Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 30.06.2023 – 3 U 379/23

Leitsatz

1. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt eine einheitliche Verjährungsfrist für aus einem Ereignis resultierende, als möglich vorhersehbare Schäden. Der Maßstab für die Vorhersehbarkeit ist in der Regel aus Sicht eines objektiven Geschädigten zu bestimmen. War der Geschädigte im konkreten Fall zu etwaigen Folgen fachlich beraten, kann es auch die Sicht der Fachkreise ankommen.

2. Das Eingreifen eines unsachgemäßen und ungewöhnlichen Fehlverhaltens Dritter (hier: steuerliche Veranlagung aufgrund falscher Tatsachengrundlage) in den Kausalverlauf kann die Adäquanz der Verursachung und damit die Haftung eines Schädigers entfallen lassen.

3. Führt eine Schädigungshandlung (hier: veruntreuende "Umleitung" auf ein Privatkonto des Schädigers) dazu, dass eine steuerunschädliche Übertragung von Pensionsgeldern auf eine andere Versicherung scheitert, haftet der Schädiger mangels Adäquanz nicht für Schäden aufgrund einer (irrtümlichen) Versteuerung dieser Pensionsgelder, wenn diese bei dem von ihm gesetzten Kausalverlauf eigentlich ebenso wenig in Betracht kommt (hier: mangels Zufluss bzw. Verfügungsgewalt über die Gelder).

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2023, Az.: 3 U 379/23

2

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 3 U 379/23 Landgericht Dresden, 8 O 2602/21

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

C...... P......, ... - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: S...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...

gegen

... Versicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C...... H...... K...... & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, ...

wegen Feststellung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, Richter am Amtsgericht W...... und Richterin am Oberlandesgericht G......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 am 30.06.2023

für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.01.2023, Az. 8 O 2602/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3  3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.135 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Feststellung, dass die Beklagte als Versicherung verpflichtet ist, dem Kläger Schäden in Zusammenhang mit einer steuerlichen Veranlagung zu ersetzen.

Der Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten. Im Jahr 2009 vermittelte F...... E......, seinerzeit Leiter einer Geschäftsstelle unter anderem der Beklagten in Dresden, dem Kläger zur Altersvorsorge eine Rentenversicherung.

Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der P... Handelsgesellschaft mbH, einer Tochtergesellschaft der M... Group (Germany) GmbH, an welcher er eine 33 %-Beteiligung innehatte. Für seine Funktion war mit ihm eine Pensionszusage vereinbart worden. Hierzu waren Gelder bei einer Rückdeckungsversicherung (A...) angelegt.

Im Jahre 2011 entschloss sich der Kläger zum Verkauf seiner 33 %-Beteiligung an die M... Group (Germany) GmbH, was mit Notarvertrag vom 23.09.2011 umgesetzt wurde.

Im Kaufvertrag einigten sich die Vertragsparteien über folgenden Umgang mit der Pensionszusage:

„Zwecks Auslagerung der zwischen dem Verkäufer und der P... bestehenden Pensions- und/oder Rentenzahlungsverhältnisse auf eine Pensionsanstalt wird der Verkäufer der P... bis zum 1. Dezember 2011 („Long Stop Date“) eine Pensionsanstalt benennen, auf die sämtliche Rechte und Pflichten der P... gegenüber dem Verkäufer aus den Pensions- und/oder Rentenzahlungsverhältnisse übergehen sollen. Benennt der Verkäufer der P... bis zum Long-Stop-Date eine Pensionsanstalt, werden die P..., der Verkäufer und die vom Verkäufer benannte Pensionsanstalt vereinbaren, dass die P... im Wege einer Vertragsübernahme sämtliche ihrer Rechte und Pflichten aus den von ihr für den Verkäufer geschlossenen Pensionssicherungsverträgen entsprechend § 6.3 auf die vom Verkäufer benannte Pensionsanstalt überträgt. Im Gegenzug erklärt der Verkäufer unwiderruflich sowohl für sich als auch seine Rechtsnachfolger und/oder zukünftigen Berechtigten aufschiebend bedingt auf [….], dass seine sämtlichen Alters- bzw. Witwen- oder sonstige Pensionsansprüche gegenüber der P... mit Erbringung der Baren Leistung und der Unbaren Leistung (wie jeweils unter § 6.3 definiert) vollständig auf die vom Verkäufer benannte Pensionsanstalt übertragen sind und er sämtliche ihm aus der Pensionszusage der P... erwachsenden Ansprüche und Rechte nur noch gegen die von ihm benannte Pensionsanstalt geltend machen wird.“

Im unmittelbaren Vorfeld, am 13.09.2011, vermittelte F...... E...... dem Kläger einen weiteren Rentenversicherungsvertrag. Dabei täuschte er den Kläger darüber, dass er Mittel aus den Pensionsansprüchen des Klägers in andere Rentenversicherungsverträge zu bestimmten Konditionen transferieren würde und über die Kontoverbindung, auf die die streitgegenständlichen Beitragszahlungen zu leisten waren. Tatsächlich wurden die Rentenversicherungsverträge nicht abgeschlossen und die Kontoverbindung, die F...... E......

4  für die Zahlung der Beiträge angab, war seine eigene.

Ende des Jahres 2012 verschwand F...... E...... mit Kundengeldern der Beklagten und war unbekannten Aufenthalts. Die Beklagte kündigte ihm außerordentlich im September 2012. Zwischenzeitlich wurde er verhaftet.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.04.2015 (Az. 8 O 2098/13) verurteilte das Landgericht Dresden die Beklagte zur Zahlung von 287.078,20 € nebst Zinsen an den Kläger, weil das Verhalten des F...... E...... der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei und er das vom Kläger wie auch von weiteren Versicherungsnehmern der Beklagten entgegengenommene Geld veruntreut hatte. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er die Gelder gezahlt hatte. Wegen Mitverschuldens stehe ihm allerdings nicht der volle geltend gemachte Betrag von 337.739,06 € zu.

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der M... Group (Germany) GmbH 2019 gelangte das Finanzamt (FA) Pirna zu der Annahme, die von der P... GmbH ausgezahlten Beträge (am 31.10.2011 i. H. v. EUR 33.178,70, am 01.12.2011 i. H. v. EUR 37.842,22 und am 05.12.2011 EUR i.H.v. 105.854,54) seien als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger zu beurteilen, was erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der für den Kläger und dessen Ehefrau festgesetzten Einkommenssteuer 2011 habe. Der Kläger wurde zum Sachverhalt angehört.

Am 27.02.2020 erließ das FA Pirna in Änderung des Steuerbescheids aus 2015 für den Kläger und dessen Ehefrau einen Bescheid über die Einkommenssteuer für 2011 mit einem Unterschiedsbetrag zu Ungunsten i.H.v. 44.307 € und Nachzahlungszinsen i.H.v. 20.536,00 €.

Der Kläger erhob hiergegen Einspruch u.a. wegen der Annahme einer vGA. Im Einspruch ist u.a. ausgeführt:

„Außerdem ist anzumerken, dass Herr P...... zu keiner Zeit über die ausgelagerten Beträge verfügen konnte oder gar verfügt hätte. Ihm ist somit kein Vermögensvorteil zugeflossen/zugewendet worden. Bei dem gesamten Vorgang handelt es sich um keine Einkommensverwendung im Sinne der vGA, sondern um die Änderung des Durchführungsweges der Pensionszusage […] Die P... GmbH zahlte bereits am 31.10.2011 einen Betrag von 33.178,70 € direkt an die E.../V... […] Die Einzahlungen aus den im Oktober 2011 gekündigten Rückstellungsversicherungen folgten am 01. und 05.12.2011 (37.842,22 € bzw. 105.854,54 €). Alle Zahlungen erfolgten direkt auf ein Konto der übernehmenden Versicherungsgesellschaft, was die E.../V... mit Schreiben vom 15.12.2011 bestätigt.“

Der Kläger hat zunächst die Steuerschuld in Höhe von 46.743,89 € bezahlt; offen blieben die Nachzahlungszinsen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Verjährungsverzichtserklärung hinsichtlich Ersatzansprüche bzgl. sämtlicher Steuerschäden, die auf das Verhalten des ehemaligen Geschäftsstellenleiters Herrn F...... E...... zurückzuführen sind, abzugeben, weil wegen der „Höchst-Verjährungsfrist“ von 10 Jahren eine Verjährung im Dezember 2021 eintreten könnte. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 01.02.2021 einen Verjährungsverzicht lediglich hinsichtlich „möglicher Ansprüche auf Ersatz steuerlicher Mehrbelastungen infolge der Vereinnahmung der Altersvorsorgezahlungen und der Pflichtverletzung des ehemaligen Vertriebspartners der E...

5  (Herr F...... E......)“.

Der Kläger monierte erfolglos, dass der Verjährungsverzicht sich nicht in gleichem Umfang auf Nebenforderungen zu den in der Verzichtserklärung bezeichneten Forderungen, insbesondere Säumniszuschläge und Zinsen, bezieht. Dies sei bedeutsam, da sich das Einspruchsverfahren und ggf. ein finanzgerichtliches Verfahren gegen die betroffenen Bescheide noch erheblich hinziehen kann.

Hiernach erhob er 2021 eine Feststellungsklage vor dem Landgericht.

Die Beklagte trat dem entgegen. Sie erhob die Einrede der Verjährung, denn der Kläger hätte schon 2013 seiner Leistungsklage eine Feststellungsklage hinzufügen können, und machte ferner geltend, dass die reklamierte Steuerlast auf ein eigenes Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.01.2023, das der Klägerseite am 27.01.2023 zugestellt wurde, abgewiesen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wegen steuerlicher Mehrbelastungen durch die Auszahlungen der P... Handelsgesellschaft mbH an den ehemaligen Geschäftsstellenleiter der Beklagten, F...... E......, mit der Folge des § 214 Abs. 1 BGB verjährt sei. Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Rechtsverfolgung des Klägers im Verfahren des Landgerichtes Dresden mit dem Az. 8 O 2098/13 (Vorprozess) gehemmt, denn der Kläger habe dort allein beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337.739,06 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Leistungsantrag des Klägers habe als Schadensposition nicht eine (etwaige) steuerliche Mehrbelastung des Klägers wegen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 enthalten. Die regelmäßige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, denn der Kläger habe im Vorprozess am 14.08.2013 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 337.739,06 € erhoben. Dieser Klage habe zugrunde gelegen, dass F...... E...... für die vom Kläger erbrachten Zahlungen/Beiträge für einzelne Rentenversicherungen sein eigenes Konto und nicht das der Beklagten angegeben hatte. Auch der vorliegend vom Kläger behauptete Schaden einer steuerlichen Mehrbelastung für das Jahr 2011 beruhe auf dieser Veruntreuung von Geldern durch F...... E......, denn dieser habe die Auszahlungen der P... Handelsgesellschaft mbH in Höhe von gesamt 176.875,45 € an sich selbst veranlasst und damit (auch) diesen Betrag veruntreut. Damit gelte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch dieser Schaden (steuerliche Mehrbelastung), der hier auf Veruntreuung des ehemaligen Leiters der Geschäftsstelle der Beklagten beruhe, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Die Verjährung erfasse auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Es sei voraussehbar gewesen, dass diese Transaktionen als verdeckte Gewinnausschüttung zulasten des Klägers zu bewerten sein könnte.

Durch Einspruchsentscheidung vom 11.05.2023 hatte der Einspruch des Klägers insoweit Erfolg, als dass das Finanzamt nicht mehr von einer vGA (176.875 €) ausging und dem Einspruchsbegehren in diesem Punkt folgte.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die am 27.02.2023 bei dem Oberlandesgericht eingegangene und am 27.03.2023 mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers. Vor erstinstanzlicher Klageerhebung habe die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Teils der Schadensersatzansprüche des Klägers einen Verjährungsverzicht erklärt; er begehre weiterhin die verjährungshemmende Feststellung seiner weiterreichenden

6  Schadensersatzansprüche. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er nicht im Jahr 2013 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Eine Einschränkung erfahre der Grundsatz der Schadenseinheit dadurch, dass er sich nur auf vorhersehbare Schäden bezieht; für nicht vorhersehbare Schäden beginne eine neue Verjährungsfrist mit dem Eintritt des (weiteren) Schadens zu laufen. Sowohl der Zeitabstand zwischen der Kenntniserlangung des Klägers von der Veruntreuung seiner Gelder und der Betriebsprüfung im Jahr 2019, als auch, dass zahlreiche weitere Umstände hinzutreten mussten (Anordnung und Durchführung der Betriebsprüfung, Annahme einer vGA, Bescheiderlass etc.), bis es zu seiner weiteren Schädigung kam, legten nahe, dass der Eintritt der streitgegenständlichen Schäden nicht vorhersehbar war. Ein verständiger durchschnittlicher Betrachter in der Situation des Klägers kenne nicht einmal die Voraussetzungen einer vGA. Die Auffassung des FA Pirna sei fernliegend, weshalb der Kläger auch zuvor von seinen Steuerberatern nicht über mögliche steuerliche Belastungen aufgrund der Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge hingewiesen wurde. Eine steuerunschädliche Anlage sei unterblieben, weil der ehemalige Filialleiter der Beklagten den Kläger darüber täuschte, die Gelder steuerunschädlich zu investieren, dies jedoch tatsächlich nicht tat.

Der Kläger beantragte zunächst, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 06.01.2023 – Az. 8 O 2602/21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm in Form von Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, sonstigen Verfahrenskosten, Steuer- und Nebenforderungen, insbesondere Zinsen aufgrund steuerlicher Mehrbelastungen durch die Auszahlungen der P... GmbH am 31.10.2011 i. H. v. EUR 33.178,70, am 01.12.2011 i. H. v. EUR 37.842,22 und am 05.12.2011 EUR 105.854,54 an ihren ehemaligen Geschäftsstellenleiter Herrn F...... E...... entstand und weiter entsteht. Hiernach hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als beantragt worden war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm in Form von Steuer- und Nebenforderungen, insbesondere Zinsen aufgrund steuerlicher Mehrbelastung durch die im Einzelnen näher bezeichneten Auszahlungen an ihren ehemaligen Geschäftsstellenleiter, Herrn F...... E......, entstanden sind und weiter entsteht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 06.01.2023 – Az. 8 O 2602/21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm in Form von Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, und sonstigen Verfahrenskosten durch die Auszahlungen der P... GmbH am 31.10.2011 i. H. v. EUR 33.178,70, am 01.12.2011 i. H. v. EUR 37.842,22 und am 05.12.2011 EUR 105.854,54 an ihren ehemaligen Geschäftsstellenleiter Herrn F...... E...... entstand und weiter entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Sie meint, der Kläger habe nicht in der nötigen Weise dargetan, aufgrund welcher - der Beklagten zurechenbarer - Pflichtverletzung es kausal zu der Versteuerung als vGA gekommen sein soll. Auch sei der Antrag des Klägers zu weit gefasst, weil, wie sich aus dem

7  Einspruch und dessen Teilerfolg ergebe, nur ein Teil der Nachforderung auf der Annahme einer vGA beruhe und damit auch nur ein Teil der Beratungskosten hierauf beruhe könne.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.06.2023 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für die potentiellen Forderungen verneint und damit die - zulässige - Feststellungsklage als unbegründet erachtet.

Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, 278 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag bzw. aus §§ 60, 63, 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 278 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Schäden.

1. Zu Recht macht die Berufung allerdings geltend, dass einem (unterstellten) Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht. Der (etwaige) Schaden wäre nicht vor 2019 entstanden. Der Grundsatz der Schadenseinheit greift vorliegend nicht ein.

Der Grundsatz der Schadenseinheit besagt, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 02.02.2017 – IX ZR 91/15 m.w.N.). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz z.B. für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen, im Bereich der Arzthaftung für sämtliche Folgeschäden eines Behandlungsfehlers. Bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99 –, Rn. 8, juris). Wird etwa eine Sache entzogen und später beschädigt oder vernichtet, beginnt deshalb die Verjährung auch hinsichtlich des Folgeschadens der Beschädigung oder Vernichtung bereits mit der Kenntnis von dem Entzug, weil dieser - für den Verletzten erkennbar - das Beschädigungs- und Verletzungsrisiko erhöht (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.09.2007 – 5 W 24/07 –, Rn. 6, juris).

Außerhalb der Schadenseinheit - mit der Folge eigener Verjährungsfristen für den Anspruch - liegen allerdings solche Schäden aus dem Ereignis, die nicht als möglich vorhersehbar waren. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Voraussicht oder das Vorstellungsvermögen des konkret Geschädigten an, vielmehr ist der Maßstab ein objektiver. Auf welchen Betrachter dabei abzustellen ist, ist allerdings streitig (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199, Rn. 45). Nach dem BGH soll es „für die Beantwortung der Frage nach der möglichen Voraussehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten“ ankommen, sondern „für Körperschäden, wie sie hier in Rede stehen“ auf „die Sicht der medizinischen Fachkreise“ (BGH, Urteil vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99 –, Rn. 8, juris). Dies hatte den Hintergrund, dass der Geschädigte zum Schaden unmittelbar von Fachkreisen - den behandelnden Ärzten - beraten war. Im Grundsatz ist allerdings weder auf die subjektive Sicht des Geschädigten

8  noch auf Fachkreise abzustellen, sondern auf den Horizont eines verständigen Betrachters in der Position des Geschädigten (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, 01.02.2023, BGB § 199 Rn. 66.2), der möglicherweise - hier steuerrechtlich - beraten war (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2015 – IX ZR 176/12 –, Rn. 21, juris).

Aus dieser Position heraus - aus Sicht steuerberatender Kreise dürfte nichts anderes gelten - erachtet es der Senat nicht als möglich vorhersehbar, mit einer Versteuerung von Geldern konfrontiert zu werden, die veruntreut wurden und über die man zu keinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt hatte. Zwar wurden die Gelder aufgrund des Notarvertrages vom 23.09.2011 der P... Handelsgesellschaft mbH Vermögen entzogen, mit einer einkommenssteuerlichen Veranlagung des Klägers ist allerdings auch im Ansatz nicht zu rechnen gewesen, wenn die Gelder lediglich geplant zu seinem Vorteil verwendet werden sollten, er aber tatsächlich aus den Transaktionen keinerlei Vorteil erlangt hatte, auch nicht für eine „juristische Sekunde“, und es schlechthin keine Vermögensübertragung auf den Kläger als Anteilseigner gegeben hatte.

2. Jedoch haftet die Beklagte schon dem Grunde nach nicht, weil ihr der geltend gemachte Schaden nicht adäquat kausal zurechenbar ist.

Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinne durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Seine Verantwortlichkeit ist vielmehr, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken. Als solche sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Adäquanz des Kausalverlaufs sowie der Schutzzweck der Norm anerkannt. Auch ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen und damit die Kausalität mangels Adäquanz entfallen lassen, wenngleich sich der Schädiger häufig auch Fehlverhalten Dritter, insbesondere bei der Schadensbeseitigung, zurechnen lassen muss. So umfasst die Einstandspflicht eines Arztes für einen Behandlungsfehler regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlasst wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält, sofern der nachbehandelnde Arzt nicht in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (BGH, Urteil vom 20.09.1988 – VI ZR 37/88 –, Rn. 18, juris). Maßgeblich kommt es für eine adäquat-kausale Verursachung dabei darauf an, ob der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam „zufälliger" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Grundsatz gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein und für das gesamte Schadensrecht (BGH, Urteil vom 11.11.1999 – III ZR 98/99 –, Rn. 12 - 13, juris m.w.N.). So sind dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen in der Regel nicht auch die Schäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, dass sie, um die Unfallstelle umgehen zu können, über den Radweg und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fahren (BGH, Urteil vom 16.02.1972 – VI ZR 128/70 –, BGHZ 58, 162-170). Eine Begebenheit ist (nur) dann adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht

9  unerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu berücksichtigen alle zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbaren Umstände sowie die dem Setzer der Bedingung noch darüber hinaus bekannten Umstände (BGH, Urteil vom 23.10.1951 – I ZR 31/51 –, BGHZ 3, 261-270).

Der Kläger hat zwar schlüssig dargelegt, dass ohne das Fehlverhalten des F...... E...... in Form der Angabe seiner eigenen Konten das schadensstiftende Einschreiten des FA Pirna nicht erfolgt wäre und die Pensionsansprüche - sei es auf die Beklagte oder eine andere Versicherung - so wie angedacht steuerunschädlich transferiert worden wären (vgl. FG Hessen v. 21.08.2019 – 4 K 320/17). Insofern stellt das der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnende Verhalten des F...... E...... in Form der Umleitung der Gelder zweifellos eine für die Kausalität erforderliche notwendige Bedingung (conditio sine qua non) dar.

Der Kläger hat es jedoch nicht vermocht, eine Adäquanz des Kausalverlaufs schlüssig darzulegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der von F...... E...... verursachte andere tatsächliche Ablauf - die Auszahlung der Gelder auf sein Privatkonto - ebenso steuerunschädlich für den Kläger hinsichtlich der 2011 erfolgten Zahlungen war, wie es der planmäßige Transfer gewesen wäre.

Unzutreffend ist zunächst, wenn die Klägerseite ausführt, dass es steuerlich entscheidend darauf angekommen sein soll, dass F...... E...... den Kläger über die Verwendung, mithin die Auslagerung der Pensions-/Rentenzahlungsverhältnisse auf die Beklagte als Pensionsanstalt täuschte. Steuerlich entscheidend kann allenfalls die Verlagerung der Gelder selbst sein. Soweit die Klägerseite ferner im Schriftsatz vom 24.05.2023 ausführt, das Finanzamt habe bei der Annahme einer vGA „auf die Zahlung auf ein Konto der Beklagten abgestellt, da es aufgrund vermeintlich mangelnder Auslagerungsvoraussetzungen davon ausging, der Kläger habe frei über den Betrag in Höhe von EUR 176.875,46 verfügen können“, ergibt sich dies so nicht aus dem Anhörungsschreiben des FA Pirna vom 28.11.2019. Außerdem ist anzumerken, dass die Klägerseite nicht einerseits geltend machen kann, bei planmäßigem Verlauf wäre das Finanzamt anders als bei einem solchen Ablauf nicht eingeschritten, denn der planmäßige Verlauf sah gerade die Zahlung auf ein Konto der aufnehmenden Versicherung vor. Welche vermeintlich „mangelnden Auslagerungsvoraussetzungen“ nicht vorgelegen haben sollten und wie diese auf die Beklagte zurückzuführen sind, ist nicht dargelegt.

Vor dem Hintergrund des Schreibens des FA Pirna vom 28.11.2019 (Anl. K3) geht der Senat demgegenüber davon aus, dass das FA Pirna jedenfalls zunächst und möglicherweise aufgrund einer Fehlinformation seitens der P... Handels GmbH annahm, dass der Kläger die Gelder (zunächst) auf sein eigenes Konto ausgezahlt erhielt und damit Zugriff darauf hatte, wenn es dort heißt (Unterstreichung durch den Senat):

„Die A...-Versicherung unterrichtete die P... Handels GmbH am 29.11.11 über die Auszahlung der Guthaben auf ein angegebenes Konto. Lt. Ausführungen der P... Handels GmbH handelte es sich dabei um eine Bankverbindung des Herrn P....... Die Gutschrift ist auf ein Konto der E... Versicherung erfolgt. Betroffen waren die Rückdeckungsversicherungen für Pensionsansprüche des Herrn P......, da ursprünglich eine Überführung der Ansprüche von der A... auf die E... nach Maßgabe des § 4e EStG beabsichtigt war. […] In Summe verfügte Herr P...... über einen Betrag von 176.875,46 EUR aus dem vorgenannten Sachverhalt, der nach Aktenlage nicht der Lohnsteuer oder einem sonstigen Steuerabzug unterworfen wurde.“

10  Bei einem derartigen Sachverhalt liegt eine steuerliche Veranlagung auch nahe.

Offenbar war dem FA Pirna zu diesem Zeitpunkt unbekannt, dass die Gelder veruntreut worden waren und der Kläger nie Verfügungsgewalt über sie hatte, und offenbar wurde dieser Sachverhalt auch nicht im Rahmen der Anhörung des Klägers aufgeklärt - die Anlage BK4 betrifft ein Antwortschreiben der K...... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an das FA Halle (Saale) vom 04.07.2019 und augenscheinlich ein Antwortschreiben lediglich der P... Handelsgesellschaft mbH an ein Finanzamt eines anderen Bundeslandes. Im Schriftsatz vom 24.05.2023 führt die Klägerseite selbst (auch) aus, dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung darauf beruhte, dass man fälschlicherweise annahm, die Auszahlungen vom 31.10.2011 in Höhe von 33.178,70 €, vom 01.12.2011 in Höhe von 37.842,22 € sowie am 05.12.2011 in Höhe von 105.854,54 € seien dem Kläger selbst gewährt worden.

Erst in dem Einspruchsschreiben der Steuerberater des Klägers vom 26.03.2020 wurde angegeben, dass eine Bankverbindung des Klägers selbst nicht angegeben oder gar verwendet worden ist, wenngleich auch im Einspruchsschreiben nicht dargelegt wurde, dass Gelder tatsächlich auf ein Privatkonto des F...... E...... ausgezahlt wurden („Alle Zahlungen erfolgten direkt auf ein Konto der übernehmenden Versicherungsgesellschaft […]“), was das FA Pirna zur Nachfrage durch Schreiben vom 25.02.2022 (Anl. BK 5) veranlasste. Offenbar war auch bis hierhin - sei es mangels ausreichender Stellungnahme im Rahmen der Anhörung oder mangels hinreichender Amtsermittlung - dem FA Pirna der vollständige Sachverhalt zum „Schicksal“ der Zahlungen nicht bekannt.

Die Argumentation des Klägers ist widersprüchlich. Einerseits macht er - mit Erfolg - geltend, der Grundsatz der Schadenseinheit und damit die Verjährung griffen vorliegend nicht, weil es ihm im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom Erstschaden (hier: spätestens 2015) nicht als möglich voraussehbar war, dass das Finanzamt wegen der „gescheiterten“ Verlagerung seiner Pensionsansprüche (zumindest zunächst) eine steuerliche Veranlagung annehmen würde, andererseits soll es zwar falsch, aber doch nicht ungewöhnlich sein, wie das FA Pirna (zunächst) vorgegangen war. Wenngleich die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit im Rahmen des Grundsatzes der Schadenseinheit nicht die unmittelbare, quasi spiegelbildliche Kehrseite der Zurechnung eines Fehlverhaltens Dritter im Rahmen der Adäquanz ist, so werden im Regelfall doch beide Kriterien gemeinsam zu bejahen oder zu verneinen sein und nicht auseinanderfallen.

Der Irrtum des FA Pirna - fälschliche Annahme, die drei Auszahlungen seien dem Kläger selbst gewährt worden - einschließlich seiner Nichtaufklärung im Rahmen der Anhörung ist ungewöhnlich, unsachgemäß, unvorhersehbar und der Beklagten letztlich nicht mehr zuzurechnen.

Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung demgegenüber behauptet hatte, dem FA Pirna sei der Sachverhalt praktisch von Anfang an vollständig bekannt gewesen und es habe trotzdem den Einkommenssteuerbescheid entsprechend geändert - wogegen die Anlagen K3 und BK5 sprechen - ergäbe sich hieraus kein anderes Ergebnis, denn dass ein Finanzamt auf Grundlage des hier tatsächlichen Sachverhalts, mithin bei weder direkt noch mittelbar zugeflossenen Vermögensvorteilen, eine steuerliche Veranlagung vornimmt, wäre ebenso ungewöhnlich, unsachgemäß, unvorhersehbar und der Beklagten letztlich ebenfalls nicht mehr zuzurechnen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wäre dann - wie die Klägerseite selbst ausführt - fernliegend.

11

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und, den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil betreffend, aus § 91a ZPO, wobei auch insoweit mangels Anspruch dem Grunde nach und wegen voraussichtlichen Unterliegens des Klägers diesem die Kosten aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

H...... W...... G......