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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 22.06.2022 – 1 U 671/21
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 671/21 Landgericht Chemnitz, 5 O 280/20
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Verkündet am: 22.06.2022
N. Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
A., … - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
gegen
B.-Allgemeine Versicherung AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte - Fachanwälte, …
wegen Schadensersatzes
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Oberlandesgericht G. und Richterin am Landgericht L.
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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.03.2021, Az.: 5 O 280/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um offene Erstattungsansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Pkw Audi A4 allroad der Klägerin, welcher im Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der C. Leasing GmbH stand, wurde am 09.10.2019 bei einem Verkehrsunfall in X. beschädigt. Der Unfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sind unstreitig. Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein. Der Privatsachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter und ermittelte auf dieser Grundlage am 10.10.2019 einen Restwert von 13.800,00 € brutto. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Spätestens am 23.10.2019 legte die Beklagte der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte ein Restwertangebot der internetbasierten Restwertbörse CARTV über 22.999,00 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 22.10.2019 zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Restwert erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an die D. Zentrum X. AG ab. Mit ihrer Klage begehrt sie den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlichen erzielten Verkaufserlös. Erstinstanzlich hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich, wie jeder andere Geschädigte, auf den im Gutachten angegebenen Restwert verlassen dürfen und deshalb das Fahrzeug unter dem 22.10.2019 zu dem Restwert von 13.800,00 € brutto veräußert. Das Restwertangebot der Beklagten sei unbeachtlich, da sie das Fahrzeug bereits vorher verkauft habe. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder
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am 22.10.2019 verkauft, noch sei sie dazu berechtigt gewesen. Im Übrigen vertritt sie den Standpunkt, dass für die Ermittlung des Restwertes auf die Erkenntnismöglichkeiten des Leasingunternehmens abzustellen sei. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und die dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) ausgeführt, dass der Klägerin, die die Schadensregulierung als Privatperson durchgeführt und über keinerlei Fachkenntnisse oder Zugänge zum Kfz-Handel verfügt habe, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote nicht zuzumuten gewesen sei. Sie und der von ihr beauftragte Sachverständige seien insoweit berechtigt gewesen, den regionalen Markt als Bezugspunkt zur Ermittlung des Restwertes anzusetzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der beschädigte Pkw im Eigentum der Leasinggeberin gestanden habe, denn Geschädigter im Sinne des Schadensrechts sei auch der Leasingnehmer, wenn ihm im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Sachnutzung entzogen werde. Dies rechtfertige es, bei der Ermittlung des subjektiven Schadens auf seinen Verkehrskreis abzustellen. Dies gelte umso mehr, wenn sich - wie hier - die Leasinggesellschaft aus der Schadensregulierung zurückgezogen und dem Leasingnehmer die Abwicklung des Schadensfalles überlassen habe. Die Klägerin habe das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot daher nicht annehmen müssen. Im Übrigen sei dieses auch zu spät erfolgt, weil die Klägerin das Fahrzeug bereits am 22.10.2019 rechtswirksam an die D. Zentrum X. AG veräußert habe. Gegen das ihr am 30.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.04.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht Dresden am 21.04.2021, Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31.05.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, einem Montag, begründet. Die Beklagte meint, das Gericht verkenne und differenziere nicht hinreichend zwischen den Rechten und Pflichten eines Eigentümers und denen eines Leasingnehmers. Dies führe dazu, dass vom Gericht sowohl die Freigabeerklärung der Leasinggeberin vom 16.10.2019 (Anlage K20), das Ankaufsangebot der D. Zentrum X. AG vom 22.10.2019 (Anlage K12), das Schreiben der Leasinggeberin vom 17.10.2019 (Anlage K17), als auch deren Schreiben vom 13.01.2021 (Anlage K21) fehlerhaft ausgelegt bzw. missverstanden werde. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die Klägerin als Leasingnehmerin weder in der Lage noch berechtigt gewesen, eine Veräußerung des von ihr geleasten Fahrzeuges
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vorzunehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Klägerin durch die Leasinggeberin ergebe sich auch nicht aus der von dieser unter dem 16.10.2019 erteilten Freigabeerklärung, mit der der Klägerin lediglich das Recht der Schadensabwicklung eingeräumt worden sei. Von der Möglichkeit, das Fahrzeug von der Klägerin selbst zu erwerben, sei nicht einmal das Autohaus ausgegangen, da dieses das Ankaufsangebot vom 22.10.2019 nicht an die Klägerin selbst, sondern an die D. Leasing gerichtet habe. Aber selbst wenn der Leasingnehmerin, hier der Klägerin, im Rahmen der Freigabeerklärung das Recht eingeräumt worden sei, das Fahrzeug zu veräußern, sei hinsichtlich des Restwertangebotes auf die Erkenntnismöglichkeiten der Leasinggeberin abzustellen. Bereits mit dem Verzicht der Klägerin, den Schadensservice der Leasinggeberin in Anspruch zu nehmen, habe diese sich so behandeln lassen müssen, wie die Leasinggeberin selbst. Diese aber hätte als Eigentümerin selbst oder aber über die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet nehmen können. Hierdurch wären der Klägerin auch keine weiteren Kosten entstanden, da aufgrund der inkludierten Abholung keine Verbringungskosten angefallen wären. Die Leasinggeberin habe mithin gegen die Gebote der eigenen Sorgfalt verstoßen, indem sie nach der Übermittlung des Ankaufsangebotes keine weiteren Restwertangebote eingeholt habe. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Auf deren Vorstellung, das Fahrzeug selbst veräußern zu können, komme es nicht an. Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 280/20, vom 26.03.2021 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht nicht die Leasinggeberin, sondern die Klägerin selbst als Geschädigte angesehen, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Selbst die Beklagte habe vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass die Klägerin die Geschädigte und damit berechtigte Anspruchstellerin sei, denn sie habe bis auf den streitgegenständlichen Betrag sämtliche der ihr entstandenen Schadenspositionen in Höhe von immerhin 32.062,85 € an die Klägerin beglichen und verhalte sich damit nunmehr erkennbar rechtsmissbräuchlich. Völlig zu Recht habe das Landgericht daher auf die Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin als Privatperson abgestellt und die Rechtsprechung für in der Kfz-Branche tätige Unternehmen auf den vorliegenden Fall nicht angewandt. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, würde damit die bereits am 16.10.2019 erteilte Freigabeerklärung der Leasinggeberin ausgehebelt, mit der diese als rechtliche Eigenümerin des Fahrzeuges entschieden habe, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, die
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unfallbedingten Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin habe sich in jeder Hinsicht an die erteilten Weisungen der Leasinggeberin gehalten und damit in keinster Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Dementsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges an den höchsten Restwertanbieter gemäß dem von ihr eingeholten Gutachten vorzunehmen, was die Leasinggeberin ausweislich ihres Schreibens vom 13.01.2021 auch nochmals ausdrücklich bestätigt habe. Ausweislich der vorgelegten Freigabeerklärung vom 16.10.2019, der E-Mail vom 17.10.2019 und des Schreibens der Leasinggeberin vom 13.01.2021 sei sie darüber hinaus auch unzweifelhaft berechtigt gewesen, das beschädigte Fahrzeug bereits am 22.10.2019 an das Autohaus zu veräußern. Aufgrund dessen habe sie nach zutreffender Ansicht des Landgerichts nach dem 22.10.2019 nicht einmal mehr die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug anderweitig zu veräußern. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht bestritten, dass es sich bei dem behaupteten Restwert von 22.999,00 € um kein reales bzw. angemessenes und erst recht um kein wirtschaftlich plausibel erklärbares Restwertangebot handele. Dieses enthalte nicht einmal eine rechtsgültige Unterschrift und auch Zeugenbeweis habe die Beklagte dafür nicht angeboten, so dass insoweit lediglich von einer Behauptung ins Blaue hinein auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.10.2021 zur Höhe des auf dem überregionalen Markt zu erzielenden Restwertes des streitgegenständlichen Unfallfahrzeuges Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. FH E. von der F. GmbH - Niederlassung G. - am 04.02.2022 erstattet hat. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
B. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Restwertes in Höhe von 9.199,00 € zu. Die Klägerin kann - als Leasingnehmerin - nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB von der Beklagten die Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von 9.199,00 € verlangen, da ihr ein zurechenbarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zur Last liegt.
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1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Ersatz des von der Klägerin beanspruchten Schadensersatzes wegen Beschädigung des Leasingfahrzeuges aus dem Unfallereignis vom 09.10.2020 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige H. hat - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - in seinem Gutachten vom 10.10.2019 (Anlage K2) Reparaturkosten in Höhe von 39.161,82 € brutto kalkuliert. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges hat der Sachverständige mit netto 39.495,80 € (47.000,00 € brutto) ermittelt. Auch dieser Wert ist unter den Parteien unstreitig. Strittig ist demgegenüber der davon abzusetzende Restwert. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, Urteil v. 14.04.2021, Az.: IV ZR 105/20; Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen. Da die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht, hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Dies gilt auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und der sich dabei stellenden Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung Berücksichtigung finden muss (BGH, Urteil v. 27.09.2016, Az.: VI 673/15, juris). aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urt. v. 25.06.2019, a.a.O.). Zur korrekten Wertermittlung gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes (BGH, a.a.O.). Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zweck der Schadensregulierung hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz zu erstellen (BGH,
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NJW 2009, 1265) und dabei „als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Regelfall drei Angebote einzuholen und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen“ (BGH, a.a.O.). bb) Diesen Anforderungen entsprach das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen H.. Dieses enthielt drei Restwertangebote im größeren Umkreis, um den Xer Regionalmarkt abzubilden. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Regionalität von Bedeutung ist. Dann ist nicht auf den Sitz des Leasinggebers, sondern auf die Region des Leasingnehmers abzustellen, da sich das Fahrzeug bestimmungsgemäß dort befindet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Klägerin kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen. Gegenteiliges hat auch die Beklagten nicht behauptet. cc) Etwas anderes als das unter Ziffer a) Dargestellte gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingegen dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst (BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2018, Az.: 1 U 55/17 zum Kfz-Leasingunternehmen). Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, Rz. 16 ff.). Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019, a.a.O., Rz. 17).
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Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (BGH, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist es insbesondere einer Leasinggesellschaft zuzumuten, selbst oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet zu nehmen, denn das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt in besonderem Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die mit dem Automarkt vertraut sind und bei denen der Abruf von überregionalen oder Internetrestwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zwar nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da sie selbst keine eigene Marktforschung betreiben musste; sie muss sich indes den Verstoß der Leasinggeberin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, weil diese über die regionalen Restwertangebote aus dem Sachverständigengutachten H. hinaus unstreitig keine weiteren überregionalen Angebote eingeholt hat. Die im Lager des Leasingunternehmens stehende Klägerin, die Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin des Unfallfahrzeuges geltend macht, muss sich sowohl deren Erkenntnismöglichkeiten als auch den daraus resultierenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, denn der Umstand, dass der Leasinggeber die Schadensregulierung in die Hände der Klägerin gegeben hat, kann nicht dazu führen, dass auf diese Weise die Verpflichtung zum wirtschaftlichen Verhalten umgangen werden kann, denn dies wäre eine ungerechtfertigte Bevorteilung des Leasinggebers auf Kosten der Haftpflichtversicherung (vgl. insoweit auch Urt. d. Landgerichts Deggendorf vom 31.08.2020, Az.: 23 O 168/19, Rz. 48, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht angeführten Argument, dass auch der Leasingnehmer „Geschädigter“ im Sinne des Schadensrechts sei, denn vorliegend geht es nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche der Klägerin in Form eines Sachentzuges (vgl. zu eigenen Schadensersatzansprüchen des Leasingnehmers insoweit schon BGH, Urt. v. 13.07.1976, Az.: VI ZR 78/75), sondern um die Ersetzung des der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs entstandenen Substanzschadens als Variante der Naturalrestitution. Soweit die Klägerin dabei - wie hier - unstreitig Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin geltend macht, ist es gerechtfertigt, ihr die Erkenntnismöglichkeiten, die die Leasinggeberin gehabt hätte und einen daraus folgenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zuzurechnen. Der Leasinggeberin aber wäre es selbst oder über die Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne
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weiteres möglich gewesen, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Dieser Verpflichtung aber kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie die Schadensregulierung vollumfänglich ihrem Leasingnehmer überlässt. Da der D. Leasing GmbH das Sachverständigengutachten der Klägerin vom 10.10.2019 bereits am 16.10.2019 übermittelt wurde, hätte sie schon zu diesem Zeitpunkt - spätestens aber mit der Übersendung des Ankaufsangebotes durch das Autohaus - den darin ermittelten Restwert mit den Angeboten auf dem überregionalen Markt abgleichen und die Klägerin schon mit der Freigabeerklärung darüber unterrichten können. Dieser wäre es auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, das Fahrzeug dann zu dem von der Leasinggeberin ermittelten Restwert zu veräußern, denn sie hätte selbst weder eigene Nachforschungen betreiben müssen, noch ist ersichtlich, dass ihr dadurch zusätzliche Kosten oder ein erhöhter logistischer Aufwand entstanden wären. Schließlich wäre auch dadurch nicht - wie die Klägerin meint - die ihr von der Leasinggeberin unter dem 16.10.2019 erteilte Freigabeerklärung obsolet geworden, denn sie wäre nach wie vor berechtigt gewesen, die Entschädigungsleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Beklagten einzufordern. c) Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin selbst verpflichtet gewesen wäre, das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot an das Autohaus bzw. die D. Leasing GmbH weiterzuleiten und ob dies noch rechtzeitig vor dem von der Klägerin behaupteten Verkauf des Fahrzeuges hätte geschehen können, kommt es daher nicht an, da sich die Klägerin als Privatperson die individuellen Erkenntnismöglichkeiten ihrer Leasinggeberin zurechnen lassen muss, ohne dass es darauf ankäme, welche eigenen Erkenntnisse bzw. Vorstellungen sie darüber hatte, den streitgegenständlichen Verkauf durchführen zu dürfen. d) Schließlich vermochte sich der Senat aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. FH E. von der F. GmbH auch davon zu überzeugen, dass es der Leasinggesellschaft gelungen wäre, unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen aus dem Internet ein Restwertangebot zu ermitteln, das über dem von dem Sachverständigen H. gefundenen Restwertangebot von 13800,00 € brutto lag . Insoweit hat der Gerichtssachverständige auf Grundlage der von der Beklagten durchgeführten Restwertabfrage festgestellt, dass es im Zeitraum vom 18. bis 21.10.2019 auf der internetbasierten Restwertbörse CARTV insgesamt 29 Angebote gab, von denen sich zumindest 10 über dem angegebenen Restwert von 13.800,00 € brutto befanden. Unter Berücksichtigung einer kostengünstigen Reparatur, des gegenständlich vorliegenden Schadensbildes und des damit verbundenen Einsparungspotentials sowie der weiteren Restwertangebote, sei - so der Sachverständige - das beklagtenseitige Restwertangebot in
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Höhe von 22.999,00 € brutto als Tageshöchstpreis plausibel und nachvollziehbar. In Anbetracht der Vielzahl der eingeholten Angebote, die sich über dem klägerischen Angebot von 13.800,00 € befänden, sei ferner davon auszugehen, dass ein höherer Restwert als 13.800,00 € brutto auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung des klägerseitigen Schadensgutachtens zu erzielen gewesen sei. Diesen nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Soweit die Klägerin die Restwertermittlung des von ihr beauftragten Sachverständigen H. verteidigt und meint, das Gerichtsgutachten erwecke fälscherlicherweise den Eindruck, dass das von der Klägerin beauftragte Gutachten fehlerhaft erstellt worden sei, verkennt sie, dass der Senat mit Beweisbeschluss vom 15.10.2021 den Gerichtsgutachter nicht mit der Überprüfung der Richtigkeit des Parteigutachtens H., sondern damit beauftragt hat, ob auch bei Abruf von überregionalen bzw. Internet-Restwertbörsen kein höherer Restwert als 13.800,00 € brutto für das klägerische Fahrzeug zu erzielen gewesen sei. Dies hat der Sachverständige aufgrund der beklagtenseits eingeholten Restwertangebote eindeutig verneint und den insoweit von der Beklagten ermittelten Restwert in Höhe von 22.999,00 € unter Berücksichtigung bestimmter Parameter als plausibel und nachvollziehbar angesehen. Auf die Frage, ob der Sachverständige H. den Restwert des Unfallfahrzeuges auf dem regionalen Markt ordnungsgemäß ermittelt hat, kam es daher ebenso wenig an wie darauf, ob der von der Klägerin befragte Abteilungsleiter für die Erstellung von Schadengutachten der F. GmbH bei einer auf dem regionalen Markt durchgeführten Recherche zu demselben Ergebnis wie der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter gekommen wäre. Da der Gerichtssachverständige lediglich das von der Beklagten vorgelegte Angebot aus dem überregionalen Markt auf seine Plausibilität hin zu überprüfen hatte, war insofern auch unerheblich, ob es - wie die Klägerin vorträgt - im Haftpflichtschadensfall unüblich ist, ein Fahrzeug über eine Zeitdauer von drei Tagen bei drei verschiedenen Restwertbörsen einzustellen. Entscheidend war insoweit allein, dass die Beklagte unter dem 21.10.2019 nach Einholung überregionaler Restwertangebote ein nach Überzeugung des Senats realistisches Angebot vorgelegt hat, welches das Restwertangebot der Klägerin in Höhe von 13.800,00 € brutto überschritt und welches nach Einschätzung des Sachverständigen auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens H. am 10.10.2019 bestand und daher auch von der Leasinggeberin, auf entsprechende Recherche hin, hätte ermittelt werden können. Nicht zuletzt ist das eingeholte Gutachten - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch nicht deshalb unbrauchbar, weil es auf Unterlagen (Anlagen 2 bis 4 des Gutachtens E. vom 29.11.2021) beruht, die einem Verwertungsverbot unterlagen. Der Umstand, dass der Sachverständige E. die weiteren von der Beklagten eingeholten Restwertangebote angefordert und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, begründet - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - weder einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, noch handelt es sich um verspätetes Vorbringen, welches gemäß
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den §§ 530, 282, 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre. Da die Klägerin für die Erforderlichkeit des für die Ersatzbeschaffung aufgewandten Geldbetrages nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig war, war nach Auffassung des Senats das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot ausreichend, die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Zudem ergab sich unmittelbar aus dem von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Unterlagen, dass insgesamt 29 Gebote abgegeben worden waren. Soweit der Sachverständige der Auffassung war, dass zur Beantwortung der Beweisfrage die Kenntnis der anderen Angebote erforderlich war, hat er sich somit innerhalb des Beweisauftrages gehalten. Die von der Beklagten dem Sachverständigen auf Anforderung vorgelegten 10 Angebote, die sämtlichst das Restwertangebot der Klägerin überschritten, stellen daher weder eine eigenständige Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen noch verspäteten Sachvortrag der Beklagten dar. 2. Aus vorbezeichneten Gründen war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Restwertmarktes im Internet einen höheren Restwert als 13.800,00 € brutto für ihr Fahrzeug hätte erzielen können. Für die Erforderlichkeit des für die Ersatzbeschaffung aufgewandten Geldbetrages ist sie mithin beweisfällig geblieben, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen war. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der hier entscheidungserheblichen Frage, ob sich ein Leasingnehmer, der Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin aus einem wirtschaftlichen Totalschaden geltend macht, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erkentnismöglichkeiten der Leasinggeberin zurechnen lassen muss, kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt.
R.
G.
L.