Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 01.11.2023 – 4 U 1238/23

Leitsatz

Ist ein bestehendes Risiko dem aufklärenden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, kommt eine Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht in Betracht.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 1. November 2023, Az.: 4 U 1238/23

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1238/23 Landgericht Leipzig, 08 O 2226/20

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

I...... J......, ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro ...... PartGmbB, ...

gegen

Dialysepraxis ......, ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R...... P......, ...

wegen Schmerzensgeld aus Arzthaftung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......

ohne mündliche Verhandlung am 01.11.2023

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 20.000,00 € festzusetzen.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € aus eigenem Recht mit der Behauptung, ihr Vater K...... I...... (im Folgenden: Patient) sei infolge von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern am 06.08.2019 verstorben. Sie verfügte über eine Generalvollmacht und eine Patientenverfügung des Patienten. Der am 11.01.1934 geborene Patient litt unteren mehreren Erkrankungen, u. a. Diabetes mellitus Typ II, coronare Dreigefäßerkrankung und einer chronischen Niereninsuffizienz und war seit November 2018 Dialysepatient bei der Beklagten. Im Mai 2019 wurde bei ihm ein Shunt (operativ eingelegte Kurzschlussverbindung des Gefäßnetzes am rechten Unterarm) gelegt, um die dreimal wöchentlichen Hämodialysen einfacher durchführen zu können. Am 05.08.2019 war eine Prüfung des Shunts in der gefäßchirurgischen Spezialsprechstunde des evangelischen Diakonissenkrankenhauses ...... erfolgt und eine gute Shuntfunktion bestätigt worden. Am 06.08.2019 erfolgte planmäßig um 9.00 Uhr eine Dialysebehandlung im Hause der Beklagten. Der Patient verließ die Praxis gegen 12.00 Uhr und wurde mit dem Taxi nach Hause gefahren. Nach den Angaben der Klägerin sei der Patient dement gewesen. Da er von der Klägerin am Nachmittag des Tages nicht erreicht werden konnte, wurde die Wohnung gegen 19.40 Uhr von Polizei und den alarmierten Rettungskräften geöffnet. Der Patient wurde tot aufgefunden. In der Wohnung waren Blutspuren in allen Räumen zu finden und am rechten Unterarm des Patienten befand sich ein selbstgebastelter Verband aus Malerkrepp. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass der Patient an einem Blutverlust aus dem Dialyseshunt verstorben ist. Aus Sicht der Gutachter waren keine vorwerfbaren todesursächlichen Behandlungsfehler zu erkennen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Behandler der Beklagten hätten die Dialyse nicht ordnungsgemäß durchgeführt und es unterlassen, die Blutdruckwerte bei der Entlassung des Patienten zu kontrollieren. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es zu einer Blutung komme. Dies sei vermeidbar. Wegen der Demenz des Klägers sei ihm das richtige Verhalten bei einem Notfall nicht bekannt gewesen. Der russischsprachige Patient sei vor Behandlungsbeginn über das Risiko des tödlichen Blutverlustes nicht aufgeklärt worden.

Die Beklagte hat behauptet, die Behandlung sei nach dem Facharztstandard durchgeführt worden und der Patient sei mit einem normalen Blutdruck und nach Kontrolle des Verbandes entlassen worden. Ihm sei auch bekannt gewesen, wie er sich bei einem Blutverlust zu Hause verhalten solle. Darüber sei er auch durch den russisch sprechenden Arzt aufgeklärt worden. Des Weiteren sei die Klägerin mehrfach bei Besprechungen zur Dialyse als angehörige Kontaktperson anwesend gewesen und über das Verhalten bei Komplikationen aufgeklärt worden

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G...... eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.07.2023 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Aufklärungs- und Präventionspflicht über eine Shuntblutung treffe. Die fehlende Erwähnung von potentiell tödlichen Behandlungsfolgen in literarischen Standardwerken der Dialysebehandlung habe keinen Aussagehalt zu der

Vorhersehbarkeit und der damit befundenen Pflichten der Beklagten. Als Spezialistin auf diesem Gebiet müsse die Beklagte über das notwendige Fachwissen verfügen. Der Patient hätte wegen seines hohen Alters und auch wegen der geistig nicht mehr allzu hohen Leistungsfähigkeit über das Risiko einer Shuntblutung aufgeklärt werden müssen. Diesbezüglich sei die Beklagte auch beweisbelastet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgericht Leipzig vom 07.07.2023, Az: 08 O 2226/20 wird aufgehoben und der Klage stattgegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 20.000,00 EUR – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 844 BGB zu.

Einen Behandlungsfehler hat das Landgericht zu Recht verneint. Der Sachverständige Prof. Dr. G...... hat überzeugend ausgeführt, dass sich keinerlei Hinweise auf Behandlungsfehler vor, während oder nach der Dialysebehandlung ergeben haben. Auf den niedrigen Blutdruck sei adäquat reagiert worden, worauf sich der Druck dann auch stabilisiert habe. Es habe keine Gründe gegeben, die gegen die Entlassung des Patienten nach Hause bei einem zuletzt gemessenen Blutdruck von 130/61 mmHg gesprochen hätten. Der Shuntverband sei im Dialysezentrum standardisiert und werde täglich bei einer Vielzahl von Patienten vorgenommen. In Übereinstimmung mit dem rechtsmedizinischen Gutachten aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass der Patient eine Blutung aus dem Shunt festgestellt und versucht habe, sich selbst zu helfen.

Ebenso wenig sind Aufklärungsfehler ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die

fehlende Erwähnung von potentiell tödlichen Behandlungsfolgen im literarischen Standardwerk der Dialysebehandlung keine Aussage über die Vorhersehbarkeit und die damit verbundene Aufklärungs- und Präventionspflicht der Beklagten aufweise, so trifft dies nicht zu. Ist ein bestehendes Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es zum Zeitpunkt der Behandlung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht bzw. nicht ernsthaft oder nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wurde, entfällt seine Haftung mangels Verschulden (vgl. Martis/Winkhart, in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., A 522; vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - juris).

Unabhängig davon liegt schon keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Denn die Klägerin rügt eine Verletzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung gemäß § 630 c Abs. 2 BGB. Sie beanstandet, dass dem Patienten die Risiken des Shunts und die geeigneten Präventionsmaßnahmen hätten erklärt werden müssen. Die therapeutische Sicherungsaufklärung ist Bestandteil der fachgerechten ärztlichen Behandlung und soll den Erfolg der medizinischen Heilbehandlung durch begleitende Maßnahmen, insbesondere durch Information und Beratung des Patienten sicherstellen (vgl. Senat, Urteil vom 25.07.2023 - 4 U 659/23, Rdnr. 16 m.w.N. - juris). Versäumnisse auf diesem Gebiet sind Behandlungsfehler und daher grundsätzlich vom Patienten zu beweisen (vgl. Senat, a.a.O.). Die Klägerin hat indes keinen Beweis für einen Pflichtverstoß angetreten.

Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ist zweifelhaft, ob die entsprechende Sicherungsaufklärung ihren Zweck schon deshalb verfehlt hat, weil der Patient nach dem Vorbringen der Klägerin dement und wie in der Berufungsbegründung ausgeführt „geistig nicht allzu leistungsfähig“ gewesen ist. Es ist aber nicht Sache der Beklagten, sicherzustellen, dass ein auch geistig nicht allzu leistungsfähiger oder dementer Patient die notwendigen Maßnahmen im Falle einer Blutung aus dem Shunt (Notruf und Kompression der Blutungsstelle) tatsächlich beherrscht.

Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart.

S...... R...... Z......