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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 18.11.2022 – 22 U 1797/21
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 22 U 1797/21 Landgericht Leipzig, 07 O 433/19
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BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A., geboren am ...1956, verstorben am ...2014 - Kläger, Berufungsbeklagter u. Widerbeklagter -
Erbe: Freistaat Sachsen, Landesamt für Steuern und Finanzen, …
Prozessbevollmächtigter: …
gegen
B., … - Beklagter, Widerkläger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltspartnerschaft, …
wegen Entschädigung
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und Richter am Oberlandesgericht A.
ohne mündliche Verhandlung am 18.11.2022
beschlossen:
1. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 2021 - 7 O 433/19 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.
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Gründe Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein ihm am 26. Juli 2021 zugestelltes Urteil. I. Mit am 23. August 2021 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten persönlich teilte dieser mit, dass sein bisheriger Prozessbevollmächtigter nicht mehr mandatiert sei und er Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung begehrt. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er schon nicht bedürftig sei, weil er aufgrund des anzufechtenden Urteils Eigentümer einer belastbaren Immobilie und daher in der Lage sei, für die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzukommen. Hierauf entgegnete er mit am 28. November 2021 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax, dass er hierzu hätte zur Stellungnahme und zur Glaubhaftmachung aufgefordert werden müssen und dann wohl die ihm gewährten Sozialleistungen erschlichen hätte. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 lehnte der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Bedürftigkeit und mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 22. Dezember 2021 zugestellt. Mit am 25. Dezember 2021 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten persönlich beantragte dieser erneut Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil des Vorgerichts einzulegende Berufung und machte geltend, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2021 fehlerhaft gewesen sei. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 lehnte der Senat den neuerlichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Inhalt des Beschlusses vom 9. Dezember 2021 ab und ergänzte, dass die Berufung nunmehr auch deshalb keine Erfolgsaussicht habe, weil die Berufungsfrist abgelaufen sei. Auch soweit das Schreiben vom 11. Januar 2022 als Gegenvorstellung anzusehen sei, habe es keinen Erfolg, weil darin keine Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die im Beschluss vom 25. Dezember 2021 nicht bereits berücksichtigt worden seien. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 25. Januar 2022 zugestellt. Mit auf den 31. Januar datiertem, am 30. Januar 2022 am Landgericht Leipzig und am 3. Februar 2022 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten persönlich begehrt dieser Prozesskostenhilfe für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2022. Soweit der Senat davon ausgehe, dass ein zweiter Prozesskostenhilfeantrag die Rechtsmittelfrist nicht offenhalte, hätte der Senat nach Eingang des Telefaxes vom 25. Dezember 2021 darauf hinweisen müssen. Hierdurch hätte er die Berufung noch fristgerecht einlegen können.
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Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 lehnte der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Gegenvorstellung ab, weil keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien und eine sekundäre Gehörsrüge von Gesetzes wegen nicht stattfinde. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 25. Februar 2022 zugestellt. Mit am 8. März 2022 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten persönlich erhob dieser Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2022 und begehrte hinsichtlich der Rüge-Erhebungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Verfügung vom 29. März 2022, die am 4. April 2022 abgefertigt wurde und ihm am 8. April 2022 zuging, wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Gehörsrüge vom 8. März 2022 gegenstandslos ist und nicht förmlich beschieden werden wird. Im Übrigen wurde er bescheidfrei gestellt. Mit am 19. April 2022 eingegangenem Anwaltsschriftsatz legte der Beklagte Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages verwies er auf die Ausführungen zur prozessualen Fürsorgepflicht in seinem auf den 31. Januar 2022 datierenden Schreiben. Mit Beschluss vom 3. August 2022 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er an seiner Auffassung festhält und die Berufung inzwischen auch mangels fristgemäßer Begründung unzulässig wäre.
Hierauf wendet der Beklagte ein, dass die Berufungsbegründungsfrist der mittellosen, um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Person erst mit der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beginne. II. 1. Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt und damit unzulässig ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Beklagte hatte hierzu rechtliches Gehör. a) Die Berufung ist nach § 517 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils in vollständiger Form einzulegen. Diese Frist begann am 26. Juli 2021 und endet mit Ablauf des 26. August 2021. b) Der Lauf der Berufungsfrist ist auch nicht durch den Prozesskostenhilfeantrag gehemmt. Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hindert nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern erlaubt die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – VI ZB 61/14 –, NJW-RR 2015, 703 <704 Rn. 7> und vom 24. Januar 2017 – VI ZB 30/16 –, VersR 2017, 781 <782 Rn. 11>).
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c) Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ist dem Beklagten nicht zu gewähren, denn der Antrag ist seinerseits nicht fristgemäß gestellt. aa) Einer Partei ist nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist - hier die Frist zur Einlegung der Berufung - zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Beantragt eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie regelmäßig schuldlos verhindert, die genannten Fristen einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (siehe BGH a.a.O.). Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VIII ZB 1/21 –, NJW-RR 2021, 568 <570 Rn. 23>).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 234 Absatz 2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist. bb) Nach diesem Maßstab musste der Beklagte seit der gerichtlichen Verfügung vom 16. November 2021 vernünftigerweise mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen rechnen. Da er laut angefochtener Entscheidung das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstücks zurückerlangt hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass dieses Grundstück bei der Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belanglos sein würde. Mit der gerichtlichen Verfügung vom 16. November 2021 war offensichtlich, dass er sich hierzu würde erklären müssen. Hierfür bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises auf § 118 Abs. 2 ZPO. Zu dem Grundstück hat er sich mit seinem Telefax vom 28. November 2021 aber nicht erklärt, sondern lediglich Vorwürfe gegen das Gericht erhoben, die mit der Sache nichts zu tun hatten. Weder hat das Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob andere Sozialleistungen berechtigtermaßen gewährt werden, noch ist es an das Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialbehörden gebunden. Da der Wiedereinsetzungsantrag erst im April 2022 gestellt wurde, war er nicht mehr
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rechtzeitig und kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. cc) Unabhängig hiervon kommt eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte aufgrund der Ablehnung seines ersten Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem neuerlichen Verfahren nicht vertrauen konnte. Wie oben ausgeführt, hemmt ein Prozesskostenhilfeantrag nicht den Lauf der Berufungsfrist. Insofern war ein neuerlicher Prozesskostenhilfeantrag von vornherein ungeeignet. Vielmehr hätte der Beklagte nach der Ablehnung der Prozesskostenhilfe verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag das Rechtsmittel einlegen müssen und gegebenenfalls parallel einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag stellen können. Der Senat war nicht verpflichtet, den Beklagten unmittelbar nach seinem zweiten Prozesskostenhilfeantrag hierauf hinzuweisen. Es ist grundsätzlich die Aufgabe jeder Partei, ihre Rechte selbst zu wahren. Hier hatte der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, Berufung nur nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen. Insoweit bestand für den Senat auch kein Anlass, rechtsberatend tätig zu werden. Entsprechend war der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. April 2022 verfristet. dd) Aber auch unabhängig hiervon käme Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag auch aus einem weiteren Grund verfristet gewesen wäre. Jedenfalls mit Zugang des Beschlusses vom 11. Januar 2022 am 25. Januar 2022 war er sich hierüber im Klaren, dass er keine Prozesskostenhilfe erhalten würde. Der Inhalt seines auf den 31. Januar 2022 datierenden Schreibens zeigt auch, dass er dies verstanden hat. Damit begann spätestens am 31. Januar 2022 der Lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist, so dass der erst am 19. April 2022 gestellte Antrag auch dann verfristet war. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. 2. Die Entscheidung über die Vollstreckung beruht auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 708 Rn. 12). Für eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist kein Raum. 3. Für den Wert des Berufungsverfahrens ist § 3 ZPO maßgeblich. Der Beklagte hatte das Urteil des Landgerichts im Umfang seiner Verurteilung angefochten.
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4. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
J.
Dr. S.
A.