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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 06.06.2023 – 2 Ws 121/23
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 121/23 Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen: 14 I StVK 27/22 Staatsanwaltschaft Dresden: 40 VRs 411 Js 60425/02 GenStA Dresden: 21 Ws 161/23
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BESCHLUSS
In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
X., geboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt …
Verteidiger: Rechtsanwältin …
wegen Mordes hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung einer Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.06.2023
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 27. März 2023 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe: I.
Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht Dresden am 2. April 2004 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden (1 Ks 411 Js 60425/02). Die Strafe verbüßte er seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 8. Dezember 2004. 15 Jahre der Strafe sind seit dem 13. Februar 2018 verbüßt.
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Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt. Der Beschluss ist seit 18. Mai 2021 rechtskräftig.
2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Eingang 4. Februar 2022) hat der Verurteilte beantragt, die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die lebenslange Freiheitsstrafe gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt … vollstreckt. Seine (ausdrückliche) Einwilligung zur Reststrafenaussetzung erklärte er dort am 21. Februar 2022.
Mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. März 2022 wurde dem Verurteilten Rechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin bestellt. Auf entsprechende Anregung der Verteidigerin vom 30. März 2022 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - am 5. Mai 2022 den Sachverständigen SV1 aus … mit der Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens beauftragt. Die Exploration des Verurteilten durch den Sachverständigen erfolgte am 14. Februar 2023. Das Gutachten liegt noch nicht vor.
3. Nachdem der Verurteilte am 20. Januar 2023 zur medizinischen Behandlung in das Haftkrankenhaus der Justizvollzugsanstalt … verlegt worden war, hat er die Abgabe der Prüfung der Strafaussetzung „an ein anderes Gericht“ beantragt. Auf einen diesbezüglichen Hinweis des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer (vom 2. Februar 2023) hat der Verurteilte mit Schreiben vom 8. Februar 2023 zunächst seinen Wunsch auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe bekräftigt, dann aber mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2023 (Eingang 22. Februar 2023) seinen Antrag auf Strafaussetzung zurückgenommen. Er führte hierin aus, dass er seinen Aussetzungsantrag bei einem anderen Landgericht stellen wolle und bat um Mitteilung, dass „das Verfahren sofort bei der Strafvollstreckungskammer Bautzen beendet ist“.
4. Mit Beschluss vom 27. März 2023 hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - abgelehnt, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Aussetzung sei abzulehnen, weil die hierzu erforderliche Einwilligung des Verurteilten nicht mehr vorliege.
Gegen diesen Beschluss, welcher der Verteidigerin am 6. April 2023 zugestellt worden ist, hat der Verurteilte mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 6. April 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Infolge der Rücknahme des Aussetzungsantrags durch den Verurteilten sei in der Sache von der Strafvollstreckungskammer nicht mehr zu entscheiden gewesen. Im Übrigen sei der Verfolgte jedoch weiterhin an einer Aussetzung des Restes der lebenslangen
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Freiheitsstrafe interessiert.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die fristgemäß (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch zulässig. Insbesondere scheitert sie nicht an einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
Sie hat auch zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines in der Beschwerdeinstanz nicht behebbaren Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und Entscheidung zurückzuverweisen.
1. Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer liegt die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erforderliche materiell-rechtliche Einwilligung des Verurteilten in die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zweifelsfrei vor. Die Erklärung des Verurteilten vom 15. Februar 2023 lässt eindeutig erkennen, dass er weiterhin eine Reststrafenaussetzung anstrebt. Auch seinen weiteren Schreiben vom 20. Februar 2022 sowie vom 5. und 17. März 2023 und der Beschwerdeschrift ist klar zu entnehmen, dass er eine Reststrafenaussetzung wünscht.
2. Mit dem Eingang seines Antrags auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat der Verurteilte lediglich das Prüfverfahren vor der zuständigen Strafvollstreckungskammer (vgl. §§ 454, 462a StPO) in Gang gesetzt. Der Aussetzungsantrag stellt allerdings keine notwendige Prozessvoraussetzung für das Prüfverfahren dar, weshalb es auch - in Gang gesetzt - durch eine Antrags“rücknahme“ - zumal in der vorliegenden Konstellation, in der der Verurteilte materiell-rechtlich auch weiterhin die Strafaussetzung anstrebt - nicht beendet ist.
3. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung weiterhin zuständig. Denn die Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt begründet mit Blick auf die Perpetuierung der Zuständigkeit durch das Befasstsein der Kammer mit der Sache keinen Übergang auf die Strafvollstreckungskammer im Bereich der neuen Justizvollzugsanstalt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 462a Rdnr. 9).
4. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat als Beschwerdegericht wegen der erstinstanzlich zwingend durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten (vgl. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) verwehrt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 309 Rdnr. 8 m.w.N.). Der Beschluss der
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Strafvollstreckungskammer hat daher keinen Bestand; die Sache wird zur Durchführung des Prüfverfahrens gemäß § 57a StGB und (erstmals) erstinstanzlicher Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer Bautzen zurückzugeben. Diese hat dann auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
H. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
S. Richter am Oberlandesgericht
W. Richter am Oberlandesgericht