Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 26.04.2022 – 14 U 2489/21

Leitsatz

Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter übernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, so dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt.

OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 14 U 2489/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 2489/21 Landgericht Leipzig, 02 HK O 676/21

Verkündet am: 26.04.2022

E...... Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Verbraucherzentrale ... e.V., ... vertreten durch den Vorstand ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: D...... Rechtsanwälte S...... Partnerschaft mbB, ...

gegen

... Travel Germany GmbH, ... vertreten durch d. Geschäftsführer - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: C...... H......, S...... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ...

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B......, Richter am Oberlandesgericht Dr. M...... und Richter am Oberlandesgericht R......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022

für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.10.2021, Az. 2 HK O 676/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000 EUR

Gründe

A.

Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, geht aus Wettbewerbsrecht gegen die Beklagte vor, die das Portal www.............de zur Vermittlung von Flug- und Pauschalreisen betreibt.

Sie erhielt von einem Verbraucher am 21.08.2020 (Anlage K 2) folgende Anfrage zur kostenfreien Stornierung einer bei der ... GmbH gebuchten Pauschalreise für den Reisezeitraum 08.10. bis 22.10.2020 nach F......:

„Das Coronavirus hat uns immer noch fest im Griff. Da wir auch zu Risikogruppe (altersbedingt 72, 68) gehören, haben wir uns entschlossen, die Reise nicht anzutreten. Namhafte Politiker (Spahn, Söder usw.) raten deshalb, nicht notwendige Reisen zu unterlassen. Nach § 651h Abs. 3 BGB ist es ein unvermeidbares und außergewöhnliches Ereignis, das Urlaub, so wie wir ihn verstehen, nicht ermöglicht. Bitte prüfen Sie, ob die Reise aus diesem Grund kostenfrei storniert werden kann. Wir wären so gerne verreist, aber Sicherheit geht in diesem Falle vor. ...“

Auf diese Anfrage antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 23.08.2020 (Anlage K 3) dem Verbraucher wie folgt:

„… mit Bedauern haben wir Ihre Anfrage zu einem kostenfreien Rücktritt erhalten. Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus liegen seitens des Auswärtigen Amtes für Ihren Reisetermin aktuell keine Reisewarnungen vor. Seien Sie versichert, dass wir mit allen Reiseveranstaltern Im engen Austausch stehen und Sie schnellstmöglich ... kontaktieren, sobald uns Informationen zu Ihrer gebuchten Reise vorliegen. ... Bitte beachten Sie, dass alle Änderungswünsche Ihrerseits nur zu den AGB des Reiseveranstalters möglich sind. Als Kunde sind Sie berechtigt, gegen Entrichtung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Reisepreis Ihrer Buchung und ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters „... GmbH“ verankert. Die Rücktrittspauschale, die der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts Ihrerseits fordert, beträgt aktuell am heutigen Tage 1.106,50 EUR. Bitte beachten Sie die Staffelung der Rücktrittsgebühren. Diese entnehmen Sie aus den AGB's Ihres Reiseveranstalters. Sollten wir bis zum 27.08.2020 11 Uhr keine Rückmeldung

Ihrerseits erhalten haben, gehen wir davon aus, dass Sie Ihre Reise wie gebucht antreten möchten. ..."

Mit Urteil vom 15.10.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er sieht in der Auskunft der Beklagten auf die Anfrage nach einem kostenfreien Rücktritt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung. Das mittelbare Provisionsinteresse genüge nicht, um von einer eigenen Angelegenheit der Beklagten auszugehen. Die Auskunft der Beklagten sei zudem irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, dass eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Leipzig (Az.: 02 HKO 676/21) im Kostenpunkt aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber einem Verbraucher, der die Beklagte in Bezug auf eine von der Beklagten vermittelte Pauschalreise um Prüfung gebeten hat, ob aufgrund der Coronapandemie-bedingten Einschränkungen eine kostenfreie Stornierung möglich sei (Anlage K 2), diesen Verbraucher darauf zu verweisen, dass mangels Reisewarnung durch das Auswärtige Amt Änderungswünsche zur Reise nur zu den Bedingungen der AGB des Reiseveranstalters möglich seien, deshalb für den Fall eines Rücktritts „Rücktrittsgebühren“ in einer konkret bezeichneten Höhe anfallen würden,

wie geschehen in der E-Mail der Beklagten an den Verbraucher J...... G......, ..., gemäß E-Mail vom 23.08.2020 (Anlage K 3).

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. genannte Verbot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und stellt darauf ab, dass sie keine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit erbracht und keine rechtliche Prüfung vorgenommen habe. Der Antwort der Beklagten sei auch nicht zu entnehmen, dass ein kostenfreier Rücktritt nur bei Vorliegen einer Reisewarnung möglich sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin auf die Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters im Rahmen der Stornoabwehr hingewiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

I. Die Beklagte hat nicht gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 RDG verstoßen, indem sie eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung selbständig erbracht hat, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Sie kann daher nicht mit Erfolg vom Kläger aus §§ 8, 3, 3a UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Verbotsnorm des § 3 RDG setzt voraus, dass die außergerichtliche Rechtsdienstleistung selbständig erbracht wird. § 3 RDG enthält im Hinblick auf das Erfordernis einer selbständigen Erbringung der Rechtsdienstleistung eine über die Regelungen der §§ 1 f. RDG hinausgehende Einschränkung des Verbots, die voraussetzt, dass sich der Handelnde eigenverantwortlich und frei von Weisungsbefugnissen Dritter betätigt (Deckenbrock/Henssler/Seichter, RDG, 5. Aufl. 2021, § 3 Rn. 4; OLG Hamm MittdtschPatAnw 2015, 294 Rn. 120; OLG Stuttgart NJW 1992, 3052).

1. Eine solche Weisungsunabhängigkeit liegt hier nicht vor. Im maßgeblichen Einzelfall hat die Beklagte unbestritten darauf abgestellt, Handelsvertreterin der Reiseanbieterin ...... GmbH zu sein. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag einem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von diesem dafür Provision erhält, dessen Handelsvertreter ist, § 84 Abs. 1 S. 1 HGB (BGHZ 62, 71; 82, 119; BGH NJW 1988, 488; BGH NJW 2003, 743). Als Handelsvertreterin ist die Beklagte nicht weisungsfrei, sondern unterliegt nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB der wichtigsten Nebenpflicht, die Interessen des Unternehmers zu wahren (BGHZ 112, 218 Rn. 16). Daraus ergibt sich ihre Weisungsfolgepflicht (Emde in: Staub, HGB, 6. Aufl. 2021, § 86 Rn. 197). Das Weisungsrecht des Unternehmers darf zwar die Selbständigkeit des Handelsvertreters nicht im Kern berühren. So darf eine Weisung nicht die dem Handelsvertreter zustehende freie Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung wesentlich beeinträchtigen; sachgerechte Weisungen muss der HV indessen auch dann befolgen, wenn sie im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung seiner Provisionsinteressen führen können (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 86 HGB Rn. 26 f.). Damit besteht ein auftragsrechtliches Weisungsrecht, das über das arbeitsrechtliche hinausgeht.

2. So kann der Unternehmer die Stornoabwehr dem Handelsvertreter überlassen. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Unternehmer nicht zu vertreten, wenn er notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Er kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Handelsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH NJW 2012, 3305 Rn. 15 m.w.N.; Emde in: Staub,

HGB, 6. Aufl. 2021, § 87a Rn. 89). Regelmäßig verweisen Reisveranstalter deshalb für die Nachbearbeitung an das vermittelnde Reisebüro.

a) Ergreift der Handelsvertreter Maßnahmen der Stornoabwehr, wird er primär in fremdem Interesse tätig. Bei der Beantwortung einer Rücktrittsanfrage handelt es sich mithin um eine fremde Angelegenheit. Ob die Tätigkeit sich auf eine eigene oder auf eine fremde Angelegenheit bezieht, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH GRUR 2021, 1425 Rn. 30 – Vertragsdokumentengenerator). Wird der Handelnde primär im fremden wirtschaftlichen Interesse tätig und verfolgt lediglich mittelbar ein wirtschaftliches Eigeninteresse, liegt eine fremde Rechtsangelegenheit vor (vgl. BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Das ist bei Maßnahmen der Stornoabwehr der Fall. Die Nachbearbeitung von Verträgen, die von einer Stornierung bedroht sind, mit dem Ziel der Erfüllung der Vertragspflichten obliegt dem Unternehmer (Emde in: Staub, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87a Rn. 89). Er kann wählen, ob der dem Handelsvertreter die Möglichkeit zur Nachbearbeitung überlässt. Der Handelsvertreter kann damit seinen Provisionsanspruch retten. Hierbei handelt es sich angesichts der aufgezeigten Systematik aber nur um ein mittelbares Eigeninteresse gemessen an dem Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, den die Nachbearbeitung verfolgt und wodurch sie in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters dient.

b) Lässt der Unternehmer wie hier die Stornoabwehr durch den Handelsvertreter vornehmen, erbringt der Handelsvertreter mit dieser weisungsgebundenen Interessenwahrnehmung keine außergerichtliche Rechtsdienstleitung, die dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer sachgerechte Weisungen zum einzelnen Stornoverlangen erteilt, da er sie jedenfalls erteilen dürfte. Nicht erst eine Weisung zu einer konkreten Stornoanfrage, sondern bereits die Weisungsabhängigkeit bei der gebotenen Wahrnehmung der Interessen des Reiseveranstalters führt dazu, dass das Reisebüro die Auskunft zu einer Stornoanfrage nicht selbständig im Sinne von § 3 RDG erteilt. Die Stornoabwehr durch den Handelsvertreter bewegt sich damit in dem gesetzlich zulässigen, durch § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB eröffneten Bereich seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht. Indem die Beklagte die Anfrage nach einem wegen der Corona-Pandemie kostenfreien Rücktritt so verstand (K 3, erste Zeile) und mit den Angaben zur Rücktrittspauschale oder einem Festhalten am Vertrag beantwortete, nahm sie als Handelsvertreterin eine Stornoabwehr vor, bei der es sich demnach nicht um eine unzulässige Rechtsdienstleistung handelte.

c) Dies steht in Einklang mit dem Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Rechtsuchenden vor unqualifizierter Beratung und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, RDG, § 1 Rn. 6, 9 m.w.N.). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Entgegen der Auffassung des Klägers erwartet der Verkehr dabei keine neutrale Rolle des Reisevermittlers. Für den Verbraucher G...... war erkennbar, dass die Beklagte als Reisevermittler mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Beklagten nicht beeinträchtigt. Ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zutreffend ist oder nicht, ist in diesem

Zusammenhang ohne Belang (BGH GRUR 2007, 978 – Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer).

II. Die Antwort der Beklagten vom 23.08.2020 (K 3) enthält auch keine Angaben, die den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG erfüllen.

1. Vom Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG werden nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst, sondern auch Meinungsäußerungen, die zwar nicht wahr oder unwahr, wohl aber ebenfalls zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sein können (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 41 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2019, 754 Rn. 25 – Prämiensparverträge). Das ist der Fall, wenn der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Rechtslage als eindeutig darstellt, die tatsächlich nicht besteht (Stillner, WRP 2015, 438, 439). So liegt es beispielsweise, wenn der Verbraucher eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht, weil ihn dies daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 600 Rn. 40 – UPC; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32 – Prämiensparverträge). Die Eignung zur Täuschung fehlt dagegen bei Äußerungen, von denen der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Rechtsansicht handelt. Eine solche Meinungsäußerung muss dem Unternehmer im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbenommen bleiben und ist auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2007, 978 Rn. 31 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn 139).

2. Demnach wird die Antwort der Beklagten vom 23.08.2020 (K 3) nicht von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG erfasst.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der E-Mail vom 23.08.2020 (K 3) nicht entnehmen, dass es ohne Reisewarnung keine kostenfreie Stornierung gebe. Erst recht wird damit nicht der Eindruck einer gesicherten Rechtslage erzeugt. Der in der Anfrage (K 2) in Bezug genommenen Empfehlung namhafter Politiker, nicht notwendige Reisen zu unterlassen, setzt die Beklagte lediglich entgegen, dass es keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gebe. Die Verweisung auf das Fehlen einer Reiswarnung erfasst nur die Reiselage, nicht die Rechtslage. Ein Aussagegehalt, dass nur bei Vorliegen einer Reisewarnung ein kostenloser Rücktritt möglich wäre, liegt darin nicht. Die Beklagte erteilt damit keine objektiv falsche rechtliche Auskunft über eine Rücktrittsvoraussetzung. Erst recht stellt sie keine eindeutige Rechtslage fest. Soweit der Verbraucher der Antwort (K 3) auf die Anfrage (K 2), ob die Reise wegen der Corona-Pandemie und der Empfehlungen kostenfrei storniert werden könne, entnimmt, dass nur eine Rücktrittspauschale oder das Festhalten an der Reise in Betracht komme und deshalb ein kostenloser Rücktritt ausscheide, gibt die Beklagte keinen Anlass, dies für die Feststellung einer gesicherten Rechtslage zu halten. Vielmehr weiß der angesprochene Durchschnittsverbraucher, dass der Unternehmer bei einer - vom Kläger angenommenen - nicht zweifelsfreien Rechtslage eine ihm günstige Rechtsansicht vertreten dürfen muss, die er wiederum nicht ungeprüft und unwidersprochen hinzunehmen braucht (Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn

139). Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung).

III. Da die Abmahnung nicht begründet war, besteht auch keine Pflicht zur Zahlung der Abmahnpauschale, § 13 Abs. 3 UWG.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben durch die zitierten Entscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Dr. B...... Dr. M...... R......