Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 23.11.2022 – 1 U 1493/22
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 1493/22 Landgericht Görlitz, 1 O 42/22
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BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A., … - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
Freistaat Sachen, … vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen - Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Oberlandesgericht G. und Richterin am Oberlandesgericht F.
ohne mündliche Verhandlung am 23.11.2022
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
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2. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen zu den Hinweisen des Senates Stellung zu nehmen. Der Senat regt an, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.
Gründe: I.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom … außerorts auf der Staatsstraße S xxx. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das dem Kläger am 06.07.2022 zugestellte klagabweisende Urteil des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022, Az. 1 O 42/22, Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Zwar obliege dem Freistaat Sachsen gemäß § 44 SächsStrG die Straßenbaulast für Staatsstraßen, die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen und die Verkehrssicherung obliegen jedoch gemäß § 48 SächsStrG den Landkreisen. Gegen das ihm am 06.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.07.2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.09.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er meint, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahr 2001, dass passivlegitimiert der Beklagte sei.
Der Kläger beantragt: I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022 (Aktenzeichen 1 O 42/22) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 6.011,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, seit dem 22.05.2020 zu bezahlen.
II. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022 wird der Beklagte verurteilt, gegenüber dem Kläger künftig sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Staatsstraße S xxx gegen 17:25 Uhr, außerorts, Stationskilometer …, Netzknotenpunkt … zurückzuführen ist.
III. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 05.07.2022 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund seiner Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Staatsstraße S xxx gegen 17:25 Uhr, außerorts, Stationskilometer …, Netzknotenpunkt … zu bezahlen, welches einen Betrag in Höhe von 140.000,00 € nicht unterschreiten sollte.
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Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6.011,05 € und 140.000,00 € Schmerzensgeld sowie Feststellung, dass der Beklagte ihm sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis auf der Staatsstraße § 124 zu ersetzen hat.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers ist.
a) Zwar ist der Freistaat Sachsen gemäß § 44 Abs. 1 SächsStrG Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen, und damit auch für die Staatsstraße S xxx.
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SächsStrG umfasst die Straßenbaulast grundsätzlich auch alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben, wie der Kläger auch hinweist.
Gemäß § 48 Abs. 1 SächsStrG werden die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen jedoch durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Freistaat Sachsen, wie vorliegend der Fall, die Straßenbaulast obliegt. Nach § 48 Abs. 2 SächsStrG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen der Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung zuständig für Maßnahmen, die der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen (Satz 1). Die Unterhaltung umfasst dabei zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, einschließlich Kontrolle und Wartung (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere neben dem Winterdienst nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 SächsStrG auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist (Satz 3). Ausgenommen ist dabei nur die Verkehrssicherung für die Durchführung von Maßnahmen, die nach Abs. 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr obliegen,
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mithin alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Staatsstraßen (Satz 4). Die Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von Verkehrsflächen (Satz 5). Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden (Satz 6). Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden (Satz 7).
b) Nach diesen eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Beklagte nicht passivlegitimiert, sondern der für die Unterhaltung/Verkehrssicherheit der streitgegenständlichen Staatsstraße S xxx zuständige Landkreis. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger seine mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche auf „3 cm - 5 cm große Wellen“ im Fahrbahnbelag, d.h. auf den Zustand der Staatsstraße S xxx außerorts stützt und damit auf eine seiner Ansicht nach fehlende Verkehrssicherheit. Für die betriebliche Unterhaltung und Instandsetzung, einschließlich der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nebst Kontrollen und Wartung, sind aber nach der klaren gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 SächsStrG die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig und nicht der Freistaat Sachsen.
c) Dem steht auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.01.2001, Az: 6 O 3035/00 (veröffentlicht in Esamos) entgegen, in welcher der damals für Staats-/Amtshaftung zuständige 6. Zivilsenat im Fall von morschen/toten Ästen eines Straßenbaums, durch welche im Jahr 1998 ein Unfall verursacht worden war, den beklagten Freistaat Sachsen als verkehrssicherungspflichtig für die streitgegenständliche Staatsstraße S 122 angesehen hatte. Dies entsprach der damals noch gültigen Rechtslage. § 48 SächsStrG mit dem nunmehr geltenden Inhalt ist erst mit Wirkung zum 1. August 2008 eingeführt worden. In der früheren Gesetzesfassung regelte § 48 SächsStrG (a.F.) die Verwaltung der Kreisstraßen geregelt. Das streitgegenständliche Unfallereignis beurteilt sich daher nach § 48 SächsStrG n.F., woraus die fehlende Passivlegitimation des Beklagten folgt.
d) Die Zuständigkeit ist auch nicht, wie der Kläger nahezulegen versucht, durch einfache Verwaltungsvorschrift geändert worden, sondern durch eine Änderung des entsprechenden Landesgesetzes (§ 48 SächsStrG n.F.).
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Vom Beklagten ist zudem mit der Anlage BB1 die Gesetzesbegründung zur Änderung des SächsStrG (LT-Drucks. 4/8810, Seite 270 ff.) vorgelegt worden, aus der sich ebenfalls ergibt, dass nach dem Willen des historischen Gesetzgebers die Landkreise die bauliche und betriebliche Unterhaltung in eigener Zuständigkeit übernehmen. Die betriebliche Unterhaltung umfasst danach alle Maßnahmen, die dem Ziel der Benutzbarkeit und der Verkehrssicherheit der Straßen dienen und bezieht sich damit gerade auch auf verkehrssichernde Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 SächsStrG. Zur baulichen Unterhaltung gehören auch die Oberflächenbehandlung oder Spurrinnenverfüllung. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung ist der Landkreis auch für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten zuständig. Mit umfasst ist folglich auch die Abwehr von Ansprüchen wegen vermeintlicher Verkehrssicherungspflichtverletzungen. Abweichendes davon ergibt sich auch nicht aus der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und Instandsetzungsverordnung (UI-Verordnung), die lediglich den Umfang der Aufgabenverteilung konkretisiert und damit der jeweiligen Abgrenzung im Einzelfall dient. § 48 SächsStrG (n.F.) enthält somit auch nicht lediglich eine Aufgabenzuweisung in der Art, wie der Kläger der Ansicht ist, dass die Landkreise als „Angestellte“ die Aufgaben des Freistaates Sachsen übernehmen würden, vielmehr ist eine eigenständige Zuständigkeit für sie gesetzlich normiert worden.
Einer Klage gegen den Landkreis … steht auch nicht entgegen, dass dieser selbst nicht Träger der Straßenbaulast ist (§ 44 Abs. 1 S. 1 SächsStrG). Die Zuständigkeit des Landkreises für die Unterhaltung und die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einschließlich Kontrollen und geschuldeter Maßnahmen - und damit auch die Passivlegitimation - ergibt sich vielmehr allein aus § 48 Abs. 2 SächsStrG (n.F).
III.
Aus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen, wäre sie durch entsprechenden Beschluss einstimmig zurückzuweisen.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. Dem Kläger wird daher angeraten, über eine Rücknahme seiner Berufung nachzudenken.
R.
G.
F.