Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 04.01.2023 – 14 U 1307/22

Leitsatz

1. Die Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignals durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Bewohner einer Senioreneinrichtung mit vollstationärer Altenpflege stellt eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.

2. Diese Wiedergabe erfolgt für Personen allgemein, weil die - hier bis zu 188 - Bewohner der Senioreneinrichtung nicht Teil einer privaten Gruppe sind, sondern eine unbestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger bilden, die für Zugang offen und nicht durch mehr als äußere Anlasse untereinander verbunden ist.

OLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 10. Januar 2023, Az.: 14 U 1307/22

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 1307/22 Landgericht Leipzig, 05 O 2485/21

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

... GmbH, ... vertreten durch die Geschäftsführer ... - Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M......, W...... & E......, ...

gegen

... Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH, ... vertreten durch die Geschäftsführer ... - Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H...... M......, ...

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B......, Richter am Oberlandesgericht Dr. M...... und Richter am Oberlandesgericht R......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.6.2022, Az. 5 O 2485/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 EUR

Gründe

A.

Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO abgesehen, soweit sie nicht in der nachstehenden Begründung enthalten sind.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht antragsgemäß die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage K 1a bezeichneten Rundfunkprogramme über das Kabelnetz in der von der Beklagten betrieben Einrichtung S... Senioren- und Pflegezentrum C... - ......, insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner/- Pflegezimmern, weiterzusenden.

Die Beklagte, die mit der Berufung unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Abweisung der Klage weiterverfolgt, hat dadurch, dass sie mittels einer Verteileranlage Rundfunksendungen zu den in ihren 146 Einzelzimmern und 20 Doppelzimmern aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten übertragen hat, in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte zur Kabelweitersendung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gemäß § 20b UrhG eingegriffen und ist daher gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie nimmt im Hinblick auf die in Anlage K 1a genannten 17 von der Beklagten weitergesendeten Programme die Unterlassungsansprüche wahr, die Sendeunternehmen im Falle einer widerrechtlichen Verletzung ihres ausschließlichen Rechts zur Kabelweitersendung zustehen. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich dabei aus den Wahrnehmungsverträgen, die sie für die 17 Rundfunkprogramme vorgelegt hat (K 4/1 – 4/17).

II. Die streitgegenständliche Kabelweitersendung stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG dar.

1. Das durch § 20b Abs. 1 UrhG eingeräumte Kabelweitersenderecht umfasst das

Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 14 - Königshof). Bei diesem Zweitverwertungsrecht handelt es sich um einen Teil des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UrhG. Eine Kabelweitersendung setzt deshalb eine öffentliche Wiedergabe voraus.

2. Überträgt der Betreiber einer Senioreneinrichtung von ihm empfangene Hör- und Fernsehfunksignale im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabel wie hier an die angeschlossenen Empfangsgeräte in 146 Einzelzimmern und 20 Doppelzimmern weiter, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.

a) Die öffentliche Wiedergabe ist für die Urheberrechte nach Art. 3 Abs. 1 Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG und für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller nach Art. 8 Vermiet- und Verleihrechts-RL (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. 2006, L 376 v. 27.12.2006, 28) harmonisiert. Der danach nicht definierte Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Dabei kommt diesem Begriff in beiden Richtlinien, in denen er nicht erläutert wird, dieselbe Bedeutung zu, die nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 31.5. 2016 – C-117/15 – GRUR 2016, 684 Rn 33 – Reha-Training; vgl. BGH GRUR 2016, 171 Rn 21 – Die Realität II). Demnach erfordert eine „öffentliche Wiedergabe“ die individuelle Beurteilung sowohl der Handlung der Wiedergabe als auch der Öffentlichkeit der Wiedergabe unter Berücksichtigung einer Reihe weiterer Kriterien, die unselbstständig und miteinander verflochten sind.

b) Die Weiterleitung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen mittels einer Verteileranlage zu den Fernseh- und Radiogeräten, die in den Zimmern der Seniorenanlage aufgestellt sind, stellt eine - weit zu verstehende (vgl. Erwägungsgründe 9, 10 und 23 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH GRUR 2016, 60 Rn. 14 - SBS/SABAM) - Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG dar. Die Beklagte hat die Wiedergabe als Nutzerin absichtlich und gezielt vorgenommen, um den einzelnen Bewohnern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen zu verschaffen. Dies gilt insbesondere soweit die Bewohner und Besucher andernfalls das ausgestrahlte Werk nicht empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 – C-160/15 – GRUR 2016, 1152 Rn. 35 m.w.N.) und unabhängig davon, ob sie den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn. 44 – Ramses).

c) Die Wiedergabe erfolgt auch öffentlich. Der Begriff „Öffentlichkeit“ umfasst eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt zudem recht viele Personen voraus (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 41 – Reha-Training m.w.N.).

(1) Die Beklagte versorgt „recht viele Personen“, da sie insgesamt in 146 Einzel- und 20 Doppelzimmern 180 bis 186 – mitunter wechselnde - Bewohner mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz dieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht (vgl. BGH GRUR 2018, 608 Rn. 35 – Krankenhausradio: 49 Patientenzimmer ausreichend). Diese Anzahl überschreitet unabhängig davon, wie viele Mitglieder den Zugang tatsächlich genutzt haben, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle (EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. - ITV Broadcasting/TVC; BGH WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Ferner erhalten die Besucher und auch die bei einem Bewohnerwechsel infolge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege (K 1) nachfolgenden Personen Zugang zu denselben Werken und Leistungen, so dass sie kumulativ zu berücksichtigen sind und kein allzu kleiner Personenkreis vorliegt.

(2) Überschreitet die Zahl der potentiellen Adressaten eine Mindestschwelle, bilden sie allein deshalb noch keine Öffentlichkeit; vielmehr muss ihre Zahl unbestimmt sein (BGHZ 206, 365 Rn. 62 – Ramses).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 – SCF/Del Corso) ist hierfür der Begriff der öffentlichen Sendung im Glossar der WIPO zwar nicht verbindlich, aber hilfreich. Danach liegt eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ vor, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio).

Es kann hier dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der Besucher ein unbestimmter Personenkreis vorliegt. Denn jedenfalls fehlt es am Vorliegen einer privaten Gruppe (vgl. zum noch strengeren Begriffsverständnis BGH NJW 1974, 1872).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Vorliegen einer privaten Gruppe bei der Prüfung der Unbestimmtheit des Personenkreises Bedeutung beizumessen, wie sich bereits der vorerwähnten ausdrücklichen Benennung als Abgrenzungsmerkmal durch den EuGH unter Verweis auf die WIPO-Definition entnehmen lässt (vgl. Haberstumpf, jipitec 10 (2) 2019, Rn. 8, 10; einschränkend LG Hannover, Urt. v. 9.11.2022 - 9 O 3920/21). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Prüfung dieses Merkmals im Einzelfall erforderlich ist, etwa weil sich die Unbestimmtheit schon aus der Adressierung ergibt. So hat der EuGH das Vorliegen einer "privaten Gruppe" nicht gesondert geprüft, wenn und weil er bereits eine Öffentlichkeit i.S.d. Art. 3 InfoSoc-RL angesichts der Begrenzung nur durch die Aufnahmekapazität für Hotelgäste (EuGH GRUR 2007, 225 – SGAE/Rafael), Gaststättenbesucher (EuGH GRUR-Int. 2011, 1063 – FAPL/Murphy) und Patienten einer Kur-Einrichtung (EuGH GRUR 2014, 473 – O- SA/Léčebné lázně) oder einer Reha-Einrichtung (EuGH GRUR 2016, 684 – Reha-Training) bejaht hat.

(3) Auch in denjenigen Fällen, in denen der EuGH das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe verneint hat, ergibt sich nichts anderes. Da die Kriterien für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 14 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m. w. N.). Der isolierte Vergleich nur eines einzelnen Kriteriums auf sein Vorliegen in verschiedenen Fällen hat angesichts des demnach maßgeblichen Gesamtbildes nur begrenzte Aussagekraft.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Voraussetzungen der Öffentlichkeit bei einer Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis nicht erfüllt (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 92 bis 100 - SCF/Del Corso; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 43 bis 46 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Der EuGH hat dazu ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 f. - SCF/Del Corso). Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese außergewöhnlichen, durch das besondere Verhältnis eines Arztes zu seinen Patienten geprägten Umstände in vergleichbarer Weise bei Bewohnern von im Internet gegenüber der Allgemeinheit beworbenen Zimmern einer Senioreneinrichtung vorliegen (vgl. BGH GRUR 2020, 1297 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen). Mit im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis gleichzeitig, meist aufgrund einer Terminabsprache wartenden, für die Hintergrundmusik grundsätzlich nicht aufnahmebereiten Patienten sind die potentiellen Empfänger in der Senioreneinrichtung nicht vergleichbar. Ihre Zahl geht zudem deutlich über diejenige von Personen hinaus, die sich dort typischerweise aufhalten und die der EuGH (GRUR 2012, 593 Rn. 96 – SCF/Del Corso; Dreier in Dreier / Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 15 Rn. 40) als „unerheblich oder sogar unbedeutend“ einstuft. Ohnehin ist die Kapazitätsgrenze der Praxis für gleichzeitig mit demselben Tonträger in Kontakt kommende Personen begrenzter als in der Senioreneinrichtung.

Grundsätzlich keinen Zugang für andere Personen eröffnet auch die elektronische Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren an einzelne Personen des Fachpersonals, die - wie der EuGH unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts hervorgehoben hat - eine klar definierte und geschlossene Gruppe bilden (EuGH, Urt. v. 28.10.2020 – C – 637/19, GRUR 2020, 1295 Rn. 28 – BX/CX). In dieser Weise klar begrenzt ist der Kreis an Bewohnern der Senioreneinrichtung nicht; zu ihm haben Interessenten, die sich für das Angebot der Beklagten im Internet entscheiden, grundsätzlich ebenso Zugang wie Besucher.

(4) Im Streitfall ist Zahl der potentiellen Adressaten nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, und deshalb unbestimmt.

i. Der autonome Unionsrechts-Begriff der „privaten Gruppe“ ist zwar bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ im Sinne

von § 15 Abs. 3 UrhG und nicht besonders eng zu ziehen (BGHZ 206, 365 Rn 65 f. – Ramses; Senat, GRUR-RR 2017, 49 Rn. 38). Er ist allerdings auch nicht zu weit zu verstehen. Der ausdrückliche Verweis des EuGH auf das WIPO-Glossar stellt für die öffentliche Sendung auf eine Zugänglichmachung nicht bloß im privaten oder familiären Kreis ab (vgl. Roder, Die Methodik des EuGH im Urheberrecht, 2015, S. 28 m.w.N.; in Fn. 195 zum WIPO-Glossar von 2003: „… to be perceived by persons outside the normal circle of the family and the closed social acquaintances of the family.“). Mit der Erlaubnis zur Übertragung will der Urheber nur eine unmittelbare Zuhörerschaft zulassen, die allein bzw. im privaten oder familiären Kreis die Sendung empfängt (EuGH, Urt. v. 7.12.2006, C – 306/05 Rn. 41 – SGAE / Rafael Hoteles; EuGH Beschl. v. 14.7.2015 – C 151/15 Rn. 22 – Douros Bar).

ii. Der Kreis der Bewohner einer Senioreneinrichtung geht darüber nicht nur weit hinaus. Vielmehr ist diese Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger nicht geschlossen, sondern grundsätzlich für neuen Zugang offen. Dies gilt vor allem für neue Bewohner, die durch die offensive Werbung der Beklagten im Internet angesprochen und gewonnen werden. Der Zugang zu diesem Personenkreis ist nicht von weiteren Voraussetzungen wie bei dem von ganz besonderem Vertrauen geprägten Behandlungsverhältnis zu einem Arzt oder der Aufnahme in den öffentlichen Dienst abhängig. Ein Interessent, der sich für die Einrichtung der Beklagten entscheidet, kann grundsätzlich im Falle vorhandener Kapazität – wie im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung - aufgenommen werden. Er ist als potentieller Leistungsempfänger ebenso wenig wie der Gast eines Hotels oder einer Ferienwohnung Teil einer privaten Gruppe. Eine solche angestrebte Offenheit für Neuzugänge nimmt dem Personenkreis potentieller Adressaten die Geschlossenheit einer privaten Gruppe.

iii. Der Begriff der privaten Gruppe setzt dabei eine über den Aufenthalt in der gleichen Einrichtung hinausgehende Gemeinsamkeit voraus (KG, Urt. v. 10.6.2020 – 24 U 164/19). Diese muss für die gesamte Gruppe vorliegen. Es würde den Sinn dieses Erfordernisses unterlaufen, wenn man sich der lizenzierungspflichtigen Öffentlichkeit einer Wiedergabe allein dadurch entziehen könnte, dass man beschließt, sich zu einer "Privatheit" - gleich welcher Größenordnung – zusammenzuschließen oder die Bewohner in Kleingruppen zu zergliedern.

Bei den Bewohnern der 166 Zimmer mit Einzel- und geringer Doppelbelegung in der Einrichtung der Beklagten stehen die alters- und/oder gesundheitsbedingt dauerhaft einziehenden Personen auch bei vollstationärer Altenpflege vorrangig mit der Beklagten in einer (Miet-) Rechtsbeziehung. Es handelt sich wie beim betreuten Wohnen primär um Mietwohnverhältnisse, zu denen auf die besonderen Bedürfnisse abgestellte Leistungen hinzutreten (KG, Urt. v. 10.6.2020 – 24 U 164/19). Bloß gleich gerichtete Interessen genügen für das Vorliegen einer privaten Gruppe indessen nicht (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rn. 13).

Untereinander zu einer privaten Gruppe verbunden sind die Bewohner hingegen nicht allesamt und auch nicht in einer - gemessen an der Bewohnerzahl von mindestens 166 - erheblichen Anzahl. Hierfür reicht angesichts der hohen Bewohnerzahl das Bewusstsein nicht aus, in einer Gemeinschaft zu leben. Selbst wenn aus der Sicht des einzelnen der Lebensmittelpunkt dort dauerhaft begründet wird, sind mit Blick auf die Gesamtheit jederzeit, nicht nur wegen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege,

Neuzugänge möglich, die der Geschlossenheit einer privaten Gruppe wie vorerörtert entgegenstehen.

Das vorgerückte Alter, die beeinträchtigte Gesundheit und die annähernd gleiche soziale Lage fügen die Bewohner als bloß äußere Anlässe nicht zu einer privaten Gruppe zusammen (vgl. zur persönlichen Verbundenheit BGH NJW 1974, 1872). Vielmehr werden sich trotz der behaupteten Gemeinschaftsaktivitäten und eines Aufenthalts von 80 % des Tages in den Gemeinschaftsbereichen angesichts der besonderen persönlichen Lebenssituation des einzelnen und seiner Mitbewohner, die nur eine sehr begrenzte Kommunikation zulässt, allenfalls unter einem Teil geringe Gemeinsamkeiten herstellen lassen, zumal die Bewohner über sechs Etagen verteilt sind. Dies reicht nicht aus, um die Gesamtheit der Bewohner, an die die Sendungen weitergeleitet werden, zu einer privaten Gruppe im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen zu verbinden. Erst recht gilt dies, wenn auch die Besucher berücksichtigt werden.

d) Eine „öffentliche Wiedergabe“ setzt ferner voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – alternativ - für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 – C-160/15 – GRUR 2016, 1152 Rn 37 m.w.N.). Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über eine Verteileranlage mittels Kabel an die Zimmer sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (BGHZ 206, 365 Rn 55 – Ramses).

Dagegen liegt kein bloßer Empfang vor. Eine solche wertende Betrachtung der Weiterverbreitung einer Sendung über Kabel verbietet sich. Maßgeblich für die Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe vorliegt, ist vielmehr allein eine technische Betrachtung (BGHZ 206, 365 Rn 56 – Ramses). Danach unterscheidet sich eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel von einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen mit geschützten Werken so, dass grds. eine neue Erlaubnis erforderlich ist (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 – ITV Broadcasting/TVC).

Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

e) Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, falls die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. – Reha-Training;

EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. – ITV Broadcasting/TVC). Letztlich dahinstehen kann deshalb, dass hier von einem gewerblichen Charakter auszugehen ist. Maßgeblich hierfür ist nicht, ob der Betrieb des Kabelnetzes Gewinn abwirft. Vielmehr genügt, dass die Beklagte für die Weiterleitung der Sendesignale ein Entgelt verlangt, wie sich aus der Leistungsbeschreibung (K 1) ergibt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Anregung der Beklagten zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH ist nicht nachzukommen (vgl. EuGH NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht hier nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 (ZIP 2015, 335 ff.) die Fallgruppen einer Vorlagepflicht benannt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vorgenannte Entscheidung. Keine dieser eine Vorlagepflicht begründenden Fallgruppen ist hier gegeben.

Sowohl das Landgericht als auch der erkennende Senat haben hier die Relevanz unionsrechtlicher Bestimmungen für die Anwendung des entscheidungserheblichen innerstaatlichen Rechts erkannt, so dass kein Fall einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht gegeben ist. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; EuGH GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).

Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben in den zitierten Entscheidungen eine Klärung gefunden. Die der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegte rechtliche Würdigung beruht auf den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zur Frage des Vorliegens einer öffentlichen Wiedergabe entwickelten Rechtsgrundsätzen und wirft keine darüberhinausgehenden rechtlichen Fragen auf, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Es liegt auch keine Abweichung von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung vor. Von einer Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist zudem nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen, woran es hier fehlt (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert bemisst sich nach der Interessengefährdung für die Inhaber des nach dem Urheberrecht geschützten Rechts durch die Beklagte (BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 34 – Tannöd). Das Landgericht hat ihn unbeanstandet wie von Klägerseite angegeben zutreffend bemessen.

Dr. B...... Dr. M...... R......