Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 30.04.2024 – 3 U 1427/23

Leitsatz

Unzureichende Verbraucherinformationen bei dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung 2007 führen zur Anwendung des Policenmodells, weshalb sich die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit trotz angedachten Antragsmodells an § 5a VVG a.F. zu messen hat. Dieser Rechtsfolge kann § 242 BGB nicht entgegengehalten werden.

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 2024, Az.: 3 U 1427/23

2

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 3 U 1427/23 Landgericht Dresden, 8 O 489/22

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

B...... R......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... & Collegen, ......

gegen

P...... L...... AG, ...... vertreten durch den CEO H...... B...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...... Dr. F...... GmbH, ......

wegen Forderung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, Richter am Amtsgericht W...... und Richterin am Oberlandesgericht S......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2024 am 26.04.2024

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.07.2023 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.405,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 33.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung.

Die 1960 geborene Klägerin beantragte im Rahmen eines Kundengesprächs am 07.11.2007 den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Beklagten. Ziel war der Vermögensaufbau. Als Strategie wurde aus den Optionen „Geringes Risiko“, „Mittleres Risiko“ und „Erhöhtes Risiko“ die dritte gewählt. Mit Schreiben vom 13.11.2007 übersandte die Beklagte der Klägerin die Versicherungspolice. Vertragsbeginn war der 16.11.2007. Der monatliche Beitrag betrug 200 €. Die Klägerin zahlte diesen bis einschließlich Februar 2022. Investiert wurde in einen Fonds.

Auf dem Antragsformular ist am Ende - unter der Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit der eingegebenen Angaben - in Fettdruck und bestätigt mit gesonderter Unterschrift der Klägerin folgende Belehrung enthalten:

„Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Ich bestätige, dass ich eine Durchschrift meines Antrages, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen für die Fondsgebundene Rentenversicherung erhalten habe.“

Auf der Rückseite des Antrags befinden sich neben zahlreichen anderen, ebenfalls durch eine fettgedruckte Überschrift bezeichneten Absätzen, Ausführungen unter der Rubrik „Rücktrittsrecht“.

Das Policenbegleitschreiben enthält über einem Absatz zur Beratungsbereitschaft des Versicherungsvermittlers bei offenen Fragen und der Grußformel – ohne gesonderte Hervorhebung – folgende Belehrung:

„Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“

Die Wahl der Klägerin fiel zunächst auf eine Investition von 100 % der anzulegenden

4  Beträge in den „Avantis Global Opportunities“ - Fonds. Später, im Jahre 2011, hatte sie über ihren Vermittler eine umfassende Fondsänderung veranlasst.

Weil nach Jahren der Laufzeit der Rückkaufswert des Vertrages immer noch erheblich um mehrere tausend Euro hinter den Einzahlungen der Klägerin lag, ließ die Klägerin den Vertrag anwaltlich überprüfen. Mit anwaltlicher E-Mail vom 22.09.2020 wurde dem Rentenversicherungsvertrag widersprochen und ausgeführt, dass die Frist zum Widerspruch nicht zu laufen begonnen habe, da die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerspruchs- /Rücktrittsbelehrung erteilt habe. Die eingezahlten Beiträge seien zu erstatten. Einer Erklärung und Durchführung der Rückabwicklung werde bis zum 06.10.2020 entgegengesehen. Mit Schreiben vom 08.10.2020 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung ab, nachdem die Klägerseite als Anlage zu einem Schreiben vom 06.10.2020 eine Vollmacht, datiert auf den 26.08.2020, vorgelegt hatten.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2021 eine Teilauszahlung, die bislang aus formalen Gründen nicht abschließend bearbeitet wurde.

Die Klägerin machte in ihrer vor dem Landgericht erhobenen, der Beklagten am 05.10.2022 zugestellten Klage geltend, dass unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) oder Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) zustande gekommen sei, keine ausreichende optische Hervorhebung der Rücktritts- /Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte vorgenommen worden sei. Die Beklagte habe nicht alle nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. i.V.m. § 5a VVG a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen bei Antragsunterzeichnung zur Verfügung gestellt, sodass die Verträge im Policenmodell und nicht im Antragsmodell zustande gekommen seien; sie listete die fehlenden Informationen im Einzelnen auf, darunter Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. Weil der Vertrag bis zum 100. Lebensjahr der 1960 geborenen Klägerin, also bis ins Jahr 2060 laufen solle, sei er sittenwidrig wegen rücksichtsloser Übervorteilung der Klägerin. Hilfsweise werde der Klageantrag - teilweise - auf Auszahlung in Höhe des möglichen Auszahlungsbetrages bei Teilauszahlung gestützt. Die Klägerseite behauptet, dass die Beklagte den Widerspruch mit Schreiben vom 23.09.2020 zurückgewiesen habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Alle Ansprüche seien verjährt, jedenfalls verwirkt. Zum Teil wäre sie zudem entreichert. Werde dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft sei, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen zu lösen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Die Klägerin habe das gesamte übergebene Antragsheft - mit Ausnahme der Antragsoriginale, die an die Beklagte versandt wurden - von Anfang an bei sich behalten. Die Beklagte könne denknotwendig nicht vorlegen, was sie aus der Hand gegeben habe. Dieses übergebene Antragsheft habe „jeweils aus allen seinerzeit erforderlichen Antrags-/Vertragsunterlagen, Versicherungsbedingungen, Fondsinformationen, Prämienangaben, Prämienhöhen, Beitragssummen, Garantiewerten, sowie Beispielrechnungen, Kosten und Kostenaufschlüsselungen“ bestanden. Alle seinerzeit notwendigen Vertragsunterlagen erfüllten die seinerzeit maßgeblichen Voraussetzungen gem. § 10 a VAG i.V.m. der Anlage Teil D Abschnitt I. Etwaige (Nicht-)Angaben stünden der Annahme des Antragsmodells als unbeachtliche Petitessen nach der neueren Rechtsprechung gerade nicht entgegen. Selbst etwaige Antragsbindefrist(nicht)angaben

5  wären unschädlich und hinderten die Annahme des Antragsmodells nicht. Die Beklagte sei mindestens (Abschlusskosten etc) teilweise entreichert, was das Gericht ohnehin in Abzug zu bringen hätte. Ohne sich rügelos einzulassen, erkläre man hilfsweise die Aufrechnung i.H.v. 4.417,74 €. Die Aufschubfrist bis zu dem 100. Geburtstag sei eine übliche Höchstfrist. Denn der Versicherer einer Lebens-/Rentenversicherung sei nicht berechtigt, einen solchen Vertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne ganz erhebliche Gründe zu kündigen. Dies könne zur Folge haben, dass ein solcher Vertrag unendlich laufe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2023, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Widerruf sei verfristet. Die streitgegenständliche fondsgebundene Rentenversicherung sei, jedenfalls zunächst und angedacht, im Antragsmodell gemäß § 8 VVG a.F. geschlossen worden. Für dieses Modell sei die Belehrung ausreichend; sie müsse nicht drucktechnisch hervorgehoben sein. Die Behauptung der Klägerin unterstellt, sie habe bei Antragstellung nicht alle Verbraucherinformationen gemäß Anlage D erhalten, begründe gleichwohl kein Widerspruchsrecht der Klägerin, denn der Widerruf der Klägerin vom 22.09.2020 sei treuwidrig. Die Ausübung des Widerrufs-/Widerspruchsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliege, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Widerrufs- /Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Vorliegend sei zwar nicht die Belehrung im eigentlichen Sinne gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. fehlerhaft, sondern es fehlten, nach Behauptung der Klägerin, die die Kammer als wahr unterstelle, allein einige Verbraucherinformationen der Anlage D. Zur Überzeugung der Kammer müsse insoweit der vorgenannte Grundsatz entsprechend gelten. Durch die unterstellt unvollständigen Verbraucherinformationen der Anlage D sei nicht die Möglichkeit genommen worden, ihre Willenserklärung auf Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherung zu widerrufen. Denn erfahrungsgemäß lese der durchschnittliche Versicherungsnehmer bereits nicht die Verbraucherinformationen, sondern regelmäßig überprüfe er allein die Versicherungspolice mit den Angaben/Wünschen aus seinem Antrag. Die fondsgebundene Rentenversicherung sei auch nicht mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Die Klägerin behaupte die Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages allein wegen der dessen Laufzeit. Deren Unüblichkeit begründe noch keine Sittenwidrigkeit. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Tochter der Klägerin als Versicherungsnehmerin im Todesfall eingesetzt sei. Im Übrigen lege die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dar, dass sie unter Ausbeutung einer Zwangslage, ihrer Unerfahrenheit, ihres Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche zum Abschluss der Rentenversicherung gedrängt/veranlasst worden sei. Allein ihr Vortrag, sie sei bei Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherung nicht anlegergerecht beraten worden, reiche nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Obwohl das Landgericht von einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und unvollständiger Übergabe von Verbraucherinformationen ausgehe, halte es diesen Umstand für unbeachtlich und das Berufen der Klägerin hierauf für treuwidrig. Zudem verkenne das Landgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen mangelhafter Beratung und die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages aufgrund der Laufzeit bis zum 100. Lebensjahr. Die Laufzeitregelung nutzte auch die Unerfahrenheit der Klägerin aus, die nicht über die Nachteile aufgeklärt worden sei, die eben durch eine Kündigung, beispielsweise bei Erreichen ihres eigentlichen Rentenalters, entstehen würden und erforderlich sei, weil der Vertrag sonst bis zu ihrem 100. Lebensjahr laufe. Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen und zudem die falsche Widerspruchsbelehrung

6  (nach § 8 statt § 5a VVG a.F.) stellten objektiv keine nur geringfügigen Belehrungsfehler dar.

Die Klägerin beantragt,

1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil im Ergebnis und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Die Klage wäre auch wegen der verfristeten Vertragslösungserklärung infolge des vollständigen Erhalts aller seinerzeit notwendigen Unterlagen und Informationen - jedenfalls ihrer Unbeachtlichkeit – abzuweisen gewesen (Antragsmodell). Zum - nicht bestehenden - und verjährten Schadensersatzanspruch fehle jeglicher berücksichtigungsfähige Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen - soweit bis zur mündlichen Verhandlung eingegangen oder unstreitig gestellt - sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg, weshalb das Urteil des Landgerichts abzuändern war.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung von 32.405,18 €.

1. Die Klägerin hat auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bis zur Ruhendstellung der Beitragszahlung insgesamt 32.800 € geleistet. Jedenfalls mit Schriftsatz vom 20.03.2024 hat die Klägerseite unstreitig gestellt, dass insgesamt von dieser Einzahlungssumme - so die Beklagte schon erstinstanzlich sowie im Schriftsatz vom 13.03.2024 - auszugehen sei.

2. Diese Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund, weil die Klägerin dem als Rechtsgrund in Betracht kommenden Versicherungsvertrag am 23.09.2020 bzw. nachfolgend am 06.10.2020 wirksam widersprochen hatte und der Vertrag damit als nicht abgeschlossen gilt, § 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: VVG a.F.).

a) § 5a VVG a.F. ist anwendbar. Die fondsgebundene Rentenversicherung ist eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, weshalb sowohl § 5a VVG a.F. (Policenmodell mit Widerspruchsmöglichkeit) als auch § 8 VVG a.F. (Antragsmodell mit Rücktrittsmöglichkeit) grundsätzlich anwendbar sind.

b) Vorliegend kam der Vertrag indes nicht im sog. Antragsmodell zustande.

7

Gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. kann bei der Lebensversicherung der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten, wobei die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Einer Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. dürfte das offenkundig auf das Antragsmodell ausgerichtete Antragsformular zwar genügen (vgl. auch Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2021 – 16 U 148/20 –, Rn. 23, juris). Die Beklagte war auch nicht gehalten, der Klägerin die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 11 U 102/22 –, Rn. 39, juris). Die Belehrung auf dem Antragsformular ist sogar fettgedruckt, was nicht zwingend wäre, denn eine drucktechnische Hervorhebung - wie sie § 5a VVG vorsieht - kann bei § 8 VVG nicht verlangt werden. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung für die drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG a.F. übertragen werden, weil der Wortlaut dieser Vorschrift eine drucktechnische Hervorhebung schlechthin nicht voraussetzt (OLG Dresden, Hinweisbeschluss v. 19.1.2021 – 4 U 1952/20, BeckRS 2021, 3273 Rn. 4-6, beck-online).

Jedoch greift vorliegend gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. der Vorrang des § 5a VVG a.F. ein. § 5a VVG a.F. und damit das sog. Policenmodell ist immer dann einschlägig, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat; dann gilt der Vertrag (erst) als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation erhalten hat und nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen und schriftlicher, drucktechnisch deutlich geformter Widerspruchsbelehrung einschließlich Fristbeginn und Dauer in Textform widerspricht.

Vorliegend hatte die Beklagte es unterlassen, der Klägerin eine solche Verbraucherinformation nach 10a VAG zu überlassen. Die Klägerin hat ganz konkret behauptet, welche nötigen Verbraucherinformationen (§ 10a VAG und Anl. D) ihr bei Antragstellung nicht vorgelegt worden seien; u. a. hätten Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll, gefehlt (Anl. D Nr. 1f). Es sei lediglich ein „Werbeblättchen“ übergeben worden. Diese Behauptung ist von der Beklagten nicht bestritten worden, welcher es ein Leichtes gewesen wäre, das seinerzeit regelmäßig übergebe Heft der Verbraucherinformationen einzureichen, wovon sie Abstand genommen hatte. Soweit die Beklagte nur vage und unzureichend ausgeführt hatte, dass alle „seinerzeit notwendigen Vertragsunterlagen [...] bei Antragstellung vollständig übergeben“ worden wären und „etwaige (Nicht-)Angaben […] der Annahme des Antragsmodells als unbeachtliche Petitessen nach der neueren Rechtsprechung gerade nicht“ entgegenstünden und selbst „etwaige Antragsbindefrist(nicht)angaben [...] unschädlich“ wären, stellt dies kein zureichendes Bestreiten dar, was auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und bereits seitens des Landgerichts so eingeordnet worden war. Im Übrigen träfe die Beklagte mindestens eine sekundäre Darlegungslast den vollständigen Erhalt der Verbraucherinformationen betreffend (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 9 U 81/19 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 14 U 875/14 –, Rn. 28 - 31, juris); auch dem wäre sie nicht nachgekommen.

8  Es kommt grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – IV ZR 179/14 –, Rn. 11, juris). Soweit der BGH hiervon Ausnahmen macht und das Antragsmodell trotz unvollständiger Verbraucherinformationen als einschlägig ansieht, weil eine vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient, hat er diese Ausnahme ausdrücklich nicht auf fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist bezogen. Wenn bei einem (angedachten) Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherer wie hier auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen hatte, entspricht dies dem berechtigten Interesse des Antragstellers an dieser Information, denn sie verdeutlichte dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Daher musste ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17 –, juris). Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn es soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist schließlich von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, juris; OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21 –, Rn. 100 - 102, juris).

Soweit die Klägerseite auf eine hiervon abweichende Auffassung (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020 – 4 U 1245/19 –, Rn. 37, juris) verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der BGH eine vergleichbare Entscheidung in jüngerer Vergangenheit aufgehoben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22 – , Rn. 14, juris). Ob für nach dem 01.01.2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anders gilt (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 9 U 92/23 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 18 U 33/22 –, juris), weil das Widerrufsrecht seitdem schon vor Vertragsschluss ausgeübt werden konnte, kann hier dahinstehen.

c) Ist somit § 5a VVG a.F. anzuwenden und deshalb gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom Policenmodell auszugehen, muss sich konsequenterweise die Belehrung an den Anforderungen des § 5a VVG a.F. messen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 – IV ZR 179/14 –, Rn. 11, 12, juris; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17 –, Rn. 21, juris). Beiden Rechtsfolgen kann im Hinblick auf den gesetzlich geregelten Vorrang des § 5a VVG a.F. und die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des Policenmodells ein Einwand nach § 242 BGB nicht entgegengehalten werden. Soweit das Landgericht meint, dass § 242 BGB zur Anwendung kommen könne, wenn trotz unvollständiger Unterlagen nicht die Möglichkeit genommen wurde, das Widerrufs-/Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung und vollständigen Unterlagen auszuüben, vermengt es die höchstrichterliche Rechtsprechung. Zutreffend ist, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein

9  geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, Rn. 16, juris). Bezugspunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts ist aber immer nur die Belehrung; die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen hat insoweit keinen Bezug zur Frage des Abhaltens von der Ausübung des Widerspruchsrechts und kann lediglich Einfluss darauf haben, welche Belehrung - je nach Modell - erforderlich ist. Das eine Berufung (auch) auf die Anwendbarkeit des (strengeren) Policenmodells infolge fehlender Verbraucherinformation zur Antragsbindungsfrist nicht als treuwidrig anzusehen ist, ergibt sich aus den Entscheidungen des BGH vom 29.11.2023 (Az. IV ZR 117/22) und vom 18.07.2018 (Az. IV ZR 68/17). Diese wiederum fußen auf dem gesetzlichen Vorrang des Policenmodells, § 8 Abs. 5 VVG a.F..

d) Die streitgegenständlichen Belehrungen erfüllen schließlich nicht die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F., was nicht verwundert, ging doch die Beklagte vom Antragsmodell aus.

Schon die äußere Form – nötig ist eine „drucktechnisch deutliche“ Form – ist unzureichend. Es handelt sich jeweils um einen Absatz unter vielen, der weder fettgedruckt, unterstrichen, eingerückt und vergrößert noch sonst optisch hervorgehoben ist. Dies gilt erst Recht für die Belehrung auf der Rückseite des Antrags.

Auch inhaltlich entspricht die Belehrung nicht § 5a Abs. 2 VVG. Mag man es genügen lassen, wenn statt „Widerspruch“ „Rücktritt“ genannt ist, fehlt jedenfalls der Hinweis auf die Textform. Der Fristbeginn „nach Abschluss des Vertrags“ entspricht nicht dem Erfordernis, wonach der Fristbeginn an den Erhalt der drei Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation) anknüpft.

Die Widerspruchsfrist begann daher nicht zu laufen, weshalb noch im Jahre 2020 widerrufen werden konnte. Das Widerspruchsrecht erlosch auch nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, weil diese Regelung bei europarechtskonformer Auslegung keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 18ff).

e) Der Ausübung des Widerspruchsrechts kann hier nicht § 242 entgegengehalten werden. Die Belehrungsfehler sind vorliegend nicht derart geringfügig, dass durch sie dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2023, aaO).

Dabei kann hier dahinstehen, ob das parallele Vorliegen inhaltlicher Mängel in Form des fehlenden Hinweises, dass die Klägerin in Textform widersprechen könne und in Form des fehlenden Hinweises, dass der Lauf der Frist erst beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation überlassen wurden, entsprechend geringfügig ist (so OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2022 – 4 U 740/22 –, Rn. 20, 22, juris). Jedenfalls fehlt es vorliegend an einer drucktechnischen Hervorhebung. Das potentielle Übersehen der Belehrung kann den Versicherungsnehmer regelmäßig davon abhalten, vom Widerspruch Gebrauch zu machen, indem er nämlich von seinem Recht praktisch keine Kenntnis erlangt. Insofern kann die Rechtsprechung zu inhaltlichen Mängeln nicht auf Defizite bei der drucktechnischen

10  Hervorhebung übertragen werden (OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 623/21 –, Rn. 22 - 23, juris). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte von ihrem seinerzeitigen Standpunkt aus - dem Zustandekommen des Vertrags im Antragsmodell - folgerichtig keine auf § 5a VVG a.F. ausgerichtete Formulierungen gewählt hatte. Denn eine drucktechnische Hervorhebung wäre ihr - wenngleich an den Voraussetzungen des § 8 VVG a.F. gemessen überschießend - ohne weiteres vorsorglich möglich gewesen.

f) Der Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch keine Verwirkung i.S.d. § 242 BGB entgegengehalten werden. Zwar mag das hierzu nötige Zeitmoment gegeben sein. Es fehlt jedoch das zugleich erforderliche Umstandsmoment. Ein Widerspruchsrecht trotz unrechtmäßiger Belehrung kann nur durch gravierende Umstände, welche die Annahme einer Treuwidrigkeit rechtfertigen, verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 297/22 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 217/15 –, Rn. 14, juris; OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019 – 4 U 1316/18 –, Rn. 23, juris). Derartige gravierende Umstände liegen hier nicht vor. Wesentlicher Anknüpfungspunkt kann lediglich die Änderung des Fonds im Jahre 2011 sein. Selbst wiederholte Vertragsänderungen oder eine Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler reichen indes nicht. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2021 die Beklagte aufforderte, alle Anteile zu verkaufen, wobei „Weiterhin [...] der Vertrag aber erhalten bleiben“ solle, erfolgte dies ohnehin nach Ausübung des Widerspruchsrechts und Zurückweisung der Beklagten und ist schon vor dem Hintergrund so zu verstehen, dass dieser Weg lediglich hilfsweise beschritten wurde.

3. Der Anspruch der Klägerin ist durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt.

Soweit sich die Beklagte auf Verjährung beruft, weil das „vermeintliche ewige Widerrufs- /Widerspruchs-/Rücktrittsrecht“ im Jahre 2015 „erfunden“ worden und durch Medienverbreitung seitdem Allgemeinwissen sei, ist auszuführen, dass der Verjährung gemäß § 194 BGB Ansprüche unterliegen, nicht aber Gestaltungsrechte. Der Anspruch aus § 812 BGB ist indes erst mit Ausübung des Widerspruchs im Jahre 2020 entstanden und war damit bei verjährungshemmender Klageerhebung 2022 nicht verjährt.

4. Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 32.405,18 €.

a) Die - einzig durchgreifende und auch im Mittelpunkt der klägerseitigen Argumentation stehende - Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 BGB ist allein auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Beiträge und etwaige Nutzungen gerichtet. Da zu Nutzungen klägerseits kein Vortrag erfolgte, kann der Anspruch maximal in Höhe der eingezahlten Beiträge, mithin nicht über 32.800 € hinaus, bestehen.

b) Mit Erfolg hat sich die Beklagte auf Entreicherung i.H.v. 394,82 € aufgrund von Fondsverlusten berufen, § 818 Abs. 3 BGB.

Die Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen der Klägerin entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind. Hier ist das Entreicherungsrisiko nach dem Willen der Vertragsschließenden dem Versicherungsnehmer und damit der Klägerin zugewiesen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14 –, Rn. 36ff, juris). Damit ist dem Versicherungsnehmer auch eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein durch Ausübung eines Widerspruchsrechts zu Lasten der

11  Versichertengemeinschaft beseitigt (BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 297/22 –, Rn. 17, juris m.w.N.).

Die Fondserträge und Verluste im Zeitraum 2007 bis 2020 - dem Jahr der Ausübung des Widerspruchsrechts - hat die Beklagte erstinstanzlich für jedes Jahr aufgeführt und hieraus den insgesamt negativen Saldo von 394,82 € errechnet. Dies ist unstreitig geblieben. Soweit die Klägerseite meint, dass die Beklagte schlichtweg den Fondswert der eingezahlten Beiträge auszuzahlen habe, entweder mit Verlust oder mit Gewinn, und streitgegenständlich nur eingezahlte Beträge seien, die nicht zum Fondskauf verwandt wurden, ist dies weder nachvollziehbar noch träfe es für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB rechtlich zu. Ebenso wenig trifft die im Schriftsatz vom 23.04.2023 geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten zu, dass die „Rückabwicklung infolge Rücktritts/Widerrufs lediglich den Versicherungsvertrag hat umfassen können, der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit lediglich den geringen Rückkaufswert zzgl. Abschluss- und Einrichtungskosten, abzgl. Risikoprämienanteilen betroffen hatte“, weil „rechtsdogmatisch [...] mit Ausführung des Teilauszahlungsauftrages der Klägerin“ ein bestimmter Umfang „auftragsgemäß aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag herausgetrennt worden und betreffend dieses Betrages zugleich ein eigenständiger Anspruch der Klägerin entstanden“ sei, der von der Beklagten bislang nur deshalb nicht habe erfüllt werden können, weil die Klägerin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an der Auszahlung nicht entsprochen habe. Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat (OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 – I-20 U 261/21 –, Rn. 24, juris), weshalb der Anspruch schlechthin auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge gerichtet ist und gerade nicht auf irgendwelche Fondserträge. Der Anspruch bleibt deshalb von einer später erklärten Kündigung unberührt und ist lediglich um den Betrag, der nach einer Vertragskündigung oder einem Teilauszahlungsantrag bereits an den Kläger tatsächlich gezahlt wurde, zu kürzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2015 – I-4 U 46/13 –, Rn. 20 - 21, juris; vgl. für eine frühere Kündigung und § 8 VVG BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14 –, BGHZ 216, 1-9, Rn. 12; für eine Kündigung vor Rücktritt BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11 –, Rn. 28, juris). Vorliegend erfolgte unstreitig noch keine Teilauszahlung.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber auf eine weitergehende Entreicherung. Es sind auch keine sonstigen Vorteile ersichtlich, welche sich die Klägerin abziehen lassen müsste.

Grundsätzlich muss sich der Versicherungsnehmer auf die zurückerlangten Beiträge Vorteile anrechnen lassen, sofern und soweit er solche durch den widerrufenen Vertrag erhalten hatte. So sind auf den Prämienerstattungsanspruch tatsächlich kalkulierte Risikokosten anzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2018 – I-20 U 76/18 –, Rn. 27, juris). Solche sind hier beklagtenseits weder konkret vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind demgegenüber Abschlusskosten, Policengebühren und Verwaltungskosten nicht als Vorteile abzuziehen.

Es handelt sich regelmäßig nicht um Vorteile, die den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdruck brächten, welchen die Klägerin hier von der Beklagten empfangen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14 –, Rn. 37, juris). Gegenteiliges ist hier nicht erkennbar, insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass ein konkreter Anteil dieser Kosten auf einen

12  erhaltenen Risikoschutz entfallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 39, juris).

Eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kommt für diese Positionen ebenfalls nicht in Betracht. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Klägerin entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 42, juris m.w.N.). Nichts anders gilt im Ergebnis für Abschlusskosten. Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist. Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen, weil dies der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet, denn dem hier zu beachtenden europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspräche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könnte, aber die Abschlusskosten tragen müsste. Insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienzahlungsdauer würde das Widerspruchsrecht sonst weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die Abschlusskosten aufgezehrt würden (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 43, juris m.w.N.).

Infolge der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs und somit des Nichtbestehens des Vertrags vermag die Beklagte auch keine Forderung aus dem Vertrag abzuleiten, mit welcher sie eine Teilaufrechnung vornehmen könnte. Ihre entsprechende Erklärung ging ins Leere.

5. Die Klägerin hat keinen höher als 32.405,18 € gelegenen Hauptanspruch gegen die Beklagte wegen der geltend gemachten Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB vor dem Hintergrund der langen Laufzeit. Dies gilt abgesehen von den fraglichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (vgl. auch LG Bremen, VersR 2013, 1387, 1389) jedenfalls deshalb, weil Rechtsfolge des § 138 BGB die Nichtigkeit des Vertrags und damit ebenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre.

6. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der zugesprochenen Hauptforderung aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, jedoch erst ab dem 08.10.2020.

Soweit die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite behauptet, die Beklagte habe mit Schreiben vom 23.09.2020 den Widerspruch zurückgewiesen, hat die Beklagte dies mit ihrem Vortrag, den Widerspruch wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zunächst nicht weiterbearbeitet zu haben und (erst) mit Schreiben vom 08.10.2020 die Rückabwicklung abgewiesen zu haben, bestritten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.10.2020. Tatsächlich

13  enthält die von der Klägerseite als Beweis angebotene Anlage K4 lediglich eine E-Mail, mit welcher die Beklagte antwortete, allgemein wegen des Geschäftsgeheimnisses nur nach Vorlaqe einer schriftlichen Vollmacht die Anfrage zu bearbeiten und um ebendiese schriftlichen Vollmacht bat. Dies erfolgte klägerseits mit Schreiben vom 06.10.2020. Die Voraussetzungen eines Verzugs bereits zum 23.09.2020 ergeben sich hieraus nicht.

Erst mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Schreiben vom 08.10.2020 trat Verzug ein, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

7. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Weil vorliegend kein Hauptanspruch auf Schadensersatz gegeben ist, kommt für diese Nebenforderung lediglich ein Verzugsschaden in Betracht, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Wie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführte, hatte sie sich bei Beauftragung des Klägervertreters (Vollmacht vom 26.08.2020) nicht in Verzug befunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt.

H...... W...... S......