Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 13.02.2024 – 4 U 1325/23

Leitsatz

Für eine Zwischenfeststellungsklage ist kein Raum, wenn es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt, weil die Feststellung über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus keine Bedeutung mehr gewinnen kann. Neben der gegen die Accountsperre eines sozialen Netzwerkes gerichteten Leistungsklage kommt danach eine Zwischenfeststellungsklage, dass die Sperrung rechtswidrig war, nicht in Betracht.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Februar 2024, Az.: 4 U 1325/23

Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2024 vorausgehend.

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1325/23 Landgericht Chemnitz, 2 O 1506/21

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

P...... U......, ... - Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: R...... Rechtsanwaltskanzlei, ...

gegen

......, ... vertreten durch die Mitglieder des Board of Directors

- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: F...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ...

wegen Vornahme einer Handlung u.a.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richter am Landgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P......

ohne mündliche Verhandlung am 13.02.2024

beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14.07.2023, Az. 2 O 1506/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird - für beide Instanzen - auf 5.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – auch in nach dem Hinweisbeschluss geänderter Besetzung erneut einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.02.2024 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 08.02.2024 bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

II. Ergänzend ist auszuführen:

1.

Einer Zurückweisung bezüglich des Antrages Ziffer 1 der Berufung steht das Urteil des OLG Stuttgart vom 20.12.2023, Az. 4 U 49/23, nicht entgegen.

In dem Urteil führt das OLG Stuttgart wie folgt aus:

Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, der Kläger habe vor der Klarstellung nicht erkennen lassen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen er für rechtswidrig gehalten habe. Die Sperrungen und Löschungen vom 16.05.2018, 28.11.2021 und 23.12.2021 hatte der Kläger schon vorher konkret benannt und hierzu auch vorgetragen. Er hatte sich auch ausdrücklich auf Art. 17 DSGVO berufen. Soweit der Kläger den Antrag so formuliert hatte, dass „alle“ Lösch- und Sperrvermerke zu löschen seien, waren jedenfalls die Vermerke zu den drei konkret bezeichneten Vorfällen von seinem Begehren umfasst.

Derartiger konkretisierender Vortrag ist im hiesigen Verfahren nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht benannt, welche weiteren Sperrungen/Löschungen es gegeben haben soll und damit auch unter Beiziehung der Klagebegründung (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR 576/19, Rn. 32) nicht i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt erkennen lassen, welche Vorgänge über den 17.07.2021 hinaus Gegenstand einer Verurteilung sein sollen. Aus der Antragstellung „alle“ ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Vorgänge gemeint sein müssen, die sich jedoch weder inhaltlich noch zeitlich zuordnen lassen. Eine Vollstreckungsfähigkeit eines solchen Antrags scheitert schon daran, dass keine zeitliche Beschränkung erkennbar wird und, wovon auch der Kläger ausgeht (Bl. 31 d.A.), Sperrungen/Löschungen wegen eines gesetzeswidrigen Handelns nicht umfasst sein sollen, diese aber vom Antrag umfasst sind.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn aufgrund der Unwirksamkeit der Nutzungsbedingungen sämtliche Sperrungen unwirksam wären und deswegen ein umfassender Löschungsanspruch bestünde, weil auch in diesem Fall dem Kläger die Konkretisierung der Einzelereignisse obläge.

2.

Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist nach Maßgabe dieser Vorschrift kein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, um das es geht, für andere Rechtsstreitigkeiten fehlt, weil die Feststellung über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus keine Bedeutung hat oder mehr gewinnen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 86). Über die möglichen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Accountsperrung und Beitragslöschung wurde vorliegend aber bereits im Rahmen der umfassend formulierten Leistungsanträge des Klägers positiv entschieden (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 26.5.2023 – 10 U 24/22, GRUR-RS 2023, 14075 Rn. 96, beck-online; a.A., wenngleich ohne Begründung: OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19).

3.

Soweit der Kläger der Ansicht sein sollte, dass der Unterlassungsantrag Ziffer 5 und der hilfsweise dazu gestellte Antrag zulässig (und begründet) seien, weil der gestellte Antrag nach seiner Ansicht schon dem Wortlaut nach die Beklagte nicht daran hindert, rechtswidrige Beiträge vor einer Anhörung zu löschen, ist damit eine andere Zielrichtung als aus dem Antrag erkennbar angesprochen. Der Kläger begehrt ein Unterlassen der Sperrung des Kontos in jedem Fall bzw. hilfsweise, „soweit es nicht um behauptete Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften“ gehe, kein Unterlassen hinsichtlich einer Beitragslöschung. Der Senat hat dargelegt, warum dies ohne vorherige Anhörung und Möglichkeit zur Gegenäußerung nicht in jedem Fall rechtswidrig sein soll. Für die dargelegten Fälle ist eine bloße Beitragslöschung unter Beibehaltung der Vertragsbeziehung nicht zumutbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Für die Streitwertfestsetzung hat der Senat gemäß §§ 45 II, 47, 48 GKG folgende Beträge angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20; BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – III ZR 351/20):

Datenlöschung und Rücksetzung Zähler 1.250 Euro Unterlassungsantrag (Ziffer 2) wg. Identität mit Ziffer 3/4 0,00 Euro Wiederherstellung Beitrag und Feststellung (Ziffer 3/4) 2.500 Euro Unterlassung (Ziffer 5) 1.500 Euro Hilfsantrag zu Ziffer 5, wg. wirtschaftlicher Identität 0,00 Euro

Summe: 5.250,- €

S...... R...... P......