Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 30.05.2023 – 23 UF 246/23

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Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat

Aktenzeichen: 23 UF 246/23 Amtsgericht Döbeln, 3 F 580/22

BESCHLUSS

In der Familiensache

A., … - Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei …

gegen

B., … - Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei … Weitere Beteiligte: 1) xxx Rentenversicherung xxx, … Versicherungsnummer: X. - Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -

2) xxx Rentenversicherung xxx, … Versicherungsnummer: Y. - Versorgungsträger zu Antragsgegner und Beschwerdeführerin - wegen Versorgungsausgleich

hat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Seite 2 Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., Richter am Amtsgericht K. und Richter am Oberlandesgericht K.

ohne mündliche Verhandlung am 30.05.2023

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 14.03.2023, Az.: 3 F 580/22 im Tenor zu 2. der 3. Absatz wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich des weiteren Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) (Grundrentenzuschlag) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die … geschlossene Ehe der Hauptbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat es vom Konto der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) 0,0005 Entgeltpunkte, 11,5956 Entgeltpunkte (Ost) und 0,3398 Ent- geltpunkte Ost (Grundrentenzuschlag) auf das Konto des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) und im Gegenzug vom Konto des Antragsgegners 18,4172 Entgeltpunkte (Ost) auf das Konto der Antragstellerin übertragen.

Gegen die Übertragung des Anrechts der Antragstellerin aus dem sog. Grundrentenzuschlag richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2).

Seite 3 Das Familiengericht habe die nach § 18 VersAusglG vorzunehmende Ermessensprüfung nicht durchgeführt. Nach § 97a SGB VI entstehe bei der Teilung dieser Grundrentenzuschläge beim Rentenversicherungsträger trotz des maschinellen Verfahrens ein besonderer Arbeits- aufwand aufgrund der jährlichen Einkommensüberprüfung. Dem stehe ein allenfalls geringfü- gig höherer Rentenanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegenüber.

Die Hauptbeteiligten haben hierzu Stellung genommen und auf die kontroverse Rechtspre- chung anderer Oberlandesgerichte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Senat hat über die Beschwerde aufgrund eigener Ermessensausübung zu entscheiden (BGH FamRZ 2017, 97).

a) Beim Grundrentenzuschlag handelt es sich um ein gemäß § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG aus- zugleichendes Anrecht (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 76g SGB VI BR-Drs. 85/20 S. 36). Auch der Wortlaut des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI geht davon aus, dass der Zu- schlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in den Versorgungsausgleich einzube- ziehen ist.

Zwar ist der Grundrentenzuschlag steuerfinanziert, hängt aber untrennbar mit der Erfüllung von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten zusammen. Dabei werden Erwerbstätigkeiten in der Regel die größte Rolle spielen (so auch ausdrücklich BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss v. 04.08.2022, Az. 11 UF 76/22; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.07.2022, Az. 6 UF 108/22 und vom 02.02.2023, Az. 1 UF 78/22). Ein Ausgleich der Anrechte setzt nach § 2 VersAusglG kein beitragsfinanziertes Ver- sorgungssystem, sondern lediglich einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwi- schen Arbeitsleistung und Rentenanspruch voraus (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2012, Az. XII ZB 649/11). Ob die Renten- oder Pensionsleistungen vollständig über Beiträge der Versicher- ten finanziert oder durch Steuern bzw. Arbeitgeberbeiträge sichergestellt werden, ist deshalb kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Die vollständige Steuerfinanzierung des Zuschlags für langjährig Versicherte nach § 76g SGB VI ist daher nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zur Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1

Seite 4 VersAusglG zu durchbrechen (OLG Bamberg, aaO.).

b) Die Entgeltpunkte aus dem sog. Grundrentenzuschlag sind auch ausgleichsreif (BGH, Be- schluss vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22 –, juris). Eine Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG kann nicht angenommen werden. Insbesondere steht nicht fest, dass der Antragsgegner aufgrund eigener Einkünfte keine Versorgung aus der Übertragung von Grund- rentenentgeltpunkten erzielen könnte, § 97a SGB VI. Der berechtigte Antragsgegner erzielte bei Einreichung des Scheidungsantrags eine Altersrente von 1.209,00 EUR netto.

c) Vorliegend ist jedoch von dem Ausgleich des „Grundrentenzuschlags“ nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.

Der Antragsgegner verfügt über keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versiche- rung, sodass die Prüfung der Geringwertigkeit des Grundrentenzuschlags der Antragstellerin nach § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgt. Vorliegend ist das Anrecht aus dem Zuschlag für lang- jährig Versicherte geringwertig i.S.v § 18 Abs. 3 VersAusglG, da der korrespondierende Kapi- talwert für den Ausgleichswert von 0,3398 Entgeltpunkten (Ost) lediglich 2.359,55 € beträgt und damit unter der Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt, die im Jahr des Ehezeitendes 2022 3.780,00 € betragen hat.

Ein in der Rechtsprechung anerkannter Grund für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts besteht insbesondere dann, wenn der Ausgleich nur einen geringen Verwaltungsauf- wand erfordert, weil der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vorneh- men muss, so dass eine Einschränkung des Halbteilungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 30.11.2011, Az. XII ZB 344/10).

So verhält es sich hier jedoch nicht, obwohl die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung nach der erstinstanzlichen Entscheidung ohnehin ausgegli- chen werden und auch Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in Umsetzung der Versor- gungsausgleichsentscheidung nur kontenmäßig umgebucht werden. Denn nach § 97a Abs. 1 SGB VI ist auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versiche- rung Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten anzurechnen. Die Anrechenbarkeit von Einkommen ist dabei jährlich zu prüfen. Was als Einkommen gilt, wie dieses zu ermitteln und in welcher Höhe es anzurechnen ist, regeln die Absätze 2 bis 6 der vorgenannten Vor- schrift.

Seite 5 Nach Auffassung des Senats führt diese jährliche Überprüfung zu einem erheblichen zusätzli- chen Verwaltungsaufwand. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diese Frage derzeit kontrovers diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht ausdrücklich geäußert; er hat jedoch in der Entscheidung vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22 die Anwendung des § 18 VersAusglG lediglich wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsschwelle abgelehnt.

Ausschlaggebend ist letztlich die Bewertung des Verfahrens nach § 97a SGB VI, wonach die erforderliche Einkommensanrechnung, die vornehmlich auf der Grundlage der zu versteuern- den Einkünfte durchgeführt wird, deren Daten zwar von der Finanzverwaltung automatisiert abgerufen werden können (§ 97a Abs. 6 Satz 1 SGB VI), es hierfür jedoch des jährlichen Ab- rufs gem. § 97a Abs. 6 SGB VI und sodann der Berechnung, ob sowie ggf. in welcher Höhe es zu einer Anrechnung im Sinne des § 97a Abs. 2 SGB VI kommt, bedarf. Zu beachten ist auch, dass die jährliche Überprüfung ggf. in mehreren Schritten zu erfolgen hat. Denn nach § 97 a Abs. 6 SGB VI ist die jährliche Einkommensanrechnung zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen (also ohne Einkünfte aus Kapitalvermögen). Ist nach diesem ersten Berechnungsschritt ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunk- ten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn sol- ches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wur- de und dessen Höhe nachzuweisen. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebe- nen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. Dies zeigt, dass es mit dem automatisierten Abruf der Daten von der Finanzverwaltung und einer kurzen Berechnung nicht getan ist. Vielmehr ist ein erheblicher Aufwand im Einzelfall zu- mindest nicht auszuschließen. Aus diesem Grund ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG re- gelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 11 UF 204/22 –, juris m. w. N., a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 2 UF 88/22 - und vom 02.11.2022 - 2 UF 136/22.

Auch bei Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls ergeben sich keine abweichenden Billig- keitsgründe:

Der Antragsgegner erhält ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs keinen Grundren- tenzuschlag. Das Verfahren nach § 97a SGB VI muss also hinsichtlich des Antragsgegners nur im Falle des Ausgleichs des Grundrentenzuschlags der Antragstellerin durchgeführt wer- den. Die Hauptbeteiligten sind zwar bereits beide Altersrentner, so dass eine wesentliche Änderung der Berechnungsgrundlage der Grundrentenpunkte aufgrund veränderter Einkünfte in den nächsten Jahren eher nicht zu erwarten ist. Eine jährliche Überprüfung nach § 97 a SGB VI hat gleichwohl stattzufinden.

Es kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die Teilung des Grundrentenzu- schlags beim Antragsgegner zu einer nur verhältnismäßig geringen Erhöhung seiner Rente führen würde. Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin wäh- rend der knapp über 40-jährigen Ehe 36,8344 Entgeltpunkte (Ost) erwirtschaftet, was einer monatlichen Rente von knapp über 1.300 EUR entspricht. Bei der Antragstellerin sind es nur 23,1911 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von ca. 820 EUR entspricht. Nach Durch- führung des nicht angegriffenen Ausgleichs dieser Anrechte verbleiben beiden Hauptbeteiligten damit nur reichlich 1.000 EUR monatlicher Rente (zuzüglich etwaiger vorehelich erworbener Anrechte).

Der Ausgleichsbetrag der Grundrente, der einer Monatsrente von ca. 12 EUR entspricht, kann trotz der eher niedrigen Rente der Hauptbeteiligten noch als geringfügig angesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG in Verbindung mit § 20 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die vorlie- gende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob durch die Teilung eines Grundrentenzuschlags ein solcher Verwaltungsaufwand entsteht, der geeignet ist, die in § 18 VersAusglG vorgesehene Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes auszulösen, betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.

von B. K. K. Seite 6