Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 15.11.2022 – 2 Ws 325/22

Leitsätze:

1. Bei einer Meldeverpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB für den Fall der Erwerbslosigkeit bedarf es einer konkreten zeitlichen Vorgabe, innerhalb derer die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu erfolgen hat. Anderenfalls ist der Zeitpunkt, ab wann ein Verstoß eine Strafbarkeit nach sich zieht, offen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris, Rdnr. 34).

2. Die Anordnung im Rahmen einer Abstinenzweisung, der Proband habe „sich nach näherer Weisung der Vollstreckungskammer in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer bei dem für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen anerkannten Stelle auf Kosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich Drogenscreenings, und die Ergebnisse sodann unverzüglich (über die Bewährungshilfe) der Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten“, stellt der Sache nach noch keine strafbewehrte Weisung im Sinne des § 145a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB) dar. Sie ist lediglich ein Hinweis an den Verurteilten, dass spätere Kontrollvorgaben der Strafvollstreckungskammer zu befolgen sind. Erst ein Verstoß gegen diese spätere Anweisung kann unter den Straftatbestand des § 145a Abs. 1 StGB fallen.

3. Eine auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB gestützte Weisung, „Waffen oder waffenähnliche Gegenstände“ außerhalb der Wohnung oder des Arbeitsplatzes nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, ist infolge ihres ohne nähere Kennzeichnung von Art und Umfang des Verbots weit gefassten Rahmens zu unbestimmt.

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 15. November 2022, Az.: 2 Ws 325/22

Oberlandesgericht Dresden

Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 325/22 Landgericht Görlitz - Außenkammern Bautzen: 14b StVK 136/22 Staatsanwaltschaft Augsburg: 205 Js 125539/16 202 VRs GenStA Dresden: 22 Ws 453/22 fa

BESCHLUSS

In der Führungsaufsichtssache des

N.N.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Einwendungen gegen den Eintritt und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 15.11.2022

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz - StVK Bautzen - vom 27. Mai 2022 in Nummer Pkt. 4.c (Meldeverpflichtung im Fall der Erwerbslosigkeit) und Nummer Pkt. 4.e (Besitz- und Führungsverbot von Waffen und waffenähnlicher Gegenstände) seiner Beschlussformel aufgehoben.

Die weitergehende (sofortige und einfache) Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nördlingen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. März 2018 der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, der Bedrohung mit Beleidigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen mit Bedrohung schuldig und verurteilte ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Az.: 3 Ls 205 Js 125539/16). Das Schöffengericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte seit seinem 25. Lebensjahr alkohol- und drogenabhängig ist; den üblichen Konsum des Verurteilten im Jahre

2016 stellte es dabei mit „täglich etwa zwei Flaschen Whiskey oder Wodka, zudem täglich bis zu 5 g Amphetamin“ fest (UA S. 2). Zum abgeurteilten Sachverhalt hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Verurteilte, aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum nur eingeschränkt schuldfähig, am 18. Juli 2016 in Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung einen Schuss aus einer Schreckschusspistole aus kurzer Distanz auf den Kopf des Geschädigten abgegeben hat, wodurch dieser ein kurzfristiges Taubheitsgefühl im rechten Ohr erlitten hat. Anschließend hat er den Geschädigten mit diversen Gläsern, u.a. einem Maßkrug, einem Weizenbierglas, und einer Schnapsflasche beworfen, wodurch das Opfer Schnittverletzungen aufgrund umherfliegender Glasscherben erlitt. Herbeigerufene Polizeibeamte hat er sodann zunächst mit einem „länglichen schwarzen Gegenstand“ bedroht und so den Eindruck erweckt, mit einer Schusswaffe auf sie zu zielen, und anschließend beleidigt. Gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Beamten, weil er entgegen der ihm erteilten polizeilichen Anordnung die Gaststätte nicht verließ, widersetzte sich der Verurteilte, indem er um sich schlug und auf die Beamten eintrat. Dabei stieß er gegenüber den Einsatzkräften Beleidigungen (“Drecksbulle, Du willst mich ja nur ficken, du Schwuchtel“) sowie Bedrohungen (“Ich bekomme heraus, wo du wohnst und dann lösche ich dich und deine Familie aus!“) aus. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2018 Bezug.

II.

Der Beschwerdeführer hat die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig - neben einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Körperverletzung aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Nördlingen vom 13. November 2014 (Az.: 6 VRs 202 Js 115764/14), die er am 18. September 2021 vollständig verbüßt hatte - in der Justizvollzugsanstalt Bautzen verbüßt. Er wurde nach Vollverbüßung am 19. Juli 2022 aus der Strafhaft entlassen, nachdem er nach Erörterung der Sach- und Vollstreckungslage im Mai 2019 vor der Strafvollstreckungskammer sein nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliches Einverständnis in eine vorzeitige Entlassung zum 18. Mai 2019 nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Strafe zurückgenommen hatte. Der Empfehlung der Strafvollstreckungskammer, zunächst im Vollzug die Motivationsabteilung für Gefangene mit Suchtproblemen zu durchlaufen und gegebenenfalls anschließend eine stationäre Entwöhnungstherapie zu absolvieren, um sodann einen erneuten Antrag auf Prüfung einer Strafrestaussetzung zu stellen, hat er nicht entsprochen.

Mit dem nunmehr vom Verurteilten angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2022 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass es bei der nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB infolge der vollständigen Verbüßung der Strafe kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht verbleibe, weil ein Entfallen dieser Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB nicht angeordnet werden könne. Die Dauer der Führungsaufsicht hat die Kammer nicht abgekürzt, sondern es bei der Regeldauer von fünf Jahren belassen; ferner hat sie deklaratorisch festgestellt, dass der Verurteilte für diese Zeit der Aufsicht und Leitung der Führungsaufsichtsstelle untersteht. Zudem hat sie dem Verurteilten einen Bewährungshelfer bestellt und ihm nachfolgende Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB erteilt:

„4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht strafbewehrt gemäß § 68b Abs. 1 StGB angewiesen:

a) sich binnen 7 Tagen nach Haftentlassung bei dem Bewährungshelfer zu melden und sodann in den ersten 6 Monaten 2 mal monatlich, jeweils bis zum 10. und 30. des Monats, danach 1 mal monatlich bis zum 25. des Monats dort zu melden, wobei der Bewährungshelfer bestimmt, ob der nächste Kontakt telefonisch oder durch persönliche Vorsprache des Verurteilten wahrzunehmen ist (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB);

b) binnen einer Woche nach Entlassung aus der JVA die aktuelle Wohnanschrift und innerhalb genannter Frist jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes

der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB);

c) sich bei Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu

melden und

dies

dem Bewährungshelfer nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB);

d) keine alkoholischen Getränke oder Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu sich zu nehmen und sich nach näherer Weisung der Vollstreckungskammer in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer bei dem für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen anerkannten Stelle auf Kosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich Drogenscreenings, und die Ergebnisse sodann

unverzüglich (über die Bewährungshilfe) der Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB);

e) folgende Gegenstände nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen: Waffen oder waffenähnliche Gegenstände außerhalb der Wohnung oder des Arbeitsplatzes (§ 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB);

5. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 StGB angewiesen:

a) Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen;

b) unmittelbar nach Haftentlassung einen festen Wohnsitz zu begründen und sich - soweit dies noch nicht geschehen ist - behördlich anzumelden;

c) die aktuelle Wohnanschrift sowie jeden Wechsel des Wohnorts und/oder Arbeitsplatzes binnen einer Woche auch dem Bewährungshelfer mitzuteilen;

d) sich nach Haftentlassung weiter in die Behandlung und Betreuung einer Beratungsstelle für Suchtkranke zu begeben und dort mindestens zehn Gespräche zu führen und darüber hinaus, wie es aus Sicht der dort tätigen Mitarbeiter für sinnvoll erachtet wird, den Vorschlägen der Suchtberatung Folge zu leisten; die Teilnahme an den Terminen bei der Suchtberatung ist dem Bewährungshelfer nachzuweisen.“

Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 14. Juni 2022 in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main, in welche er im Rahmen eines anderweitigen Strafverfahrens vorübergehend überstellt war, persönlich zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juni 2022, eingegangen durch elektronische Übermittlung bei der Strafvollstreckungskammer am selben Tag, legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein, welche er mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 05. September 2022 begründete. Er wendet sich sowohl gegen die unterbliebene Anordnung eines Entfalls der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB sowie gegen die fünfjährige Maßregeldauer; auch tritt er den Weisungen „nach Art und Umfang“ entgegen. Diesbezüglich hätten Weisungen der Wohnungswechselanzeige, der Arbeitsaufnahme und des Arbeitsplatzwechsels sowie der Teilnahme an und damit der Fortführung der Suchtberatung ausgereicht. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Schriftsatz vom 05. September 2022 Bezug.

Soweit das Rechtsmittel als „einfache“ Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 304 StPO gegen die Dauer und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen ist (§ 300 StPO), hat ihm die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen, § 306 Abs. 2 StPO.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel insgesamt als

unbegründet zu verwerfen.

III.

Das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist hinsichtlich der Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht als sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO) und im Übrigen als einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 304 StPO) zu behandeln (§ 300 StPO).

1. Die rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Führungssicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Gegen den Verurteilten ist eine wegen Vorsatzdelikten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vollständig vollstreckt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt damit Führungsaufsicht mit der Entlassung aus der Strafhaft regelmäßig und automatisch ein.

Ein Grund für die gerichtliche Anordnung eines Entfallens dieser Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB ist nicht erkennbar. Die Führungsaufsicht hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80; KG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –; Fischer StGB 69. Aufl., Vorbemerkungen zu § 68 Rdnr. 2 jeweils m.w.N.). Sie soll damit zum einen - auch und gerade - diejenigen Täter, denen in Ermangelung einer positiven Legalprognose eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB und die hiermit verbundene Unterstützung durch Bewährungshilfemaßnahmen nicht zuteilwurden, durch Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer Schwierigkeiten in die Lage versetzen, sich außerhalb des geschützten Raums geschlossener Vollzugseinrichtungen und deren regulierenden Einflusses in der Freiheit zurechtzufinden. Darüber hinaus soll ein Betroffener, bei dem durch die vollständige Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe dessen fortdauernde Gefährlichkeit im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB indiziert wird, durch engmaschige Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Straftaten gehindert werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Anordnung nach § 68f Abs. 2 StGB, dass die Maßregel entfällt, Ausnahmecharakter (std. Rspr., vgl. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 283; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG Berlin, Beschluss vom 05. August 2013 – 2 Ws 365/13 – jeweils m.w.N.). Sie kann nach der gesetzlichen Konzeption nur getroffen werden, wenn für eine günstige Prognose, die eine höhere Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt, als zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ausreichen würde, konkrete Tatsachen vorliegen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 31; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347, 348; StV 1995, 539; KG NStZ-RR 2005, 42; Beschluss vom 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Verurteilten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG, Beschluss vom 06. Dezember 2012 – 2 Ws 558/12 –; Fischer, a.a.O., § 68f Rdnr. 9).

Insofern bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat bezweifelt angesichts der Gesamtschau des Vollzugsverlaufs – auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu begrüßenden früheren Teilnahme des Verurteilten an Behandlungsangeboten der „Salus-Klinik“, des vollzugsinternen Rückfallprophylaxetrainigs sowie der Wahrnehmung externer Suchtberatungsangebote – derzeit noch, dass sich der Verurteilte bereits jetzt so weit und nachhaltig gefestigt hat, dass er den Anreizen, wiederum in eine Alkoholabhängigkeit abzurutschen und sich sodann in strafbarer Weise zu betätigen, ohne Flankierung durch entsprechende Weisungen widerstehen kann.

2. Sowohl gegen die Bestimmung der Dauer einer Führungsaufsicht als auch gegen ihre inhaltliche Ausgestaltung ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die nicht fristgebundene Beschwerde statthaft; sie kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass die jeweils angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 Ws 380/08 –, juris; OLG München, Beschluss vom 14. August 2012 – 1 Ws 599/12 –, juris). Vorliegend hat sie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang einen kostenrechtlich nicht relevanten Teilerfolg.

a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fünfjährige Dauer der Führungsaufsicht. § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB sieht für die (gerichtliche oder kraft Gesetzes eintretende) Führungsaufsicht einen Rahmen von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren vor. Das zuständige Gericht kann nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB durch Beschluss die Höchstdauer bis zur Mindestdauer von zwei Jahren abkürzen. § 68c Abs. 1 StGB stellt dabei eine gesetzliche Vermutung der Maßregeldauer für den Regelfall auf. Die fünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer.

Führt - wie im Fall des Beschwerdeführers - die Prüfung des Gerichts zur Anordnung von Führungsaufsicht, ist nur zu beachten, dass die Strafvollstreckungskammer eine Verkürzung der Höchstfrist anordnen „kann“ (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei muss - wie vorliegend erfüllt - erkennbar sein, dass sich das Gericht seiner Befugnisse nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB bewusst war. Sofern es von seinem Ermessen Gebrauch macht, hat es dann seine Entscheidung auf Grundlage festzustellender Tatsachen zu begründen (OLG Stuttgart a.a.O.). Eine entsprechende Abwägung ist allerdings erst geboten, wenn überhaupt Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Höchstfrist vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. März 2016 – 2 OLG 26 Ss 762/15 –, juris, Rdnr. 9 f.; KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 - 1 AR 590/11 –, m.w.N.). Hierfür bietet der vorliegende Fall keine Anknüpfungstatsachen.

b) Hinsichtlich der erteilten Weisungen hat die Beschwerde des Verurteilten teilweise Erfolg.

aa) Meldeverpflichtung, Nummer 4.a): Den Anforderungen an die Bestimmtheit dieser Weisung ist genügt, weil in dem anordnenden gerichtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der Beschwerdeführer sich bei dem Bewährungshelfer zu melden hat. Die Festlegung des konkreten Termins innerhalb der in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Periode (etwa „einmal im Monat“) kann dem Bewährungshelfer überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach § 56c StGB; BGHSt 58, 72 ff.; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 2 StR 323/20 –, juris).

bb) Mitteilungsverpflichtung, Nummer 4.b): Gegen diese auf § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB gestützte Weisung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB kann dem Verurteilten eine Meldepflicht betreffend eines Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsels auferlegt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Verurteilte seine Anzeigepflicht (nur) gegenüber der Aufsichtsstelle, nicht jedoch gegenüber einer anderen Dienststelle bzw. dem Bewährungshelfer, zu erfüllen (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 68b Rdnr. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2014 – III-2 Ws 663/14 –, juris). Zur Mitteilung des Arbeitsplatzwechsels gehört auch die Mitteilung über den Verlust eines Arbeitsplatzes (Fischer, StGB 69. Aufl., § 68b Rdnr. 11).

cc) Meldeverpflichtung im Fall der Erwerbslosigkeit, Nummer 4.c): Diese Weisung hat in der bisherigen Fassung keinen Bestand. Als strafbewehrte Weisung findet sie ihre gesetzliche Grundlage zwar in § 68b Abs. 1 Nr. 9. StGB. Sie

verstößt aber in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, an dessen Einhaltung bei strafbewehrten Weisungen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bei der gewählten Formulierung - die dem Wortlaut der Vorschrift entspricht - ist der Zeitpunkt, bis zu dem eine Meldung zu erfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist, nicht angeordnet. Anders als in § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB, wonach der Wohnsitzwechsel „unverzüglich“ anzuzeigen ist, sieht das Gesetz selbst zwar keine zeitliche Bestimmung vor. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, bedarf es jedoch auch hier einer konkreten zeitlichen Vorgabe, innerhalb derer eine Meldung im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu erfolgen hat. Anderenfalls wäre der Zeitpunkt, ab wann ein Verstoß eine Strafbarkeit nach sich zieht, offen (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris, Rdnr. 34).

dd) Abstinenzweisung, Nummer 4.d): Gegen die Weisung ist nichts zu erinnern, soweit darin dem Beschwerdeführer untersagt wird, alkoholische Getränke und illegale Drogen zu sich zu nehmen. Das Gesetz sieht in § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ausdrücklich diese Möglichkeit vor, sofern - wie vorliegend nach den Feststellungen im zugrundeliegenden Urteil gegeben - aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich deshalb auch entsprechenden Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Dabei gilt nach § 68b Abs. 3 StGB allgemein das Erfordernis, dass keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden dürfen (std. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 OLG 23 Ss 557/14 –, juris Rdnr. 29 sowie Rdnr. 33 ff.). An dieses Kriterium der Zumutbarkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12, juris Rdnr. 21).

Nach diesem Maßstab verstößt - anders als im Fall einer aktuell hochgradigen Alkoholsucht (vgl. Senat a.a.O.; sowie Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09 –, juris) - das bei Nichtbeachtung nach § 145a StGB strafbewehrte Verbot des Konsums alkoholischer Getränke und illegaler Drogen - trotz der früheren Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers - im konkreten Fall nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Verurteilte ist seit mehreren Jahren - wenn auch durch seine Inhaftierung erzwungener Maßen - drogenfrei und nicht mehr akut abhängig. Er hat zudem im Strafvollzug das Rückfallprophylaxetraining mit 14 Doppeleinheiten erfolgreich absolviert. Nach Einschätzung der Vollzugsplankonferenz erscheint eine erneute stationäre Langzeittherapie nicht erforderlich, jedoch eine Anbindung an ein ambulantes Setting noch geboten. Unter diesen Umständen stellt es keine Überforderung des Verurteilten dar, sich der erteilten Weisung entsprechend des Konsums berauschender Mittel und illegaler Drogen zu enthalten. Eine Verletzung des Übermaßverbots liegt im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 Ws 571/10 –, juris).

Soweit die Kammer im zweiten Teil ihrer Weisung den Beschwerdeführer allerdings verpflichten will, „sich nach näherer Weisung der Vollstreckungskammer in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer bei dem für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen anerkannten Stelle auf Kosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich Drogenscreenings, und die Ergebnisse sodann unverzüglich (über die Bewährungshilfe) der Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten“, stellt dies in der gewählten Fassung - entgegen dem erweckten Anschein im angefochtenen Beschluss - noch gar keine eigenständige, im engeren Sinn konkrete (und damit strafbewehrte) Verhaltensanordnung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB dar. In der vorliegenden Fassung sind weder die konkreten Umstände der Suchtmittelkontrollen (Urin- und/oder

Haarproben) noch eine Obergrenze für deren Häufigkeit festlegt (vgl. insoweit OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 Ws 571/10 –, juris). Vielmehr hat sich die Kammer, wie aus dem Wortlaut (“nach näherer Weisung der Vollstreckungskammer“) ersichtlich, die für § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB maßgebliche konkretisierende Ausgestaltung der Suchtmittelkontrollen noch vorbehalten. Die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung stellt deshalb der Sache nach noch keine strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB dar, sondern lediglich einen noch auszufüllenden Hinweis an den Verurteilten, dass spätere Kontrollvorgaben der Strafvollstreckungskammer zu befolgen sind. Erst ein Verstoß gegen diese ausfüllende Anweisungen könnte unter den Straftatbestand des § 145a StGB fallen.

Zwar ist die Weisung ungeeignet, die Blankettbestimmung des § 145a StGB in rechtsstaatlicher Weise hinreichend auszufüllen. Gleichwohl bedarf es - mit Blick auf den sich aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden und vorliegend nicht verletzten Richtervorbehalt einerseits und die Regelung des § 68d Abs. 1 StGB, wonach die Strafvollstreckungskammer ihre Anordnungen auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann, andererseits - ausnahmsweise keiner Aufhebung dieses zweiten Teils der Regelung; es genügt der Hinweis auf ihre derzeit fehlende Geeignetheit als Rechtsgrundlage für eine Ahndung nach § 145a StGB. Denn die Kammer hat die spätere Konkretisierung der Kontrollweisung weder einer unzuständigen Stelle übertragen, noch läuft ihre bisherige - gerichtlich noch ausfüllungsbedürftige - Anordnung dem Ziel des in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich anzusiedelnden, einfachgesetzlich in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB aufgenommenen Bestimmtheitsgrundsatzes zuwider, wonach dem Betroffenen das verbotene oder von ihm verlangte Verhalten eindeutig vorgegeben werden soll, um auf diese Weise die Blankettvorschrift des § 145a Abs. 1 StGB auszufüllen.

ee) Besitz- und Führungsverbot für Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, Nummer 4.e): Diese Anordnung hat mit Blick auf § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB (Bestimmtheitsgrundsatz) keinen Bestand. Wenngleich unter dem Begriff der „Waffen“ - in Abgrenzung zum Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ - nach allgemeinem Verständnis zwar nicht nur Schuss- und Schreckschusswaffen sondern alle Gegenstände zu verstehen sind, die ihrer Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt sind (vgl. BGH 44, 103 ff.; BGHR § 250 I Nr. 1a Waffe 1, 2, 3; Fischer StGB § 250 Rdnr. 4 m.w.N.), bspw. Stich-, Hieb- und Schlagwaffen oder chemisch wirkende Reizstoffe (Pfefferspray), können aber auch andere „gefährliche Werkzeuge“ zweckentfremdet zur Verletzung von Lebewesen oder Beschädigung von Gütern eingesetzt werden. Was eine Waffe ist, würde sich dann nach der Art des Gebrauchs oder der offensichtlich unmittelbar beabsichtigten Wirkung durch den Einsatz eines Gegenstandes richten. Nach der Formulierung der Anweisung ist sie deshalb infolge ihres ohne nähere Kennzeichnung von Art und Umfang des Verbots weit gefassten Rahmens nicht geeignet, die Blankettbestimmung des § 145a StGB verfassungsgemäß auszufüllen.

Die Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots führt zur Rechtswidrigkeit - und damit klarstellend zur Aufhebung - der Weisung.

IV.

Keinen Erfolg schließlich hat das Rechtsmittel des Verurteilten, soweit es sich gegen die Weisungen unter Nummer Pkt. 5 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung wendet. Gegen diese nach § 68b Abs. 2 StGB nicht strafbewehrten Weisungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers ist weder unter dem Gesichtspunkt einer Unbestimmtheit noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit etwas aus Rechtsgründen zu erinnern. Die Weisungen können jederzeit einer geänderten Sachlage und den jeweils aktuellen Bedürfnissen angepasst werden, § 68d StGB.

V.

Der Senat, der wegen seiner nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO eingeschränkten Prüfungskompetenz sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer setzen darf, hat von einer Rückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer Abstand genommen, weil die Ausgestaltung der Führungsaufsicht jederzeit (§ 68 d StGB) angepasst werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Aufhebung der Weisungen unter Nummern 4.c) und 4.) stellt keinen kostenrechtlich zu berücksichtigenden Teilerfolg der Beschwerde dar.