat hat nach Anhörung des Kindes X., der Eltern, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes am 01.11.2021 den Antrag der Mutter auf einstweilige Aussetzung des familiengerichtlichen Beschlusses abgewiesen und den Sachverständigen mit einer ergänzenden Stellungnahme und mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, insbesondere
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im Hinblick auf die von der Mutter vorgebrachten psychischen Belastungen des Kindes beauftragt. Zugleich wurde Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Beisein sämtlicher Verfarensbeteiligter bestimmt, zunächst auf den 21.12.2021. Dieser Termin musste wegen des Umfangs der Nachbegutachtung sowie quarantänebedingter Verzögerungen verlegt werden, und zwar zunächst auf den 08.02.2022 und später wegen einer (ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste bis 28.2.2022 andauernden) Erkrankung des Sachverständigen nochmals auf den 15.3.2022.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 22.02.2022 Beschleunigungsrüge erhoben, weil das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden sei.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat am 10.03.2022 sein Ergänzungsgutachten vorgelegt. Auf dessen Inhalt, das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 15.03.2022 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Die elterliche Sorge für das Kind X. kann von den Eltern gemeinsam nicht ausgeübt werden; ihre Übertragung auf den Vater allein entspricht dem Wohl des Kindes X. am besten.
Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 3 BGB der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB. So liegt der Fall hier.
1. Eine tragfähige Grundlage für die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam sieht der Senat nicht. Die Eltern des betroffenen Kindes sind in einem Maße nicht kooperations- und konsensfähig und -willig, dass das Wohl des Kindes noch stärker beeinträchtigt wäre, als dies ohnehin bereits der Fall ist, wenn X. infolge eines mit dem gemeinsamen Sorgerecht einhergehenden erhöhten Abstimmungs- und Absprachebedarfs den erbittert geführten Auseinandersetzungen der Eltern über ihn betreffende Angelegenheiten in noch höherem Maße fortdauernd ausgesetzt wäre.
a) Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil sprechen für sich genommen noch nicht gegen die gemeinsame
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elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig austragen, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet (BGH, FamRZ 2016, S. 1439, Rn. 22).
Grundvoraussetzung für eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Sorgeausübung ist aber die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG, FamRZ 2003, 285 (287)). Hierbei ist zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Verständigung der Eltern über wichtige Fragen der elterlichen Sorge überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Die gemeinsame Sorge kommt nicht in Betracht, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vorliegt, die den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich macht und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, FamRZ, 2016, S. 1439, Rn. 24).
b) Vorliegend sind die Eltern X. nicht in der Lage, die Sorge für ihn gemeinsam auszuüben. Praktisch seit der Geburt des Kindes führen die Eltern immer wieder heftige Auseinandersetzungen mit- und gegeneinander. Eine Vielzahl gegenseitiger, auch strafrechtlicher, Vorwürfe, Strafanzeigen und familiengerichtliche Verfahren zeigt das Ausmaß der Auseinandersetzungen der Eltern, das auch in ihrem Umgang miteinander - auf die in den Akten befindlichen WhatsApp-Nachrichten etc. sei verwiesen - seinen Ausdruck findet. Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben den Eltern ein außergewöhnlich hohes Konfliktpotential bescheinigt. Jugendamt und Verfahrensbeistand haben beide Eltern als uneingeschränkt erziehungsgeeignet und dem Kind liebevoll zugewandt beschrieben, gleichzeitig aber auch auf die seit Jahren erbittert geführten Auseinandersetzungen und das massive Konfliktpotential verwiesen, das für sich bereits eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Auch der Senat sieht nach den jahrelang gerichtlich und außergerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zwischen den Eltern, der Art und Weise der Konfliktführung, der Persönlichkeit der Eltern und der Unversöhnlichkeit, mit der diese einander gegenüberstehen, wie der Senat in mehreren langandauernden Anhörungen der Eltern erlebt hat, keine Möglichkeit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts durch beide Eltern.
Zu diesem Ergebnis kommt auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. ..., an dessen Qualifikation und Sachkunde der Senat ungeachtet der Bedenken der
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Antragsgegnerin in Anbetracht seiner überzeugenden Ausführungen und im Anhörungstermin nochmals dargestellten Qualifikationsnachweise keine Bedenken hegt. So erläutert der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.03.2022 umfassend und nachvollziehbar, dass die Kindeseltern in ihrem Konflikt (nicht in ihrer Erziehungskompetenz) das Risiko, der Schadenseinfluss für die Entwicklung ihres gemeinsamen Kindes sind, weil sich die bei beiden Eltern vorhandenen feinfühligen Sichtweisen im „Kampfmodus“, auch ungewollt, bis hin zur Rücksichtslosigkeit auflösen.
Die Eltern haben bereits in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass es ihnen nicht gelingt, ihre Auseinandersetzungen von X. fernzuhalten, weil sie nicht in der Lage sind, die Belange ihres Kindes im gemeinsamen Ausagieren ihrer Wut oder Verletzung gegenüber dem anderen Elternteil voranzustellen. Dass sich an diesem Umgang der Eltern miteinander etwas ändern könnte, sieht der Senat nach dem Verlauf der vergangenen Jahre nicht, zumal auch - bezeichnend - eine vorgeblich von beiden beabsichtigte Elternberatung letztlich nicht durchgeführt wurde.
2. Kann demnach eine gemeinsame Sorge durch die Eltern nicht wahrgenommen werden, dient es dem Wohl des Kindes X. vorliegend am besten, wenn die elterliche Sorge durch den Vater ausgeübt wird.
a) Bei der Frage, welchem Elternteil die Sorge für das Kind zu übertragen ist, sind eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, insbesondere der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, die Bindungen des Kindes an beide Elternteile, die Bindungstoleranz der Eltern, der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung sowie der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt (vgl. zum Ganzen: Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1671 Rdn. 52, 64 ff., 68 ff., 78 ff.).
b) Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung ist der Senat nach Einholung der Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbestand sowie nach Anhörung des Sachverständigen, der Eltern und des Kindes zur Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl des Kindes X. am besten entspricht, wenn der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.
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aa) Ein ausgeprägter Wille des Kindes ist bei X. (noch) nicht zu erkennen. X. hat sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis. Soweit der Sachverständige die Bindung des Kindes an die Eltern als unsicher vermeidend organisiert beschrieben hat, unterscheidet sich die Bindung an den Vater nicht von der an die Mutter. Der sechsjährige Junge versucht, die Beziehung zu beiden Kindeseltern konfliktvermeidend zu „managen“, wobei er keine Fehler machen darf, was er zunehmend kognitiv verarbeiten und begreifen kann. Die Belastungsressourcen des Jungen können nach den Feststellungen des Sachverständigen aber erschöpfen, die episodischen Anpassungsstörungen zeigten dies bereits. Dass X. seine Mama und seinen Papa sehr liebt und bemüht ist, keinem von ihnen weh zu tun bzw. es beiden Recht zu machen, zeigt sich in dem offen zutage tretenden Loyalitätskonflikt auch gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht. X. hat in der Anhörung durch den Senat ausdrücklich nicht sagen wollen, bei welchem Elternteil er leben will, dies war auch beim Verfahrensbeistand nicht der Fall. Soweit die Mutter ein privates Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. …. vorgelegt hat, wonach dieser eine gesunde Bindung der Mutter an ihr Kind festgestellt hat, widerspricht dies im Ergebnis den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... nicht. Auch dieser stellt fest, dass beide Eltern in „vertrauter Zweisamkeit, den jeweiligen Bedroher in sicherer Distanz“, ein kindeswohldienliches Potential an Feinfühligkeit generieren können. Die Mutter ist - abgesehen von ihren erbittert geführten Kämpfen gegen den Vater - nach den Feststellungen sämtlicher Fachleute uneingeschränkt erziehungsfähig. Dies steht nicht in Frage. Dasselbe gilt jedoch auch für den Vater. Dem Umstand, dass X. in seiner Untersuchung beim privaten Sachverständigen ... am Ende der Untersuchung gesagt haben soll, er wolle noch etwas sagen, nämlich, dass er bei der Mutter leben wolle, kann der Senat keine gewichtige Aussagekraft beimessen. Nach dem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme tat sich X. sichtlich schwer, klammerte sich an seine Mutter und erklärte, er wolle bei der Mutter leben. Er habe hierbei sehr bedrückt gewirkt. Diese Erklärung, im Beisein der Mutter abgegeben, kann auf ihre Authentizität und darauf, ob sie den wirklichen Willen des Kindes widerspiegelt, nicht zuverlässig überprüft werden, zumal X. bei dem später stattgefundenen Besuch des Verfahrensbeistands im Hause des Vaters sich wiederum für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hat,
bb) Die Förderfähigkeit, d. h. die Möglichkeit und Bereitschaft zur Übernahme maßgeblicher Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen, liegt bei beiden Eltern ohne Zweifel vor.
cc) Der Grundsatz der Kontinuität, d.h. das Bestreben, dem Kind vertraute Strukturen beizubehalten, streitet vorliegend im Ergebnis für einen Aufenthalt beim Vater. Zwar hat X.
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die ersten Lebensjahre als Hauptbetreuungsperson seine Mutter erlebt. Er hatte allerdings während der gesamten Zeit - vom Vater erstritten - regelmäßig Umgang mit dem Vater und insoweit ein warmes, liebevolles und konstantes Verhältnis auch zu seinem Vater entwickelt.
Dieses gewohnte Gefüge änderte sich für X., nachdem er - zunächst monatelang nicht zum Vater dürfend wegen der Coronapandemie - für ihn urplötzlich von einem Tag auf den anderen - im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des angeblichen „Mordkomplotts“ in den Haushalt des Vaters wechselte. X. erlebte den väterlichen Haushalt nunmehr als Alltagshaushalt, von dem aus er den Kindergarten besucht und in den er regelmäßig abends zurückkam. Nachdem auch hier zunächst wochenlang kein persönlicher Kontakt zum anderen Elternteil (nun der Mutter) stattfand, irgendwann dann aber Umgänge realisiert wurden, erlebte X. einen neuerlichen, von ihm nicht vorhergesehenen und nicht vorhersehbaren Wechsel seines Hauptaufenthaltsorts, zurück zur Mutter. Seit der erstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts am 23.09.2021 hat X. nunmehr wiederum seinen Lebensmittelpunkt beim Vater. Kontinuität hat X. in dieser Zeit nicht erlebt.
Soweit die Mutter meint, der Vater habe sich durch das widerrechtliche Einbehalten des Kindes im Mai 2020 unberechtigt einen Aufenthalt des Kindes bei ihm „ertrotzt“, was nunmehr nicht dazu führen dürfe, dass dieser Aufenthalt bei der Beurteilung der Kontinuität berücksichtigt würde, übersieht sie zum einen, dass es bei der Frage der Kontinuität, die für ein Kind besteht, grundsätzlich nicht auf deren Hintergründe ankommt, sondern allein darauf, welche Lösung unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für das Kind die beste ist. Zum anderen ist bei der Würdigung des Verhaltens des Vaters zu berücksichtigen, dass dieser beim Einbehalten des Kindes am 14.05.2020 umgehend einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt hat mit der Begründung, die Mutter trachte ihm nach dem Leben, und dass er hierfür auch eine umfang- und detailreiche eidesstattliche Versicherung vorlegen konnte von einer Person, von der ihm bekannt war, dass sie engen Kontakt zur Mutter hatte. Vor diesem Hintergrund kann die Reaktion des Vaters, auch angesichts der Ungeheuerlichkeit der Vorwürfe, jedenfalls nicht als völlig aus der Luft gegriffen bewertet werden, zumal auch die Staatsanwaltschaft sich zu Ermittlungen bis hin zu Durchsuchungen der Wohnung der Mutter und des Mitbeschuldigten ... veranlasst sah. Soweit der Vater X. unmittelbar nach Erlass der familiengerichtlichen Entscheidung aus dem Haushalt der Mutter genommen und einen Schulwechsel veranlasst hat, beruhte dies auf einer sofort wirksamen familiengerichtlichen Entscheidung. Ein widerrechtliches Einbehalten liegt hierin nicht.
Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt bei X. nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die dem Eindruck des Senats vollumfänglich entsprechen, nicht vor, erst recht keine solche, die allein durch die Einbehaltung des Kindes durch den Vater hervorgerufen worden und nur durch eine Rückführung X. in den
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mütterlichen Haushalt zu beheben wäre.
Der Sachverständige Prof. ... hat in seinem Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt, dass es zwingend notwendig sei, für X. (endlich) stabile Entwicklungsstrukturen zu gewährleisten, in einem protektiven Umfeld, vor allem auch außerhalb des Konfliktes, so in der Schule, wo er sich offensichtlich wohl fühlt. Unabhängig davon, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sei jedweder Bruch der Kontinuität in Kenntnis der wiederholten abrupten Kontinuitätsbrüche für die Gesundheit des Jungen eine nicht abschätzbare Belastung. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat ohne Einschänkung an.
dd) Maßgeblich für die Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes ist zudem die Frage, bei welchem Elternteil der Umgang und Kontakt zum anderen Elternteil zuverlässiger und sicherer gewährleistet ist. Dies ist nach Auffassung des Senats der Vater. Die Mutter hat in der Vergangenheit massive Schwierigkeiten gehabt, den Umgang des Vaters mit dem Kind kontinuierlich zuzulassen. Sie hat Probleme damit, die Fürsorge des Vaters für X. und dessen Fähigkeit, für das Wohl des Kindes und seine Sicherheit Sorge zu tragen, zu akzeptieren. So hat die Mutter in den vergangenen Jahren immer wieder aus verschiedenen Ängsten heraus, die aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht oder nicht in dem von der Mutter an den Tag gelegten Ausmaß verständlich erschienen, den Umgang zwischen Vater und Kind erschwert oder gänzlich vereitelt und durch dieses Verhalten immer wieder auch Streiteskalationen hervorgerufen. Der Senat geht davon aus, dass es ungeachtet aller auch bei ihm bestehenden Defizite in Bezug auf die erforderliche Bindungstoleranz dem Vater eher gelingen wird, feste Umgangsregelungen konsequent einzuhalten und dem Kind damit eine gewisse Sicherheit bei kontinuierlichem Mutter-Kind-Kontakt zu bieten. Der Senat übersieht dabei nicht, worauf auch der Verfahrensbeistand hingewiesen hat, dass der Vater aufgrund der vom Senat ebenso wie vom Sachverständigen festgestellten Besonderheiten seiner Persönlichkeit Gefahr läuft, eine von ihm als machtvoll erlebte Position auszunutzen und den anderen Teil (die Mutter) hierdurch herabzusetzen. Der Sachverständige Prof. ... beschreibt die Persönlichkeitsstruktur des Vaters als nicht ausschließbar narzisstisch und die Persönlichkeitsstruktur der Mutter als nicht ausschließbar depressiv. Dass diese Kombination eine latente Gefahr für das Kind darstellt, nicht nur in seiner bisherigen Entwicklung und seinem jungen Alter, in dem es stets versucht, ausgleichend und konfliktarm zwischen den Eltern zu agieren, sondern auch für die Zukunft, wenn er mit zunehmender Rationalisierungsfähigkeit die Konflikte der Eltern - auch unbewusst - zu seinem Nutzen auszunutzen beginnt, steht fest. Dies ist das Risiko, das die Eltern dem Kind durch ihr vorrangig gegen den anderen Elternteil gerichtetes, die Kindesinteressen zurückstellendes Handeln aufbürden und das eine massive Gefährdung des Kindes in der Zukunft befürchten lässt, wenn es den Eltern nicht gelingt, hier
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schnellstmöglich eine Verhaltensänderung herbeizuführen.
Insoweit ist beiden Eltern nochmals eindringlich vor Augen zu führen, dass X. durch die vielen Auseinandersetzungen, Brüche und Wechsel in den vergangenen Jahren massiv beeinträchtigt ist. Oberstes Ziel einer jeden Entscheidung für das Kind muss sein, ihm Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. X. geht sehr gern in die derzeit von ihm besuchte Schule und erzählt fröhlich darüber. Er fühlt sich im Haushalt des Vaters wohl und hat im jetzigen Umfeld viele Freunde gefunden. Im Ergebnis ist daher der Aufenthalt des Kindes beim Vater bei regelmäßigem und möglichst häufigem Umgangskontakt unter den gegebenen Umständen die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung.
III.
Die Beschleunigungsrüge ist unbegründet.
Nach § 155 b Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Rügende Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren entgegen § 155 Abs. 1 FamFG nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden sei. Hinreichende Gründe dafür, dass aktuell das Verfahren nicht hinreichend beschleunigt geführt worden sei, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat hat mit beiden Verfahrensbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Herbstferien in Sachsen einen Anhörungstermin auf den 01.11.2021 bestimmt, in diesem Termin die Sache mit den Beteiligten umfassend erörtert und unmittelbar im Nachgang eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung getroffen. Ferner wurde - die Bedenken der Mutter aufgreifend - der Sachverständige mit weiteren Feststellungen zur Sache beauftragt. Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 26.01.2022 den zunächst auf den 08.02.2022 bestimmten Termin wegen einer (bis 28.2.2022 andauernden) Erkrankung des Sachverständigen, belegt durch entsprechende ärztliche Atteste, auf den 15.03.2022 verlegen müssen. Dieser Termin wurde durchgeführt und das Verfahren durch den nunmehr gefassten Beschluss noch im März 2022 abgeschlossen. Die Beschleunigungsrüge der Mutter ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, welche verfahrensfördernden Maßnahmen der Senat hätte ergreifen können, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs auszusetzen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.