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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 26.07.2023 – 13 U 1378/22

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Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat

Aktenzeichen: 13 U 1378/22 Landgericht Chemnitz, 2 O 779/16

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

A., … - Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen B. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

C. mbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Streithelferin -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, …

Unterbevollmächtigte: Rechtsanwältin … wegen Ansprüchen aus einem Unfallereignis

Seite 2 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht W. und Richter am Landgericht K.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 am 26.07.2023

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 09.06.2022 – 2 O 779/16 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gläubiger ge- gen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre- ckenden Betrags erbringen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 41.954,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine selbständig tätige Zahnärztin, begehrt Ersatz für materielle und immaterielle Schäden, die sie aufgrund eines Unfalls bei einer von ihr am 07.01.2016 durchgeführten Ab- fahrt mit dem Schlitten auf der von der Beklagten in den Wintermonaten unterhaltenen und be-

Seite 3 triebenen Naturrodelbahn am … im Kurort xxx erlitten habe. Die Streithelferin der Beklagten war und ist die Betreiberin des Sessellifts, mit dem die Klägerin und ihr – sie im Rechtsstreit als anwaltlicher Bevollmächtigter vertretender – Ehemann sowie deren gemeinsame, damals sechsjährige Tochter auf das Bergplateau, auf dem sich der Start der Rodelbahn befindet, hinaufgefahren waren. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Rodelbahn am 07.01.2016 zur Nutzung freigegeben oder gesperrt war. Zu den Einzelhei- ten ihres im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Die Beklagte sei dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Sperrung der Rodelstre- cke am 07.01.2016 nicht aktiv durchgesetzt habe und die Klägerin deshalb an einem nicht mit Schnee bedeckten oder verfüllten Graben zu Fall gekommen sei. Da die Klägerin allerdings auch eine zulässige Selbstgefährdung begangen habe, müsse sie sich ein mit 50% anzuset- zendes Mitverschulden anrechnen lassen, was zur Halbierung ihres hinreichend dargelegten materiellen Gesamtschadens führe. Die mit mindestens 15.000,00 EUR angegebene Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin sei überhöht. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR, das wegen des Mitverschuldens auf 1.500,00 EUR zu kürzen sei. Weil ein Zukunftsschaden nicht zu befürchten sei, sei der Feststellungsantrag abzuweisen. Beide Par- teien haben Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihre Anträge, soweit sie nicht zuerkannt worden sind, weiter. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer Pistensperrung durch die Beklagte aus- gegangen. Es erläutere auch nicht, wann, wo und wie die Klägerin von einer Sperrung hätte Kenntnis nehmen können. Eine etwaige Sperrung mittels Schildern sei spätestens mit der mündlichen Einzelerlaubnis der Liftkartenverkäuferin gegenstandslos geworden. Worin ein Mit- verschulden der Klägerin zu sehen sei, sei nicht verständlich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien nicht sämtliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. Wie es scheine, habe das Landgericht auch die Indexanpassung und das über Jahre verzögerte Re- gulierungsverhalten der Beklagten übersehen. Rechtlich verfehlt habe es die Mithaftungsquote auf das Schmerzensgeld übertragen. Die Abweisung der Feststellungsklage sei abwegig, nicht nur in Anbetracht der bei Knochenbrüchen stets gegebenen Osteoporosegefahr, son- dern auch wegen der dargelegten noch offen stehenden, aber nicht bezifferten Schadensposi- tionen.

Seite 4 Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.954,09 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf Grund des Schlittenunfalls vom 07.01.2016 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher dieser auf Grund des Schlittenunfalls vom 07.01.2016 in xxx bereits entstanden ist und noch entstehen wird, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt zusätzlich,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einer ihr zuzurechnenden Pflichtver- letzung ausgegangen. Eine Verkehrssicherungspflicht entstehe erst dann, wenn ein Verkehr eröffnet werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Sie hält daran fest, dass die Rodelpiste für jeden Besucher des Berges und jeden Nutzer der Lifte erkennbar als gesperrt ausgewie- sen gewesen sei. Wer sich eigenverantwortlich für die Nutzung einer nicht freigegebenen Ro- delbahn entscheide, hafte für etwaige Schäden selbst. Abgesehen davon habe das Landge- richt nicht ausgeführt, welche Maßnahmen es zur „Durchsetzung“ der Sperrung für erforder- lich gehalten habe. Es seien keine Maßnahmen ersichtlich, die die Grenzen der Erforderlich- keit und Zumutbarkeit nicht überschritten hätten. Es handele sich lediglich um eine Mutma-

Seite 5 ßung und nicht um eine tatsachenbasierte Kenntnis, dass der Beklagten eine Benutzung des gesperrten Rodelhangs nicht verborgen geblieben sein könne. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts, wonach dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt worden sei, die Rodelbahn könne benutzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Die vernommene Zeugin Z1 sei die Mitarbeiterin gewesen, die die Sessellifttickets verkauft habe. Weshalb deren Aussage weniger glaubhaft sei als diejenige des Ehemanns der Klägerin, erschließe sich nicht.

Zum weiteren Vorbringen im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien und der Streit- helferin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die erneute Ver- nehmung der Zeugen Z2, Z3 und Z4. Zum Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.06.2023 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil die zulässige Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. Die zulässige Berufung der Klägerin ist folglich unbe- gründet.

1. An der Zulässigkeit der Klage bestehen auch hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 verfolgten Feststellungsbegehrens keine durchgreifenden Bedenken. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit notwendige besondere Feststellungsinteresse ist anzunehmen. Die Klägerin hat in der am 21.06.2016 zeitnah nach dem Unfall eingereichten Klageschrift darge- tan, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere eine weitere Operation zur Schraubenentfernung bevorstehe. Selbst wenn die Schäden mittlerweile insge- samt bezifferbar sein sollten, ist die Klägerin nicht gehalten, von der bei ihrer Erhebung zuläs- sigen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 7c).

2. Die Klage ist allerdings in Bezug auf alle drei Anträge unbegründet, weil die Beklagte im Er- gebnis der getroffenen Feststellungen für den von der Klägerin infolge des Rodelunfalls erlitte- nen materiellen und immateriellen Schaden weder ganz noch teilweise aufzukommen hat. Da

Seite 6 keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand, kommen als Anspruchsgrundla- gen ausschließlich § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.

Der Senat hat nach der persönlichen Schilderung der Klägerin und der Aussage ihres als Zeu- gen vernommenen Ehemanns Z2 zwar keine Zweifel daran, dass sich der Unfall am 07.01.2016 auf dem Gelände zugetragen hat, auf dem die Beklagte bis heute in den Wintermonaten eine Naturrodelbahn unterhält; die Beklagte hat den Unfall der Klägerin jedoch nicht durch ein ihr zurechenbares Verhalten verschuldet. Insbesondere kann dem Landgericht nicht in seiner Annahme gefolgt werden, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungs- pflicht verstoßen, indem sie die Sperrung der Rodelstrecke an diesem Tag nicht aktiv durch- gesetzt habe.

a) Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbe- reich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch den Betrieb einer An- lage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist. Er hat dann Rücksicht auf die Ge- fährdung zu nehmen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, Rn. 8, zitiert nach juris; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 46). Dar- über, dass die Beklagte im Ausgangspunkt verkehrssicherungspflichtig für die Rodelbahn war und ist, besteht kein Streit. Sie ist Betreiberin der als solchen unter anderem im Internet und auf Orientierungstafeln dargestellten und beworbenen Naturrodelbahn. Für die Sicherungs- pflicht von derartigen Rodelbahnen gelten die für Skipisten entwickelten Grundsätze sinnge- mäß (OLG München, Urteil vom 20.04.1978 – 1 U 4285/77, Rn. 27, zitiert nach juris; Dambeck/Wagner, Recht und Sicherheit im organisierten Skiraum, S. 125). Hiernach ist vor „atypischen Gefahren“ zu sichern oder zu warnen, also vor jenen, die bei zweckgerechter Be- nutzung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen (OLG München, a.a.O.). Die Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass bei sachgerechter Benut- zung dem Gebot des Fahrens auf Sicht (entsprechend FIS-Regel 2) entsprochen werden kann (Dambeck/Wagner, a.a.O., S. 124). Nach den vom Landgericht im ersten Rechtszug ge- troffenen Feststellungen wies die Rodelbahn eine derartige Beschaffenheit an der Unfallstelle am Unfalltag – wohl – nicht aus.

b) Darauf kommt es im Streitfall allerdings nicht an. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Sperrung der Piste signalisiert hatte, bevor die Klägerin die Rodelfahrt begann. Damit hatte die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aktuelle verkehrssi-

Seite 7 chernde Maßnahmen nicht zu erwarten sind (vgl. Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rn. 143). Die Klägerin ist folglich für sämtliche mit der Rodelfahrt eingegangenen Gefahren selbst verantwortlich (vgl. Dambeck/Wagner, a.a.O., S. 73). Zwar hat die Klägerin behauptet, die Ro- delbahn sei auch am Unfalltag von der Beklagten zur Nutzung freigegeben gewesen, es habe keine unter anderem mit Schildern kenntlich gemachte Sperrung gegeben; den Beweis für die- se Behauptung hat die Klägerin aber nicht geführt. Der Senat hat sich im Ergebnis der getrof- fenen Feststellungen nicht gemäß § 286 ZPO von der Wahrheit der Behauptung überzeugen können. Das geht zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt, trägt der Geschädigte. Erst wenn objektiv eine Verlet- zung dieser Pflicht feststeht, kann hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verstoßes für den einge- tretenen Schaden und bei der Prüfung des Verschuldens des in Anspruch genommenen ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten sprechen (BGH, Urteil vom 14.03.1985 – III ZR 206/83, Rn. 19, zitiert nach juris). Besteht die behauptete Pflichtverletzung in einem Unterlas- sen, obliegt der nicht beweisbelasteten Partei allerdings eine sekundäre Behauptungslast für die getroffenen Maßnahmen. Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08, Rn. 20, zi- tiert nach juris). Dazu muss sie nachweisen, dass entweder die behaupteten Warn- und Si- cherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Maßnahmen geboten gewesen wären (BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 394; LG München II, Urteil vom 07.06.2018 – 9 O 2933/16, zitiert nach beck-online).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat es der Beklagten oblegen, die von ihr getroffenen Maßnah- men zur Sperrung der Rodelbahn darzutun. Diesem Erfordernis haben die Beklagte und die sie unterstützende Streithelferin genügt. Sie haben vorgetragen, dass – neben den an den Lif- ten und Parkflächen angebrachten Informationstafeln und Lichtzeichenanlagen – am Start der Rodelstrecke, den sie im Verfahren mithilfe von vorgelegten Lichtbildern dargestellt haben, ein Schild mit der Aufschrift „gesperrt“ aufgestellt gewesen sei.

cc) Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Vortrag zu widerlegen.

Der auf ihren Antrag als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin hat zwar schon beim Landgericht bekundet, nirgendwo ein Schild gesehen zu haben, wonach die Rodelbahn ge-

Seite 8 sperrt gewesen sei. Seine weiteren Angaben lassen aber nicht erkennen, dass er, die Klägerin und die gemeinsame Tochter über den von der Beklagten ausgewiesenen Startbereich auf die Rodelbahn gelangten. Er hat den Ort, den sie zum Einstieg in die Bahn genutzt hätten, selbst auf Vorlage eines ihm vom Senat zum …plateau vorgehaltenen Luftbilds aus Google Maps nicht lokalisieren können. Er könne nur noch sagen, an dem Punkt, an dem sie mit den Schlitten losgefahren seien, das als Anlage K 3 zur Akte gereichte Foto von seiner Tochter ge- macht zu haben. Anhand dieses Lichtbilds kann indes nicht nachvollzogen werden, dass es den „offiziellen“ Startbereich der Rodelbahn wiedergibt. Die Beklagte bestreitet dies.

Daran, dass er ein auf den Start der Rodelbahn hinweisendes Schild wahrgenommen habe, hat sich der Zeuge nicht erinnern können. Allerdings hat er auch nicht davon berichtet, nach Schildern geschaut oder nach der Rodelbahn gesucht zu haben. Dem entspricht die bei ihrer Anhörung abgegebene Schilderung der Klägerin, sie hätten sich schon im Tal an einer Anzei- getafel orientiert. Sie hätten deshalb relativ schnell den Einstieg in die Rodelbahn gefunden. Sie denke nicht, dass sie nach der Rodelbahn gesucht hätten. Auf welchem Weg sie dorthin gelangten, hat sie, wie ihr Ehemann, nicht mehr beschreiben können.

Angesichts dieser jeweils glaubhaften, im entscheidenden Punkt aber unergiebig bleibenden Angaben erscheint es insbesondere nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrer Fami- lie einen Einstieg in die Rodelstrecke wählte, der dafür nicht ausgewiesen war, und sie des- halb auch ein von der Beklagten am Streckenstart angebrachtes Sperrschild nicht wahrnah- men.

Dafür sprechen zudem die Aussagen der auf den Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen Z3 und Z4, die nach der von ihnen bestätigten Behauptung der Beklagten seinerzeit für Kontrollen und Sperrungen der Skipisten und der Rodelbahn am … zuständig gewesen seien. Sie haben zwar bekundet, keine konkrete Erinnerung an eine von ihnen am 07.01.2016 durchgeführte Pistenkontrolle zu haben. Das ist ohne weiteres plausibel, nachdem seither mehrere Jahre vergangen sind und Pistenkontrollen übliche Tätigkeiten für sie darstellten, die sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig eher nicht im Gedächtnis „verankert“ haben werden. Dennoch haben die Zeugen anhand der von der Beklagten als Anla- gen B 3 und B 4 vorgelegten Pistenkontrollberichte erläutert, dass und weshalb sie nach den darin niedergelegten Umständen und der im Allgemeinen von ihnen geübten Praxis davon aus- gehen, dass die Rodelbahn an diesem Tag gesperrt gewesen sei. Der Zeuge Z3 hat darüber hinaus – aufgrund seiner durch jahrelange Berufstätigkeit erworbenen Ortskenntnis glaubhaft – bekundet, dass das ihm vorgehaltene Foto, das die Klägerin als Anlage K 3 zur Ak-

Seite 9 te gereicht hat und das ihren Angaben sowie der Aussage des Zeugen Z2 zufolge den von ihnen gewählten Einstieg in die Rodelstrecke zeigt, nicht den Start sondern eine andere Stelle der Rodelstrecke, und zwar die Kreuzung mit dem „Zubringer zur Piste 10“, abbilde. Ferner haben sowohl der Zeuge Z3 als auch der Zeuge Z4 angegeben, dass eine Sperrung nicht nur auf einem Schild am Streckenstart, sondern auch auf Anzeigetafeln im Ort, also im Tal, verlautbart wird. Der Zeuge Z3 hat insoweit zudem eine Bekanntmachung über das Internet und an der Kasse der Schwebebahn genannt.

Dass die Aussagen der Zeugen Z3 und Z4 nicht ausreichen, um die Überzeugung davon zu gewinnen, dass am Start der Rodelbahn am Unfalltag ein Sperrschild aufgestellt war, bleibt unerheblich. Nach der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat es der Klägerin oblegen, das von der Beklagten behauptete Aufstellen des Schildes und die er- gänzende Bekanntmachung der Sperrung auf Informationstafeln und Lichtzeichenanlagen an den Liften und Parkflächen zu widerlegen. Das ist ihr schon mit ihrem eigenen Beweismittel nicht gelungen. Eine (nochmalige) Vernehmung der von der Beklagten zusätzlich benannten Zeugin Z1 ist deshalb nicht mehr veranlasst gewesen.

c) Dass die Klägerin und ihre Familie durch eine von der Beklagten zu vertretende falsche Be- schilderung zu einem anderen „Einstieg“ in die Rodelbahn geleitet wurden, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat einen entsprechenden Vorwurf auch nicht erhoben.

d) Auch musste die Beklagte nicht im Verlauf der Rodelstrecke weitere, auf die Sperrung hin- weisende Schilder platzieren. Es obliegt der Eigenverantwortung jedes potenziellen Nutzers einer Skipiste oder Naturrodelbahn, sich an deren Ausgangspunkt zu erkundigen, ob diese ge- öffnet oder gesperrt ist. Er kann nicht erwarten, auch an sämtlichen anderen möglichen Ein- stiegsstellen auf den aktuellen Status hingewiesen zu werden. Insoweit unterscheidet sich die tatsächliche Situation von derjenigen eines Sees, von dessen Ufer ein Teilbereich als öffentli- cher Badestrand genutzt wird. Dort kann und muss der Betreiber des Badestrands an den wenigen außerhalb dieser Einrichtung gelegenen Uferstellen, welche zum „wilden“ Baden be- nutzt zu werden pflegen und zudem verborgene Untiefen aufweisen, durch Aufstellen von Warn- und Hinweisschildern Maßnahmen vor allem zum Schutz von – insbesondere kleine- ren – Kindern treffen, von denen er Einsicht in die spezifischen Gefahren eines Sees ohnehin nicht im selben Maß wie von Erwachsenen erwarten darf (BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 94/88, Rn. 14 ff., zitiert nach juris). Demgegenüber erstrecken sich Skipisten und Naturrodel- bahnen – häufig über eine Länge von mehreren Kilometern – auf ein an nahezu jeder Stelle zugängliches Gebirgsgelände, ohne dass an den außerhalb des Starts gelegenen Einstiegs-

Seite 10 stellen selbst eine besondere Gefahr für denjenigen droht, der „wild“ Ski fährt oder rodelt. Es ist den Betreibern solcher Einrichtungen nicht zuzumuten, ganze Berghänge in regelmäßigen, etwa der Sichtweite entsprechenden Abständen mit Schildern zu versehen, die auf eine Sper- rung hinweisen.

e) Der vom Landgericht als gerechtfertigt erachtete Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe die Sperrung der Rodelbahn, nicht „durchgesetzt“, obwohl die Bahn in diesem Zeitraum er- kennbar auch von anderen Personen genutzt worden sei, ist nicht begründet.

Die Verkehrssicherungspflicht des Skipisten- und Rodelbahnbetreibers endet mit der kenntlich gemachten Sperrung der Piste. Die Sperrung macht, wie oben ausgeführt, deutlich, dass eine Sicherung der Piste derzeit nicht erfolgt. Der Fahrer, der eine geschlossene oder gesperrte Piste befährt, handelt deshalb auf eigene Gefahr. Somit trifft den Betreiber einer wie hier ge- genständlichen Naturrodelbahn auch keine weitergehende Pflicht, die Personen, die sich auf eine eigenverantwortliche Nutzung außerhalb der Betriebszeiten einlassen, an dieser zu hin- dern. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Sperrung auf einer vom Betreiber veranlassten Maßnahme, die – wie etwa die Pistenpräparierung mittels einer Pistenraupe – ei- ne zusätzliche Gefahr hervorrufen kann, beruht. In einem solchen Fall muss der unmittelbare Gefahrenbereich je nach den Umständen des Einzelfalls eventuell zusätzlich abgesichert wer- den. Derartige gefahrerhöhenden Umstände hat die Beklagte hier jedoch nicht geschaffen.

Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, mit welchen zumutbaren Maßnah- men die Beklagte das – eigenverantwortliche – Rodeln der Nutzer auf dem öffentlichen, für je- dermann begehbaren Hang hätte verhindern sollen und können.

f) Ferner kann die Klägerin aus ihrer bestrittenen Behauptung, ihrem Ehemann sei von der im Kassenhäuschen des von der Streithelferin betriebenen Lifts tätigen Mitarbeiterin auf seine Frage mitgeteilt worden, es sei kein Problem, die Schlitten nach oben zu transportieren, die Rodelpiste sei jedoch wegen Schneemangels in keinem sonderlich guten Zustand, keine Haf- tung der Beklagten ableiten. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagten diese Erklärung eines Dritten rechtlich zugerechnet werden könnte. Nach dem behaupteten Inhalt hätte die Erklärung weder als die Aufhebung einer Sperrung verstanden werden dürfen, noch hätte sie ein Ver- trauen in eine gefahrenfreie Nutzung der Rodelbahn hervorrufen können. Sie hätte mit dem er- wähnten Schneemangel im Gegenteil den Grund für die Sperrung der Bahn offenbart und die Klägerin und ihre Begleiter noch zusätzlich dazu anhalten müssen, besondere Vorsicht bei der – eigenverantwortlichen – Nutzung walten zu lassen.

Seite 11 III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).

K. W. RiLG K. ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

K.