Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 09.01.2024 – 4 U 1138/23
Leitsatz
1. Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann die materielle Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung auch allein mit der Behauptung angreifen, die von dem Versicherer zu treffende Ermessensentscheidung über die Verwendung von Limitierungsmitteln sei fehlerhaft.
2. Die Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung trägt der Versicherer; auf der ersten Stufe der Darlegungslast genügt er ihr mit der Vorlage der an den Treuhänder ausgereichten Unterlagen, eine laienverständliche Erläuterung der Berechnungen schuldet er nicht.
3. Es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, ggf. unter Beiziehung eines Privatgutachtens, seine Einwendungen zu konkretisieren.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 9. Januar 2024, Az.: 4 U 1138/23
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1138/23 Landgericht Leipzig, 03 O 695/22
Verkündet am: 09.01.2024
... Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
R... H..., ... - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G... R... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin K... S..., ...
gegen
... Krankenversicherungs AG, ... vertreten durch die Vorstandsmitglieder ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: B... L... D... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...
Unterbevollmächtigte: Rechtsanwältin U... K..., ...
wegen Forderung und Feststellung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
3 Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht R... und Richterin am Oberlandesgericht P...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 am 09.01.2024
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 11.05.2023 - 3 O 695/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung.
Er beanstandet die formelle und materielle Wirksamkeit und meint u.a., dem Treuhänder seien bei der Prüfung nicht alle Unterlagen für die Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung der Beitragsrückerstattungen vorgelegt worden, so dass die Verwendung der Limitierungsmittel nicht habe überprüft werden können. Es bestünden substanzielle Zweifel daran, dass die Treuhänderprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die rechnerische Richtigkeit der Kalkulation werde nicht bestritten, eines Versicherungsmathematikers bedürfe es nicht. Des Weiteren sei eine Erhöhung der Prämie bei gesunkenen Leistungsausgaben nicht möglich.
Die Beklagte behauptet, den Treuhändern seien alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Die Prämienanpassungen seien wirksam.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2023 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der materielle Angriff werde einzig darauf beschränkt, dass dem Treuhänder nicht sämtliche zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Limitierungsmittel notwendigen Unterlagen vorgelegt worden seien. Dafür trage die Beklagte die Beweislast. Zum Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen könne nicht Stellung genommen werden, da diese einzig der zur Geheimhaltung verpflichteten Rechtsanwältin, die in Untervollmacht aufgetreten sein, vorliegen. Es bedürfe aber auch keiner konkreten Darlegung durch den Kläger. Vielmehr müsse der Beklagte vortragen, wie die Limitierungsmittel verteilt worden seien. Es sei eine vollumfängliche Überprüfung der Treuhänderunterlagen erforderlich. Für die Limitierungsmittelvergabe existiere kein mathematisches Formelwerk. Es handele sich bei der Treuhänderprüfung um
4 zwei Vorgänge und der Kläger stelle die aktuarielle und gesetzliche Richtigkeit des zweiten Vorgangs in Abrede. Darüber hinaus sei die Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Tarif ZZ20 und 01.01.2020 im Tarif SZ1 bei gesunkenen Leistungsausgaben unwirksam. Jedenfalls fehle es insoweit an einer ausreichenden Begründung.
Der Kläger beantragt:
1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV0000000 unwirksam sind:
a) im Tarif TA6 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,91 €, b) im Tarif TA6 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,66 €, c) im Tarif ZZ20 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,08 €, d) im Tarif TOPH die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 2,81 €, e) im Tarif TOP die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 67,22 €, f) im Tarif SZ1 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 10,37 €, g) im Tarif TOPH die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 3,57 €,und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um insgesamt 88,62 € zu reduzieren ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.089,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A
Die Feststellungsklage ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris; Senat, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U 1963/21 - juris).
B
Die Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung und auf Rückzahlung bereits gezahlter Prämien zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassungen hat das Landgericht zu Recht bejaht. Hiergegen wendet sich der Kläger in der Berufung nicht.
Soweit der Kläger die formelle und materielle Wirksamkeit der Prämienerhöhungen trotz gesunkener Leistungsausgaben zum 01.01.2019 im Tarif ZZ20 und zum 01.01.2020 im Tarif SZ1 beanstandet, ist dies in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Beitragserhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben möglich ist. Es wird auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 22.02.2022 (- 4 U 1712/21 - juris), vom 05.07.2022 (- 4 U 2649/21 -) und im Beschluss vom 15.08.2022 (4 U 609/22 - juris) hingewiesen. Der Senat hat sich insoweit der Auffassung des OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 30.01.2019 (8 U 1482/19 - juris) angeschlossen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20 - juris), in der er Folgendes ausführt:
„In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten ... oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (...). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, den Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (...), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich.“
2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der Prämienerhöhungen nicht bestehen. Eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, dem Treuhänder seien die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Limitierungsmaßnahmen nicht vorgelegt worden, ist nicht veranlasst.
Soweit man diese Behauptung, wie es das Landgericht getan hat, auf eine rein formale Beanstandung verengt, nachdem der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.09.2022 ausdrücklich erklärt hatte, dass die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation nicht bestritten werde und insofern auch kein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt werden müsse, unterliegt ein solcher Umstand nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht der Überprüfung in einem Rechtsstreit über eine Beitragsanpassung vor den ordentlichen Gerichten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2023 - 11 U 23/23 - juris). Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche könnte dem
6 Versicherungsnehmer nämlich keine Befugnis vermitteln, die Wirksamkeit der Prämienanpassung zu beanstanden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 05.06.2023 - 8 U 3284/22, Rn 47 - juris) hat dazu im Einzelnen ausgeführt:
„Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer fehlenden Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherungsnehmer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften (vgl. OLG Hamm, a.a.O., S. 7)."
Dem schließt sich der Senat an. Ein Mangel am Treuhandverfahren kann bei einer fehlenden Ergebniskausalität nicht gerügt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023 - 20 U 355/23, Rn 17 - juris). Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder über seine Zustimmung entscheiden würde, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023 - 20 U 355/23, Rn 17 - juris). Die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, ist aber auch im zivilgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen keineswegs gänzlich ohne Relevanz. Denn die Einbindung des Treuhänders beschränkt insbesondere die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris). Dies bedeutet, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, dass eine die Anpassung tragende - also richtige - versicherungsmathematische Berechnung vorliegt, die Überprüfung der Berechnung durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur auf der Grundlage der Unterlagen zu erfolgen hätte, die dem Treuhänder vorgelegt worden sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom
7 10.02.2023 - 20 U 355/23, Rn 19 - juris).
Dessen ungeachtet kann ein Versicherungsnehmer freilich mit der Rüge der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen die Behauptung verbinden, die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über den Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 VAG zu verwenden sind, und die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Limitierungsmaßnahmen) sei mit Ermessensfehlern behaftet. Eine solche Behauptung wäre nach Auffassung des Senats nicht deswegen unbeachtlich, weil die Entscheidung nach § 155 Abs. 2 VAG so mit der Entscheidung über die Anpassungsfaktoren nach § 155 Abs. 1 VAG verbunden ist, dass beide nur einheitlich angefochten werden könnten. Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen systematischer Teil der Prämienberechnung und Bestandteil ihrer Neukalkulation ist. Gleichwohl erfolgt die Prüfung, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht, in einem zweistufigen Verfahren. Sie hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 16.6.2004 – IV ZR 117/02, Rn 22; Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - juris). Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. BGH a.a.O.). Ist aber das Verfahren in diesem Sinne zweigeteilt, kann sich auch der Versicherungsnehmer darauf beschränken, lediglich einen dieser Überprüfungsschritte zu beanstanden und zu behaupten, allein die Limitierungsmaßnahme und die ihr zugrundeliegenden Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Es ist dann Sache eines Sachverständigen die vom Versicherer getroffenen Limitierungsmaßnahmen zu überprüfen, wobei er sich nur auf die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen stützen kann. Sind dem Treuhänder nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, so sind die Limitierungsmaßnahmen und mit Ihnen die gesamte Prämienanpassung materiell unwirksam.
Ob dem Vortrag des Klägers in erster Instanz eine solche Behauptung zu entnehmen ist, erscheint hier zweifelhaft, kann aber auch dahinstehen. Eine solche Behauptung wäre jedenfalls "ins Blaue hinein" erfolgt und damit als unsubstantiiert zurückzuweisen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass eine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Grundsatz lediglich voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, juris). Gleichzeitig entspricht es aber einem anerkannten Grundsatz des Zivilprozesses, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn es willkürlich erfolgt, d.h. ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgenommen wird (konkret für das Bestreiten BGH, Urteil vom 09.12.2015,
8 Az. IV ZR 272/15; BGH, Urteil vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98,; jeweils Juris; vgl. auch [für den Sachvortrag] BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17; jeweils Juris; s. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Juris: „hinreichende Anhaltspunkte“). Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte beziehen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. 9, juris). Hieraus ergibt sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem ersten Schritt darf der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine Behauptung auf bestimmte Teilaspekte der Erhöhung, wie etwa die Limitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum Nachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 W 937/20 –, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben. Eine "Erklärungshilfe", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, schuldet er hingegen nicht Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. 10, juris). Hierzu kann der Versicherungsnehmer sich sachverständiger Dritter bedienen, sofern diese in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und daher von der Geheimhaltungsanordnung erfasst sind. Erst im Anschluss an eine solche Auseinandersetzung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Unterbleibt indes die gebotene Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen, genügt der Versicherungsnehmer in der zweiten Stufe seiner Darlegungslast nicht. Einer Beweisaufnahme bedarf es dann nicht.
Vorliegend hat der Kläger zu den als Anlage BLD 6-1 und BLD 6-2 vorgelegten Anlagenkonvolute in der gesetzten Frist jedoch keine Stellung genommen. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, kann er sich insofern auch nicht darauf berufen, in der mündlichen Verhandlung nicht durch seinen Hauptbevollmächtigten, sondern lediglich durch eine Terminsbevollmächtigte vertreten gewesen zu sein, weil jedenfalls die Unterlagen so in seinen Machtbereich gelangt sind, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, ggf. unter Einbeziehung der Unterbevollmächtigten hierzu Stellung zu nehmen. Ob hierin zugleich eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers zu sehen ist, die zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, Rn 48 - juris), ist angesichts des Umstandes, dass trotz der gestuften Darlegungslast die Beweislast bei der Beklagtenseite verbleibt, zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben.
9 C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Soweit der Feststellungsantrag wirtschaftlich identisch mit dem geltend gemachten Zahlungsantrag ist, erhöht er den Streitwert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 2649/21 - juris).
S... R... P...