Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 17.01.2023 – 4 U 1262/22

Leitsatz

1. Ein freiwilliger Rückruf seitens eines Autoherstellers ist kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

2. Eine Prüfzykluserkennung im Sinne einer Fahrkurve ist nicht per se, sondern erst dann unzulässig, wenn daran eine grenzwertrelevante Veränderung des Emissionskontrollsystems geknüpft wird.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 17. Januar 2023, Az.: 4 U 1262/22

2

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1262/22 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 6 O 372/21

Verkündet am: 17.01.2023

I......, Justizobersekretär/in Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

J...... K......, ... - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: G...... Rechtsanwälte, ...

gegen

Volkswagen AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: L...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 am 17.01.2023

3

für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24.05.2022 - 6 O 372/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.397,31 € und ab dem 12.12.2022 auf 3.690,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.690 EUR (20% des Kaufpreises) aus § 826 BGB zu.

Er erwarb von einem Dritten am 19.12.2018 einen gebrauchten VW Passat Variant, 2,0 TD, 110 kW, Erstzulassung 06.08.2015 zum Preis von 18.450,00 €. Das Fahrzeug wies zum Erwerbszeitpunkt einen Kilometerstand von 89.124 km auf und war mit einem Motor EA 288, Euro 6 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs. Ein durch das KBA angeordneter Rückruf besteht für das Fahrzeug nicht. Der Kläger hat kein Software-Update aufspielen lassen. Er hat das Fahrzeug am 24.08.2022 bei einem Kilometerstand von 139.438 km zum Preis von 11.750,00 € verkauft.

Eine sittenwidrige Schädigung liegt nicht vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rdnr. 16 - juris).

4

Ein Automobilhersteller handelt gegenüber einem Fahrzeugkäufer dann sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typengenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 838/20, Rdnr. 10 - juris). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (so BGH, a.a.O.).

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, Rdnr. 7 - juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist der Partei grundsätzlich auch nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 - juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (BGH, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 23 - juris). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal bedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden müssen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2022 - 5a U 762/22 - juris).

Für die Voraussetzungen nach § 826 BGB ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2022 - VI a ZR 51/21 - juris). Umstände, die unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen, sind nicht festzustellen.

a) aa) Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nach Bekanntwerden der EA 189-Thematik Untersuchungen auch in Bezug auf die Motoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben, und das KBA angewiesen, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. Diese KBA Felduntersuchungen umfassten insgesamt 56 Messungen an 53 Fahrzeugmodellen, von denen mehrere mit dem Typ EA 288 ausgestattet waren. Bei diesen

5  Untersuchungen sind keine unzulässigen Vorrichtungen oder Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen Euro 5 und Euro 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission V, Stand: April 2016, Anlage B1). In dem in Rede stehenden Bericht wurde auch ein VW Passat mit dem Motor EA 288, Euro 6, Erstzulassung 03.07.2015 untersucht und es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Unter anderem heißt es in dem Bericht der Untersuchungskommission, dass verschieden Prüfroutinen zusammengestellt worden seien: „Als Fahrprofile wurden neben dem gesetzlich allein vorgeschriebenen NEFZ auch NEFZ-variierte Profile und in Anlehnung an den Vorschlag der Europäischen Kommission der RDE-Zyklus (RDE = real driving emissions) gefahren. Diese Fahrprofile wurden sowohl auf herkömmlichen Rollenprüfständen als auch mit mobilen Abgasmesssystemen (...) gefahren“. Weiter heißt es in dem Bericht: „Diese Fahrzeuge sind mit dem Motor EA 288, dem Nachfolger der EA 189, ausgestattet und erfüllen die Euro 6 Anforderungen. Darüber hinaus hat die Beklagte im Verfahren eine Vielzahl amtlicher Auskünfte des KBA (Anlage B11, B12, B24 bis B30, B46 bis B50) vorgelegt, in denen das KBA gegenüber verschiedenen Gerichten erklärt hat, dass der Motor des Typs EA 288, Euro 6 überprüft und eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht festgestellt wurde.

bb) Ein amtlicher Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt nicht vor. Der Verweis auf den freiwilligen Rückruf der Beklagten im Juli 2021 stellt kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar. Als Grund für die freiwillige Servicemaßnahme zu einem Software-Update wurde lediglich mitgeteilt, dass die Automobilhersteller bei dem Dieselgipfel 2017 als wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität in deutschen Städten ein Software-Update zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes zugesagt haben und dem Kläger mit diesem Schreiben eine Teilnahme an dieser freiwilligen Aktion nahegelegt. Mit einem verbindlichen Rückruf durch das KBA, an dem sich für Nichtbefolgen die Betriebsuntersagung knüpft und der deshalb eine erhebliche Indizwirkung für das Vorliegen eines gravierenden Mangels des Fahrzeugs zukommt, ist eine solche freiwillige Aktion nicht vergleichbar.

cc) Dass die Fahrzeuge nach den Messungen der DUH die Grenzwerte im Straßenbetrieb nicht einhalten, bietet ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typengenehmigung allein maßgeblich waren, und den Stickoxidemissionen unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße bieten grundsätzlich keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer Steuerungsstrategie (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2022 - 4 U 230/20, Rdnr. 42 - juris; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, Rdnr. 23 - juris). Vielmehr liegt es auf der Hand und ist sogar allgemein bekannt, dass unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand geringere Abgaswerte erreicht werden als im Normalbetrieb (vgl. Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, 7 U 80/21, Rdnr. 58 - juris).

dd) Der Umstand, dass einzelne mit einem EA 288 Motor ausgestattete in den USA zugelassene Fahrzeuge von einer Abgasmanipulation betroffen waren, stellt ebenfalls kein Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar, denn die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass die Emissionswerte in den USA strenger sind und aus diesem Grund dort das Modelljahr 2015 der EA 288 Baureihe (Gen3) betroffen ist. Dies lässt

6  jedoch keinen Rückschluss auf den hier streitgegenständlichen Motor zu.

ee) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem Landgericht Duisburg eingeräumt hätte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Sie hat dort nur dargelegt, dass es auf die Emissionswerte im realen Straßenbetrieb nicht ankomme. Dies entspricht dem baukastenförmigen Standardvorbringen in nahezu allen „Dieselverfahren“.

ff) Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung aus der internen Applikationsanweisung für die Fahrkurven EA 288 NSK vom 18.11.2015 (Anlage K12, Bl. 251 f. d. A.). Dort heißt es unter anderem:

„SOP vor KW 22/16 (für SOP, Modellpflege): Fahrkurven dürfen nicht zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte genutzt werden. Diese müssen durch Ausbedatung oder Softwareänderung entfernt werden. Möglicherweise notwendige Umschaltungen zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte müssen auf Basis physikalischer Randbedingungen erfolgen.

SOP ab KW 22/16 (für SOP, Modellpflege): Bei neuen Freigaben sind die Fahrkurven aus der Software entfernt. Umschaltungen oder die Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents muss auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohemissionen erfolgen.“

Die Beklagte hat zur Applikationsrichtlinie nachvollziehbar die Hintergründe - nämlich die Vermeidung von verzerrten NEFZ-Testergebnissen - erläutert. Bis zur Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 sei die NSK-Regeneration im realen Straßenbetrieb je nach Fahrprofil bei den EA 288, Euro 6-Motoren strecken- und beladungsgesteuert ca. alle fünf gefahrene Kilometer bzw. nach voller Beladung vollzogen worden, je nachdem welches Ereignis vorher eingetreten sei. Aufgrund dieser alle fünf Kilometer erfolgenden Regenerationsintervalle würde die Anzahl der Regenerationen, die während des gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ (elf Kilometer) gefahren werden, davon abhängen, in welchem Beladungszustand der NFK sich zu Beginn des Prüfzyklus befinde: Sei der NSK leer oder fast leer, könne es während des NFZ-Prüfzyklus nach Erreichen der jeweiligen ca. Fünf-Kilometer-Strecke zu zwei Regenerationen kommen. Sei der NSK voll oder fast voll, könne dies während des NEFZ-Zyklus zu drei Regenerationen führen. Die Messergebnisse zwischen diesen beiden Fällen eines anfänglichen nahezu leeren und eines vollen NSK seien nicht vergleichbar. Vorstehender Passus zur Anwenderbeschreibung ist danach als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ungeeignet (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2021 - 12 U 4034/20 - juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 - 16 a U 196/19, Rdnr. 36 f - juris).

Auf den Inhalt des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens aus einem vor dem Landgericht Ulm anhängigen Verfahren zu einem möglicherweise vergleichbaren Fahrzeug (Seat Leon ST, 2,0 TDI, Erstzulassung 09.07.2015, 135 kW) kommt es nicht an, denn es ist unstreitig, dass die Fahrkurvenerkennung aus dem Fahrzeug entfernt worden ist. Allein die Auswirkungen einer Fahrkurvenerkennung war jedoch Gegenstand des vorgelegten Sachverständigengutachtens.

b)

7  Das Verhalten der Beklagten ist unabhängig hiervon aber auch nicht objektiv sittenwidrig. Denn dies kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des Klägers Einrichtungen vorhanden sind, die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise - was unterstellt werden kann - als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Ersatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2022 - IVa ZR 334/21, Rdnr. 19 - juris). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, um den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2022 - IVa ZR 334/21 - juris: für den Motor Typ EA 288, Euro 6). Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 21.03.2022 (VIa ZR 334/21 - juris) für den hier in Rede stehenden Motor EA 288 Euro 6 ausgeführt, dass die Haftungsvoraussetzungen nach § 826 BGB höchstrichterlicher geklärt sind und hat die Erfolgsaussichten der Revision des dortigen Klägers verneint.

aa) Ein sittenwidriges Verhalten ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Thermofensters nicht gegeben. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 715/2007/EG). Inhalt und Reichweite dieser Ausnahmevorschrift waren bis zu den ersten Stellungnahmen des EuGH dazu Ende 2020 und jedenfalls zum Zeitpunkt der Herstellung des Wagens keineswegs eindeutig oder zweifelsfrei (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2022 - 10 U 603/22; vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 - juris). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rn 31). Nach Einschätzung der Untersuchungskommission Volkswagen (Anlage B1) wurde ein Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet. Aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 31 - juris). Bei einem Thermofenster ist ein arglistiges Verhalten auch deshalb nicht ersichtlich, weil die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Unter den für den Prüfzyklus maßgeblichen Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rn 18 - juris). Eine Sittenwidrigkeit kann - neben dem Verstoß gegen die Verordnung 715/2007 - unter diesen Umständen nur angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH a.a.O.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

bb) Auch das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung rechtfertigt letztlich aus denselben Gründen die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens nicht. Die Fahrkurvenerkennung ist für sich gesehen nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung genutzt

8  wird (vgl. Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes Anlagen B25, B26; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2022 - 10 U 603/22, Rn 35 - juris). Eine Prüfzykluserkennung ist nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn daran eine Veränderung des Emissionskontrollsystems geknüpft wird, mit der dessen Wirksamkeit gegenüber dem normalen Fahrbetrieb grenzwertrelevant verändert wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2022 - 5a U 762/22 - juris). Im Übrigen ist das Vorhandensein einer Fahrkurve dem KBA jedenfalls mit Schreiben vom 29.12.2015 der Beklagten (Anlage B27: Information zu sogenannter Akustikfunktion) bekannt gemacht worden. Das KBA hat in Kenntnis dieses Umstandes zahlreiche Fahrzeuge mit Motoren dieses Typs geprüft und in keinem Fall Beanstandungen gehabt. Dass die Steuerung evident unzulässig wäre, worauf womöglich ohne Weiteres der Schluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen gezogen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG/FGV zu. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 14.02.2022 - IVa ZR 204/21 - juris; vgl. Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn 35 ff - juris) bezwecken § 5 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG/FGV nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages.

3. Es besteht keine Veranlassung, der Beklagten die Vorlage der Antragsunterlagen für die Typengenehmigung gegenüber dem KBA aufzugeben.

Eine sekundäre Darlegungslast begründet keine prozessuale Verpflichtung, Urkunden vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - VII ZR 252/20, Rdnr. 13 - juris). Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 oder aus einer Anordnung des Gerichtes nach § 142 Abs. 1 ZPO (BGH, a.a.O.).

Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Vorlage der Unterlagen besteht gemäß § 422, 423 ZPO nicht. Die Unterlagen für die Beantragung der Typengenehmigung gegenüber dem KBA für das in Rede stehende Fahrzeug sind nicht im Interesse des Käufers errichtet worden und beurkunden auch kein zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis gemäß § 810 BGB. Diese Unterlagen wurden nicht dazu bestimmt, dem Kläger als Beweismittel zu dienen.

Eine Urkundenvorlage gemäß § 142 ZPO ist aber ebenfalls nicht veranlasst. Die Vorlage kann nach dieser Regelung auch dann angeordnet werden, wenn kein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007 - X ZR 277/05). Die Urkundenvorlage darf allerdings nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung dienen, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag der Partei erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/05, Rdnr. 20 - juris). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welcher entscheidungserhebliche Erkenntnisgewinn durch die Vorlage der Antragsunterlagen erzielt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber dem KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens andere Angaben gemacht hätte als im vorliegenden Prozess, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern - fehlerhafte Angaben zu Gunsten des Klägers unterstellt - die Antragsunterlagen für den Prozess

9  entscheidungserheblich sein könnten. Wie bereits ausgeführt, war dem KBA jedenfalls seit Ende des Jahres 2015 - und damit noch vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger - der Einbau der Fahrkurvenerkennung bekannt. Die Implementierung Thermofensters ist dem KBA ebenfalls bekannt gewesen.

4. Unabhängig davon hat der Kläger auch einen Schadenseintritt nicht nachvollziehbar dargelegt.

Als Schaden könnte der Kläger zwar grundsätzlich auch den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 - juris). Der Geschädigte wird damit so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (vgl. BGH, a.a.O.). Maßgeblich sind die Werte von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend geben jedoch bereits die objektiven Umstände für einen in diesem Sinne überteuerten Erwerb nichts her.

Der Diesel-Skandal ist spätestens im Jahre 2015 in der Öffentlichkeit bekannt geworden, nachdem die Beklagte durch ihre ad hoc Mitteilung vom 22.09.2015 an die Öffentlichkeit getreten war. Dies betraf zwar nur den Vorgängermotor EA 189, jedoch ist nicht ersichtlich, dass in der öffentlichen Wahrnehmung eine Differenzierung zwischen den einzelnen Motortypen erfolgt wäre, denn in der Berichterstattung der Presse oder des KBA wurde in der Regel von Fahrzeugmodellen gesprochen und nicht vom jeweiligen Motortyp. Soweit es zu einem Wertverlust bei Dieselfahrzeugen durch den Diesel-Skandal gekommen sein sollte, war dieser bereits vor dem hier maßgeblichen Erwerbszeitpunkt am 19.12.2018 eingetreten. So wurde bereits in einem Bericht der WirschaftsWoche vom 17.08.2017 von einem dramatischen Wertverlust bei gebrauchten Dieselfahrzeugen berichtet. In einem Artikel der WirtschaftsWoche vom 22.03.2018 wird dies erneut aufgegriffen. Der ADAC berichtete am 02.01.2019 (Anlage K 3h) von einem Preissturz bei alten Dieselfahrzeugen unter Bezugnahme auf eine Tabelle, die die sinkende Nachfrage von Februar 2017 bis Februar 2018 zeigt. Der Kläger hat damit sein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben, als der Wertverlust für Dieselfahrzeuge deutscher Hersteller durch den Dieselskandal bereits eingetreten war und sich in der Preisbildung niedergeschlagen hatte. Für einen weiteren Wertverlust nach Abschluss des Kaufvertrages bis zur Veräußerung des Fahrzeugs am 24.08.2022 ist nichts ersichtlich. Eine sowohl bei Erwerb als auch bei Veräußerung in gleicher Weise bestehende „Bemakelung“ des Fahrzeuges durch den Dieselskandal bleibt damit ein letztlich wertneutraler Umstand, auf den eine Schadensberechnung nach den Grundsätzen des kleinen Schadensersatzes nicht gestützt werden kann.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts im Verfahren C-100/21 ist nicht geboten. Zwar mögen die Richtlinie

10  2007/46/EG und die Verordnung 715/2007 insofern drittschützend sein, als das Interesse der Fahrzeugerwerber betroffen ist, dass ein Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen ist und die Betriebserlaubnis nicht untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug war zugelassen und die Betriebserlaubnis wurde auch nicht entzogen. Nach Veräußerung des Fahrzeuges droht ihm auch keine Betriebsuntersagung mehr.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

S...... R...... P......