Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 16.04.2024 – 22 U 35/24
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Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat
Aktenzeichen: 22 U 35/24 Landgericht Chemnitz, 6 O 923/23
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A. GmbH, v.d.d. Gf. …, … - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
B. GmbH, v.d.d. Gf. … und …, … - Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
Bundesrepublik Deutschland, Bundestraßenverwaltung, v.d.d. Land …, diese v.d.d. C.-GmbH, diese v.d.d. Gf. … und … - Nebenintervenientin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
Seite 2 C. GmbH & Co. KG, v.d.d. Komplementärin C. Beteiligungs GmbH, diese v.d.d. Gf. … und … - Nebenintervenientin -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, … wegen Werklohnforderung
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., Richter am Oberlandesgericht M. und Richterin am Oberlandesgericht G.
ohne mündliche Verhandlung am 16.04.2024
beschlossen:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.12.2023, Az.: 6 O 923/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000,00 EUR festge- setzt.
Gründe: I. Die Parteien streiten um Werklohn aus einem Bauvertrag. Die Klägerin ist als Stahlbauunter- nehmen tätig, die Beklagte als Generalunternehmerin.
Seite 3 Nachdem die Beklagte ihrerseits mit Auftrag vom 15.02.2021 (Anlage B 2) von der Nebeninter- venientin zu 2. und diese zuvor von der Nebenintervenientin zu 1. mit dem Bau des Bauwerks 3 der Ortsumfahrung O1 beauftragt worden war, forderte die Beklagte bei der Klägerin für das Bauvorhaben „B 247/B 176 Erd- und Deckenbau OU O1“ ein Angebot zur Ausführung von Stahlkonstruktionsarbeiten an. Grundlage des auszureichenden Angebotes war das seitens der Beklagten ausgereichte Auftrags-LV-Vergabeeinheit 2029 Stahlkonstruktion, welches die Klägerin vervollständigte und mit einem Einheitspreisangebot über vorläufig netto 443.189,91 EUR abgab sowie Angebot Nr. AN200184 vom 19.11.2020 (Anlagenkonvolut K 1). Auf der Grundlage des ausgereichten Angebotes führten die Parteien Vertragsverhandlungen, in deren Folge die Beklagte die Klägerin am 22.02.2021 auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2021 - einschließlich der dort in Bezug genommenen Vertragsunterlagen - beauftragte (Anlagenkonvolut K 2).
Nach der Abnahme legte die Klägerin am 02.12.2021 Schlussrechnung über 535.402,40 EUR und einen noch offenen Zahlungsbetrag von 94.792,82 EUR.
Nach Rechnungsprüfung durch die Beklagte erkannte die Klägerin eine berechtigte Kürzung zur Position 13.8.320 über 2.385,30 EUR an und mahnte den sich daraus ergebenden offenen Forderungsbetrag in Höhe von 92.443,36 EUR mit Mahnschreiben vom 04.10.2022 gegenüber der Beklagten nochmals an. Den vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalt löste die Klägerin durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft ab.
Nachdem die Parteien in der Folge unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Abrechnungs- methodik vertreten hatten, zahlte die Beklagte auf Grundlage der von ihr selbst durchgeführten Rechnungsprüfung mit Gutschriftendatum 03.02.2023 einen Betrag von 16.909,68 EUR.
Die Klägerin begehrte erstinstanzlich zunächst den sich daraus ergebenden offenen Forde- rungsbetrag 77.883,15 EUR, zuzüglich der Zinsen für den zur Auszahlung gebrachten Betrag von 16.909,68 EUR ab Erhalt der Gewährleistungsbürgschaft bis zum Ausgleich (Antrag zu Ziffer 2). Sie ist der Auffassung, sie habe ihre Leistungen vertragsgemäß auf der Grundlage der VOB/C, DIN 18335, abgerechnet. Dementsprechend sei die Masse bestimmter Stähle nach der Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks zu ermitteln.
Nachdem die Klägerin ihre zunächst geltend gemachte Klageforderung von 77.883,15 EUR auf gerichtlichen Hinweis auf 75.497,50 EUR reduziert hatte, hat die Beklagte in der mündli-
Seite 4 chen Verhandlung vom 29.11.2023 im Hinblick auf die streitigen Schlussrechnungspositionen 13.7.60, 13.7.70, 13.7.80 und 99.2.8, die einen Gesamtumfang von 8.262,90 EUR ausmachen und nicht die zwischen den Parteien streitige Abrechnungssystematik betreffen, einen noch zu zahlenden Betrag von 4.000,00 Euro anerkannt. Unter Berücksichtigung dieses Teilanerkennt- nisses hat die Klägerin ihre Klageforderung zurückgenommen, soweit sie einen Betrag von 68.420,63 EUR übersteigt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 72.420,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 04.01.2022 zu zah- len. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 16.909,68 Euro für den Zeitraum vom 22.03.2022 bis 02.02.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 2.438,67 Euro zu erstatten.
Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein, die Klägerin habe nicht wie vereinbart den tatsächlich verbauten Stahl abge- rechnet, sondern rund 70 Tonnen mehr. Dies widerspreche den Abrechnungsvereinbarungen. Die DIN 18335 sei nicht anwendbar, da sie nur Regelungen zur Abrechnung nach Maßen ent- halte, vereinbart sei aber eine Abrechnung nach Masse. In der Baubeschreibung sei die Gel- tung der DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin zu 1. rügt darüber hinaus die Prüffähigkeit der Schlussrechnung.
Die Klägerin replizierte, die Baubeschreibung der Vertreterin der Nebenintervenientin zu 1) sei der Angebotsanfrage der Beklagten nicht beigefügt gewesen. Auch gelte die Baubeschreibung zwischen den Parteien nur nachrangig.
Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 22.12.2023, auf das wegen der Einzelheiten zur Begründung verwiesen wird, der Klage - von einem geringen Teil der geltend gemachten Zinsen sowie von geltend gemachten außergerichtlichen Kosten abgesehen - stattgegeben. Nachdem sich die Parteien über den Differenzbetrag zu der noch offenen Schlussrechnungssumme in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 auf einen Betrag von 4.000,00 Euro geeinigt hätten, umfasse die zwischen den Parteien streitige Frage der Ab- rechnungssystematik ein Volumen von 68.420,63 EUR. Diesen Betrag könne die Klägerin als
Seite 5 Restwerklohn aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag verlangen. Die Schlussrechnung sei prüffähig, wie die Schlussrechnungsprüfung der Beklagten zeige. Die Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der Positionen 13.7.30, 13.7.40, 99.1.1 und 99.1.2 aus der Schlussrechnung vom 02.12.2021 griffen nicht. Zu Recht habe die Klägerin die abgerechneten Mengen auf der Grundlage der DIN 18335 ermittelt. Das Auftragsschreiben vom 22.02.2021 enthalte zur Preisbildung keine Angaben. Der Auftrag sei erteilt worden auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie des Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2021. Insofern enthielten die allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Beklagten keine Regelungen zur Preisbildung. Im Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2021 gemäß Anlage K2 sei ab Blatt 30 geregelt, was für die Vertragspreise bzw. für die Mengenermittlung gelten sollte. Insbesondere sei auf Seite 14 des Angebots der Kläge- rin vom 19.11.2020 nochmals darauf hingewiesen worden, dass Grundlage für die Abrech- nung die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335 sei. Das Argument der Beklagten, die DIN 18335 sei nicht anwendbar, da diese nur eine Abrechnung nach Maßen regele, hier aber eine Abrech- nung nach Masse vereinbart worden sei, habe in der DIN 18335 keine Grundlage. Ausweislich Nr. 5.1 der DIN nimmt diese ausdrücklich darauf Bezug, dass bei Abrechnung nach Masse das eingebaute Material durch Berechnen ermittelt wird; die DIN weise also ausdrücklich dar- auf hin, wie bei einer Abrechnung nach Masse zu verfahren sei. Auch der Hinweis auf Seite 14 des Angebots vom 19.11.2020, dass Abrechnungsbasis das komplette Bauteilgewicht sei, führe zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Zum einen werde das Bauteilgewicht gemäß Position 13.7.30 des Angebots vom 19.11.2020 durch Berechnen ermittelt und nehme - wie dargestellt - Bezug auf die DIN 18335. Zum anderen sei auf Seite 14 des Angebots ausdrück- lich geregelt, dass Grundlage weiterhin die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335 sei, ihre Geltung also nicht ausgeschlossen sei. Soweit sich die Beklagte auf ihr Leistungsverzeichnis, das Leistungsverzeichnis der Klägerin bzw. das der Nebenintervenientin zu 1) berufe, berücksich- tige sie nicht, dass im Verhandlungsprotokoll unter 1. eine klare Reihenfolge über die Geltung der einzelnen Vertragsbestandteile enthalten sei und damit widersprechende Angaben in nachrangigen Unterlagen unberücksichtigt blieben. Im Ergebnis habe damit die Klägerin zu Recht gemäß Nr. 5.2.1 der DIN 18335 bei Flachstählen über 180 mm Breite und bei Blechen die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks, mithin auch des Verschnitts bei der Ab- rechnung berücksichtigt.
Gegen dieses ihr am 28.12.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.01.2024 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22.02.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet, wobei sie sich allein gegen die über ihr Anerkenntnis von 4.000,00 EUR hinausgehende Verurteilung von 68.420,63 EUR nebst Zinsen
Seite 6 in Ziffer 1 wendet. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe im angefochtenen Urteil gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen und insofern zu Unrecht die von der Klägerin angewandte Abrechnungsmethodik nach der DIN 18335 als zwischen den Parteien vereinbarte Preisge- staltung angesehen. So sei die Geltung der DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 tatsächlich vertraglich ausgeschlossen gewesen; dies ergebe sich aus der als Vertragsgrundlage vereinbarten Bau- beschreibung auf der dortigen Seite 73. Die vom Landgericht zitierte Klausel im Angebots- schreiben der Klägerin habe die DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 nicht wieder in den Vertrag einbe- zogen. Selbst wenn man die Klausel der Klägerin auf Seite 14 des Angebots für ausreichend erachtete, die DIN 18335, Abschnitt 5.2.1 in den Vertrag einzubeziehen, stünde dies aber im Widerspruch zur Baubeschreibung, was dazu führe, dass die Klausel unberücksichtigt bleiben müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.02.2024 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.12.2023 in Ziffer 1 insoweit abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin weitere EUR 68.420,63 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2022 zu zahlen und die Klage (auch) insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Mit Hinweisbeschluss vom 12.03.2024, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Beklagten ohne mündli- che Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Hierauf haben die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.04.2024 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2024, auf die wegen der Einzelheiten jeweils verwiesen wird, Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Urteile, die zu den Akten gelang- ten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
Seite 7 II.
Die zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat folgt dem landgerichtlichen Urteil - in Ergebnis und Begründung - darin, dass der Klägerin gegen die Beklagte der - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche - Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 68.420,63 EUR (nebst Zinsen) zusteht. Zur Vermei- dung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die hiergegen von der Berufung erhobe- nen Einwände greifen letztlich nicht durch.
1. Zu Recht ist das Landgericht insbesondere davon ausgegangen, dass die Klägerin die streit- gegenständlichen abgerechneten Mengen zu Recht auf Grundlage der DIN 18335 ermittelt hat.
Entscheidend ist, was mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beklagte die Klägerin mit dem Schreiben vom 22.02.2021 (Anlage K 2, Bl. 29 f.) „auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2021“ den Auftrag für die Ausführung des Gewerkes 'Stahlkonstruktion' am streitgegenständlichen Bauvorhaben erteilt hat. Weiter heißt es dort: „Der vereinbarte Leistungsumfang sowie die ver- einbarten Preise sind dem beiliegenden Auftrags-Leistungsverzeichnis zu entnehmen“.
a) Insofern ist zunächst festzustellen, dass das Auftragsschreiben vom 22.02.2021 selbst zur Preisbildung keine Angaben enthält. Auch enthalten weder die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Beklagten noch das „beiliegende Auftrags-Leistungsverzeichnis“ Regelungen zur Preisbildung. Auch dies stellt die Berufung letztlich nicht in Abrede.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch darauf erkannt, dass das Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2021 unter Ziffer 1. eine klare Reihenfolge über die Geltung der einzelnen Vertragsbe-
Seite 8 standteile enthält und damit widersprechende Angaben in nachrangigen Unterlagen unberück- sichtigt bleiben.
Auch dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht nachhaltig an, sie meint lediglich, dass die im Angebotsschreiben der Klägerin enthaltene Regelung („Grundlage ist weiterhin die aktu- elle VOB/C ATV DIN 18335“) durch die Regelung in der Baubeschreibung vertraglich ausge- schlossen sei, in der es wie folgt heißt: „Die Abrechnung der Masse der Stahlkonstruktion erfolgt durch Berechnen auf Grundlage der Einzelteilpläne der Werkstattzeichnungen. (…) „Anstelle von VOB Teil C, DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 gilt für die Ermittlung der Maße: - bei Form- und Stabstählen die größte Länge und der eingebaute Bruttoquerschnitt. - bei Flachstählen die Nettofläche. Dies ist die Fläche entsprechend der einzubauenden Blechkontur abzüglich aller Öffnungen.“
Insofern verweist sie darauf, dass die von der Klägerin in ihrem Angebot enthaltene Regelung aufgrund der Reihenfolgenregelung im Verhandlungsprotokoll sowie der Rangfolgenregelung gemäß § 1 Abs. 2 VOB/B gegenüber der Baubeschreibung nachrangig sei, weil nach der Rei- henfolgeregelung im Verhandlungsprotokoll der „detaillierte Leistungsumfang lt. Angebotsab- forderung“ vor dem „detaillierten Leistungsumfang lt. Angebot gelte“.
Dieser Auffassung bzw. Auslegung der vertraglichen Regelungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wäre die Auslegung der Beklagten richtig und die Baubeschreibung bereits Gegenstand des „detaillierten Leistungsumfangs lt. Angebotsabforderung vom 28.09.2020“, so hätte es der Aufnahme der Baubeschreibung unter „Pläne, Unterlagen gemäß nachfolgender Auflistung“ unter den Punkten der Vertragsgegenstände nicht mehr bedurft. Vielmehr lässt die Aufnahme der Baubeschreibung als einer der letzten Unterpunkte zum Vertragsgegenstand hinreichend erkennen, dass diese nachrangig gegenüber dem Angebot der Klägerin vom 19.11.2020 sein sollte.
Folglich ist die Auslegung des Landgerichts, wonach die Baubeschreibung hinter das Angebot der Klägerin zurücktritt, rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Auch der Verweis der Beklagten auf § 1 VOB/B geht ins Leere. Denn nach der Reihenfolge der vertraglich geltenden Regelungen stehen die Regelungen der VOB/B ersichtlich hinter den als Vertragsgrundlage geltenden Regelungen aus dem Angebot der Klägerin zurück.
Seite 9 d) Soweit die Beklagte schließlich pauschal behauptet, der fragliche Hinweis der Klägerin auf die Geltung der DIN sei eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin, dessen Geltung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte ausdrücklich ausgeschlossen sei, vermag der Senat schon allein aus der konkreten Formulierung - „Grundlage ist weiterhin die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335“ - nicht abzulesen, dass es sich bei der von der Klägerin unter dem Punkt „Abrechnung und Zahlung“ ihres Angebots an zweiter Stelle genannten Regelung um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handeln soll.
2. Die Einwendungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 04.04.2024 zu den inhaltlich gleichlautenden Ausführungen des Senats aus dem Hinweisbeschluss vom 12.03.2024 geben zu einer abweichenden Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass.
a) Soweit die Beklagte die Regelung des § 7b VOB/A als Argumentationsgrundlage heranzieht und hierauf gründet, dass die Baubeschreibung als zentrales Dokument zu berücksichtigen sei, welches den vertraglichen Leistungsumfang beschreibe, so weist die Klägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend drauf hin, dass die Regelungen der VOB/A hier keine Anwendung finden, weil es sich in dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht um ein öffentliches Vergabeverfahren handelt, auf welches die Regelungen der VOB/A anzuwenden sind. Auch wurden - ausweislich des Vergabeprotokolls - die Regelungen der VOB/A nicht zum Vertrags- gegenstand erhoben.
Darüber hinaus weist die Klägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend auch darauf hin, dass die Reglung in § 7b VOB/A darauf hinweist, dass die Leistung in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (= Baubeschreibung) sowie ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben ist, woraus sich ohne Weiteres ergibt, dass die Baube- schreibung lediglich allgemein beschreibend, das Leistungsverzeichnis jedoch hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen detailliert ist. Ein etwaiger Vorrang der Baubeschreibung ergibt sich mithin auch aus dieser Norm nicht.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Widerspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 VOB/B, wie ihn die Beklagten ihrer Stellungnahme zu sehen vermeint.
Seite 10 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist schließlich die Abrechnungsregelung in Abschnitt 5 der hier maßgeblichen VOB/C ATV DIN 18335 nicht als eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
Zwar mag der Beklagten - abweichend von der unter Ziffer II. 1. d) dargestellten Auffassung des Senats - zuzugestehen sein, dass für die in VOB/C enthaltenen „Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, Az.: VII ZR 75/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 U 84/07, Rn. 26, m.w.N. - jeweils aus juris), dass die dort in den einzelnen DIN-Normen enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (je- weils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB darstellen. Rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der VOB/C bestehen nicht. Insofern ist zu beachten, dass es für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung ankommt (BGH, Urteil vom 27.07.2006, Az.: VII ZR 202/04 - juris); diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertrags- werks auszulegen. Haben die Parteien - wie hier - die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Zutreffend verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2024 zitierten Entscheidungen eine Unwirksam- keit der Abrechnungsbestimmungen allein im Zusammenhang mit einem - hier nicht vorliegen- den - Verbrauchervertrag und insofern auch nur für die Fälle angenommen haben, in denen die VOB/C nicht als Ganzes vereinbart wurde (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.1988, Az.: 10 U 71/88 [zum damals geltenden AGBG] - jeweils aus juris). Insofern verbleibt es dabei, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend die von der Kläge- rin herangezogenen Abrechnungsbestimmungen in Ansatz gebracht hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll- streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Seite 11 IV.
J. M. G.