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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 13.12.2022 – 2 Ws 298/22
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/22 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 14 I StVK 34/22 Staatsanwaltschaft Dresden: VRs 182 Js 26144/14 GenStA Dresden: 21 Ws 402/22 maßregel
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BESCHLUSS
In dem Maßregelvollstreckungsverfahren gegen
X., geboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in der Justizvollzugsanstalt …
Verteidiger: Rechtsanwalt …
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 13.12.2022
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 12. August 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Görlitz hat am 12. August 2022 die Fortdauer der gegen den Untergebrachten verhängten Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen der zugrunde liegenden Verurteilung und weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussbegründung Ziffer I. Bezug genommen.
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Gegen diese Fortdauerentscheidung wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig sei, da ihm keine individuelle und intensive psychologisch-therapeutische Betreuung angeboten werde, die geeignet sei, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu mindern.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Denn diese hat nicht ausreichend geprüft, ob eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung bzw. eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB in Betracht kommt. Die Entscheidung beruht zudem nicht auf aktuellen und vollständigen Tatsacheninformationen und genügt damit nicht dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.
1. Im Rahmen der Prüfung, ob die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen ist oder diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat die Strafvollstreckungskammer neben der Legalprognose am Maßstab der §§ 67d Abs. 2 Satz 1, 62 StGB auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zu beurteilen. Danach hat das Gericht zu überprüfen, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2013 – 3 Ws 52/13; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 67d, Rn. 13a; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 67d Rn. 9; Begründung des Gesetzesentwurfs zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 6. Juni 2021, BT-Drs. 17/9874, S. 21). Fehlt es an einem entsprechenden Angebot, muss das Gericht dem Vollzug zunächst eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, die anzubietenden Maßnahmen bestimmen und die Einhaltung der Vorgaben überwachen.
Der angefochtene Beschluss wird dieser Prüfungspflicht nicht gerecht. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafvollstreckungskammer die Bemühungen des Vollzugs im Zeitraum seit der letzten Fortdauerentscheidung insgesamt als angemessenes Angebot im Sinne von § 66c Abs. 1 StGB betrachtet. Es wird zudem nicht hinreichend deutlich, warum
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die Kammer unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Fristsetzung für die Durchführung konkreter Maßnahmen eines Betreuungsangebotes für nicht erforderlich hält.
Der Hinweis in den Beschlussgründen auf die 14-täglich stattfindenden Einzeltherapiegespräche, die aus Kapazitätsgründen nicht öfter erfolgen können und Therapieinhalte nicht Gegenstand der Fortdauerentscheidung seien, greift zu kurz.
a) Die Ausführungen der behandelnden Therapeutin in der mündlichen Anhörung lassen zumindest vermuten, dass die derzeit bestehende Therapiesituation nur den Umständen geschuldet ist und für die als notwendig beschriebene, sehr intensive und kleinteilige Aufarbeitung und zur Erreichung des Vollzugsziels stattdessen eine Einzeltherapie in höherer Frequenz erforderlich wäre. Es ist nicht bekannt, was nach aktuellen Vollzugsplänen als mindestens notwendiger Behandlungsintervall vorgesehen ist. Mangelnde Behandlungskapazitäten können aber keine Begründung dafür sein, dem Verurteilten die gesetzlich vorgesehene Betreuung nicht zuteilwerden zu lassen (vgl. BVerfG Urteil vom 4. Mai 2011, Rn. 115).
b) Zudem hat die Kammer in ihre Überlegungen nicht eingestellt, dass nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen S1 in der Anhörung vom 24. August 2020 und den Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 9. Juli 2020 (Bl. 42 - 44 GA) das gängige Verfahren der Rückfallprophylaxe und der Deliktsbearbeitung durch das Standardprogramm mit Sexualtäter-Gruppentherapie und deliktsbezogener Einzeltherapie bei dem Verurteilten allein nicht zielführend sei und es stattdessen eines praxisnahen Trainings des Verurteilten bedürfe, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und dies zügig vorbereitet werden solle, ohne den Verurteilten mit therapeutischen Angeboten zu konfrontieren, die nicht weiterführten.
Der Senat hält insoweit zwar an der Auffassung fest, dass die Strafvollstreckungskammer nicht verpflichtet ist, die vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen S1 in seinem kriminalprognostischen Gutachten vom 9. Juli 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen und in der Anhörung vom 24. August 2020 benannten „realen Erprobungsschritte“ im Sinne von Vollzugslockerungen vorzuschreiben, weil die Anordnungsbefugnis nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB sich lediglich auf die ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht aber auf konkrete vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 3 lit. a StGB bezieht (siehe Senatsbeschluss vom 04. Februar 2021 - 2 Ws 322/21; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019, III-3 Ws 54/18, Rn. 100, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Oktober 2013,1 Ws 421/13, BeckRS 2013, 19954).
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Gleichwohl ist aber bei der Beurteilung, ob ein angemessenes Betreuungsangebot und eine auf die Bedürfnisse des Verurteilten zugeschnittene psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung im Sinne von § 66c Abs. 1 StGB angeboten wird, zu bedenken, inwieweit Therapieempfehlungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen für eine alternative Behandlung und „offenen“ Trainingsformen Eingang in das Behandlungskonzept der Vollzugsanstalt gefunden haben.
Die (jüngste) vorliegende Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 14. Oktober 2021 und die Anhörung vom 11. August 2022 lassen die diesbezüglichen Überlegungen nicht erkennen.
Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb (erneut) zu prüfen haben, ob unter Beachtung der aufgezeigten Umstände dem Grundsatz der strikten Verhältnismäßigkeit durch die Benennung von anzubietenden Maßnahmen und das Setzen entsprechender Fristen Rechnung getragen werden muss.
2. Hierfür wird die Strafvollstreckungskammer zunächst den aktuellen Sachstand zu ermitteln haben.
Die im Sonderheft dokumentierten Erkenntnisse genügten zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegend nicht dem „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006, Az.: 2 BvR 578/02 - juris). Denn die Entscheidung muss auf aktuellem vollständigen Tatsachenmaterial beruhen (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 Ws 279/13, OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2013 – 3 Ws 52/13), wozu auch eine zeitnah aktualisierte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gehört (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).
Dies war hier nicht der Fall. Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 12. August 2022 lag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … vom 24. Februar 2022 zugrunde, der die Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 25. Mai 2021 und 14. Oktober 2021 beigefügt waren. Diese Stellungnahme war zum Entscheidungszeitpunkt knapp sechs Monate alt.
Der Senat verkennt nicht, dass für die Einhaltung der Prüfverpflichtung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein zeitlicher Vorlauf erforderlich ist. Jedoch kann im konkreten Fall die Stellungnahme, die bei einem Prüfzeitraum von einem Jahr fast sechs Monate unberücksichtigt lässt, dem Erfordernis bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen. Zudem lag die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplan aus April 2022 (§ 8 Abs. 3
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SächsSVVollzG) als aktuellere Erkenntnisquelle ebenfalls nicht vor.
Die in der mündlichen Anhörung vom 11. August 2022 erhobenen Informationen vermögen das Sachaufklärungsdefizit nicht hinreichend auszugleichen.
III.
Soweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB mit der vorgenommenen Gefahrenprognose für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgelehnt hat, ist gegen die zutreffende Begründung nichts zu erinnern.
IV.
Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO über die Fortdauer der Unterbringung ist dem Senat verwehrt. Vorliegend ist eine Sachaufklärung zwingend erforderlich, zu der der Verurteilte erneut anzuhören sein wird, weshalb die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 309 Rn. 8). Zu berücksichtigen war auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Beschwerde im Gegensatz zu einer „einfachen“ Beschwerde, bei der das Ausgangsgericht ein Abhilfeverfahren durchzuführen hat (§ 306 Abs. 2 StPO), andernfalls eine Instanz „verloren ginge“.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 7).
H. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
S. Richter am Oberlandesgericht
S. Richter am Oberlandesgericht