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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 14.07.2023 – 22 U 2509/21

Seite 1

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat

Aktenzeichen: 22 U 2509/21 Landgericht Leipzig, 04 O 1610/21

Verkündet am:

14.07.2023

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

A., …

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, …

gegen

B., …

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen ScheidungsfolgenverinbarungGrundbuchberichtigung

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Seite 2 Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., Richter am Oberlandesgericht R. und Richter am Oberlandesgericht A.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 4 O 1610/21 vom 27.10.2021 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und insge- samt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …/1, Gemarkung …, Gebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (gem. Bewilligung vom 10.06.2016, UR-Nr. …, Notar C., eingetragen am 12.12.2016) zuzustimmen.

2. Auf den Widerklageantrag wird der Kläger verpflichtet, der Löschung zu seinen Gunsten beim Amtsgericht …, Grundbuch von …, Blatt … in Abt. II lfd. Nr. 9 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen und dabei auch sonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber der Bank und dem Grundbuchamt vorzunehmen.

3. Der Kläger wird verpflichtet, 20.191,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro- zentpunken über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2023 an die Be- klagte zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Widerklageantrag 2b)

Der Kläger ist verpflichtet, der Löschung des zu seinen Gunsten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts an der Woh - nung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen und dabei auch sonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber der Bank und dem Grundbuchamt vorzunehmen

erledigt ist.

4. Es wird festgestellt, dass der Widrklageantrag 2c)

Der Kläger wird verpflichtet, der Löschung der zu Gunsten der …bank … eG in Abteilung III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden in Höhe von EUR 61.355,03 und in Abteilung III, lfd. Nr. 2.1 in Höhe von EUR 134.878,80 an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen und dabei auch sonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber der Bank und dem Grundbuchamt vorzunehmen.

Seite 3 erledigt ist.“

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis 121.000,00 EUR. davon - Antrag 1 10.000,00 EUR - Wideranträge 2a bis 2c 3 x 10.000,00 EUR - Widerantrag 2d) 20.191,98 EUR. - Hilfsaufrechnung (Wert 2a) bis d) 60.191,98 EUR .

Gründe I.

Der Kläger und die Beklagten waren verheiratet und wurden am … rechtskräftig geschieden. Die Parteien verfügten über gemeinschaftliches Immobilienvermögen. Die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Ehescheidung erfolgte am 10.06.2016, indem von dem Notar C. ein umfängliches Vertragskonvolut (URNr. …1 bis …4) beurkundet wurde, bestehend aus den nachfolgenden vier Verträgen:

1. Der Vertrag mit der URNr. …1 betraf Regelungen zu sonstigen Vermögenswerten, Wohnung, Hausrat, Verzicht auf Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt u.a.

2. Der Vertrag mit der URNr. …2 hatte die Aufteilung des Objektes … in … in Wohnungs- und Teileigentum zum Gegenstand: Der Kläger erhielt 221/1.000stel Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 sowie 79/1.000stel Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3. Die Beklagte erhielt 700/1.000stel Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1.

Seite 4 Unter „E“ ist bestimmt, dass sich die Vertragsparteien an den Wohnungen Nr. 2 und 3 gegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht einräumen.

3. Der Vertrag mit der URNr. …3 betraf die Übertragung des Objektes … Straße … in … auf die Beklagte zu Alleineigentum, indem der Kläger seinen Miteigentumsanteil der Beklagten verschaffte.

4. Der Vertrag mit der URNr. …4 befasste sich mit der Übertragung des Wohngrundstücks …straße in … auf den Kläger zu Alleineigentum, indem die Beklagte ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug.

Der Kläger hatte sich im Vertrag mit der URNr. …4 unter Ziffer III Nr. 3 verpflichtet, die Beklagte im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus den Kreditverträgen freizustellen. Für den Fall, dass er diese Verpflichtung nicht erfüllt, wurde der Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt (Ziffer III Nr. 4 des Vertrages) und eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen (Ziffer VI Nr. 3 des Vertrages).

Nachdem der Kläger die Kredite vollständig getilgt hatte, verlangte er von der Beklagten die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung, weil der Sicherungsgrund weggefallen ist. Die Beklagte beruft sich insoweit auf Zurückbehaltungsrechte bzw. macht zuletzt Wideranträge geltend.

Der Kläger hat die Wohnungen Nr. 2 und Nr. 3, … Straße …, …, im Mai 2019 an Dritte veräußert. Die Beklagte hat am 25.06.2019 ihr Vorkaufsrecht (gem. Vertrag …2 und gem. Eintragung im Wohnungsgrundbuch für beide Wohnungen ausgeübt. Der Mieter D. - Erwerber der Wohnung Nr. 3 - wurde im Oktober 2020 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger (damals als Antragsteller) hat mit Schriftsatz vom 07.01.2021 einen Antrag vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Meißen erhoben. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 14.05.2021 (GA 63 f.) gemäß § 17a Abs. 2, 5 GVG für unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Leipzig. Zur Begründung hieß es, eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liege nicht vor; es fehle am erforderlichen Zusammenhang mit der Trennung oder mit der Scheidung.

Seite 5 Das Landgericht Leipzig hat der auf Grundbuchberichtigung gerichteten Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 ohne Beweisaufnahme - im Zivilverfahren - mit Urteil vom 27.10.2021 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …, Gemarkung …, Gebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (gem. Bewilligung vom 10.06.2016, UR-Nr. …4, Notar C., …, eingetragen am 12.12.2016) zuzustimmen. Zur Begründung heißt es, der Beklagte stehe insoweit kein Zurückbehaltungsrecht aus dem (anderen) Vertrag UR-Nr. …2 zu; hier fehle es an einem inhaltlichen und rechtlichen Zusammenhang.

Gegen dieses Urteil vom 27.10.2021, zugestellt am 29.10.2021, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 23.11.2021, begründet am 22.12.2021. Die Beklagte bringt in der Rechtsmittelbegründung vor, dass es sich bei den vier notariellen Teilurkunden mit den URNr. …1 - …4 um eine Gesamtvereinbarung handele, die nur aus Gründen der Übersichtlichkeit in vier Verträge aufgeteilt worden seien. Alle Notarverträge wurden am 10.06.2021 einheitlich vor demselben Notar (C.) unterzeichnet. Im Vertrag mit der URNr. …1 heißt es unter Ziffer II. 3.) :

„Es ist gemeinsamer Grundbesitz vorhanden. Über die Objekte …straße … in … und … Straße … ein … wurden heute Auseinandersetzungsvereinbarungen getroffen, wonach ein Ehegatte künftig Alleineigentümer jeweils einer dieser Immobilien wird. Bezüglich des Hauses … Straße … in … haben wir heute die Aufteilung in Wohnungseigentum und die Zuordnung einzelner Einheiten zu Alleineigentum geregelt. Alle vorstehenden Regelungen wurden zur heutigen diesamtlichen Urkunde aufgenommen. Die Beteiligten vereinbaren, dass die Wirksamkeit der Vereinbarungen in dieser Urkunde und in den dortigen Urkunden voneinander abhängen sollen.“

Die Beklagte berief sich im Schriftsatz vom 31.08.2022 auf ein Zurückbehaltungsrecht, das ursprünglich folgende sieben Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger umfasste:

(1) Verpflichtung des Klägers, der Löschung der Auflassungsvormerkung bezüglich der Immobilie in der … Straße … in … (vgl. Urkunde …3) zuzustimmen;

(2) Verpflichtung des Klägers, der Löschung des Vorkaufsrechts an der Wohnung 1 in der … Str. … in … (vgl. Urkunde …2) zuzustimmen;

(3) Verpflichtung des Klägers, der Löschung der Grundschulden an der Wohnung Nr. 1

Seite 6 der … Str. … in … in Höhe von EUR 61.355,03 sowie in Höhe von EUR 134.878,80 (vgl. Urkunde …3) zuzustimmen;

(4) Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Wohnung Nr. 3 in der … Str. … in … (vgl. Urkunde …2) zu übergeben - zzgl. Zahlung von Schadenersatz wegen entgangener Mieten in Höhe von EUR 8.400,00 EUR;

(5) Verpflichtung des Klägers, die hälftigen Kosten der Risssanierung in Höhe von EUR 20.191,98 zum Stand Juli 2021 (vgl. Urkunde …2) zu zahlen.

(6) Zahlung der entgangenen Mieten und Erhalt der Mietkaution der Wohnung Nr. 2 in der … Str. … - zuletzt 4.892,80 EUR

(7) Zahlung der hälftigen Kosten der Dyskalkulietherapie (Kind) in Höhe von EUR 125 x 22 = EUR 2.750

Im Anschluss an die Hinweise im Senatstermin vom 07.09.22 bezifferte die Beklagte unter dem 7.10.2022 (EA 92 f.) den Aufwand für die Riss-Sanierung/Statik mit 40.383,96 EUR (s. Rechnungen/Anlagenkonvolut BK7); der Statiker wurde in Absprache mit beiden Seiten tätig. Die Beklagte begehrt (zuletzt) die Zahlung der Hälfte - 20.191,98 EUR.

Seit dem 17.01.2023 ist der Kläger mit Hauptwohnsitz in …, … gemeldet (Meldebestätigung, Anl. Ast. 22).

Mit Schreiben vom 20.02.2023, Seite 4 (EA 226 = Anl. BK37) erklärte die Beklagte im WEG- Verfahren 104 C 1159/17 gegenüber dem Amtsgericht Meißen, dass sie das Zahlungsbegehren dort von 29.277,82 EUR um 20.191,98 EUR reduziere.

Der Kläger hinterlegte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren am 03.04.2023 21.000 EUR bei der Landesjustizkasse Chemnitz (Anl. K18).

Am 03.04.2023 zahlte der Antragsgegner 4.892,80 EUR an die Antragsgegnerin (vgl. Pos. (6) vereinnahmte Mieten und Mietkaution der Wohnung Nr. 2. … Straße …, …).

Mit Schriftsatz vom 14.04.2023 stellt die Beklagte ihre Verteidigung um. Die Positionen (1) bis (3) sowie (5) wurden Gegenstand eines Widerklageantrags. Position (4) blieb Gegenstand des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts. Das Zurückbehaltungsrecht wg. Gegenanspruch (6) wird nach Zahlung der geforderten 4.892,80 EUR insoweit nicht mehr geltend gemacht. Den Gegenanspruch betr. die Behandlungskosten des Kindes (7) ließ die

Seite 7 Beklagte fallen.

Die Beklagte beantragt dementsprechend zuletzt mit Schriftsatz vom 14.04.2023 (EA186), der dem Beklagten am 25.04.2023 zugestellt wurde, geändert durch Erklärung zu Protokoll betr. Widerklageanträg 2b) und 2c) - EA 200 und 204 - :

1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2021, Az. 04 O 1610/21, wird dahingehend abgeändert, dass eine Verurteilung der Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Verschaffung des Eigentums an der Wohnung Nr. 3 in der … Str. … in … (vgl. Urkunde …2) erfolgt.

2. Im Wege der W i d e r k l a g e wird der Kläger verurteilt, seine Zustimmung zur

a) Löschung der zu seinen Gunsten beim Amtsgericht …, Grundbuch von …, Blatt … in Abteilung II, lfd. Nr. 9 eingetragenen Auflassungsvormerkung

zu erteilen.

b) Es wird festgestellt, dass der Widerklagetrag 2b ( Verurteilung des Klägers, der Löschung des zu seinen Gunsten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen) erledigt ist

c) Es wird festgestellt, dass der Widerklageantrag 2c) (Verurteilung des Klägers, der Löschung der zu Gunsten der …bank … eG in Abteilung III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden in Höhe von EUR 61.355,03 und in Abteilung III, lfd. Nr. 2.1 in Höhe von EUR 134.878,80 an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen) erledigt ist;

d) Im Wege der W i d e r k l a g e wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte die hälftigen Kosten für die Risssanierung in Höhe von EUR 20.191,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt den Klageänderungen und Erledigungserklärungen entgegen und bringt vor:

Seite 8 Bei Löschungsansprüchen könne generell kein Zurückbehaltungsrecht bestehen. Es fehle jedenfalls - wie vom Landgericht zutreffend entschieden - an der Konnexität von Anspruch (Löschung der Auflassungsvormerkung betr. Hausgrundstück …str. …, …) und Gegenanspruch (Zurückbehaltung zuletzt wg. des Vorkaufsrechts betr. Wohnungseigentum … Straße …, …) ; die Parteien hätten bewusst vier getrennte notarielle Urkunden gewählt. Ohnehin bestehe das Vorkaufsrecht der Beklagten nicht mehr; vielmehr sei Eigentümer der Wohnung Nr. 3, … Str. …, nun der Erwerber, der vormalige Mieter D.. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei anderer Auslegung des Senats sei eine Aussetzung und Vorlage an den Bundesgerichtshof geboten. Es liege hier keine familiengerichtliche Angelegenheit vor; es fehle dem Senat auch an der Zuständigkeit, insbesondere, soweit die Beklagte Ansprüche wegen eines Grundstücks in … geltend mache; insoweit wäre gem. § 24 ZPO das Gericht der belegenen Sache zuständig. Auch sei der Kläger seit 17.01.2023 außerhalb Sachsens - in …, … - gemeldet, sodass die erst im April 2023 gegen ihn erhobene Widerklage rechtlich ins Leere gehe.

Hilfsweise wendet der Kläger ein, die (Wider-)Klageänderungen seien nicht sachdienlich. Der Kläger meint, der Widerklageantrag 2a) betr. das Anwesen in …, sei zu unbestimmt; ohnehin habe er die notwendige Erklärung bereits abgegeben; die Beklagte habe noch nicht die Rückführung der Darlehen bei der …-Bausparkasse belegt; allenfalls könnte die Beklagte die Herausgabe der Original-Löschungsbewilligung „erstreiten“. Den Erledigungserklärungen der Beklagten vom 28.04.2023 (EA 200 und 204) schließe er sich nicht an. Soweit die Klägerin die hälftigen Kosten der Risssanierung begehrt (Widerklage 2d)) , fehle es an den Voraussetzungen gemäß WEG-Recht; der Kläger sei aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden. Außerdem könne die Beklagte die Zahlungsansprüche nicht sowohl vor dem Amtsgericht Meißen als auch vor dem Oberlandesgericht Dresden geltend machen; insoweit liege das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit vor.

Sollten vermögensrechtliche Ansprüche der Beklagten bestehen bleiben, erklärt der Kläger - betr. die Widerklageanträge - die Aufrechnung mit folgenden vier Forderungen. Gegenüber den nicht auf Geld lautenden Forderungen der Beklagten erklärt der Kläger die Ausübung

Seite 9 eines Zurückbehaltungsrechts.

a) Notar- und Grundbuchkosten wegen WE 2, … Straße …, … - 1.661,27 EUR

Der Kläger meint, die Beklagte schulde als Vorkaufskäuferin dem Beklagten die anteiligen No- tar- und Grundbuchkosten in Höhe von 1.661,27 EUR (anteiligen Kosten, die beim Abschluss des Vertrages über den Verkauf der Wohnungen an die Drittkäufer entstanden sind)

b) verspätete Kaufpreiszahlung für die Wohneinheit 2, … Straße …, … - entgangener Gewinn 10.345,86 EUR

Nachdem der Notar Anfang Februar 2021 der Beklagten eine Fälligkeitsmitteilung übersandt hat, hat die beklagte auf den Notar eingewirkt und ihn veranlasst, rechtswidrig die Fälligkeits- mitteilung zurückzunehmen. Der Kaufpreis sei nicht Ende Februar 2021, sondern erst im Ok- tober 2021 eingegangen. Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Kläger 621 ETF´s zu 117, 46 EUR erworben und diese im Oktober 2021 zu 134,12 EUR pro Stück - mit Gewinn von 10.345,86 EUR wieder verkauft.

c) Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe von Löschungsbewilligungen - (bis zu) 650.000 EUR

Dem Kläger meint, für das - neben der hier streitigen Rückauflassungsvormerkung - weiter von der Beklagten zu löschende Vorkaufsrecht habe die Beklagte die Löschungsbewilligung verspätet im November 2021 abgeben, obwohl die Löschungsvoraussetzungen seit Dezem- ber 2020 vorgelegen haben. Dadurch habe die Beklagte die Zahlung des Verkaufspreises von 685.000 EUR an den Kläger, der Ende Februar 2021 fällig gewesen wäre, verhindert. Der Klä- ger hätte den Kaufpreis von 685.000,00 EUR über sein Depot investiert. Den deswegen ent- gangenen Gewinn in Höhe von 96.628,00 EUR macht der Kläger als Schadensersatz gegen die Beklagte geltend. Der Schaden habe sich nunmehr auf 650.000,00 EUR erhöht, da die Käufer der …straße gen der ausbleibenden Löschungsbewilligungen vom Vertrag zurückgetreten sind und dem Kläger ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Objekts im Jahr 2010 (35.000,00 EUR) und dem jetzigen Verkaufspreis von 685.000,00 EUR entstanden sei.

d) Reparaturkosten für die …straße …, … seit Februar 2021 - 1.622,26 EUR

Seite 10 Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe wegen des unter c) geschilderten Sachverhalts auch ein Schadensersatzanspruch wegen zusätzlicher Reparaturkosten in der …straße …, … zu. Wenn die Beklagte, die Löschungsbewilligungen rechtzeitig abgegeben hätte, wären Besitz, Nutzen und Lasten an dem Objekt …straße …, …, Mitte des Jahres 2021 auf die Käufer übergegangen. Der Kläger hätte danach keine Reparaturkosten für die Heizung in Höhe von 1.083,39 EUR und die Klingelanlage (556,87 EUR) tragen müssen.

e) Soweit die Beklagte gegen den Klageantrag ein Zurückbehaltungsrecht wg. des behaupte- ten Vorkaufrechts geltend macht, begehrt der Kläger/Widerbeklagte hilfsweise Aufrechnung wg. des ihm zustehenden Kaufpreises für die Wohnung Nr. 3, … Str. …, ….

Der Kläger beantragt hilfsweise (EA218)

Der Kläger/Widerbeklagte wird nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 27.000 EUR durch die Widerklägerin verurteilt.

Der Senat hat zuletzt in der Sache am 28.04.2023 verhandelt. Mit Verfügung vom 22.06.2023 wurde der Verkündungstermin auf den 14.07.2023 verlegt; zugleich erging der Hinweis, dass im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 28.04.2023, V ZB 58/22, veröffentlicht in Kalenderwoche 25, die Zulassung der Rechtsbeschwerde (bzw. der Revision) zum Bundesgerichtshof ausscheidet.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die beigezogene Akte 104 C 1159/17 WEG, Amtsgericht Meißen, Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten hat - soweit es sich gegen den Klageantrag Ziff. 1 richtet, letztlich keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …, Gemarkung …, Gebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (Gebäude …str….,…) zuzustimmen.

Die Beklagte jedoch obsiegt mit den Widerklageanträgen 2a) bis 2d) und wehrt die Gegenansprüche (Hilfsaufrechnung) in voller Höhe voll ab. Dies führt im Ergebnis dazu, dass

Seite 11 die Beklagte im vorliegenden Berufungsrechtsstreit ganz überwiegend obsiegt.

Dementsprechend war das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2021 nur im Hinblick auf die erfolgreichen Widerklageanträge abzuändern. Die Erledigung der Widerklageanträge 2c) und 2d) war festzustellen.

1. Zulässigkeit des Rechtmittels und Zuständigkeit des Senats

a) Rechtsweg (Zivilgericht - Familiengericht)

Die Berufung ist zulässig. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich materiell um eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Denn der Streit basiert auf den aus vier Urkunden bestehenden Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien. Eine solche Vereinbarung kann nur von Eheleuten geschlossen werden. Damit liegt ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit den Normen des Familienrechts, dem BGB und dem FamFG, vor.

Dem Senat ist es jedoch verwehrt, als Familiensenat zu entscheiden; er ist an die Verweisung des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen an das Landgericht (Zivilgericht) Leipzig gebunden (§ 17a Abs. 1, 5 und 6 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meißen ist zwar inhaltlich unrichtig (s.o.), aber nicht wegen Willkür unwirksam.

Damit darf der Senat als Rechtsmittelgericht nicht mehr über den Rechtsweg entscheiden (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Verhältnis Zivilgericht - Familiengericht gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend (§ 17a Abs. 6 GVG). Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz (hierzu BGH XII ZR 87/17) vermag die Bindungswirkung des § 17a GVG nicht zu überwinden.

Die Wirkungen der Verweisung ergeben sich damit aus § 17b GVG. Das aufnehmende Gericht - das war zunächst das Landgericht Leipzig; im Anschluss daran ist es der Senat - hat (gerade auch bei unrichtiger Verweisung) die volle Rechtsschutzfunktion wahrzunehmen. Jedoch sind innerhalb der Verfahrensvorschriften des Rechtswegs diejenigen zu wählen, die dieser Rechtsschutzfunktion und dem Wesen des Verfahrens am ehesten entsprechen (Zöller/Lückemann, ZPO, 34.Aufl, § 17b GVG Rn. 2).

Seite 12 b) Berufung - Beschwerde

Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Amtsgericht Meißen als Familiengericht über die Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nnr. 3 FamFG entschieden. Hiergegen wäre die Beschwerde gem. 58 ff. FamFG zulässig gewesen. Soweit das Landgericht Leipzig gezwungermaßen durch Urteil entschieden hat, darf der verurteilten Partei daraus kein Nachteil entstehen. Allerdings vermag der Meistbegünstigungsgrundsatz auch keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen (vgl. BGH XII ZR 87/17).

c) Prozessvoraussetzungen

aa) perpetuatio fori, örtliche Zuständigkeit

Soweit der Kläger ab dem 17.01.2023 in …, … gemeldet ist, ändert dies nichts an der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts Dresden (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bzw. § 2 Abs.2 FamFG). Bei Zustellung des erstinstanzlichen Antrags am 19.02.2021 wohnte der Kläger und spätere Widerbeklagte in …; seitdem besteht das Prozessverhältnis.

bb) Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit

Die Einwendung des Klägers, die Bekagte begehre zeitgleich Leistungen mehrfach, nämlich sowohl im hiesigen Verfahren als auch im WEG-Verfahrren 104 C 1159/17, greift nicht durch. Sie war zwar im Ansatz und zeitweise berechtigt, aber das Prozesshindernis besteht im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Ende der mündlichen Verhandlung (bzw. zum Ende der Schriftsatzfrist, § 283 ZPO) nicht mehr (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 34.Aufl., vor § 253 Rn. 9). Denn mit Schreiben vom 20.02.2023, Seite 4, erklärte die Beklagte im WEG-Verfahren 104 C 1159/17 gegenüber dem Amtsgericht Meißen, dass sie das Zahlungsbegehren dort von 29.277,82 EUR um 20.191,98 EUR reduziere.

2. Eine Aussetzung, sei es nach § 148 ZPO oder nach § 21 FamFG, ist nicht mehr geboten, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.04.2023, V ZB 58/22, juris, über die Frage zum Vorkaufsrecht entschieden hat.

Seite 13 3. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Auch die Widerklage ist insgesamt zulässig, auch soweit sie sich auf die Löschung der zugunsten des Klägers beim Amtsgericht Waren, Grundbuch von …, eingetragenen Auflassungsvormerkung, bezieht. Denn die Beklagte macht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Vertrag URNr. …3 geltend, gerichtet auf die dingliche Übertragung Miteigentumsanteils des Klägers am Objektes … Straße … in … auf die Beklagte. Dementsprechend greift hier nicht § 24 ZPO ein. Es gilt § 17 ZPO, zeitlich bezogen auf die Zustellung des Antrags am 19.02.2021 (s.o.).

Die Klageänderung bzw. die Erhebung der Widerklage genügt den Anforderungen der §§ 264, 533 ZPO. Der Prozessstoff wurde nicht erweitert. Der Inhalt aller vier Verträge, der Gesamtscheidungsfoglenvereinbarung war bereits Gegenstand der ersten Instanz. Auf die Zustimmung des Klägers zur Klageänderung kommt es nicht an; denn die Erhebung der Widerklage war sachdienlich, um die Auseinandersetzung des Immobilienvermögens der vormaligen Eheleute in der Sache voranzubringen. Die - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärungen hinsichtlich der Widerklageanträge 2b) und c) waren gem. § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig. Die Beklagte reagierte damit sachgerecht auf übersandte Unterlagen (Löschungsbewilligung) bzw. auf die Vollmachterteilung des Klägers im Termin vom 28.04.2023.

4. Begründetheit der Klage

a) entstandener Klageanspruch

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gem. § 894 BGB einen Anspruch, dass diese der Löschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …, Gemarkung …, Gebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (gem. Bewilligung vom 10.06.2016, UR-Nr. …4, Notar C., …, eingetragen am 12.12.2016) zustimmt.

Die Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung liegen vor. Die Beklagte ist der Entstehung des Anspruchs zu keinem Zeitpunkt im Verfahren inhaltlich entgegengetreten.

Seite 14 Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wurde das Hausgrundstück …straße …, … (ursprünglich in gemeinschaftlichem Miteigentum stehend) auf den Kläger zu Alleineigentum übertragen.

Im Vertrag UR Nr. …4 wurde unter Ziff. VI Nr. 3 zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus Ziff. III Nr. 4 des Vertrages eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Verpflichtung, die Beklagte im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus den Darlehensverträgen freizustellen, ist der Kläger nachgekommen. Die Verbindlichkeiten wurden von ihm vollständig zurückgeführt, sodass es einer Rückauflassung zur Sicherung der Beklagten nicht mehr bedarf.

b) Die Verpflichtung der Beklagten gem. lit. a) besteht unbedingt.

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung scheidet aus. Die Beklagte wird (auch) Eigentümerin der Wohnung Nr. 3. … Straße 3…7. …, ohne dass es auf die Mitwirkung des Klägers ankommt, sodass über den Hilfsantrag des Klägers (EA 218) nicht mehr zu entscheiden war.

Ursprünglich hatte die Beklagte sieben Umstände eines Zurückbehaltungsrechts benannt. Die Positionen (1) bis (3) sowie (5) wurden Gegenstand der Widerklage (dazu unter 5.). Das Zurückbehaltungsrecht (6) wg. vereinnahmtem Mietzins (samt Mietkaution) betr. die Wohnung Nr. 2, …. Str. …, … (6) wird nach Zahlung der geforderten 4.892,80 EUR nicht mehr geltend gemacht. Den Gegenanspruch betr. die Behandlungskosten eines Kindes (7) ließ die Beklagte auf Hinweis des Senats fallen.

Es verblieb die Position (4), wonach die Beklagte die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Verschaffung des Eigentums an der Wohnung Nr. 3, … Str. …. …, begehrt.

Insoweit wäre - anders als vom Erstgericht festgestellt - zwar von einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten im Sinne von § 273 ZPO auszugehen gewesen. Denn die o.a. Vermögensauseinandersetzung des Immobilienvermögens bedingte einen sachlichen Zusammenhang. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, bestehend aus vier Urkunden, ist als eine sachliche Einheit anzusehen.

Auch hätte einem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen gestanden, dass das Vorkaufsrecht des Mieters/Erwerbers D. dem gem. Urkunde URNr. …2, Kapitel „E“, dinglich bestellten Vorkaufsrecht der Beklagten (§ 1094 ff. BGB) vorgeht. Vielmehr steht aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2023, Az.: V ZB 58/22, juris, LS 1, der im Verhältnis Mieter/Erwerber (gesetzliches Vorkaufsrecht) und Beklagte (vereinbartes dingliches

Seite 15 Vorkaufsrecht) die hiesige Fallkonstellation betrifft, nunmehr fest, dass das dingliche Vorkaufsrecht der Beklagten (der geschiedenen Ehefrau des Klägers) jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters genießt, wenn es - so hier - von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

Jedoch kann die Beklagte dem Kläger insoweit keine Zug-um-Zug-Verpflichtung mehr entge- gensetzen. Die Verschaffung des Eigentums an der Wohnung Nr. 3 vollzieht sich (nur) im Verhältnis Erwerber/Mieter D. - Beklagte.

Der Mieter D. wurde im Oktober 2020 als Eigentümer eingetragen. Die Beklagte (Be- rechtigte) hat ihr dingliches Vorkaufsrecht ausgeübt. Das Verhältnis der Beteiligten - Kläger (Verpflichteter), Beklagte (Berechtigte) und Käufer/ehemaliger Mieter D. - bestimmt sich nach den §§ 1094 ff., wobei § 1098 BGB ergänzend auf die §§ 463 bis 473 BGB verweist.

Das Vorkaufsrecht ist das Recht, eine Sache vor anderen Interessenten erwerben zu können. Das Rangverhältnis Mietervorkaufsrecht und dingliches Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehe- frau ist geklärt; letzteres geht vor (BGH v. 27.04.2023, V ZB 58/22).

Die Beklagte hat ihr Vorkaufsrecht bereits im Herbst 2019 ausgeübt. Damit kam ein Kaufver- trag zwischen der Vorkaufsberechtigten, der Beklagten, und dem Verkäufer, dem Kläger, zu- stande, der an die Stelle des ursprünglichen Vertrags mit dem Dritten, dem Mieter D., tritt. Der durch Ausübung des Vorkaufsrechts bedingte Übereignungsanspruch des Berechtigten wird wie durch eine Vormerkung gesichert (§ 1098 Abs.2 BGB).

Die §§ 1100 bis 1102 BGB regeln eine (vereinfachte) Abwicklung der durch Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Beziehungen, wenn der Käufer - so hier - den Kaufpreis bereits an den Verpflichteten (Kläger) gezahlt hat.

Der Käufer als derzeit eingetragener Eigentümer (und ehemaliger Mieter) kann die Erstattung des an den Verpflichteten gezahlten Kaufpreises von der Berechtigten (nur) Im Wege eines Zurückbehaltungsrechts - § 274 BGB - gegenüber dessen Zustimmungs- (§§ 1098 Abs. 2, 888 BGB ) und Herausgabeansprüchen verlangen, § 1100 Satz 1 BGB. Sobald die Berechtig- te die Erstattung gegenüber dem Käufer vornimmt, gilt § 1101 entsprechend (Grüneberg/Herrler, BGB, 84.Aufl., § 1100-1102 Rn. 2). Der Verpflichtete ist hieran nicht mehr beteiligt.

Seite 16 5. Die Widerklage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

5.1. Der Kläger ist gem. § 894 BGB gegenüber der Beklagten verpflichtet, der Löschung zu seinen Gunsten beim Amtsgericht Waren, Grundbuch von …, Blatt … in Abt. II lfd. Nr. 9 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen, ggf. ergänzende Mitwirkungshandlungen gegenüber Bank und Grundbuchamt vorzunehmen.

Für den Senat steht gem. § 138 Abs. 1, 3 ZPO mit § 242 BGB fest, dass die Beklagte sämtliche in Ziff. III Abs. 1 der notariellen Urkunde …3 genannten Kredite zurückgezahlt hat.

Der Kläger agierte hier treuwidrig. Einerseits ist er der Behauptung der Beklagten, er sei alleiniger Darlehensnehmer und im Besitz der Vertragsunterlagen der Bank gewesen, nicht entgegengetreten. Auf der anderen Seite erklärt er schriftsätzlich (EA 172) und im Termin vom 28.04.2023, er verfüge bereits über eine Löschungsbewilligung, die er aber erst dann der Beklagte übergebe, wenn sie ihm die notwendigen Unterlagen über die Darlehensrückführung betr. … Bank und … Bausparkasse übergebe. Damit missbraucht er seine Stellung als Darlehensnehmer und Vertragspartner der Bank.

5.2 Die Beklagte kann vom Kläger wegen der vereinbarten Riss-Sanierung (Haus … Straße …, …) Zahlung von 20.191,98 EUR verlangen. Die Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 26.04.2023, dem Folgetag nach Zustellung der Widerklage, beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Hauptsacheanspruch ergibt sich unmittelbar aus Punkt „F Nr. 2“ der Scheidungsfolgenvereinbarung (Urk. Nr. …2). Der Höhe nach ist er unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO, ggf. in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), weil das einfache Bestreiten des Klägers nicht genügte. Auch auf die Hinweise im Termin vom 28.04.2023 unterblieb eine Präzisierung.

Die Beteiligten hatten sich gem. o.a. Urkunde geeinigt, dass das Gebäude … Straße

Seite 17 …, …, nach den Vorschlägen des Architekten bei Kostenteilung saniert wird. Dies umfasst nach verständiger Auslegung und nach Treu und Glauben (§§ 133, 157, 242 BGB) gerade auch Vorschläge und Maßnahmen, die erst im Laufe der Sanierung notwendig werden, jedenfalls soweit sich der Aufwand wie hier im normalen, voraussehbaren Rahmen hält. Insofern sieht der Senat das komplette, von dem Architekten durchgeführte und mitverantwortete Werk als von der Zustimmung beider Parteien gedeckt an. Deshalb genügte es nach §§ 138 ZPO, 242 BGB auch nicht, wenn der Kläger einfach gegenläufig behauptet, die Beklagte habe abredewidrig auch Schönheitsreparaturen am Haus durchführen lassen. Der Kläger hatte im Laufe der Arbeiten Gelegenheit, mit dem Architekten zu sprechen; die Auftragsvergabe erfolgte seitens beider Parteien. Wenn der Architekt/Bauleiter diese Arbeiten fortführt, so agierte er auf der Grundlage zumindest einer Duldungsvollmacht des Klägers.

Auf Besonderheiten des WEG-Rechts kommt es nicht an. Denn der Anspruch ergibt sich originär aus der o.a. notariellen Vertragsurkunde, die von den Parteien als Noch-Eheleuten geschlossen wurde und die eben nicht auf das WEG abstellt.

Soweit der Kläger am 03.04.2023 als Hinterlegung 21.000 EUR an die Landesjustizkasse Chemnitz (Anl. K18) überwiesen hat, wäre dies zwar (vor Einreichung der Widerklage) zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts geeignet gewesen; eine Erfüllung im Sinne des Widerklageantrags 2d) trat damit aber nicht ein, denn die Beklagte fordert (zu Recht) Zahlung „an sich“.

5.3. Auf die Erledigungserklärungen der Beklagten im Termin vom 28.04.2023, die einseitig blieben, war festzustellen, dass die ursprünglichen Widerklageanträge 2b) und 2c) jeweils im Sinne von § 894 BGB begründet waren und sich nach Rechtshängigkeit erledigt haben.

a) Vorkaufsrecht Wohnung 1, … Straße …

Der Kläger war verpflichtet, der Löschung des zu seinen Gunsten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht Meißen, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen.

Der Kläger hat die Löschungsbewilligung erst kurz vor dem letzten Verhandlungstermin

übergeben. Dies stellt das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit dar.

b) Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, Wohnung 1, … Straße …

Der Kläger war verpflichtet, der Löschung der zu Gunsten der …bank … eG in Abteilung III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden in Höhe von EUR 61.355,03 und in Abteilung III, lfd. Nr. 2.1 in Höhe von EUR 134.878,80 an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht Meißen, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen und ggf. auch sonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber der Bank vorzunehmen.

Der Kläger hat die notwendige Mitwirkung durch Erteilung einer Vollmacht erst im Verhandlungstermin vom 28.04.2023 erbracht. Diese stellt das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit dar.

6. Soweit der Kläger den Widerklageanträgen vier Gegenforderugnen (in Höhe der Widerklageanträge (3 x 10.000,00 EUR plus 20.191,98 EUR, dazu die Wertfestsetzung unter III.) entgegenstellt, geht diese Erklärung, gerichtet auf Hilfsaufrechnung bzw. Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ins Leere. Denn diese Gegenforderungen bestehen nicht.

Aus den obigen Feststellungen zur Widerklage ergibt sich, dass die Vermögensauseinandersetzung deshalb so schleppend voranging, weil der Kläger seinen Verpflichtungen schuldhaft und planvoll nicht nachkam. Er hat die notwendigen Erklärungen erst im Termin abgegeben; die geforderten Risskosten hat er bis zuletzt einfach bestritten. Deshalb war die Beklagte - wie oben festgestellt - berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Aus seinem unredlichen Verhalten - dem Verkauf der Wohnungen an Drittkäufer, kann der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte geltend machen.

III.

1. Wertfestsetzung

Bei der Klage eines Miteigentümers auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld (oder einer nicht mehr bestehenden Vormerkung) ist im Ansatz davon auszugehen, dass sich der Streitwert nach dem Nominalwert des gelöschten Rechts bestimmt (s. nur OLG Köln, 10 WF 2/18, juris). Vorliegend hat der Kläger mit der Klage einen deutlich geringeren Streitwert angesetzt; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Daher erscheint der Ansatz der vollen Nominalwerte sowohl bei Klage als auch Widerklage unangemessen, da die Parteien nur über Formalien gestritten haben. Zuletzt im Termin erteilte der Kläger der Beklagten eine Vollmacht gegenüber der Bank, um die Löschung zu bewerkstelligen. Ein paar Tage zuvor war eine Löschungsbewilligung übersandt worden. Gemessen daran, setzt der Senat den Wert der Klage nach § 894 und den Wert der Widerklageanträge 2a) bis 2c) nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO bzw. § 42 FamGKG) mit jeweils 10.000 EUR an. Die einseitige Erledigung betr. Widerklageanträge 2b) und 2c) führte nicht zu einer Reduzierung des Werts. Der Wert der bezifferten Widerklage 2d) beträgt 20.191,98 EUR.

Die Anpassung des Werts für das Verfahren erster Instanz erfolgt nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG bzw. nach § 55 Abs. 3 Nr, 2 FamGKG.

Der Kläger hat die Ansprüche der Beklagten prozessual wie materiell-rechtlich in Abrede gestellt, sich nur hilfsweise auf eine Aufrechnung berufen. Der Wert dieser Hilfsaufrechnungen beträgt 35.191,98 EUR, nämlich 3 x 10.000,00 EUR plus. 20.191,98 EUR. Die Hilfsaufrechnung wirkt werterhöhend, sei es nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG oder § 39 Abs. 3 FamGKG. Auch wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Widerklageforderungen hier weit übersteigen, sind für den Streitwert die Aufrechnugnsforderungen höchstens bis zur Höhe der (Wider-)Klageforderung hinzuzurechnen (Meyer, Gerichtskosten, 12.Aufl., § 45 Rn. 35).

2. Nach der Festsetzung unter 1. trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagte. Zuletzt hat die Beklagte im Verhandlungstermin vom 28.04.2023 ihr Zurückbehaltungsrecht auf die Position als Vorkaufsberechtigte beschränkt; insoweit besteht aber im Sinne von §§ 273 ZPO kein Konnex. In zweiter Instanz verlor der Kläger - bezogen auf den Streitwert von bis zu

121.000 EUR - mit rd. 111/121 (Widerklage plus Hilfsaufrechnung). Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens voll aufzuerlegen (§ 92 Abs.2 Nr. 1 BGB bzw. §§ 84, 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713. Bei richtiger Sachbehandlung hätte der Senat als Beschwerdegericht entschieden. Der Beschluss wäre gem. § 40 FamFG wirksam geworden; eine vorläufige Vollstreckbarkeit wäre nicht separat ausgesprochen werden. Wie unter II 1a) ausgeführt, ist der Senat an die Verweisung in die Zivilgerichtsbarkeit gebunden. Jedoch sind innerhalb der Verfahrensvorschriften des Rechtswegs diejenigen zu wählen, die dieser Rechtsschutzfunktion und dem Wesen des Verfahrens am ehesten entsprechen. Dementsprechend ist es angemessen, dass das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann.

4. Das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof - sei es die Revision, sei die Rechtsbeschwerde - wird nicht zugelassen. Nachdem die Frage zu § 577 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des dinglichen Vorlaufsrechts der Beklagten gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters) mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2023, V ZB 58/22, geklärt ist, handelt es sich vorliegend nur noch um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Der Senat geht davon aus, dass die Bindungswirkung nicht so weit reicht, dass der Senat im Rahmen des Zivilrechtszugs die Revision bei einer „materiellen Familiensache“ zulassen könnte. Abgesehen davon liegt weder ein Zulassungsgrund nach § 53 Abs. 2 ZPO noch nach § 70 Abs. 2 FamFG vor.

J. R. A.

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