Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 05.04.2023 – 1 U 1645/22

Leitsatz

Zur Reichweite von Auskunftsansprüchen des Versicherten bei Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 5. April 2023, Az.: 1 U 1645/22

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 1645/22 Landgericht Chemnitz, 5 O 755/21

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

F...... P......, ... - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

gegen

B...... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch die Vorstände ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

wegen Beitragsanpassung private Kranken-/Pflegeversicherung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, Richter am Oberlandesgericht Dr. W...... und Richterin am Oberlandesgericht F......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2023 am 05.04.2023

für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.07. 2022, Az. 5 O 755/21, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem Kläger günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

1. Die Feststellungsklage ist nur teilweise zulässig. Ein noch gegenwärtiges Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, soweit es die Klageanträge zu Ziffern 1, 2.a und 4 (in der Fassung der Berufungsbegründung) betrifft.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers, das Rechtsverhältnis festzustellen. Woraus sich vorliegend ein solches schutzwürdiges Interesse betreffend die Tarife PRIM1 und GZN10 ergeben sollte (Antrag Ziffer 2.b bis 2.e in der Fassung der Berufungsbegründung), erschließt sich nicht, auch nicht aus den Ausführungen der Berufung. Der Kläger zitiert hier lediglich allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung zu dieser Frage, erläutert aber nicht, warum er nun konkret ein Feststellungsinteresse habe. Anders ist es lediglich hinsichtlich des Tarifs T42 und hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen.

a) Bei Feststellungsanträgen zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung liegt ein Feststellungsinteresse grundsätzlich vor, da ein Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig feststellt, dass der Versicherte zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist (BGH, NJW-RR 2021, 541, 542). Allerdings kann ein Feststellungsinteresse hinsichtlich früherer Prämienanpassungen zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, NJW 2019, 919, 920; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2019, Az. I-9 U 131/18, Rn. 42, juris).

Da die Frage der Wirksamkeit der Beitragserhöhung eine Vorfrage für ein Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge ist, kann auch eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, für die kein besonderes Feststellungsinteresse

erforderlich ist. Wurde ein Zwischenfeststellungsantrag nicht gestellt, kann eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO gegebenenfalls in eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (BGH, NJW-RR 2018, 1067, 1068; BGH, Urteil vom 11.07.1990, Az. VIII ZR 165/89, Rn. 14, juris). Ungeachtet dessen ist eine Zwischenfeststellungsklage aber versagt, wenn sie sinnlos ist, weil die Vorfrage über den Rechtsstreit hinaus keine Bedeutung zwischen den Parteien erlangen kann (Foerste in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 42).

b) Nach diesen Grundsätzen fehlt ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Beitragsanpassungen in den Tarifen PRIM1 und GZN10. Denn es gab unstreitig eine Folgeanpassung im Tarif PRIM1 zum 01.01.2021 (unstreitiger Tatbestand, S. 5 des Urteils). Ob und aus welchen konkreten Gründen die Vorfrage „Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018“ für diese Tarife noch weitere Bedeutung im Versicherungsverhältnis erlangen kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den - in den Berufungsanträgen nicht mehr berücksichtigten - Tarif VC3P, der nach Wechsel des Klägers in den Tarif PRIM1 nicht mehr aktuell ist.

Zulässig wäre eine (Zwischen-)Feststellungsklage nur dann, wenn sich die unwirksame Beitragsanpassung noch irgendwie auswirken könnte, also dem Kläger weitere Ansprüche zustehen könnten. Dies ist aber im Tarif PRIM1 nicht der Fall. Mit einer wirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2021 ist seither eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Gesamtbeitrag vorhanden, so dass sich eine frühere unwirksame Beitragserhöhung gerade nicht mehr auswirken kann. Nachdem der Kläger hinsichtlich aller aus seiner Sicht zwischen dem 01.01.2017 und dem 01.12.2020 überzahlten Beiträge Leistungsklage erhoben hat, ist sein Rechtsschutzbegehren damit vollständig erfasst. Gleiches gilt für den Tarif GZN10, der lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag von 10 % darstellt.

Hingegen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Tarif T42 hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2012 gegeben. Eine nachfolgende Erhöhung, die unstreitig wirksam wäre, gibt es hier nicht. Entsprechend wird die Erhöhung auf dieser Basis bis heute fortgeschrieben. Die letzte vorgetragene Beitragserhöhung in diesem Tarif (zum 01.01.2018) hat der Kläger ebenfalls angegriffen. Die Erwägung, dass mit der Klageerwiderung eine Heilung der Beitragsanpassung eingetreten ist und die Zuvielzahlungen jetzt beziffert werden könnten, ändert daran nichts. Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (Bacher in: BeckOK ZPO, 47. Ed. 01.12.2022, ZPO § 256 Rn. 27 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (Bacher, a.a.O. Rn. 31). Das war hier der Fall. Noch bis in die Berufungsinstanz ist die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 streitig.

2. Zu Recht hat das Landgericht Rückzahlungsansprüche des Klägers (Klageantrag Ziff. 3) verneint. Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 waren formell und materiell wirksam, so dass aus dem - nur noch streitgegenständlichen - Zeitraum ab dem 01.01.2018 keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen.

a) Die formellen Voraussetzungen von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung richten sich nach § 203 Abs. 5 VVG.

aa) Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG sind Krankenversicherer berechtigt die Prämie neu festsetzen, wenn sich eine für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ändert, wobei die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen in diesem Sinne sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG). Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Welche Anforderungen an die „Mitteilung der maßgeblichen Gründe“ an den Versicherungsnehmer zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt. Erforderlich ist die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 26; ebenso Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, Rn. 21; Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Rn. 22, jeweils juris).

Dabei folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die einschlägigen Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, VersR 2023, 35f.). Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend (BGH, a.a.O.). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH, a.a.O.). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war (BGH, a.a.O. Rn. 34), und auch verdeutlichen, dass weder das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war (BGH, a.a.O. Rn. 35). Der Mitteilung muss letztlich mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, a.a.O. Rn. 39; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Rn. 30, juris). Hingegen ist nicht anzugeben, ob der Schwellenwert, der die Prämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. im Tarif geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, Rn. 36; Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris).

Anzugeben ist danach auch, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022, Az. 4 U 49/22, Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 4 U 1718/22; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21, Rn. 59, jeweils juris). Dies folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes, wonach der Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können muss, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem

geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20, Rn. 26; Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20, Rn. 18; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Rn. 26; Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris).

In der Mitteilung ist dabei nicht zwingend das Wort „Schwellenwert“ zu erwähnen. Es genügt, wenn die konkreten Formulierungen dem Versicherungsnehmer eine zutreffende Vorstellung über die Existenz eines Schwellenwertmechanismus, die existierende Pflicht zur Beitragsanpassung im Falle des Anspringens des Mechanismus und über den auslösenden Faktor geben (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022, Az. 4 U 49/22, Rn. 29, juris). Ob diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache des Tatrichters zu entscheiden.

bb) Wegen des Wortlauts der Anpassungsmitteilungen wird auf den unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die einschlägigen Anforderungen (oben aa) waren hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2012 nicht erfüllt. Die Informationen zur Beitragsanpassung ließen zwar eindeutig erkennen, dass sich die kalkulierten Leistungen als Rechnungsgrundlage verändert hätten. Es fehlte aber an einem hinreichenden Hinweis auf den Schwellenwertmechanismus. In den beigefügten Unterlagen heißt es insoweit lediglich: „Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden.“ Daraus lässt sich nicht erkennen, dass es einen gesetzlich oder tariflich festgelegten Schwellenwert gibt, bei dessen Überschreitung eine Beitragsanpassung zulässig sei.

Anders ist es bei den Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018. Auch hier wird klar, dass die kalkulierten Leistungen von den tatsächlichen Leistungen abweichen. Zum Schwellenwertmechanismus enthalten die Schreiben eine noch ausreichende Beschreibung. Dort heißt es jeweils: „Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden.“ Mit diesem Verweis auf einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang ist den Begründungsanforderungen genügt.

Eine wirksame Beitragserhöhung im Tarif PRIM1 (und zugleich damit im Tarif GZN10) erfolgte demnach zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 sowie im Tarif T42 zum 01.01.2018. Damit sind etwa unwirksame Beitragserhöhungen aus den Zeiträumen vorher geheilt. Auf die unwirksame Beitragserhöhung zum 01.01.2012 kommt es mithin nicht mehr an. Rückerstattungsansprüche aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2017 sind verjährt. Derartige Ansprüche werden mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.

b) Materiell-rechtlich wird in der Berufung nur noch der Einwand erhoben, die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 sei unwirksam, da trotz gesunkener Leistungsausgaben im Ergebnis ein höherer Tarif gefordert werde. Dieser Einwand greift nicht durch.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage - anders als die Beklagte meint - zwar nicht ausdrücklich entschieden. Jedoch liegt den Ausführungen im Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV ZR 113/20, Rn. 27) offensichtlich die Rechtsauffassung zu Grunde, dass eine Anpassung in beide Richtungen zulässig ist. Die vom Kläger hierzu zitierte abweichende Rechtsprechung war hingegen schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr umstritten. Die

herrschende Auffassung folgte dem nicht (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, VVG § 203 Rn. 22; Gramse in: BeckOK VVG, 18. Ed. 01.02.2023, VVG § 203 Rn. 25; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 8; Boetius in: Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 794, 795). Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend verändert haben (Boetius, a.a.O.). Dem tritt der Senat bei. Soweit das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 noch gegenteiliger Ansicht war (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012, Az. I-20 U 149/11, Rn. 29, juris), hält es daran inzwischen nicht mehr fest (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020, Az. I-9 U 74/20, Rn. 52, juris).

3. Entsprechend ist die Feststellungsklage, soweit sie hinsichtlich der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen zulässig ist (betreffend Tarif T42 zum 01.01.2018 und zum 01.01.2012), unbegründet. Die Anpassung zum 01.01.2018 war wirksam (siehe oben 2.), weshalb kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit gegeben ist. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 war zwar unwirksam. Da sich diese Anpassung aber inzwischen - nach wirksamer Anpassung der Beiträge zum 01.01.2018 - nicht mehr auswirken kann, besteht insoweit kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis mehr zwischen den Parteien.

4. Mangels gegebener Rückerstattungsansprüche kommt auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Betracht. Die darauf gerichtete Feststellungsklage ist unbegründet.

5. Da in der Hauptsache keine Ansprüche bestehen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

6. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (ursprünglicher Klageantrag zu Ziffer 4 auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den letzten 10 Jahren), hat das Landgericht die Kosten zu Recht dem Kläger auferlegt. Denn ein Anspruch auf eine entsprechende Auskunft bestand nicht.

Es war zur Zeit der Klageerhebung unter den konkreten Umständen keine Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, weitere Details zur Beitragsanpassung mitzuteilen (unten a). Daneben kommt in der vorliegenden Konstellation kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Betracht (unten b).

a) Ein Auskunftsanspruch kann sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gemäß § 241 Abs. 2, § 242 BGB ergeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2019, Az. 7 U 237/18, Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az. I-9 U 138/19, Rn. 77, jeweils zitiert nach juris; LG Leipzig, Urteil vom 27.01.2022, Az. 3 O 1741/21, Rn. 52, beck-online). Voraussetzung dafür ist, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben

kann (BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15, Rn. 15, juris). Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen, wobei die Umstände des Einzelfalles und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (BGH, a.a.O.).

aa) Nach diesen Grundsätzen wird aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers ein Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat, teils bejaht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019, Az. 7 U 237/18, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021, Az. I-13 U 37/21, Rn. 29; jeweils juris; Franz, VersR 2020, 449, 459), jedenfalls wenn der Versicherungsnehmer diese Information benötigt, um gegen den Versicherer Rückforderungsansprüche geltend zu machen (OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U 165/22, Rn. 142, juris). Andere Vertreter dieser Auffassung gehen davon aus, dass das Auskunftsrecht des Versicherungsnehmers ein „Instrument zur Beseitigung eines strukturellen Informationsdefizits“ und damit unabhängig von einem etwaigen daran anknüpfenden bzw. nachfolgenden Rückforderungsanspruch sei (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.12.2022, Az. 2 O 6964/21, Rn. 135, juris; Franz, VersR 2020, 449, 459). Der Auskunftsanspruch bestehe auch unabhängig davon, ob der jeweilige Versicherungsnehmer die Information ohne sachverständige Unterstützung verwerten kann oder nicht (Franz, VersR 2020, 449, 459). Der Versicherungsnehmer habe ein berechtigtes Interesse daran, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassung beurteilen zu können, weshalb ein vertraglicher Auskunftsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen im Fall der Prämienanhebung zuzubilligen sei (Franz, a.a.O. S. 460).

bb) Teils wird ein solcher Auskunftsanspruch abgelehnt (OLG Dresden, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 4 U 1999/22, Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. I-20 U 269/21, Rn. 15; jeweils juris), zumindest für den Fall, dass diese Auskunft rechtlich in keinem Fall Konsequenzen habe (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, Rn. 43, juris) bzw. wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den mit der entsprechenden Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruch besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 20 U 69/22, Rn. 11; LG Kassel, Urteil vom 05.07.2022, Az. 5 O 1954/21, Rn. 51, jeweils juris).

cc) Der Senat schließt sich letztgenannter Ansicht an, soweit es um Fälle geht, in denen bereits Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen erhoben wurde.

Die allgemeine Voraussetzung, wonach der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sein muss und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ist in derartigen Konstellationen grundsätzlich gegeben. Dagegen spricht nicht, dass die Kenntnis der auslösenden Faktoren dem Versicherten keinen Einblick gibt, ob die Beitragserhöhung materiell rechtmäßig war. Denn auch ein gesunkener auslösender Faktor berechtigt zu einer Neukalkulation und kann im Ergebnis zu einer Prämienanpassung nach oben führen (OLG Nürnberg, a.a.O. Rn. 45; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U 165/22, Rn. 145, juris). Die Frage der materiellen Berechtigung einer Beitragsanpassung setzt eine komplexe

versicherungsmathematische Berechnung voraus, die von Laien praktisch nicht leistbar ist, zumal weitere Faktoren der Rechnung - die teils als Geschäftsgeheimnisse schutzwürdig wären - zunächst unbekannt blieben. Schließlich wurde genau zu diesem Zweck - für eine unabhängige Prüfung der Beitragserhöhung - das Treuhänderverfahren eingeführt. Das Gesetz vertraut dem Treuhänder Rechte an, die ihrer Natur und ihrem Ursprung nach Rechte der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber dem Krankenversicherer sind und die der Treuhänder im Interesse der Versicherungsnehmer ausüben soll (Renger, VersR 1994, 1257).

Der Senat sieht andererseits, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Beitragsanpassung beurteilen zu können, und dass er hierfür nähere Informationen zur Beitragsanpassung benötigt (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 460). Soweit die Beurteilung der versicherungsmathematischen Fragen für Laien kaum möglich ist, kann sich der Versicherte fachkundiger Hilfe bedienen. Für einen Auskunftsanspruch spricht zudem, dass dem Versicherer grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht obliegen dürfte, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen die Informationen an die Hand zu geben, die ihm die eigenständige Überprüfung der Entscheidung über die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ermöglichen (vgl. Gramse in: BeckOK VVG, 18. Ed. 01.02.2023, VVG § 203 Rn. 40).

Soweit es um Fälle geht, in denen bereits Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen erhoben wurde, besteht jedoch kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Versicherten mehr, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Beitragsanpassung zu beurteilen. Denn mit Einleitung des Rechtsstreits ist er das Kostenrisiko bereits eingegangen. Nach Klageerhebung obliegt es der beklagten Versicherung zudem schon nach prozessualen Grundsätzen, gegebenenfalls zu den auslösenden Faktoren vorzutragen. Ein schutzwürdiges Interesse dahingehend, neben der eigentlichen „Hauptsacheklage“ noch gesondert Klage auf Auskunft zu erheben, sieht der Senat daher nicht. Wurde bereits Klage erhoben, benötigt der Versicherte offensichtlich keine weiteren Informationen, um seine Ansprüche geltend machen zu können, denn er hat sie bereits geltend gemacht. Im Rahmen des Rechtsstreits kommt ihm die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite zu Gute.

Danach bestand ein Auskunftsanspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses hier nicht mehr. Der Kläger hatte bereits auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen seit 2012 Klage erhoben. Er benötigte zur Abschätzung seiner Chancen und der Kostenrisiken gerade keine weiteren Informationen mehr.

b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. „Personenbezogene Daten“ in diesem Sinne sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Dies ist bei Auskunftsklagen über auslösende Faktoren nicht gegeben; es handelt sich hier nicht um personenbezogene Daten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2022, Az. 4 U 1327/22, Rn. 9, juris). Vielmehr handelt es sich um interne Geschäftsdaten der Versicherung, die als solche nichts mit dem Schutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung zu tun haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, Rn. 50ff., juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

R...... Dr. W...... F......