Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 02.01.2023 – 12 Wx 27/22
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0102.12WX27.22.00
Orientierungssatz
Vielmehr wird eine Gemeinschaft von Separationsinteressenten ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das jeweilige Grundbuch des Zweckgrundstückes geführt (Festhaltung OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 12 Wx 36/13). Bei der durch einen Rezess begründeten Gemeinschaft wird der Kreis der als Berechtigte eingetragenen Beteiligten durch diesen begrenzt und ist aus der Eintragung im Grundbuch zu entnehmen. (Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend AG Salzwedel, 24. Februar 2022, XX
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2. Januar 2023, 12 Wx 27/22, Beschluss
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2. Januar 2023, 12 Wx 27/22, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. März 2022 gegen den Beschluss des Grundbuchamts Salzwedel vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 65 findet sich folgender Vermerk:
„Im Grundbuch von J., Bd. I Bl. 26 sind selbständige Grundstücke überhaupt nicht eingetragen, sondern nur:
a.) sämtliche dem dismembrierten Ackerhof Nr. 28 zustehende gemeinschaftliche Rechte einschließlich des Holzes,
b.) der Anteil des Ackerhofes Nr. 3 zu J. an den gemeinschaftlichen Rechten“
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 1031 (davor Blatt 167) ist folgendes eingetragen:
„lfd. Nr. 1 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1158 Grünfläche U.
lfd. Nr. 2 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1177 Landwirtschaft S. Straße
lfd. Nr. 3 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1188 Grünfläche S. Straße
lfd. Nr. 4 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1204 Weg B. Straße
lfd. Nr. 5 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1267 Grünfläche F. Straße “
In Abteilung I ist unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer eingetragen:
„Separationsinteressenten in J. “
Ausweislich der Eintragung in Abteilung I erfolgte diese Eintragung der „Separationsinteressenten in J. “ als Eigentümer der Grundstücke lfd. Nr. 1-11 am 11. Januar 1922. Aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 167 „Bestand und Zuschreibungen“ ergibt sich des Weiteren, dass die o.g. Grundstücke lfd. Nr. 1 bis 5 an die Stelle von im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens ausgeschiedenen Grundstücken, unter anderem das unter lfd. Nr. 4 geführte Grundstück Flur 1, Flurstück 136/1 (An der B. Straße, Holzung, Friedhof, Verkehrsfläche), getreten und am 12. Januar 2006 eingetragen worden sind.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte als Vertreter der „Bruchteilsgemeinschaft J. “ die Berichtigung des Grundbuches von J. Blatt 65 in der Weise, dass im Bestandsverzeichnis ein Verweis in Form eines Eintrages
„Bestand gemäß Grundbuch von J., Blatt 1031“
eingetragen werde, sowie dass der in Abteilung I eingetragene Personenbestand aktualisiert (Auflistung vgl. S. 1 f. des Schreibens, abgelichtete Nachweise der Rechtsnachfolge als Anlage) und als
„Bruchteilsgemeinschaft zu gleichen Teilen ´Schweineweide Bestand 65`“
eingetragen werde (Antrag Ziffer 1).
Des Weiteren beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Berichtigung des Grundbuches von J. Blatt 1031, in der Weise, dass der Vermerk in Abteilung I
„Separationsinteressenten zu J. “
in den Vermerk
„Bruchteilsgemeinschaft zu gleichen Teilen ´Schweineweide Bestand 65`“
berichtigt werde (Antrag Ziffer 2); hilfsweise, den im Grundbuchblatt 65 berichtigten Personenbestand in Abteilung I des Grundbuchblattes 1031 zu übertragen und das Grundbuchblatt 65 zu schließen (Hilfsantrag).
Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Bestand in Abteilung I des Grundbuchblattes 1031 nicht um Zweckgrundstücke handele, sondern um Nutzgrundstücke, an denen Bruchteilseigentum bestehe, das die Beteiligten im Wege der Rechtsnachfolge erworben hätten. Die Separationsinteressentengemeinschaft nach Rezess beträfe in Wirklichkeit das Liegenschaftsbuch von J., Art. 276 mit der Grundbuchbezeichnung Blatt 256 heute Grundbuchblatt 190.
Zum Nachweis der Grundbuchentwicklung legte der Verfahrensbevollmächtigte neben einfachen Ablichtungen zum Nachweis der Rechtsnachfolge (Anlagenkonvolut A3), einfache Ablichtungen aus historischen Grundbuchakten sowie von Liegenschaftsauszügen vor. Daraus ergebe sich seiner Meinung nach, dass die im Grundbuchblatt 1031 gebuchten Grundstücke der in diesem Verfahren vertretenen Bruchteilgemeinschaft gehörten. So entspräche unter anderem das im Grundbuchblatt 1031 eingetragene Flurstück 1158 dem Flurstück Nr. 136, eingetragen unter Art. 65 in die Mutterrolle des Gemeindebezirkes J. (Anlage A8). Dieses Grundstück läge ausweislich der historischen Flurkarte nach der Grundsteuermutterrolle von J. aus dem Jahr 1921 (Anlage A10) an der Stelle des ausgebrannten Ackerhofes Nr. 28.
Unter den Anlagen befindet sich auch die Ablichtung eines Schriftstückes vom 7. November 1877 (Anlage A13) aus den Grundakten über die Grundstücke der Feldmark J. “ – dort heißt es wie folgt:
„Auflassungserklärung D. 7. November 1877
Vor dem unterzeichneten Grundbuchrichter erschienen bekannt …
1. Der Handelsmann H. B. aus M.
2. Der Ortschulze A. B. aus J. . Dieselben überreichten anliegenden notariell beglaubigten Vertrag vom 20. Februar 1877 nebst Vollmachten auf die Comparenten sowie Genehmigung der Königlichen Regierung Namens der Pfarre zu J. und die Verhandlungen dazu und erklärten
Als eingetragene Eigenthümer der im Grundbuch von J. Band 31 Blatt 64 des Bandes 31 Blatt 3 verzeichneten Grundstücke, nämlich a) der gemeinschaftlichen Rechte, einschließlich des Holzes an Hof No 28b, der gemeinschaftlichen Rechte von Hof 3 zu J. Namens meines des in Vollmacht seitens Eigenthümers F. T. bewillige ich, Comparent H. B., dass als gemeinschaftliche Eigenthümer dieser Grundstücke, die in dem Contrackt vom 20. Februar aufgeführten 22 Separationsinteressenten im Grundbuch eingetragen werden. …“
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte bei dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) unter Verweis auf den Berichtigungsantrag die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde gemäß Art. 233 § 10 Abs. 4 S. 2 EGBG und benannte den Beteiligten zu 12) als Vertreter des Personenzusammenschlusses.
Am 25. November 2021 teilte das Grundbuchamt den Beteiligten mit, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass im Grundbuch J. Blatt 1031 in Abteilung I die falschen Eigentümer eingetragen worden seien. Der Eintrag sei aufgrund eines Rezesses erfolgt, so dass von der Rechtmäßigkeit der Eintragung auszugehen sei. Die Eintragung eines Verweises in das Grundbuch von J. Blatt 65 auf Blatt 1031 sei nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes nicht buchungsfähig.
Am 13. Dezember 2021 erinnerte der Verfahrensbevollmächtigte an die Bearbeitung des Berichtigungsantrages in Bezug auf das Grundbuch von J. Blatt 1031. Die „Separationsinteressenten in J. “ seien die Bruchteilseigentümer, die in Grundbuch zu J. Blatt 65 eingetragen worden seien, der Bestand in Blatt 1031 sei Nutzvermögen in Form von Bruchteilseigentum und nicht Separationsflächen nach Rezess.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 wies das Grundbuchamt die Berichtigungsanträge zurück, weil es den Beteiligten nicht gelungen sei, ausreichend Nachweise für die beantragte Berichtigung des Grundbuches vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Antragsteller mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, das Grundbuchamt habe sich nicht vertieft mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Das Grundbuch sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO zu berichtigen. Bei den auf dem Grundbuchblatt 1031 eingetragenen Flurstücken handele es sich um Nutzflächen und nicht um Zweckgrundstücke, so dass durch den Rezess, mit der Folge des Entstehens von Miteigentum, Bruchteile der Interessenten entstanden seien und die Interessenten bzw. deren Rechtsnachfolger, zu denen die Beteiligten gehören, nunmehr als solche im Grundbuchblatt 65 zu bezeichnen und dem Bestand in Grundbuchblatt 1031 zuzuordnen seien.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vor.
B.
I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Berichtigung des Vermerkes im Grundbuchblatt 1031 (Antrag Ziffer 2) ist lediglich als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruches gemäß § 53 GBO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Als Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes ist sie unstatthaft. Diese können zwar grundsätzlich gemäß § 71 Abs. 1 GBO mit der Beschwerde angegriffen werden, dies gilt allerdings gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht für Eintragungen. Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerde nicht darauf, dass sich das Grundbuchamt weigere, eine nachträglich eingetretene Veränderung, durch die das Grundbuch unrichtig geworden sei, einzutragen. Vielmehr sind die Beteiligten der Auffassung, die Eintragung in Abteilung I im Grundbuchblatt 1031 sei von Anfang an unrichtig gewesen. Dort habe von vornherein der Eintragung von „Bruchteileigentum“ erfolgen müssen. Damit soll aber eine ursprünglich unrichtige Eintragung auf Unrichtigkeitsnachweis berichtigt werden, womit sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung wendet (Demharter, GBO, 34. Aufl., § 71 Rdn. 30 m.w.N.), wogegen die Beschwerde nicht zulässig ist.
2. Da die angegriffene Eintragung des Grundstückseigentümers am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt, vgl. §§ 892 Abs. 1 Satz 1, 891 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 233 § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB, kann mit der Beschwerde nur verlangt werden, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine unzulässige Eintragung zu löschen, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten unterliegt keinen Bedenken, da ihr vermeintliches Miteigentumsrecht direkt betroffen ist. Im Rahmen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist derjenige beschwerdebefugt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann.
3. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht entstehen kann (Demharter, a.a.O., § 53 Rdn. 42 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Eigentum von Separationsinteressenten darf als zulässiger Inhalt einer Eintragung im Grundbuch verlautbart werden. Durch Separationsrezesse wurde in Preußen die Gemeinheitsteilung abgeschlossen, vgl. §§ 158 ff. der Vorschriften wegen der Organisation der General-Kommissionen und der Revisions-Kollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, im gleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden vom 20. Juni 1817 - GS S. 161-196. Die Gemeinheitsteilung verfolgte das Ziel, die mehreren Bewohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinden oder Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke so viel als möglich aufzuheben, § 1 Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 07. Juni 1821 - GS S. 53-77. Dabei wurden aber aus der Teilungsmasse einzelne Grundstücke vorweg ausgeschieden und den Interessenten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen. Diese Liegenschaften sind in der Regel von allen Teilnehmern der Auseinandersetzung nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Teilnehmerrechte aufgebracht worden. Sie blieben von der Teilung [als sog. Zweck-, Interessenten- oder Separationsgrundstücke (vgl. hierzu OLG Hamm RdL 1974, 73, 74; Seehusen RdL 1962, 305; Böhringer NJ 2000, 120, 121) ausgeschlossen und somit Mit- oder Gesamteigentum der Interessenten (Figge RdL 1960, 85, 86), was im Einzelnen der Rezess bestimmte (Böhringer NJ 2000, 120, 121). Die so aus dem Auseinandersetzungs- oder Gemeinheitsteilungsrezess hervorgehenden Gemeinschaften sind Interessentengemeinschaften i.S.d. Gesetzes betreffend die durch Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 02. April 1887 (GS S. 105-109, Figge a.a.O.). Sie bestehen in Sachsen-Anhalt - im Unterschied zu den nach 1945 gebildeten Ländern Thüringen, Mecklenburg, Brandenburg und Sachsen, die 1947, 1948 und 1951 die Zusammenschlüsse der Separationsinteressenten aufhoben - mit den zugrunde liegenden Vorschriften fort, Art. 113 EGBGB (Böhringer RPfleger 1993, 51; NJ 2000, 120, 121; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 10 EGBGB Rdn. 81). Gemäß des § 14 Satz 1 fand das Gesetz vom 02. April 1887 auch auf vor seinem Inkrafttreten beendete Auseinandersetzungen Anwendung. Die Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten eines Auseinandersetzungsverfahrens in den hierdurch begründeten Angelegenheiten gegenüber Dritten sowie die Verwaltung der Personenzusammenschlüsse konnte demnach auch nach beendeter Auseinandersetzung auf Antrag von der Auseinandersetzungsbehörde geregelt werden (§ 1 Satz 1 des Gesetzes vom 02. April 1887). Eine dadurch mit einer Vertretung ausgestattete Gesamtheit der Beteiligten durfte als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass es der Bezeichnung der einzelnen Beteiligten bedurft hätte (§ 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung vom 20. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung, JMBl. S. 349-358). Dem entspricht die hier vorliegende Eintragung (vgl. dazu OLG Hamm RdL 1974, 73, 74f.; Seehusen RdL 1962, 305, 311 m.w.N.; Böhringer NJ 2000 120, 123), womit auch § 47 GBO genügt ist.
4. Ein Amtswiderspruch ist einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Grundbuch Eintragungen vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Auch das ist nicht der Fall. Denn eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Zeitpunkt der Eintragung am 11. Januar 1922 ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es genügt zwar eine objektive Gesetzesverletzung, eine solche scheidet allerdings schon bei einer rechtlich vertretbaren Auslegung der Eintragungsunterlagen aus (Demharter, a.a.O.; § 53, Rn. 21). Dass der Grundbuchbeamte, der am 11. Januar 1922 die gerügte Eintragung vorgenommen hat, mit Blick auf die ihm vorliegenden Unterlagen einen Fehler begangen hat, ist nicht erkennbar und auch von den Beteiligten nicht nachvollziehbar dargelegt.
5. Zudem haben die Beteiligten auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Grundbuch unrichtig ist. Unabhängig davon, dass sämtliche Nachweise nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt worden sind, tragen die Belege auch nicht die Argumentation der Beteiligten.
Schon ihre Behauptung, dass die Ackerhofstelle 28, an dem die Beteiligten Bruchteilseigentum hätten, durch den Rezess aus dem Jahr 1877 als Nutzflurstück hervorgegangen sei, ist nicht belegt. Denn der Rezess ist nicht vorgelegt. Auch die Behauptung, das ehemals im Bestand des Grundbuchblattes 1031 (zuvor Grundbuchblatt 167) gebuchte Grundstück Flur 1 Flurstück 136 liege an der Stelle des Ackerhofes Nr. 28 ergibt sich nicht aus der historischen Gemeindekarte von J. (Anlage A 10). Dort ist kein Ackerhof 28 erkennbar eingetragen. Die zum Nachweis der Identität der Mitglieder der Bruchteilseigner mit den Mitgliedern der Separationsinteressentengemeinschaft vorgelegte Anlage A 13 enthält ebenfalls keinen Bezug zum Ackerhof 28. Aus der Anlage A 13 ergibt sich auch nicht, dass der Grundbuchbeamte am 11. Januar 1922 für das Grundstück Flur 1 Flurstück 136 Bruchteilseigentümer als Eigentümer statt der „Separationsinteressenten von J. “ hätte eintragen müssen. Aus der Anlage A 13 ergibt sich lediglich die Auflassung gemeinschaftlicher Rechte an Hof 28b und Hof Nr. 3 an die Separationsinteressenten von J. zum „gemeinschaftlichen Eigentum“, die im Weiteren namentlich benannt werden. Das Grundstück Flur 1 Flurstück 136 ist darüber hinaus auch nicht identisch mit dem im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatt 1031 aufgeführten Grundstück Flur 1 Flurstück 1158. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Flurstückshistorie, dass das Grundstück Flur 1 Flurstück 1158 im Rahmen der Flurneuordnung im Jahr 2006 in den Bestand eingetreten und keine Zuordnung zum historischen Flurstück 136/1 möglich ist.
II. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages Ziffer 1 (Eintragung des aktualisierten Personenbestandes als Bruchteilgemeinschaft unter Verweis auf Grundbuchblatt 1031 in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes 65) richtet, ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig, hat jedoch ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Eintrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die begehrte Aktualisierung des Personenbestandes in Abteilung I des Grundbuchblatt 65 sowie die Eintragung eines Vermerks und Verweises auf den Bestand des Grundbuchblattes 1031 liegen nicht vor.
1. Grundsätzlich dürfen nur solche Eintragungen vorgenommen werden, die das Gesetz vorschreibt oder zulässt, da dies an bestimmte Rechtswirkungen anknüpft (Demharter, GBO, 34. Auflage, Rn. 20, Anh. zu § 13 GBO). Als Bestand werden im Grundbuch Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gebucht. Als Rechtsverhältnisse an ihnen können nur Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechte an Grundstücksrechten je mit ihrem zugelassenen Inhalt, sowie Sicherungsmittel, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke eingetragen werden, soweit sie vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind. Der Kreis der eintragungsfähigen Rechte, Rechtsverhältnisse und Vermerke ist damit abschließend geregelt.
2. Im vorliegenden Fall sind ausweislich des Vermerkes im Grundbuchblatt 65 allerdings keine selbständigen Grundstücke, sondern „gemeinschaftliche Rechte“, die dem „Ackerhof Nr. 28“ und dem „Ackerhof Nr. 3“ zu J. zustehen, gebucht. Bei diesen „gemeinschaftlichen Rechten“ handelt es sich um Rechte einer Gemeinschaft von Separationsinteressenten, die aus einem Rezess zur Gemeinheitsteilung für die weiterhin gemeinschaftliche Benutzung bestimmter nicht geteilter Grundstücke hervorgegangen ist. Eine solche – wie hier erfolgte - separate Buchung der Rechte, losgelöst vom jeweiligen Stammgrundstück ist schon für sich genommen nicht zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 – FGPrax 2016, 12, 13 ff.) und damit auch die begehrte Abänderung der Buchung in Bezug auf die Aktualisierung des Personenbestandes, aber auch der Abänderung des Vermerks nicht, so dass das Grundbuch die Änderung zu Recht abgelehnt hat. Eine Gemeinschaft von Separationsinteressenten wird grundsätzlich – wie hier im Grundbuchblatt 1031 - ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das jeweilige Grundbuch des Zweckgrundstückes geführt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 12 Wx 36/13 – juris). Dies entspricht auch der durch § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 20. November 1899, Preuß. JMBl 1899, 349 ff. eröffneten Eintragungsmöglichkeit für solche Personenmehrheiten. Bei der durch einen Rezess begründeten Gemeinschaft wird der Kreis der als Berechtigte eingetragenen Beteiligten nämlich durch diesen begrenzt; er ist aus der auf ihn verweisenden Eintragung im Grundbuch zu entnehmen (zB. RG, HRR 1939 Nr. 611). Dies ist zulässig, aber auch ausreichend. Da zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände schon nicht der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines Nutzgrundstückes über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, zählt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015, a.a.O.), ist die Anlage eines separaten Grundbuchblattes – wie hier des Grundbuchblattes 65 – ebenfalls unzulässig und deshalb auch eine wie hier angestrebte Aktualisierung bzw. Korrektur nicht buchungsfähig.
III. Vor diesem Hintergrund war auch dem Hilfsantrag der Beteiligten (Übertragung des aktualisierten Personenbestandes aus dem Grundbuchblatt 65 in das Grundbuchblatt 1031 und Schließung des Grundbuchblattes 65) nicht zu entsprechen. Der Vermerk „Separationsinteressenten von J. “ im Grundbuchblatt 1031 bedarf keiner Bezeichnung der einzelnen Berechtigten (vgl. Böhringer, a.a.O., S. 123 m. N.).
C.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro ausgeht.