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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 08.09.2022 – 18a U 2463/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 18a U 2463/21 Landgericht Leipzig, 07 O 1195/21

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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

A., … - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, …

gegen

B. AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: … Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, …

wegen Schadensersatz

hat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Richter am Oberlandesgericht S., Richterin am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht N.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2022

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für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 40.000 festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw geltend. Unter dem 23.01.2018 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Pressemitteilung, derzufolge bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6, Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7, unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien. Im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) springe bei den Fahrzeugen eine sogenannte schadstoffmindernde „Aufheizstrategie“ an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde. Im November 2018 kaufte der Kläger bei einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, einem Autohaus, einen von der Beklagten hergestellten und im Juni 2017 erstmals zugelassenen Audi A4 Allroad quattro 3.0 V6 TDI mit einem Kilometerstand bei Kauf von 15.190 km zu einem Kaufpreis von 42.440,00 €. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 3 hergestellten Dieselmotor - Motorkennbuchstaben CRTC, Typbezeichnung EA 897 evo, 200 kW (272 PS) - ausgestattet. Für die Abgasreinigung mittels SCR-Katalysators wird eine wässrige Harnstofflösung („AdBlue“) eingesetzt. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt, wie der Kläger in zweiter Instanz unstreitig gestellt hat, keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Auch ein Softwareupdate wird nicht angeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 07.04.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück.

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Mit seiner im Mai 2021 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dazu führe, dass es einen wesentlich höheren NOx-Ausstoß aufweise, als sie die Typgenehmigung ausweise. Das KBA habe den Rückruf der mit diesem Motor versehenen Fahrzeuge angeordnet, da es sich bei der zur Motorsteuerung verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Kaufs demgemäß wieder genehmigungs- noch verkehrsfähig gewesen. Die nach der einschlägigen Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte würden nur auf dem Prüfstand eingehalten, im tatsächlichen Fahrbetrieb fielen sie wesentlich höher aus und überschritten die zulässigen Grenzwerte. Er hat auf mehrere Bekanntmachungen des Bundesverkehrsministers sowie drauf verwiesen, dass das KBA einen amtlichen Rückruf für einen VW Tuareg angeordnet habe, dabei habe es sich um Modelle mit 3.0 V6 TDI Motoren der Modelljahre 2014-2017 mit der Euro Norm 6 gehandelt, welche von der Beklagten stammten. Bei den betroffenen Fahrzeugen springe zum einen im Prüfzugzyklus eine sogenannte schadstoffmindernde Aufheizstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde. Zum anderen werde bei Fahrzeugen mit SCR- Katalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränke. Die am 23.01.2018 zurückgerufenen Fahrzeuge verfügten über eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu nur auf dem Prüfstand aktiv sei und dem Straßenbetrieb ausgeschaltet bleibe. Anfang Mai 2018 sei erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung bei Modellen des Audi A6 und A7 (EA 897evo -200 kW) nachgewiesen worden. Bei diesen Modellen erfolge eine Drosselung der AdBue-Einspritzung bei zunehmend leerem AdBlue-Tank. Mit Bescheid vom 04.06.2018 sei für die genannten Modelle ein verpflichtender Rückruf angeordnet worden. Nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, dass das klägerische Fahrzeug nicht zurückgerufen worden sei, hat der Kläger vorgetragen, in dem Motor seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Zum einen sei ein Thermofenster von 17-30 °C installiert, außerhalb dessen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sinke und die Stickoxideemissionen stiegen. Zum anderen sei die Einspritzung von AdBlue dergestalt manipuliert, dass lediglich so viel eingespritzt werde, dass erst beim nächsten Ölwechsel nachgetankt werden müsse, was jedoch zur Reinigung der Abgase viel zu gering sei, prüfstandspezifisch werde vermehrt Harnstoff eingespritzt. Zudem werde eine schadstoffmindernde „Aufheizstrategie“ eingesetzt. Der Vortrag zu den möglichen schädlichen Folgen eines Updates bleibe aufrechterhalten. Der Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge (ergänzend) Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es habe begründete Zweifel am Vorliegen eines sittenwidrigen Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Bei dem in dem Fahrzeug des Klägers verbautem Thermofenster handele es sich um einen auch von anderen Automobilherstellern verwendeten allgemeinen Industriestandard, der jedenfalls auch zum Schutz des Motors eingesetzt werde. Die Steuerung der Einspritzmenge des AdBlue führe lediglich dazu, dass der Fahrer erst zu einem späteren Zeitpunkt AdBlue nachfüllen müsse, während eine höhere

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Einspritzungsmenge dazu führt, dass der Fahrer zu einem früheren Zeitpunkt AdBlue nachfüllen muss. Die Absicht, dem Fahrer ein allzu häufiges Nachfüllen des AdBlue zu ersparen, stelle keinen sittenwidrigen Schädigungsvorsatz dar. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Er trägt vor, Thermofenster würden seit Jahrzehnten von Typengenehmigungsbehörden sanktioniert. Art. 3 und 5 Verordnung (EG) 715/2007 verbiete grundsätzlich jede nachteilige Beeinflussung des Emissionskontrollsystems (wozu auch der SCR-Katalysator mit der dazugehörigen AdBlue-Einspritzung gehör) verbietet. Selbst wenn man unterstellte, dass der Einsatz des Thermofensters die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht erfüllte, so würden jedenfalls die weiteren, klägerseits geltend gemachten Abschalteinrichtungen die Klage begründen. Insbesondere liege im Einsatz der Abschalteinrichtungen auch eine widerrechtliche Schädigung der Ingenieure der Beklagten vor, welche als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB anzusehen seien. Ein selteneres Nachfüllen von AdBlue legitimiert den Einsatz einer Abschalteinrichtung nicht, vielmehr beeinflusse die Funktion in evident verbotener Weise den Schadstoffausstoß, was wiederum dazu führe, dass eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 36.506,44 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 Allroad Quattro mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ….

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 1.751,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Behauptung der Klagepartei, es komme während des Durchfahrens des ca. elf Kilometer langen NEFZ zu einer Erhöhung der AdBlue Einspritzung gegenüber den Fahrsituationen außerhalb des Zeit-Strecke Korridors des NEFZ, sei unzutreffend. Der AdBlue Verbrauch hänge wie der Dieselverbrauch von der Fahrweise ab.

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Der Senat hat die Sache mit den Parteien mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.6.2022 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.6.2022, beim Oberlandesgericht am Morgen des 16.06.2022 eingegangen, hat der Kläger vorgetragen, sein Fahrzeug sei nicht wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen worden, gleichwohl kämen - neben dem unstreitig vorhandenen Thermofenster - noch weitere unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz. So sei ein Audi A6 aus demselben Produktionszeitraum, welcher mit einem 3.0 l V6 CDI Motor mit dem Motorkennbuchstaben CRT und einer Leistung von 200 kW ausgestattet sei, vom KBA im Juni 2018 zurückgerufen worden; Gegenstand des Rückrufs sei das Vorhandensein einer sogenannten Restreichweitenerkennung (sog. Strategie E). Da der streitgegenständliche Audi A4 und der Audi A6 identisch motorisiert seien (Motorkennbuchstabe CRT, Leistung 200 KW, Abgasnorm Euro 6) und der Produktionszeitraum bei beiden Fahrzeugmodellen identisch sei, seien die Erkenntnisse zu den im Audi A6 eingesetzten Abschalteinrichtungen auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar. Zudem macht der Kläger geltend, es sei eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung in der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes DL501 vorhanden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 7.7.2022 hat die Beklagte bestritten, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug die vom KBA bei anderen Fahrzeugen als unzulässig eingestufte Strategie E verbaut sei. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Getriebe mit der Bezeichnung AL 552 verbaut, es sei nicht von der angesprochenen Thematik betroffen. II. 1. Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen nicht, denn ein Kaufvertrag ist zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommen. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus §§ 826 i.V.m. 31 bzw. 831 BGB zu. Der Kläger hat die Voraussetzungen bereits nicht schlüssig dargetan, da er keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten aufgezeigt hat, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe ihn durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in das streitgegenständliche Fahrzeug, einem Audi A 4 Allroad Quattro TDI 3.0, der unstreitig der Euro 6 Abgasnorm unterliegt und nicht von einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Zweck,

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den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, NZV 2021, 525 Rn. 11). Schon der vom Kläger als Anspruchsteller zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt dabei voraus, dass bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und der darin liegende Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16; Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, BeckRS 2022, 12054 Rn. 18). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29; Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 10). b) Entsprechendes wurde vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Substantiierung nicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruches schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, welche in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2021, VII ZR 196/18, NJW 2021, 1593 Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021, a.a.O., Rn. 21). Hat eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen, darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von den Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 21). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021, a.a.O., Rn. 23). Legt man diesen Maßstab zugrunde, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung von Seiten der Beklagten. aa) Soweit der Kläger geltend macht, es sei ein Thermofenster eingebaut, welches

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temperaturgesteuert teilweise die Abgasbehandlung reduziert oder ausschaltet, vermag dies den Vorwurf einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung von Seiten der Beklagten nicht zu erfüllen. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH unterstellt werden, dass eine derartige Steuerung der Abgasrückführung möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO EG Nr. 715/2007 darstellt (BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20 Rn. 19, juris). Jedoch setzt der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bereits voraus, dass die Personen bei der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung in dem Bewusstsein handeln, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 16.09.2021, a.a.O.). Ein solches Vorstellungsbild kann bei den für die Beklagte handelnden Personen auf der Grundlage des Vortrags des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, juris) nicht angenommen werden. Nicht ausreichend dafür ist, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs war die europarechtliche Gesetzeslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters weder unzweifelhaft noch eindeutig, sondern als unsicher einzuschätzen, wie sich aus dem Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen ergibt (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016). Danach wurden Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet, woraus folgt, dass ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig war. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich dementsprechend auch auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Hieraus ist eine breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird, erkennbar, so dass allenfalls eine nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage vorliegt, die aber für die Feststellung einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht genügt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021, a.a.O. Rn. 31), so dass bis dahin eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, keineswegs unvertretbar war (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634 Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904 Rn. 36; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021, 11 U 173/20, BeckRS 2021, 23890 Rn. 29 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.01.2022, 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256 Rn. 17). Im Hinblick auf die damalige unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr

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einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen. bb) Auch soweit der Kläger das Vorhandensein weiterer illegaler Abschalteinrichtungen behauptet, besteht kein Anspruch aus § 826 BGB. Die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschaltstrategie, erfolgt ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich und ins Blaue hinein. Sein in erster Instanz, aber auch im Rahmen der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag fußt ersichtlich auf der Annahme, dass sein Fahrzeug – vor dem Erwerb – von einem verpflichtenden Rückruf betroffen gewesen sei. Dies ist – wie der Kläger nunmehr konzediert – nicht der Fall gewesen. Soweit er vorgetragen hat, dass das Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung verfüge, die zur Folge habe, dass unter Prüfstandsbedingungen so viel AdBlue eingepritzt werde, wie erforderlich, hingegen außerhalb der Prüfstandsbedingungen nur unzureichend (Restreichweitenerkennung - Strategie E), so hat die Beklagte dies bestritten. Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Einrichtung vorgetragen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der erst mit Schriftsatz vom 15.6.2022 vorgetragenen Schaltpunktsteuerung. Dieser Behauptung ist die Beklagte substantiiert dadurch entgegengetreten, dass sie vorgetragen hat, dass es sich bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Automatikgetriebe AL552 um ein anderes handele, als das vom Kläger behauptete (DL 501). Greifbare Anhaltspunkte sind insbesondere nicht dadurch gegeben, dass der Kläger auf andere Modelle der Beklagten verweist und – unter unvollständiger Zitierung des Motorkennbuchstabens "CRT" – vorträgt, der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor sei derselbe, wie in von ihm zur Begründung seiner Behauptung angeführten Modelle. Denn dies ist ersichtlich nicht der Fall. Der Motorkennbuchstabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs lautet CRTC (vergleiche Anlage K1), der Motorkennbuchstabe das vom Kläger herangezogenen Fahrzeugs CRTD (vgl. de.wikipedia.org/wiki/VW_EA896). Dass es sich nicht um dasselbe Motormodell handelt, ergibt sich auch daraus, dass sie unterschiedliche Drehmomente aufweisen. Der vom Kläger herangezogene Audi A6 verfügt über ein Drehmoment von 580 Nm bei 1250-3250 U/min, das streitgegenständliche Modell über ein solches von 600 Nm bei 1500-3000 U/min. 3. Der Kläger hat, wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen entschieden hat, keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, (vgl. z. B.: BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20). 4. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Artikel 5 VO 715/2007/EG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt das Interesse eines Autokäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Regelungsbereich der genannten Vorschriften. Diese dienen, wie sich aus ihrer

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Entstehungsgeschichte ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen sowie dem Umweltschutz, nicht aber dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines einzelnen Fahrzeugerwerbers (BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, vom 08.12.2020, VI ZR 244/20 und vom 10.02.2022, III ZR 87/21). b) Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts in den beim EuGH geführten Rechtssachen C-145/20 und C-100/21 geboten. aa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts in den vorgenannten Rechtssachen die Auffassung vertreten wird, dass die Richtlinie 2007/46 dem Käufer in seiner Beziehung zum Hersteller im Rahmen einer deliktischen Haftung Rechte verleiht, wenn dieser ein Fahrzeug erworben hat, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Dies besagt aber gerade noch nicht, dass auch dessen wirtschaftliche Entschließungsfreiheit, deren Verletzung für den hier geltend gemachten Anspruch schadensbegründend wäre, vom Schutzzweck der Norm umfasst wäre (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10.02.2022, III ZR 87/21). Ein auf Rückabwicklung des zwischen dem Käufer und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages über das Fahrzeug ist mithin auch auf der Grundlage der vom Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vertretenen Rechtsauffassung keine zwingende, von den nationalen Rechtsordnungen vorzusehende Sanktionsfolge. Artikel 6 der Richtlinie 2007/46 bestimmt vielmehr lediglich, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen müssen, die bei Verstößen gegen die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte anzuwenden sind, und alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen ergreifen müssen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts A. Rantos vom 02.06.2022 Rn. 53). In Ermangelung einer Unionsregelung ist es Sache der Mitgliedsstaaten, zu regeln, wie der Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll. Demzufolge ist es ebenfalls Sache der Mitgliedsstaaten, im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu bestimmen, wie der entstandene Schaden zu ersetzen ist, wobei wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen sind (Schlussantrag des Generalanwalts A. Rantos in der Rechtssache C 100/21, Rn. 55). bb) Selbst wenn man nach - entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz gebotener - Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, dass die in § 826 BGB normierten Voraussetzungen die Ausübung des Ersatzanspruchs des Erwerbers nach der Richtlinie 2007/46 in der überwiegenden Anzahl der Fälle praktisch unmöglich machte oder jedenfalls übermäßig erschwerte, und deshalb ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB geboten wäre, ergäbe sich für den Kläger im vorliegenden Falle kein Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug

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entrichteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe desselben bzw. Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile und des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs. Denn auch wenn man nämlich die Typgenehmigungsverordnung grundsätzlich als Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansähe und überdies eine zumindest fahrlässige Verletzung dieses Schutzgesetzes durch die Beklagte annähme, so ergäbe sich daraus nicht der streitbefangene Schadensersatzanspruch für den Kläger. (1) Eine Pflicht der Beklagten, in diesem Falle Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zu leisten, könnte nur entstehen, wenn die Tatfolgen, für welche Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022, 5 U 400/22, n.v.; Urteil vom 22.07.2022, 10a U 253/21, n.v.). Die Schadensersatzpflicht hängt nämlich nicht nur davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Vielmehr muss die Norm das verletzte Rechtsgut schützen und den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014, VI ZR 381/13, Rdn. 10; Urteil vom 21.11.2019, III ZR 244/18, Rdn. 27; Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 238/18, Rdn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022, 5 U 400/22). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung dessen, dass das nationale Schadensrecht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen hat (Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 Nr. 53), fällt der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form des Kaufpreises unter Anrechnung von Verkaufspreis und gezogenen Nutzungen nicht unter den Schutzzweck der Typengenehmigungsverordnung. Nach den Ausführungen des Generalanwalts sind hiervon Schäden erfasst, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr bzw. der Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs einem Minderwert des Fahrzeugs infolge Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren sowie immaterielle Schäden, welche sich aus der Verletzung der Umweltvorschriften der Europäischen Union ergeben mögen. Nicht unter den Schutzzweck der Typgenehmigungsverordung fiele demnach die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Klägers und das mit der vorliegenden Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises verfolgte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. (2) Eine auf Rückabwicklung des vom Kläger mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hielte der Senat jedenfalls dann, wenn - wie hier - allenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzungen im Raum stehen, für unangemessen und dem haftungsrechtlichen Gesamtsystem der deutschen Rechtsordnung widersprechend. Das bestehende, auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen mit

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unterschiedlichen Voraussetzungen beruhende bestehende Haftungssystem ist dadurch gekennzeichnet, dass die den Hersteller eines Produkts treffenden Sanktionen und die dem Erwerber zustehenden Ansprüche maßgeblich davon abhängen, welcher Verschuldensvorwurf dem Hersteller zu machen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rdn. 99). Der Senat teilt die Auffassung des OLG Stuttgart, dass das abgestufte und interessengerechte System im Ergebnis zerstört würde, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der Weise als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass bereits ein auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Verstoß gegen die sich aus der VO(EG) Nr. 715/2007 ergebenden Verpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch viele Jahre nach Herstellung des Motors und dann naturgemäß massenhaft geltend gemacht werden könnte. Derartigen massiven Haftungsrisiken für ein Unternehmen, welches lediglich der Vorwurf einfacher oder gar leichter Fahrlässigkeit trifft, stehen keine schützenswerten Interessen des jeweiligen Fahrzeugerwerbers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber. Dessen Interessen können vielmehr bereits durch Beseitigung der vom Generalanwalt als maßgeblich angesehenen Schäden hinreichend Rechnung getragen werden. Eine noch weitergehende, den Grad des Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigende Haftung von Fahrzeugherstellern stellte deshalb - wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) zutreffend ausführt - einen nicht gerechtfertigten Fremdkörper in der deutschen Rechtsordnung dar und begründete einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Hiervon abgesehen brächte eine solche Haftung auch Wertungswidersprüche insoweit mit sich, als nicht verständlich wäre, weshalb das Implementieren unzulässiger Abschalteinrichtungen weitaus gravierendere Haftungsfolgen für die Hersteller nach sich ziehen sollte als alle anderen Konstruktionsfehler von Fahrzeugen. Schließlich ist auch nicht einzusehen, weshalb ein Fahrzeughersteller gegenüber einem Erwerber, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste als der Verkäufer nach den Regelungen des Kaufrechts, das zum einen die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits die kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen nach Übergabe der Sache vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aus Schutzgesetzverletzungen deutlich längeren Verjährungsfristen unterlägen. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die den Erwerbern von mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen zustehenden Rechte aus Kaufrecht sowie aus § 826 BGB nicht ausreichten, um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Schutz vor Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fahrzeuge zu gewährleisten, so wäre die Vorschrift des § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV dahin auszulegen, dass sie keinen Anspruch auf Rückabwicklung des vom Kläger geschlossenen Kaufvertrages gewähren, sondern der Kläger nur solche Schäden ersetzt verlangen könnte, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr bzw. die Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs, einem Minderwert des Autos infolge des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder

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aus den immateriellen Folgen resultieren, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten unionsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen ergeben mögen. Derartige Schadensfolgen sind im vorliegenden Falle aber nicht geltend gemacht. 5. In der Folge des Unterliegens des Klägers mit seiner Hauptforderung stehen ihm auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, welche haftungsrechtlichen Folgen sich aus dem Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen durch Motorenhersteller ergeben, ohne dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB festgestellt werden können, sind - insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 - nicht (mehr) als hinreichend geklärt anzusehen. Da die Rechtsfrage eine Vielzahl von Verfahren bundesweit betrifft, war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zuzulassen.

S.

S.

N.