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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 16.06.2022 – 18a U 2524/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 18a U 2524/21 Landgericht Görlitz, 1 O 117/21

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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

A., … - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …

gegen

1. B. AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, …

2. C. AG, … vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden … - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, …

wegen Schadensersatz

hat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Richter am Oberlandesgericht S., Richterin am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht N.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2022

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für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz wird verworfen, soweit sie die Einbeziehung der Beklagten zu 2) in das Berufungsverfahren betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 27.721,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vorgeblich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das Abgasreinigungssystem versehenen VW Touareg 3.0 TDI, Baujahr 10/2016, 150 kW, Schadstoffklasse Euro 6, Typgenehmigung e1*2007/46*0376, entstanden sein soll. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 1), Herstellerin des Motors ist die im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren in Anspruch genommene Beklagte zu 2). Mit Schreiben vom 12.01.2018 (Anlage BE 6) teilte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) der Beklagten zu 1) mit, dass sie gemäß Bescheid 400-52.V/001#061 vom 07.12.2017 die Vorschriftsmäßigkeit u.a. der Fahrzeuge, auf die sich die Typgenehmigung e1*2007/46*0376 bezieht, herzustellen hatte. U. a. sei das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen und die Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen mit dem Ergebnis überprüft worden seien, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse werde die Umrüstung der bereits in den Verkehr gebrachten betroffenen Fahrzeuge freigegeben. Am 25.04.2018 wurde das Update bei dem streitgegenständlichen Pkw aufgespielt. Am 28.11.2020 kaufte der Kläger den Pkw, welcher zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 43.000 km aufwies, zu einem Preis 31.750,- €. Mit seiner im April 2021 eingereichten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges, die Feststellung, dass

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sich die Beklagte (zu 1) im Annahmeverzug befindet und die Freistellung von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.728,47 € begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger er sein Begehren weiter. Er macht in der Berufungsinstanz geltend, das Fahrzeug sei durch das KBA zurückgerufen worden wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Weiteren enthalte das Fahrzeug ein sogenanntes Thermofenster, welches die Wirkung des Abgasrückführungssystems je nach Außentemperatur verringere, sodass die Stickoxidemissionen im normalen Straßenbetrieb erheblich anstiegen. Thermofenster bedeute, dass die Abgasreinigung reduziert werde, wenn die Lufttemperatur außerhalb des NEFZ-Temperaturfensters von 20-30 °C liege. Technisch nachvollziehbare Gründe hierfür seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass die Beklagte auch über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht habe, welches eigentlich ständig Fehlermeldungen abgeben müsse, dies jedoch nicht tue. Nur deshalb würden die Abgasuntersuchungen bestanden. Diese Mängel seien nicht behoben worden, auch durch das Software-Update nicht, welches letztlich auch bei ihm aufgespielt worden sei. Vielmehr habe er Mängel zu erwarten in Gestalt von Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch etc. Das Software-Update beinhalte weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters. Diese würden im allgemeinen als Industriestandard eingesetzt und vom KBA als rechtmäßig angesehen. Die Verwendung einer Abschalteinrichtung sei offensichtlich unzulässig, die Beklagte habe das KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021, ihr am 31.01.2022 zugestellt, hat der Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert. Dies sei sachdienlich, weil der gesamte bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibe und ein neuer Prozess vermieden werde. Der Vorstand der Beklagten zu 2) habe Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen. Es sei eine Prüfstanderkennungssoftware vorhanden. Neben der „Aufheizstrategie" sei eine AdBlue-Dosierungsstrategie implementiert worden. Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 27.721,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 28.417,93 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Touareg 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

äußerst hilfsweise:

2. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

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weiter:

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befinden.

4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.728,47 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte zu 1) macht unter anderem darauf aufmerksam, dass die Messung der Immissionen im Realbetrieb nicht Aufgabe des OBD sei. Das Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung – ungeachtet des klägerischen Vortrages zum Temperaturbereich, der ohne Bezug zum klägerischen Fahrzeug erfolgt sei – es werde zum Bauteilschutz verwendet. Die Beklagten zu 2) stimmt der Erweiterung nicht zu. Dies sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sie ansonsten eine Tatsacheninstanz verliere, da sie bislang keine Möglichkeit gehabt habe, den Rechtsstreit maßgeblich zu beeinflussen. Die Tatsachengrundlage sei auch nicht dieselbe, da sie Herstellerin des Motors und nicht Fahrzeugherstellerin sei. Der Kläger beantragt die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage des Landgerichts Ravensburg an den EuGH. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die Darstellung im angefochtenen landgerichtlichen Urteil, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.06.2022 Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung war zu verwerfen, soweit sie das Ziel verfolgt, die Klage in der Berufungsinstanz auf die Beklagte zu 2) zu erweitern. Insoweit ist die Berufung unzulässig (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 03.02.2006 – 19 U 4386/05 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2022 - 6 U 315/21 -, n.v.). Die Parteierweiterung in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die bisher nicht beteiligte Partei stimmt ihrer Einbeziehung zu oder die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich.

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Beides ist nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) hat die Zustimmung verweigert, die Zustimmungsverweigerung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Wie die Beklagte zu 2) zu Recht geltend macht, hat sie die Führung des Rechtsstreits in erster Instanz nicht, geschweige denn maßgeblich beeinflussen können oder beeinflusst, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, an dem Rechtsstreit erst in zweiter Instanz beteiligt zu werden. Dass es sich vorliegend um eines von zahlreichen Verfahren wegen tatsächlicher oder angeblicher Manipulation eines Dieselfahrzeugs handelt, ist unerheblich (vergleiche zu der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls BGH, Urteil vom 04.10.1985 – V ZR 136/84 –, juris). 2. Soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu. a) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB. aa) Gemäß § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist sittenwidrig ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Dieser trägt die volle Darlegungslast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also insbesondere auch für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen (BGH, a.a.O.). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig

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und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, juris). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20, WM 2021, 1609; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, MDR 2021, 871, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 - Rn. 7, ZIP 2020, 486; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 - WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020, 1069). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26).

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bb) Nach diesen Grundsätzen verfehlt der klägerische Vortrag auch bei der gebotenen Zurückhaltung die an ihn zu stellenden Substantiierungsanforderungen. (1) Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist die Feststellung, dass der Hersteller auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (BGH, a.a.O.). Eine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs kommt aber nur in Betracht, wenn die unzulässige - mit einer Täuschung des KBA verbundene - Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorhanden ist. (2) Ein Großteil der Ausführungen des Klägers betrifft indes den Zustand des Fahrzeugs vor dem Aufspielen des Software-Updates und konzentriert sich darauf, dass es wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen worden war. Diese Sachverhalte sind indes – wie ausgeführt – nach der Durchführung des Software-Updates unerheblich. Soweit das Vorliegen einzelner Einrichtungen behauptet wird (schnelle Motoraufwärmfunktion, Thermofenster, OBD, AdBlue-Dosierstrategie, Prüfstandserkennung), wird nicht deutlich, ob diese noch nach der Durchführung des Software-Updates vorhanden waren. Im Hinblick auf die hierfür gegebenen Begründung (Zeitpunkt der Bekanntmachung der Europäischen Kommission für die Prüfung von Abgaseinrichtungen am 26.1.2017) sowie den anschließenden Vortrag (vgl. nachstehende Ausführungen) sollte auch insoweit der Zustand vor Aufspielen des Software-Updates dargestellt werden. Soweit der Kläger zu dem Sachstand vorträgt, der nach Durchführung des Software-Updates vorliegen soll, beschränkt er sich darauf auszuführen, dass „der vorgenannte Mangel am Fahrzeug des Klägers in Gestalt der rechtswidrigen Abschalteinrichtung (…) bis heute nicht behoben werden (konnte). Eine taugliche Art der Reparatur zur Behebung des Mangels wurde dem Kläger auch nicht angeboten." Diese erkennbar kaufrechtlich orientierten Ausführungen sind aber zum einen unerheblich, da auch sie nur unterstellen, dass die unzulässigen Abschalteinrichtungen noch zum Zeitpunkt des Erwerbs und damit nach Aufspielen des Software-Updates vorhanden waren. Zum anderen sind sie vor dem Hintergrund, dass das KBA, wie mit Schreiben vom 12.1.2018 ausgeführt, festgestellt hatte, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden sind und dass die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft werden, völlig unkonkret und zudem aufs Geratewohl gemacht.

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Der Kläger verkennt, dass grundsätzlich ihm die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 826 BGB obliegen und dass in diesem Zusammenhang im Rahmen des ihm Zumutbaren konkret dazu vorzutragen hat, welche unzulässigen Abschalteinrichtungen auch nach dem Update noch vorhanden gewesen sein sollen und welche Anhaltspunkte er hierfür sieht. Soweit er vorträgt, dass das von der Beklagten angebotene Software-Update bekanntermaßen gerade nicht zu einer folgenlosen Entfernung der illegalen Abschalteinrichtung geführt habe, er vielmehr Folgemängel zu erwarten habe in Gestalt von: Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, erhöhten Roh-Partikelemissionen, erhöhten CO2-Emissionen, Ruckeln des Motors (Motor läuft nicht mehr rund), verringerter Lebensdauer des Rußpartikelfilters aufgrund erhöhter Partikelbildung, Versottung von Abgaskanälen (diese müssen gereinigt werden oder es entsteht ggf. ein irreparabler Schaden), bei SCR-Katalysatoren muss „AdBlue“ häufiger nachgefüllt werden, so ist dies unerheblich. Dies schon deshalb, weil der Kläger, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung bereits über ein Jahr gefahren war, entsprechende „Folgemängel“ bereits hätte bemerken und konkret zu ihnen vortragen können, statt diese lediglich zu erwarten. Im Übrigen fehlt es vor dem Hintergrund der Ausführungen des KBA vom 12.01.2018, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen, die ursprünglich ermittelte maximale Motorleistung und das maximale Drehmoment mit der neuen Software unverändert gültig blieben und die neue Software keinen Einfluss auf das Volllastverhalten des Motors habe, an greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen entsprechender Mängel. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass tatsächlich die vorgetragenen Folgemängel nicht nur zu erwarten gewesen wären, sondern tatsächlich vorhanden seien, so erschließt sich nicht, inwiefern der Kläger durch den Erwerb eines mit derartigen Mängeln behafteten Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1) sittenwidrig geschädigt worden sein soll. Soweit der Kläger vorträgt, auch nach Durchführung des Software-Updates sei ein Thermofenster vorhanden gewesen, ist anerkannt, dass ein solches, unterstellt man zugunsten des Klägers die Unzulässigkeit einer derartigen Abschalteinrichtung, nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht geeignet ist, das Entwickeln eines solchen und Aufspielen auf ein bereits in Verkehr gebrachtes Fahrzeug als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190 / 20 -, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128 / 20 -, juris). Soweit der Kläger das Vorliegen einer Prüfstandserkennung behauptet, weist die Beklagte zu 1) zu Recht darauf hin, dass eine solche per se keinen Rechtsverstoß darstellt. Erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Prüfstanderkennung das Emissionsverhalten dergestalt geändert würde, dass das Fahrzeug die einschlägigen Vorschriften nur auf dem Prüfstand

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einhält. Dafür liegen indes keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Schließlich lässt sich aus dem Vortrag des Klägers zum angeblichen Betrug im Zusammenhang mit dem OBD-System weder ein tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (was der Kläger letztlich auch nicht geltend macht, vgl. Schriftsatz vom 18.02.2022) noch für ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten herleiten. Es fehlt zum einen schon an konkreten Anhaltspunkten für eine Manipulation des Systems. Zum anderen ist es nicht zutreffend, wenn der Kläger meint, das OBD müsste jede Abweichung der auf den NEFZ bezogenen Grenzwerte anzeigen. Es soll stattdessen Fehlfunktionen erkennen und melden, wobei es auf die hinterlegten Anforderungen zurückgreift. Meldete das System aber bei - unterstellt - implementierter unzulässiger Abschalteinrichtung keinen Fehler, so rechtfertigte dies keinen über den Verbau der Abschalteinrichtung hinausreichenden Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten. Sonstige Gründe, die auf das Vorhandensein einer unzulässigen und auf eine Täuschung des KBA ausgerichteten Motorsteuerungssoftware schließen ließen, wie etwa eine (erneute) Rückrufaktion durch das KBA oder auf das Vorliegen einer unzulässigen Software gestützte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, juris) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Da nach alledem der Kläger schon den Anforderungen an die Darlegung des objektiven Tatbestands einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gerecht geworden ist, musste nicht entschieden werden, ob sich das Verhalten der Beklagten, welches sich an den Forderungen des KBA hinsichtlich des Aufspielens der Software orientiert hat, als sittenwidrig darstellt. Auch insoweit fehlt es freilich an jedwedem klägerischen Vortrag. Hierzu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung damit bedurft, warum trotz der grundsätzlich seit September 2015, eingeleitet durch die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 22.9.2015, festzustellenden Verhaltensänderung der Beklagten zu 1) und deren Konzerntöchter (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, und vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20), der breiten Information aller Händler und Halter von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art über den Rückruf des KBA und des Zusammenwirkens mit dem KBA im Zuge der Entwicklung des Softwareupdates den Beklagten im vorliegenden Fall in der gebotenen Gesamtschau dennoch der schwerwiegende Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemacht werden kann. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls die vor Bekanntwerden des Diesel-Abgas-Skandals ohne Weiteres anzunehmende Arglosigkeit potentieller Käufer, welche sich die Beklagten hätten zunutze machen können, infolge der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 1) und der sich anschließenden umfangreichen, Jahre andauernden Medienberichterstattung zerstört worden sein dürfte. Dass der Kläger von alledem nichts mitbekommen haben will, erscheint vollkommen fernliegend. Die alleinige Bezugnahme auf - vorgebliche - Verhaltensweisen und Absichten der Beklagten vor der Verhaltensänderung

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genügt insoweit nicht. b) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Artikel 5 VO 715/2007/EG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. aa) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt das Interesse eines Autokäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Regelungsbereich der genannten Vorschriften. Diese dienen, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen sowie dem Umweltschutz, nicht aber dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines einzelnen Fahrzeugerwerbers (BGH, Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 und vom 10.02.2022 - III ZR 87/21). bb) Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf die in den beim EuGH geführten Rechtssachen C-145/20 und C-100/21 geboten. (1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts in den vorgenannten Rechtssachen die Auffassung vertreten wird, dass die Richtlinie 2007/46 dem Käufer in seiner Beziehung zum Hersteller im Rahmen einer deliktischen Haftung Rechte verleiht, wenn dieser ein Fahrzeug erworben hat, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Dies besagt aber gerade noch nicht, dass auch dessen wirtschaftliche Entschließungsfreiheit, deren Verletzung für den hier geltend gemachten Anspruch schadensbegründend wäre, vom Schutzzweck der Norm umfasst wäre (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10.02.2022 - III ZR 87/21). Ein auf Rückabwicklung des zwischen dem Käufer und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages über das Fahrzeug ist mithin auch auf der Grundlage der vom Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vertretenen Rechtsauffassung keine zwingende, von den nationalen Rechtsordnungen vorzusehende Sanktionsfolge. Artikel 6 der Richtlinie 2007/46 bestimmt vielmehr lediglich, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen müssen, die bei Verstößen gegen die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte anzuwenden sind, und alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen ergreifen müssen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts A. Rantos in der Rechtssache C-100/21 vom 02.06.2022, Rn. 53). In Ermangelung einer Unionsregelung ist es Sache der Mitgliedsstaaten, zu regeln, wie der Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll. Demzufolge ist es ebenfalls Sache der Mitgliedsstaaten, im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu bestimmen, wie der entstandene Schaden zu ersetzen ist, wobei wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen sind (Schlussantrag des Generalanwalts A. Rantos, a.a.O., Rn. 55). (2) Selbst wenn man nach - entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz gebotener - Prüfung zu

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dem Ergebnis gelangte, dass die in § 826 BGB normierten Voraussetzungen die Ausübung des Ersatzanspruchs des Erwerbers nach der Richtlinie 2007/46 in der überwiegenden Anzahl der Fälle praktisch unmöglich machte oder jedenfalls übermäßig erschwerte, und deshalb ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB geboten wäre, ergebe sich für den Kläger im vorliegenden Falle kein Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe desselben bzw. Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile und des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs. Denn auch wenn man nämlich die Typgenehmigungsverordnung grundsätzlich als Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansähe und eine fahrlässige Verletzung dieses Schutzgesetzes durch die Beklagte annähme, so ergäbe sich daraus nicht der streitbefangene Schadensersatzanspruch für den Kläger. (a) Eine Pflicht der Beklagten, in diesem Falle Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zu leisten, könnte nur entstehen, wenn die Tatfolgen, für welche Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 - 5 U 400/22 - n.v.; Urteil vom 22.07.2022 - 10a U 253/21 - n.v.). Die Schadensersatzpflicht hängt nämlich nicht nur davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Vielmehr muss die Norm das verletzte Rechtsgut schützen und den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 381/13 - Rdn. 10; Urteil vom 21.11.2019 - III ZR 244/18 - Rdn. 27; Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18 - Rdn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 - 5 U 400/22). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung dessen, dass das nationale Schadensrecht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen hat (Schlussanträge des Generalanwalts Rantos, a.a.O., Rn. 53), fällt der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form des Kaufpreises unter Anrechnung von Verkaufspreis und gezogenen Nutzungen nicht unter den Schutzzweck der Typengenehmigungsverordnung. Nach den Ausführungen des Generalanwalts sind hiervon Schäden erfasst, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr bzw. der Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs einem Minderwert des Fahrzeugs infolge Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren sowie immaterielle Schäden, welche sich aus der Verletzung der Umweltvorschriften der Europäischen Union ergeben mögen. Nicht unter den Schutzzweck der EG-FGV fiele demnach die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Klägers und das mit der vorliegenden Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises verfolgte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. (b) Dem auf der Grundlage der Rechtsansicht des Generalanwalts bestehenden Anspruch

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des Klägers auf Ersatz der vorgenannten Schäden auf deliktischer Grundlage kann im Einklang mit dem nationalen deutschen Haftungsrecht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kläger die Herstellung der Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung, etwa durch Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung(en), etwa durch ein (erneutes) Softwareupdate, sowie - gegebenenfalls - Ersatz des dem Fahrzeug anhaftenden Minderwerts infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung verlangen kann. Ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Voraussetzungen darüber hinaus eine Geldentschädigung für erlittene immaterielle Beeinträchtigungen geboten ist, kann im vorliegenden Falle dahinstehen, weil der Kläger solche nicht geltend gemacht. (c) Eine auf Rückabwicklung des vom Kläger mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hielte der Senat demgegenüber jedenfalls dann, wenn - wie hier - allenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzungen im Raum stehen, für unangemessen und dem haftungsrechtlichen Gesamtsystem der deutschen Rechtsordnung widersprechend. Das bestehende, auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen beruhende bestehende Haftungssystem ist dadurch gekennzeichnet, dass die den Hersteller eines Produkts treffenden Sanktionen und die dem Erwerber zustehenden Ansprüche maßgeblich davon abhängen, welcher Verschuldensvorwurf dem Hersteller zu machen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rdn. 99). Der Senat teilt die Auffassung des OLG Stuttgart, dass das abgestufte und interessengerechte System im Ergebnis zerstört würde, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der Weise als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass bereits ein auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Verstoß gegen die sich aus der VO(EG) Nr. 715/2007 ergebenden Verpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch viele Jahre nach Herstellung des Motors und dann naturgemäß massenhaft geltend gemacht werden könnte (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2022 - 16 U 51/22; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 U 3838/21). Derartigen massiven Haftungsrisiken für ein Unternehmen, welches lediglich der Vorwurf einfacher oder gar leichter Fahrlässigkeit trifft, stehen keine schützenswerten Interessen des jeweiligen Fahrzeugerwerbers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber, denn dessen Interessen sind, wie dargelegt, bereits durch Beseitigung der vom Generalanwalt als maßgeblich angesehenen Schäden hinreichend Rechnung zu tragen. Eine noch weitergehende, den Grad des Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigende Haftung von Fahrzeugherstellern stellte deshalb - wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) zutreffend ausführt - einen nicht gerechtfertigten Fremdkörper in der deutschen Rechtsordnung dar und begründete einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

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Hiervon abgesehen brächte eine solche Haftung auch Wertungswidersprüche insoweit mit sich, als nicht verständlich wäre, weshalb das Implementieren unzulässiger Abschalteinrichtungen weitaus gravierendere Haftungsfolgen für die Hersteller nach sich ziehen sollte als alle anderen Konstruktionsfehler von Fahrzeugen. Schließlich ist auch nicht einzusehen, weshalb ein Fahrzeughersteller gegenüber einem Erwerber, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste als der Verkäufer nach den Regelungen des Kaufrechts, das zum einen die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits die kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen nach Übergabe der Sache vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aus Schutzgesetzverletzungen deutlich längeren Verjährungsfristen unterlägen. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die den Erwerbern von mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen zustehenden Rechte aus Kaufrecht sowie aus § 826 BGB nicht ausreichten, um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Schutz vor Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fahrzeuge zu gewährleisten, so wäre die Vorschrift des § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV dahin auszulegen, dass sie keinen Anspruch auf Rückabwicklung des vom Kläger geschlossenen Kaufvertrages gewährt, sondern der Kläger nur solche Schäden ersetzt verlangen könnte, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr bzw. der Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs, einem Minderwert des Autos infolge des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder aus den immateriellen Folgen resultieren, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten unionsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen ergeben mögen. Derartige Schadensfolgen sind im vorliegenden Falle aber nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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