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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 08.04.2022 – 2 Ws 8/22

Oberlandesgericht Dresden

Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 8/22 Landgericht Leipzig, I StVK 264/21 Staatsanwaltschaft Leipzig: 26 VRs 306 Js 3979/98 GenStA Dresden: 21 Ws 700/21

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BESCHLUSS

In dem Maßregelvollstreckungsverfahren gegen

X., geboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, Sächsisches Krankenhaus …,

Verteidiger: Rechtsanwalt …, …

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hier: Prüfung der Fortdauer der Unterbringung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 08.04.2022

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird festgestellt, dass sich das Verfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig über die bis zum 2. Juni 2021 vorzunehmende Prüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis 12. Oktober 2021 rechtsstaatswidrig verzögert hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss dieser Strafvollstreckungskammer vom 23. November 2021 für erledigt erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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Gründe I. 1. Mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 1998, Az. 1 Ks 306 Js 3979/98, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In dem Sicherungsverfahren lag ihm zur Last, In dem Sicherungsverfahren lag ihm zur Last, die Geschädigte G1 am Abend des 20. Januar 1998 in der gemeinsamen Wohnung in O1 erwürgt zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte er mit direktem Tötungsvorsatz, indes wegen einer krankhaften seelischen Störung ohne Schuld (§ 20 StGB).

2. Im Maßregelvollzug befindet der Beschwerdeführer sich, nachdem er ab 26. März 1998 einstweilig untergebracht war (§ 126a StPO), seit Eintritt der Rechtskraft am 19. November 1998.

3. Nachdem die Strafvollstreckungskammer zuletzt am 2. Juni 2020 die Fortdauer der Unterbringung und zugleich die Begutachtung des Untergebrachten zum nächsten Prüftermin angeordnet hatte, hat sie nach Durchführung einer mündlichen Anhörung des Untergebrachten am 16. November 2021 mit Beschluss vom 23. November 2021 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. November 2021, der dem Verteidiger am 29. November 2021 zugestellt worden ist, hat der Untergebrachte mit Schriftsatz des Verteidigers am 29. November 2021 - und damit fristgemäß - sofortige Beschwerde erhoben. Er beanstandet die Anordnung der Fortdauer der Maßregel. Die Strafvollstreckungskammer sei gehindert gewesen, ohne Vorliegen eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu seiner Gefährlichkeit über die Fortdauer der Maßregel zu entscheiden. Er beanstandet weiterhin, dass die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss keine Feststellung zur Rechtswidrigkeit der Überschreitung der Frist zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB getroffen habe.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Akten dem Oberlandesgericht Dresden vorgelegt. Dort sind sie mit Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022 am 5. Januar 2022 eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet zu verwerfen.

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4. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem vorliegenden Maßregelvollstreckungsverfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2022 erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, nachdem sie den Untergebrachten am 16. Dezember 2022 mündlich angehört hat. Der Beschluss vom 3. Januar 2022 ist seit dem 20. Januar 2022 rechtskräftig.

II.

1. Die Grundlage des weiteren Vollzugs der Unterbringung bildet mit dem Eintritt seiner Rechtskraft nunmehr ausschließlich der Beschluss über die Fortdauer der Unterbringung vom 3. Januar 2022. Hierdurch ist die ursprünglich gemäß § 454 Abs. 3 S. 1, § 463 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 29. November 2021 gegen den vorangegangenen Beschluss vom 23. November 2021 prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden. Das Rechtsmittel ist deshalb in diesem Punkt für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, vor § 296 StPO Rdnr. 17).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überschreitung der Frist zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus § 67e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB begehrt, ist die sofortige Beschwerde indes begründet. Eine solche Feststellung ist vorzunehmen, wenn eine Fristüberschreitung zugleich das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 3 Ws 866/19; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16, jeweils juris). Dies setzt voraus, dass die Fristüberschreitung auf einer unvertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem grundrechtssichernden Verfahrensrecht beruht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16, juris). Hierauf kann vorliegend - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - aus den Gründen geschlossen werden, die für die eingetretene Verzögerung in dem Beschluss vom 23. November 2021 und dem darin in Bezug genommen Beschluss vom 22. November 2021 über die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Sachverständigen angeführt werden.

a) Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 2. Juni 2020 (Bl. 1011) die Einholung eines externen gefährlichkeitsprognostischen Gutachtens an und beauftragte zugleich den Sachverständigen S1 mit dessen Erstellung. Auf Anfrage der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2020 (Bl. 1021) bestätigte der Sachverständige am 11. August 2020 die Übernahme des Gutachtenauftrages (Bl. 1022). Noch am selben Tag

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wurden die Akten dem Sachverständigen zugeleitet (Bl. 1047 Rs). Mit Verfügung vom 23. März 2021 (Bl. 1027 Rs) wurde dem Sachverständigen die Stellungnahme der Maßregelanstalt vom 15. März 2021 übermittelt.

Mit Schreiben vom 15. April 2021 (Bl. 1027 Rs) fragte die Strafvollstreckungskammer beim Sachverständigen an, bis wann mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war der Prüftermin vom 2. Juni 2021 (§ 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB) bereits nah herangerückt und waren die Akten vom Sachverständigen noch nicht zurückgegeben worden. Erst auf weitere Anfrage per Telefax vom 4./5. Mai 2021 (Bl. 1031) und Mahnung per E-Mail vom 25. Mai 2021, in der er auf den gesetzlichen Prüftermin am 2. Juni 2021 hingewiesen wurde, reagierte der Sachverständige. Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 (Bl. 1033) teilte er mit, dass er infolge des Infektionsgeschehens (COVID-19) und der Erforderlichkeit der Neuansetzung mehrerer Strafverfahren bei den Landgerichten Berlin und Görlitz gebunden gewesen sei und den Untergebrachten noch nicht habe explorieren können, nun aber „keine weiteren Hindernisse erwarte“, welche die Bearbeitung des Auftrages der Strafvollstreckungskammer stören könnten. Er kündigte an, das Gutachten in drei Wochen - mithin bis zum 16. Juni 2021 - vorzulegen.

Dieser Aufschub wurde dem Sachverständigen gewährt (Bl. 1034). Wenngleich der Sachverständige den Untergebrachten nun zeitnah am 12. Juni 2021 (Bl. 1038 sowie Sonderband Gutachten) explorierte, legte er das Gutachten auch in der Folgezeit nicht vor. Zwar richtete die Staatsanwaltschaft Leipzig eine Sachstandsanfrage an das Landgericht, die dort am 14. Juli 2022 einging (Bl. 1035). Die Strafvollstreckungskammer erkundigte sich dann aber erst am 1. September 2021 telefonisch bei dem Sachverständigen (Bl. 1036). In dem Gespräch sicherte dieser nun zu, das Gutachten und die Akten, die sich zu diesem Zeitpunkt schon seit einem Jahr bei ihm befanden, in der Folgewoche zu übersenden.

Nachdem auch diese Zusage vom Sachverständigen nicht eingehalten worden war, brachte die Strafvollstreckungskammer durch Anfragen vom 20. und 29. September 2021 bei der Maßregelanstalt am 6. Oktober 2021 (Bl. 1038) in Erfahrung, dass der Untergebrachte vom Sachverständigen am 12. Juni 2021 exploriert worden war. Sie setze dem Sachverständigen mit Verfügung vom 13. Oktober 2021, ihm zugestellt am 19. Oktober 2021 (nach Bl. 1039) unter Androhung eines Ordnungsgeldes eine Frist zur Gutachtenvorlage bis 29. Oktober 2021 und kündigte zugleich an, spätestens Anfang November 2021 einen Anhörungstermin anzusetzen und den Sachverständigen hierzu zu laden. Nachdem diese Vorlagefrist fruchtlos verstrichen war, bestimmte die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 2. November 2021 den Anhörungstermin auf den 16. November 2021; die Ladung wurde dem Sachverständigen am 5. November 2021 förmlich zugestellt (nach Bl. 1045).

Der Sachverständige blieb der Anhörung am 16. November 2021 fern, ohne sich zu

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entschuldigen. Mit Beschluss vom 22. November 2021 setzte die Strafvollstreckungskammer gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € fest und erlegte ihm die durch sein Ausbleiben zum Anhörungstermin am 16. November 2021 entstandenen Kosten auf. Zugleich setzte sie dem Sachverständigen eine neue, nunmehr am 17. Dezember 2021 endende Frist zur Vorlage des Gutachtens (Bl. 1047 f.). Dem kam der Sachverständige mit Schreiben vom 22. November 2021 nach, welches am 6. Dezember 2021 bei der Strafvollstreckungskammer einging.

b) Nicht der gesamte Zeitraum der Überschreitung der am 2. Juni 2021 endenden Prüfungsfrist, jedoch derjenige vom 30. Juni bis 13. Oktober 2021 beruht darauf, dass die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zeitweilig bewusst nachlässig betrieben hat.

Gutachten des Sachverständigen S1 sind dem Senat aus einer Vielzahl von weiteren Verfahren in Straf-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollstreckungssachen bekannt. In diesen Verfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, die Anlass gegeben haben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dass die Strafvollstreckungskammer anderweitige Erfahrungen gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Sie durfte daher zunächst darauf vertrauen, dass von ihm erteilte Zusagen und ihm gesetzte Fristen eingehalten würden. Darüber hinaus durfte die Strafvollstreckungskammer im Umgang mit ihm Rücksicht darauf nehmen, dass qualifizierte forensisch-psychiatrische Sachverständige, die für Begutachtung derartiger komplexer Persönlichkeitsstörungen und Krankheitsbilder in Betracht kommen, nur in beschränkter Anzahl den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung stehen und deswegen in hohem Maße belastet sind. Zudem war eine Behinderung seiner Tätigkeit durch die Pandemie in Rechnung zu stellen.

Nachdem aber die gesetzliche Prüffrist selbst schon zwei Wochen überschritten war, als der Sachverständige den von ihm in Kenntnis seiner aus anderen Verfahren herrührenden Verpflichtungen angebotenen und von der Strafvollstreckungskammer akzeptierten Termin zur Vorlage des Gutachtens am 16. Juni 2021 verstreichen ließ, musste sich der Kammer aufdrängen, dass sie nicht mehr als weitere zwei Wochen mit der Androhung von Ordnungsmitteln und anderen verfahrensleitenden Maßnahmen zuwarten durfte. Dass sie derartige Maßnahmen erst ab dem 13. Oktober 2021 ergriff, kann vor dem Hintergrund, dass sie bereits am 11. August 2020 die Verfahrensakten zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen zugeleitet hatte und ihre Sachstandsanfrage vom 15. April 2021 - nur auf zweimalige Erinnerung - erst nach sechs Wochen von ihm beantwortet worden war, nicht mehr als ein bloßes Versehen eingestuft werden, welches eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nicht begründet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16, juris). Nach dem 13. Oktober 2021 freilich hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren mit der gebotenen

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Beschleunigung zu Ende geführt.

III.

Mit ihrem Feststellungsantrag dringt die Beschwerde durch. Im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht ohne Aussicht auf (zumindest vorläufigen) Erfolg gewesen, bevor es sich durch die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 3. Januar 2022 erledigt hat. Es entspricht daher dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit, dem auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und dem im Kostenrecht, insbesondere in Fällen eingetretener Erledigung, heranzuziehenden Gesichtspunkt der Billigkeit (BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – StB 9/18, m.w.N., juris), die notwendigen Auslagen des Untergebrachten (analog §§ 467 Abs. 1 StPO) der Staatskasse aufzuerlegen.

IV.

Gegen den Beschwerdeführer ist im Verfahren 5 Kls 605 Js 31583/01 mit Urteil vom 12. März 2002 - wegen einer wiederum im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - eine weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Dieses Urteil ist seit dem 12. März 2002 rechtskräftig. Weder aus den vorgelegten Akten, noch aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17. Dezember 2021 ergibt sich einer Erledigung dieser zuletzt angeordneten Maßregel.

Gegenstand des Maßregelvollzugs ist zwar allein die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 1998; denn anders als beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen findet keine Unterbrechung (§ 454b Abs. 2 StPO) der einen Unterbringung zum Vollzug der anderen Unterbringung statt. Gleichwohl konnte die Strafvollstreckungskammer gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO nur über die Unterbringungsfortdauer in beiden Verfahren, in denen die Maßregel nach § 63 StGB jeweils angeordnet war, entscheiden. Die Entscheidungsfrage ist in beiden Verfahren die gleiche. Eine Einzelentscheidung würde nicht nur die Gefahr begründen, dass es zu widersprüchlichen Ergebnissen kommt. Die Aussetzung der einen Maßregel zur Bewährung bzw. deren Erledigung hätte auch keinen Einfluss auf den Vollzug der anderen Maßregel. Das bedeutet, dass eine (vorrangig zu prüfende) Erledigung oder Aussetzung der Unterbringung in dem vorliegenden Verfahren den Beginn des Vollzuges der Unterbringung in dem anderen Verfahren zur Folge hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2017 – III-3 Ws 226/17, juris).

Die Strafvollstreckungskammer wird mithin zum nächsten Prüftermin auch über die Fortdauer der weiteren Maßregel zu entscheiden haben. Einheitlich über die Fortdauer beider

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Maßregeln war zuletzt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. Juni 2019 (Bl. 982 ff.) entschieden worden. Auch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. Januar 2022 lässt eine diesbezügliche Prüfung nicht erkennen.

K. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

K. Richter am Oberlandesgericht

W. Richter am Oberlandesgericht