Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 25.03.2024 – 2 VAs 12/23
Leitsatz
Bescheidlosstellung durch die Staatsanwaltschaft
OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 25. März 2024, Az.: 2 VAs 12/23
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 2 VAs 12/23 Staatsanwaltschaft Leipzig: 1402 E-34/23(005)
11 Js 6919/23, 603 Js 22020/23 und 603 Js 24003/23 GenStA Dresden: 26 AR 410/23
BESCHLUSS
In der Justizverwaltungssache des
S...... K......, ...... - Antragsteller -
wegen: Bescheidlosstellung durch die Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. Juni 2023 hier: Antrag vom 30. Juni 2023 auf gerichtliche Entscheidung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 25.03.2024
beschlossen:
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat durch Anklageschrift vom 13. September 2020 unter dem Az. 204 Js 53032/18 gegen den Antragsteller und andere Personen Anklage zum Amtsgericht Leipzig – Strafrichter – erhoben. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, den Mitangeklagten R...... E...... bei dessen wahrheitswidriger Behauptung einer erfolgten Kaufpreiszahlung im Zivilprozess vor dem Landgericht Dresden (Az. 05 O 1905/14) und Oberlandesgericht Dresden (Az. 22 U 803/17) mit dem Ziel der Klageabweisung unterstützt zu haben, indem er sich in mehreren Schriftsätzen in den Jahren 2014 bis 2017 bereit zeigte, die behauptete Zahlung und die Umstände der Abwicklung zu bezeugen, obwohl er gewusst
habe, dass die Zahlung tatsächlich nicht erfolgt war. Verfasser der Anklageschrift war Staatsanwalt S.......
Das Amtsgericht Leipzig hat mit Eröffnungsbeschluss vom 13. Januar 2023 die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig – Strafrichter für Wirtschaftsstrafsachen – eröffnet.
In der Folge wurden bei der Staatsanwaltschaft Leipzig im Zusammenhang mit dieser Anklageerhebung mindestens vier Prüfverfahren zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwälte eröffnet, die jeweils vom Antragsteller initiiert waren.
1. Az. 611 Js 6919/23
Am 18. Januar 2023 hat der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Leipzig Anzeige gegen Staatsanwalt S...... erstattet. Dieser habe in dem Verfahren „200 Ds 204 Js 53032/11“ ausweislich einer Aktennotiz mit einem Zeugen gesprochen, der ihm den Erhalt einer Zahlung von einem Dritten bestätigt habe. Da Staatsanwalt S...... darüber möglicherweise vernommen werde, mache sich dieser möglicherweise wegen Beihilfe zum versuchten Betrug strafbar.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10. Februar 2023 durch Staatsanwältin P...... in diesem Prüfvorgang (Az. 611 Js 6919/23) gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwalt S...... abgesehen und dem Antragsteller hierüber Mitteilung gemacht. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 18. Februar 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Bescheid vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 578/23) keine Folge gegeben. Den darauf folgenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 1 StPO vom 4. Mai 2023 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit Beschluss vom 2. Juni 2023 (Az. 1 Ws 92/23) als unzulässig verworfen. Die mit der Beschwerde erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin P...... hat die Behördenleiterin der Staatsanwaltschaft Leipzig am 13. März 2023 abschlägig verbeschieden.
2. Az. 603 Js 22020/23
Aufgrund eines vom Antragsteller am 8. März 2023 an die Staatsanwaltschaft übermittelten Schreibens des Antragstellers an das Amtsgericht Leipzig vom 2. März 2023, in dem der Antragsteller ein mit der Staatsanwältin P...... geführtes Gespräch beschrieben und behauptet hat, dass entweder Staatsanwalt S...... Unschuldige verfolge oder die Staatsanwältin P...... Strafvereitelung im Amt begehe, hat die Staatsanwaltschaft am 13. März 2023 den Prüfvorgang Az. 603 Js 22020/23 betreffend die Eröffnung eines Verfahrens gegen Staatsanwältin P...... angelegt.
Mit Verfügung vom 21. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältin F...... von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und den Antragsteller mit entsprechendem Bescheid hierüber informiert. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 31. März 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Bescheid vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 586/23) keine Folge gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei weiteren rechtsmissbräuchlichen „Kettenanzeigen“ über eine abschließende Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft kein weiterer Bescheid erteilt werden wird.
3. Az. 603 Js 24003/23
Zu einem den vorgelegten Akten nicht genau zu entnehmenden Zeitpunkt vor dem 28. März 2023 hat der Antragsteller eine weitere Strafanzeige gegen Staatsanwalt S...... wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet.
Die Staatsanwaltschaft hat auch insoweit mit Verfügung vom 26. April 2023 durch Staatsanwältin F...... von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen und dem Antragsteller hierüber Mitteilung gemacht.
Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Mai 2023 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig gegen Staatsanwältin F...... Strafanzeige wegen Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger erstattet und gegen diese Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auch dieser Beschwerde mit Bescheid vom 23. Mai 2023 (26 Zs 701/23) keine Folge gegeben.
4. Dienstaufsichtsbeschwerde betreffend Staatsanwältin F......
Der stellvertretende Behördenleiter der Staatsanwaltschaft hat die vorbezeichnete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin F...... am 27. Juni 2023 zurückgewiesen und unter Verweis auf die mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 586/23) angedrohte Bescheidlosstellung bei „Kettenanzeigen“ im letzten Absatz des Schreibens ausgeführt:
„Im Hinblick auf Ihre bisher in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft Leipzig eingegangenen zahlreichen und sämtlich abschlägig beschiedenen Eingaben, Beschwerden und Anzeigen bitte ich um Verständnis, dass diese zukünftig von meiner Behörde zwar geprüft werden, Sie aber, sollten sich diese erneut als offensichtlich unbegründet darstellen, auch von hier keinen Bescheid mehr erhalten werden (…)“.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Juni 2023 wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2023, soweit er mit dieser bescheidlos gestellt worden ist und beantragt,
„die Staatsanwaltschaft Leipzig zu verpflichten, Anträge des Antragstellers jeweils zu bearbeiten, sachlich, inhaltlich und rechtlich zu prüfen, sowie hierzu einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen.“
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht grundlos gestellt worden sei. Bei seinen Beschwerden handele es sich jeweils um verschiedene Sachverhalte und andere Personen. Die berechtigten Anzeigen und Beschwerden, die sich auf konkret dargestellte Sachverhalte gründeten, würden nicht verfolgt und er werde als Querulant verunglimpft. Die Bescheidlosstellung in Gänze entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und verstoße gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem sei die Androhung der Bescheidlosstellung als milderes Mittel möglich gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 24. August 2023 beantragt, den Antrag des Betroffenen vom 30. Juni 2023 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teils als unzulässig, teils als unbegründet zu verwerfen.
1. Die Mitteilung an den Antragsteller, dass ihm nach sachlicher Prüfung seiner Eingaben, Beschwerden und Anzeigen kein Bescheid mehr erteilt werden wird, soweit sich diese erneut als offensichtlich unbegründet darstellen, stellt einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar, der im Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 VAs 25/18, Rn. 11; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 VAs 6/12, Rn. 10, jeweils juris). 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Leipzig begehrt, „Anträge des Antragstellers jeweils zu bearbeiten, sachlich, inhaltlich und rechtlich zu prüfen“ und er sich gegen eine „Bescheidlosstellung in Gänze“ wendet.
Es fehlt bereits daran, dass es möglich erscheint, dass der Antragsteller durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft insoweit in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, § 24 Abs. 1 EGGVG.
Es ist nicht ausreichend, eine Rechtsverletzung nur bestimmt zu behaupten. Stattdessen müssen innerhalb der Antragsfrist nach § 26 EGGVG substantiiert ein aus sich heraus verständlicher Sachverhalt geschildert sowie Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine mögliche Verletzung eigener Rechte feststellen lässt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. März 2023 – 203 VAs 495/22, Rn. 3; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 VA 7/19, Rn. 4, jeweils nach juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 1; BeckOK GVG/Köhnlein, 22. Ed. 15. Februar 2024, EGGVG § 24 Rn. 3).
Solche Umstände hat der Antragsteller hinsichtlich der beantragten Verpflichtung zur sachlichen Prüfung und einer „Bescheidlosstellung in Gänze“ nicht dargetan.
Dass der Antragsschrift beigefügte Schreiben der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. Juni 2023 enthält ausdrücklich den Hinweis, dass die Eingaben des Antragstellers weiterhin überprüft werden, sodass die Ermittlungsbehörde ihrer Verpflichtung einer inhaltlichen Bewertung, die in jedem Fall geboten ist, ohnehin weiter nachkommt.
Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch nicht daraus resultieren, dass der Anzeigeerstatter vorträgt, ihm sei angedroht worden, dass er „keinerlei rechtsmittelfähige Bescheide“ mehr erhalte und von einer „Bescheidlosstellung in Gänze“ ausgeht. Denn das Schreiben der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. Juni 2023 enthält eine solche Anordnung nicht. Nach dessen gesamtem Inhalt und insbesondere durch den Verweis auf die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 586/23) kann die Formulierung des letzten Absatzes nur als beschränkte Bescheidlosstellung verstanden werden, die sich auf sogenannte „Kettenanzeigen“ oder Eingaben im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Strafbarkeit des Staatsanwalts S...... oder lediglich diese Vorwürfe wiederholende Strafanzeigen bezieht.
3. Soweit die Staatsanwaltschaft den Antragsteller bescheidlos gestellt hat, ist der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung unbegründet. Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft nach sachlicher Prüfung keine Bescheide mehr zu erteilen, erweist sich als rechtmäßig.
a) Gemäß § 171 Satz 1 StPO ist der Antragsteller grundsätzlich über die Einstellung des Verfahrens unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Die Bescheidungspflicht gilt auch soweit die Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO Anzeigen keine Folge gibt. Die Bescheidung ist dabei grundsätzlich obligatorisch, es sei denn, dass der Anzeigende bloß eine Anregung geben wollte oder sonst erkennbar kein Interesse an einer Nachricht besteht.
Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, welcher auch der Senat beitritt, ist darüber hinaus anerkannt, dass in Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Möglichkeit, Strafanzeigen zu erstatten, das Recht auf Verbescheidung verwirkt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 17; Fahl, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, Heidelberg 2004, S. 176; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 171 Rn. 7; MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 171 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 171 Rn. 2; BeckOK StPO/Gorf, 50. Ed. 1. Januar 2024, StPO § 171 Rn. 7). Hierzu können auch sogenannte „Kettenanzeigen“ gehören, in denen immer neue Personen auf Grundlage des gleichen - bereits überprüften - Sachverhalts angezeigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Fahl, a.a.O., S. 179; MüKoStPO a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Zwar sind solche „Anzeigeketten“ nicht generell unzulässig. Denn auch aufeinander folgende, aus vorangegangenen Entscheidungen resultierende Strafanzeigen können eine sachliche Berechtigung haben. Aber jedenfalls dann, wenn es dem Anzeigeerstatter ersichtlich nicht darum geht, weitere Straftaten zur Anzeige und zur Aufklärung zu bringen, sondern immer neue Personen mit der Sache zu befassen, um eine dem Anzeigeerstatter zum Kernsachverhalt genehme Entscheidung zu erreichen, ist das Vorgehen rechtsmissbräuchlich (vgl. Fahl, a.a.O., S. 179 f.; Solbach DRiZ 1979, 181 [183]).
b) So liegt der Fall hier.
Es ist gemeinsame Grundlage der gesamten hier in Rede stehenden Strafanzeigen und Eingaben, dass sich der Antragsteller mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig im Verfahren Az. 204 Js 53032/18 zu Unrecht verfolgt sieht. Er meint, dass er sich nicht strafbar gemacht haben könne, weil er lediglich von einem Anwaltskollegen als Zeuge in einem Zivilprozess benannt worden sei und es zu einer Zeugenaussage überhaupt nicht gekommen sei. Dass der erhobene Vorwurf falsch und nach seiner Auffassung lächerlich und absurd ist, will er dadurch deutlich machen, dass er in der Strafanzeige vom 18. Januar 2023 (fünf Tage nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn) einen aus seiner Sicht vergleichbaren „Vorwurf“ gegen Staatsanwalt S...... erhebt. Dieser könne möglicherweise Zeuge eines Gesprächs mit einem anderen Zeugen sein und sich allein durch die Benennung als Zeuge strafbar gemacht haben. Der Antragsteller meint, dass hieraus die Konsequenz zu ziehen sei, dass entweder in beiden Fällen Anklage zu erheben oder beides nicht strafbar sei. Hierauf gründet sich auch seine Behauptung, es werde mit zweierlei Maß gemessen. Auf diesen vom Antragsteller gezogenen Vergleich sind im Kern alle in den Verfahren Az. 611 Js 6919/23, 603 Js 22020/23 und 603 Js 24003/23 erstatteten Strafanzeigen, Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und sonstigen Eingaben sowie die Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin F...... vom 10. Mai 2023 zurückzuführen.
Nachdem dieses Kerngeschehen in den Verfahren Az. 611 Js 6919/23, 603 Js 22020/23 und
603 Js 24003/23 jeweils durch die Staatsanwaltschaft und auf die Beschwerden des Antragstellers durch die Generalstaatsanwaltschaft bereits sechsmal auf eine sachliche Berechtigung und Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit überprüft und der Antragsteller hierüber verbeschieden worden war, stellten sich jedenfalls ab dem 27. Juni 2023 weitere Strafanzeigen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden im gleichen Zusammenhang als rechtsmissbräuchlich dar. Denn dem Antragsteller geht es im Grunde nicht darum, ein für strafbar erachtetes Verhalten der angezeigten Staatsanwälte verfolgt zu wissen. Ziel seines wiederholten Vortrages ist es stattdessen im Wege einer erneuten Prüfung eine andere Bewertung des ihm vorgeworfenen Verhaltens zu erreichen. Besonders deutlich wird dies im Verfahren gegen die Staatsanwältin P......, Az. 603 Js 22030/23. Auch hier war Ausgangspunkt des Verfahrens ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Staatsanwältin, indem es um die Erwartung des Antragstellers ging, dass Staatsanwalt S...... gleich behandelt und für aus seiner Sicht vorliegendes, gleiches Verhalten auch angeklagt werden müsse. In der Beschwerde vom 31. März 2023 gegen die Verfügung vom 21. März 2023 mit der von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden war, teilt er ausdrücklich mit, dass er diese Auffassung der Staatsanwaltschaft eigentlich teile und nicht möchte, dass Staatsanwältin P...... strafrechtlich verfolgt werde. Die Beschwerdebegründung endet dann jedoch mit der formulierten Erwartung, dass der Staatsanwalt S...... genauso verfolgt und angeklagt werde wie der Antragsteller, oder aber konsequenterweise die Anklage gegen ihn zurückgenommen werde.
c) Einer vorherigen Androhung einer zukünftigen Bescheidlosstellung als milderes Mittel bedurfte es nicht. Die Staatsanwaltschaft wird ihren Informationspflichten gerecht, wenn sie ihr Vorgehen in einem Bescheid für Folgeanzeigen ankündigt (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, a.a.O., StPO § 171 Rn. 6). Der Antragsteller konnte einen ausreichenden Hinweis auf diese ihm drohende Konsequenz im Übrigen bereits dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 586/23) entnehmen.
d) Die Beurteilung des gegen den Antragsteller erhobenen Anklagevorwurfs war für die Entscheidung des Senats unerheblich.
Es kam daher vorliegend nicht darauf an, dass der Antragsteller diesen für seine vergleichende Betrachtung in seinen Anzeigen und Beschwerden wesentlich verkürzt hat und gerade den für eine Strafbarkeit bedeutsamen Umstand weglässt, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht für die Bereitschaft des Anzeigeerstatters gesehen hat, in einem auf Vermögensverschiebungen gerichteten Zivilprozess wissentlich Tatsachen falsch zu bezeugen.
III.
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies nicht erfordert (§ 29 Abs. 2 EGGVG). Die Entscheidung des Senats ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11, juris).
IV.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, 3 GNotKG. In Ermangelung genügender
Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes war ein Geschäftswert von 5.000,- Euro anzusetzen.
P...... S...... H...... Richterin am Richterin am Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht